Merkblatt für IR-Markenregistrierungen (Deutschland)






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Letzte Änderung: 09.06.2017
http://transpatent.com/gesetze/mbmma.html




DPMA: Merkblatt für IR-Markenregistrierungen



mitgeteilt von J. Brühl in Jena






TT-BEGRIFF
Deutschland
Markenrecht
Anmeldeverfahren
Merkblatt 2009
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
4051
501
Januar 2017

Merkblatt

Die internationale Registrierung nach dem
Madrider Markenabkommen (MMA) und nach dem
Protokoll zum
Madrider Markenabkommen (PMMA)


(Ausgabe 2009)


Siehe aktuelle Fassung des DPMA (Juli 2016):
DPMA M 8940 7.16 (http://www.dpma.de/docs/service/formulare/marke/m8940.pdf)



zusätzlich:

Anlage: Gebührenmerkblatt
Gebühren des Internationalen Büros nach dem Madrider Abkommen (MMA)
und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen
(PMMA)
(gültig ab 1. September 2008 mit Änderung ab 1.1.2015 (Pkt. 7.6))

die Individuellen Gebühren (von TT eingefügt)


Internationale Registrierung von Marken

Der Inhaber einer deutschen Marke kann den Schutz für seine Marke im Wege der internationalen Registrierung nach dem sogenannten Madrider System auf andere Staaten ausdehnen.

Das Madrider System beruht auf dem Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (MMA) und dem
Protokoll zu diesem Abkommen (PMMA). Die Marke wird in einem Internationalen Register eingetragen, das von der Weltorganisation für Geistiges Eigentum (World Intellectual Property Organization – WIPO / Organisation Mondiale de la Propriété Intellectuelle – OMPI) geführt wird. Die internationale Registrierung vermittelt in den jeweiligen Staaten denselben Schutz wie wenn die Marke unmittelbar bei der dortigen nationalen Behörde angemeldet worden wäre.

Die internationale Registrierung nach dem Madrider System hat gegenüber der Direktanmeldung in anderen Staaten den Vorteil, dass nur ein Antrag gestellt werden muss.

In welchen Staaten kann nach dem Madrider System Markenschutz erlangt werden?

Deutschland ist Vertragspartei sowohl des MMA als auch des PMMA. Der Inhaber einer deutschen Marke kann daher seine Marke in allen Vertragsparteien dieser beiden Übereinkünfte schützen lassen.

Der Kreis der Vertragsparteien vergrößert sich ständig. Der jeweils aktuelle Stand der Vertragsparteien kann über die Internetadresse der WIPO unter http://www.wipo.int/madrid unter dem Stichwort „about members“ abgefragt werden. [Wird auch von TT aktualisiert: http://transpatent.com/archiv/mma194.html#member]

Wer kann eine internationale Registrierung beantragen?

(1) Möchten Sie den Schutz Ihrer Marke auf

– Vertragsparteien des MMA (Formblatt MM1)

oder

– Vertragsparteien, die ausschließlich dem MMA angehören und Vertragsparteien des PMMA (gleichgültig, ob diese auch dem MMA angehören) (Formblatt MM3),

ausdehnen, müssen Sie entweder

    – in Deutschland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben;

    oder wenn dies nicht der Fall ist,

    – Ihren Wohnsitz in Deutschland haben (und dürfen nicht gleichzeitig eine gewerbliche oder Handelsniederlassung in einer anderen Vertragspartei des MMA haben);

    oder wenn dies nicht der Fall ist,

    – die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. In diesem Fall dürfen Sie nicht gleichzeitig einen Wohnsitz in einer anderen Vertragspartei des MMA haben.

(2) Möchten Sie den Schutz Ihrer Marke nur auf Vertragsstaaten des PMMA ausdehnen, müssen Sie

    – in Deutschland eine tatsächliche und nicht nur zum Schein bestehende gewerbliche oder Handelsniederlassung haben;

    oder

    – Ihren Wohnsitz in Deutschland haben;

    oder

    – die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen.

Wie kann eine internationale Registrierung beantragt werden?

Für einen Antrag auf internationale Registrierung sind die von der WIPO herausgegebenen Formblätter MM1, MM2 oder MM3 zu verwenden. Diese und alle weiteren im Text genannten Formblätter und Vordrucke können bei der Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts bzw. bei der WIPO bestellt oder über die Internetadresse http://www.wipo.int/madrid/en/forms bzw. tttp://www.dpma.de abgerufen werden.

Welches der genannten Formblätter der WIPO zu verwenden ist, hängt davon ab, in welchen Vertragsparteien Sie Markenschutz begehren:

    – Das Formblatt MM1 ist zu verwenden, wenn alle Vertragsparteien, in denen Sie Ihre Marke schützen wollen, dem MMA angehören.

    – Das Formblatt MM2 ist zu verwenden, wenn alle Vertragsparteien, in denen Ihre Marke geschützt werden soll, dem PMMA angehören (gleichgültig, ob diese Vertragsparteien auch dem MMA angehören).

    – Das Formblatt MM3 ist zu verwenden, wenn Sie den Schutz Ihrer Marke auf Vertragsparteien erstrecken möchten, von denen mindestens eine ausschließlich dem MMA und mindestens eine weitere benannte Vertragspartei dem PMMA angehört (gleichgültig, ob diese Vertragspartei auch dem MMA angehört).

Falls der Antrag auf internationale Registrierung eine angemeldete, aber noch nicht eingetragene Marke zur Basis hat, wird dringend empfohlen, den Antrag erst nach Bekanntwerden des Aktenzeichens der Basismarke (z.B. Erhalt der Empfangsbescheinigung) einzureichen, da ansonsten eine Bearbeitung des internationalen Gesuchs durch das DPMA nicht möglich ist.

Deshalb ist es zweckmäßig, die Basismarke elektronisch beim DPMA anzumelden, da der Anmelder deren Aktenzeichen sofort erhält (Informationen unter http://www.dpma.de – Internet-Dienste – DPMAdirekt). Durch den möglichen späteren Anmeldetag der internationalen Registrierung entstehen grundsätzlich keine rechtlichen Nachteile, da in der Regel die Priorität der deutschen (Basis-)Anmeldung beansprucht werden kann.

Allerdings besteht bei Gesuchen auf Basis einer Anmeldung das Risiko, den Schutz der internationalen Registrierung zu verlieren, wenn die Basismarke nicht oder nur teilweise eingetragen wird.

Welche Sprache ist zu verwenden?

Internationale Gesuche können beim DPMA sowohl unter dem MMA als auch dem PMMA in englischer oder französi-scher Sprache eingereicht werden.

Bitte beachten Sie, dass das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis immer in der gewählten Sprache abgefasst sein muss. Ansonsten gilt es als nicht beigefügt, was sich nachteilig auf das Datum der internationalen Registrierung auswirken kann.

Wie sind die Formblätter der WIPO auszufüllen?

Die Formblätter sind mit Schreibmaschine oder mit PC auszufüllen. Die WIPO akzeptiert keine handschriftlich ausgefüllten Formblätter.

Ausfüllanleitungen für die WIPO-Formblätter MM1, MM2 und MM3 können Sie bei der Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts anfordern oder über das Internet (http://www.dpma.de/marke/formulare/internationalemarkenregistrierung/index.html) abrufen.

Wohin ist der Antrag auf internationale Registrierung zu schicken?

Das ausgefüllte WIPO-Formblatt ist in zweifacher Ausfertigung an folgende Adresse zu senden:


    Deutsches Patent- und Markenamt

    Markenabteilungen, IR


    80297 München
    (Telefax: 089 2195-4444)

Es empfiehlt sich, für das Begleitschreiben an das Deutsche Patent- und Markenamt den Vordruck M 8005 zu verwenden.

Was geschieht mit Ihrem Antrag nach Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt?

Das Deutsche Patent- und Markenamt prüft im Wesentlichen, ob die im Antrag auf internationale Registrierung bezeichnete Marke mit der deutschen Marke übereinstimmt und ob das im internationalen Antrag angegebene Waren- und Dienstleistungsverzeichnis nicht weiter gefasst ist als dasjenige der nationalen Marke. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, leitet das Deutsche Patent- und Markenamt den Antrag an die WIPO weiter und bestätigt außerdem das Datum, an dem der Antrag auf internationale Registrierung eingegangen ist. Dieses Datum bestimmt in der Regel das Datum der internationalen Registrierung.

Was geschieht mit Ihrem Antrag nach Eingang bei der WIPO?

Die WIPO prüft, ob der Antrag auf internationale Registrierung allen Erfordernissen für die Eintragung in das internationale Register entspricht.

Ist dies der Fall, trägt die WIPO die Marke in das Internationale Register ein und teilt den Vertragsparteien, in denen Schutz beansprucht wird, die internationale Registrierung mit. Die Marke hat damit in diesen Vertragsparteien Schutz, als ob sie dort unmittelbar registriert worden wäre. Die Behörden der benannten Vertragsparteien haben jedoch innerhalb einer Frist von einem Jahr bzw. 18 Monaten ab der Mitteilung durch die WIPO die Möglichkeit, der Marke den Schutz in ihrem Gebiet zu versagen. Wird der Schutz in einer der benannten Vertragsparteien ganz oder teilweise versagt, und ist der Antragsteller weiterhin an einem Markenschutz in dieser Vertragspartei interessiert, kann er sein Begehren bei den Behörden dieser Vertragspartei nach den dort geltenden Vorschriften weiterverfolgen. In der Regel ist hierfür die Bestellung eines dort ansässigen Vertreters erforderlich.

Entspricht der Antrag auf internationale Registrierung nicht den Erfordernissen für eine Eintragung im Internationalen Register, erlässt die WIPO einen Bescheid, in dem der Antragsteller oder die nationale Behörde aufgefordert werden, den Mangel innerhalb einer Frist von drei Monaten zu beseitigen. Erfolgt die Mängelbeseitigung nicht innerhalb dieser Frist, kann dies dazu führen, dass der Antrag auf internationale Registrierung als zurückgenommen gilt.

Mit welchem Datum erfolgt die internationale Registrierung?

Grundsätzlich erfolgt die internationale Registrierung mit dem Datum, an dem der Antrag auf internationale Registrierung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag innerhalb von zwei Monaten ab Eingang beim Deutschen Patent- und Markenamt bei der WIPO eingeht und folgende Mindestangaben enthält:

    – Name und Anschrift des Antragstellers,

    – die Vertragsparteien, in denen Schutz beansprucht wird,

    – die Wiedergabe der Marke,

    – das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen.

Wird die Zweimonatsfrist überschritten oder fehlt eine der Mindestangaben, so erhält die internationale Registrierung das Datum des Eingangs der letzten fehlenden Angabe bei der WIPO.

Es besteht auch die Möglichkeit, für die internationale Registrierung die Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch zu nehmen. Voraussetzung hierfür ist, dass der Antrag auf internationale Registrierung innerhalb von sechs Monaten nach dieser Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht wird. In den Fällen, in denen für die internationale Registrierung eine eingetragene deutsche Marke erforderlich ist (wenn Vertragsparteien benannt werden, die ausschließlich dem MMA angehöhren), muss außerdem die Eintragung der deutschen Marke innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Anmeldung erfolgt sein, aus der die Priorität beansprucht wird.

Wie lange besteht der Schutz für die internationale Registrierung?

Wie kann die Schutzdauer verlängert werden?

Unter dem MMA beträgt die Schutzdauer 20 Jahre, unter dem PMMA 10 Jahre. Die Schutzdauer der internationalen Registrierung kann für den entsprechenden Zeitraum beliebig oft verlängert werden. Die Verlängerung (Erneuerung) erfolgt durch Zahlung der hierfür geltenden Gebühren unmittelbar an die WIPO, wobei die Zahlung auch bei einer Schutzdauer von 20 Jahren immer nur für einen Zeitraum von 10 Jahren erfolgen kann. Die WIPO erinnert den Inhaber der internationalen Registrierung sechs Monate vor Ablauf der Schutzfrist hieran. Bitte beachten Sie, dass das Deutsche Patent- und Markenamt weder Anträge noch Zahlungen für Verlängerungen international registrierter Marken vermittelt.

Während eines Zeitraums von fünf Jahren bleibt die internationale Registrierung von der nationalen Basismarke oder Basisanmeldung abhängig. Wird die Basismarke innerhalb dieses Zeitraums infolge Verzichts, eines Löschungsverfahrens, einer Nichtig- oder Ungültigerklärung gelöscht oder wird die Basisanmeldung zurückgenommen oder zurückgewiesen, entfällt auch der Schutz aus der internationalen Registrierung.

Wie viel kostet die internationale Registrierung?

Mit dem Antrag auf internationale Registrierung ist sowohl eine Gebühr an das Deutsche Patent- und Markenamt nach §§ 1, 2 Patentkostengesetz als auch eine Gebühr an die WIPO zu entrichten (Artikel 8 Abs. 2 MMA/PMMA).

Die Höhe der an das Deutsche Patent- und Markenamt zu entrichtenden Gebühren entnehmen Sie bitte dem Kostenmerkblatt über die Gebühren und Auslagen des Deutschen Patent- und Markenamts und des Bundespatentgerichts (A9510 – Gebührencode: 334 100). Das Deutsche Patent- und Markenamt erstellt keine gesonderten Gebührenrechnungen.

Die Gebühren des Deutschen Patent- und Markenamts können wie folgt entrichtet werden:

    a) durch Bareinzahlung bei den Geldstellen des DPMA (in den Dienststellen München und Jena und im Technischen Informationszentrum in Berlin),

    b) durch Überweisung auf das Konto der Bundeskasse Weiden (Konto-Nr. 700 010 54, BLZ 700 000 00),

    c) durch (Bar-)Einzahlung bei einem inländischen oder ausländischen Geldinstitut auf das Konto der Bundeskasse Weiden (Konto-Nr. 700 010 54, BLZ 700 000 00) oder

    d) durch Übergabe oder Übersendung einer Einzugsermächtigung von einem Inlandskonto; es wird dringend empfohlen, den amtlichen Vordruck (A 9507) zu verwenden, um Irrtümer und Verzögerungen bei der Verbuchung der Gebühr zu vermeiden.

Die Gebühren werden grundsätzlich mit der Stellung des Antrags fällig. Ist die deutsche Marke, auf die die internationale Registrierung gestützt werden soll, noch nicht eingetragen, ist die Eintragung aber Voraussetzung für die internationale Registrierung, werden die Gebühren erst mit Eintragung der deutschen Marke fällig (§§ 109 Abs. 1, 121 Abs. 1 Markengesetz). Ab Fälligkeit sind die Gebühren gemäß §§ 109 Abs. 2, 121 Abs. 2 Markengesetz innerhalb einer Frist von einem Monat zu bezahlen. Ansonsten gilt der Antrag als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 Patentkostengesetz in Verbindung mit §§ 109 Abs. 2, 121 Abs. 2 Markengesetz).

Die Höhe der an die WIPO zu entrichtenden Gebühren kann auf der Homepage der WIPO unter http://www.wipo.int/madrid/en/fees/ abgefragt werden. Dort ist auch ein Gebührenberechnungssystem (fee calculator) verfügbar. Die zur Verfügung stehenden Zahlungsmodalitäten sind jeweils auf den Formblättern der WIPO angegeben. Dort ist die gewünschte Zahlungsart anzukreuzen.

Wo sind Anträge auf Eintragung einer Änderung im Internationalen Register einzureichen?

Anträge auf Eintragung einer Änderung (Übertragung der Marke auf einen anderen Inhaber, Änderung des Namens oder der Anschrift des Inhabers, Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses) können wahlweise entweder unmittelbar bei der WIPO oder beim Deutschen Patent- und Markenamt gestellt werden, das diese Anträge dann an die WIPO weiterleitet.

Anträge auf Eintragung eines Verzichts oder einer Löschung müssen über das Deutsche Patent- und Markenamt eingereicht werden, wenn die Änderung eine unter dem MMA benannte Vertragspartei betrifft. Sind von dem Verzicht oder der Löschung nur Vertragsparteien des PMMA betroffen, kann der Antrag dagegen auch unmittelbar bei der WIPO eingereicht werden.

Wo sind Anträge auf Eintragung einer Lizenz in das Internationale Register einzureichen?

Seit 1. April 2002 besteht die Möglichkeit, Lizenzen in Bezug auf internationale Registrierungen in das Internationale Register eintragen zu lassen. Bitte beachten Sie, dass das Deutsche Patent- und Markenamt keine Anträge auf Eintragung von Lizenzen vermittelt. Inhaber von auf deutschen Basismarken beruhenden internationalen Registrierungen können entsprechende Anträge nur unmittelbar bei der WIPO einreichen. Die WIPO stellt hierfür das Formblatt MM13 zur Verfügung.

Entsprechendes gilt für Anträge auf Eintragung einer Änderung (MM14) oder Löschung (MM15) einer Lizenz.

Haben Sie noch Fragen, wenden Sie sich bitte an:

Auskunftsstelle des Deutschen Patent- und Markenamts in München

Telefon: (0 89) 21 95 – 34 02

Auskunftsstelle der Dienststelle Jena des Deutschen Patent- und Markenamts

Telefon: (0 36 41) 40 – 54

Auskunftsstelle Technisches Informationszentrum Berlin des Deutschen Patent- und Markenamts

Telefon (0 30) 2 59 92 – 2 20

World Intellectual Property Office

34, chemin des Colombettes

PO Box 18

CH-1211 Geneva 20

Internetadresse: http://www.wipo.int

Telefon: 00 41 22 338 91 11

Telefax: 00 41 22 733 54 28

E-Mail: [email protected]



Anlage:
Gebührenmerkblatt
Gebühren des Internationalen Büros
nach dem Madrider Abkommen (MMA)
und nach dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA)


(gültig ab 1. September 2008; Stand: 1.1.2015)

Das Internationale Büro erhebt für die internationale Registrierung von Marken nach dem obengenannten Abkommen bzw. dem Protokoll folgende im voraus in Schweizer Franken zu entrichtende Gebühren. Die Gebühren in der unter A angegebenen Liste bestehen vorbehaltlich der unter B
angegebenen individuellen Gebühren, die einige Mitglieder des PMMA festgesetzt haben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus Regel 10 der
Gemeinsamen Ausführungsverordnung zum Madrider Markenabkommen und zum Protokoll zum Madrider Markenabkommen (GAusfOMMA/PMMA). Die ab 1. September 2008 gültigen Gebührensätze sind nachstehend aufgeführt.
[Textänderungen ab 1.9.2008 aus Österr. Patentblatt Teil I Heft 9/2008 vom 15.9.2008, Anhang 2 und Teil I Heft 4/2015 – Einfügung von Pkt. 7.6)]

















































































































































































































1. Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Abkommen
maßgebend ist

für einen Zeitraum von 10 Jahren:
1.1 Grundgebühr (Artikel 8 Abs.
2 Buchst. a des Abkommens)
1.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653 CHF
1.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
1.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren
oder Dienstleistungen (Artikel 8 Abs.
2 Buchst. b des Abkommens)
100
1.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung eines jeden benannten
Vertragsstaats (Artikel 8 Abs.
2 Buchst. c des Abkommens)
100
2. Internationale Gesuche, für die ausschließlich das Protokoll
maßgebend ist

für einen Zeitraum von 10 Jahren
2.1 Grundgebühr (Artikel 8 Abs.
2 Ziffer i PMMA)
2.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
2.1.2 wenn eine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 903
2.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren
oder Dienstleistungen (Artikel 8 Abs.
2 Ziffer ii Protokoll), sofern nicht ausschließlich Vertragsparteien benannt
werden, für die individuelle Gebühren (siehe Nummer 2.4) zu zahlen sind (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a Ziffer i des Protokolls)
100
2.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei (Artikel 8 Abs.
2 Ziffer iii Protokoll), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht
um eine Vertragspartei handelt, für die eine individuelle Gebühr (siehe Nummer 2.4) zu
zahlen ist (siehe Artikel 8 Abs.
7 Buchst.a Ziffer ii Protokoll)
100
2.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die
eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist
(siehe Artikel
8
Abs. 7 Buchst. a Protokoll), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde
nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
siehe unter B
3. Internationale Gesuche, für die sowohl das Abkommen als auch das
Protokoll maßgebend sind

für einen Zeitraum von 10 Jahren
3.1 Grundgebühr
3.1.1 wenn keine der Wiedergaben der Marke in Farbe ist 653
3.1.2 wenn eine der Wiedergaben in Farbe ist 903
3.2 Zusatzgebühr für jede die dritte Klasse übersteigende Klasse der Waren
oder Dienstleistungen
100
3.3 Ergänzungsgebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für
die eine individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 3.4)
100
3.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die eine individuelle Gebühr zu zahlen ist (siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt siehe unter B
4. Mängel in Bezug auf die Klassifikation der Waren und Dienstleistungen
Folgende Gebühren sind zu zahlen (Regel 12 Abs. 1 Buchst. b)
4.1 wenn die Waren und Dienstleistungen nicht nach Klassen gruppiert
sind
77
sowie 4 für jeden den zwanzigsten Begriff übersteigenden
Begriff.
4.2 wenn die im Gesuch angegebene Klassifikation eines oder mehrerer
Begriffe unzutreffend ist

Allerdings sind keine Gebühren zu zahlen, wenn der aufgrund dieser
Nummer fällige Gesamtbetrag für ein internationales Gesuch weniger als 150
CHF beträgt.

20
sowie 4 für jeden unzutreffend klassifizierten Begriff.
5. Benennung nach der internationalen Registrierung

Folgende Gebühren sind zu zahlen; sie umfassen den Zeitraum zwischen dem Datum des Wirksamwerdens der Benennung und dem Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer der internationalen Registrierung:

5.1 Grundgebühr 300
5.2 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, die in demselben
Gesuch angegeben wird, wenn in Bezug auf diese benannte Vertragspartei eine
individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist (siehe Nummer 5.3)
100
5.3 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder benannten Vertragspartei, für die
eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist:
der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen
Vertragspartei festgesetzt
siehe unter B
6. Erneuerung

Die Gebühren sind für einen Zeitraum von 10 Jahren zu zahlen

6.1 Grundgebühr 653
6.2 Zusatzgebühr, sofern die Erneuerung nicht nur für benannte
Vertragsparteien erfolgt, für die individuelle Gebühren zu zahlen sind
100
6.3 Ergänzungsgebühr für jede benannte Vertragspartei, für die eine
individuelle Gebühr nicht zu zahlen ist
100
6.4 Individuelle Gebühr für die Benennung jeder Vertragspartei, für die
eine individuelle Gebühr (anstatt einer Ergänzungsgebühr) zu zahlen ist
(siehe Artikel 8 Absatz 7 Buchstabe a des Protokolls), sofern es sich bei der benannten Vertragspartei nicht um einen Staat handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist, und es sich bei der Ursprungsbehörde nicht um die Behörde eines Staates handelt, der (auch) durch das Abkommen gebunden ist (für eine solche Vertragspartei ist eine Ergänzungsgebühr zu zahlen): Der Betrag der individuellen Gebühr wird von jeder betroffenen Vertragspartei festgesetzt
siehe unter B
6.5 Zuschlagsgebühr für die Inanspruchnahme der Nachfrist 50 v.H. des Betrags der nach Nummer 6.1 zu zahlenden Gebühren.
7. Verschiedene Eintragungen
7.1 Vollständige Übertragung einer internationalen Registrierung 177
7.2 Teilübertragung (für einen Teil der Waren oder Dienstleistungen oder
einen Teil der Vertragsparteien) einer internationalen Registrierung
177
7.3 nach der internationalen Registrierung vom Inhaber beantragte
Einschränkung, sofern diese, wenn sie mehrere Vertragsparteien betrifft,
für alle Vertragsparteien dieselbe ist
177
7.4 Änderungen des Namens und/oder der Anschrift des Inhabers einer oder
mehrerer internationaler Registrierungen, für die dieselbe Änderung in
demselben Antrag beantragt wird
150
7.5 Eintragung einer Lizenz in Bezug auf eine internationale Registrierung
oder Änderung der Eintragung der Lizenz [Ab 1.4.2002]
177
7.6 Antrag auf eine Weiterbehandlung nach Regel 5bis Absatz 1 [Ab 1.1.2015] 200
8. Informationen über internationale Registrierungen
8.1 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen
Register mit Sachstandsanalyse einer internationalen Registrierung
(detaillierter beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 155
für jede über die dritte hinausgehende Seite 10
8.2 Anfertigung eines beglaubigten Auszugs aus dem internationalen
Register, bestehend aus einer Kopie sämtlicher Veröffentlichungen und
sämtlicher Mitteilungen über die Schutzverweigerung, die sich auf eine
internationale Registrierung beziehen (einfacher beglaubigter Auszug)
bis zu drei Seiten 77
für jede über die dritte hinausgehende Seite 2
8.3 eine einzelne schriftliche Bestätigung oder Auskunft
für eine einzelne internationale Registrierung 77
für jede weitere internationale Registrierung, wenn dieselbe Auskunft
in demselben Antrag beantragt wird
10
8.4 Sonderdruck oder Fotokopie der Veröffentlichung einer internationalen
Registrierung, je Seite
5
9. Besondere Dienstleistungen
Das Internationale Büro
ist ermächtigt, für eilige Vorgänge und für Dienstleistungen, die in
diesem Gebührenverzeichnis nicht erfasst sind, eine Gebühr zu verlangen,
deren Betrag es selbst festsetzen kann.

B – Individuelle Gebühren nach Artikel 8 (7) a) PMMA

Nach Art. 8 Abs. 7 Buchst. a PMMA haben die Vertragsparteien des PMMA die Möglichkeit, im Zusammenhang mit jeder internationalen Registrierung, in der sie benannt werden, eine sogenannte individuelle Gebühr zu verlangen. Bei den Vertragsparteien, die eine derartige Erklärung abgegeben haben, treten die individuellen Gebühren an die Stelle der Zusatz- und Ergänzungsgebühren von 100 Schweizer Franken der Ziffern 2.2, 2.3, 3.3, 5.2., 6.2 und 6.3 des Gebührenverzeichnisses des Internationalen Büros (vgl. A).

Achtung! Wichtiger Hinweis:

Die individuelle Gebühr kann im Einzelfall ein Vielfaches der Zusatz- und Ergänzungsgebühr in Höhe von 100 Franken betragen.

Eine aktuelle Übersicht darüber, welche Vertragsparteien individuelle Gebühren in welcher Höhe verlangen, kann bei der WIPO/OMPI angefordert oder unter den Internetadressen: http://www.wipo.int oder http://www.ompi.int abgefragt werden. (Hier siehe
unten)

Zu beachten ist, daß bei einer deutschen Basiseintragung oder -anmeldung individuelle Gebühren nur für diejenigen benannten Vertragsparteien zu zahlen sind, die ausschließlich dem PMMA angehören und eine solche individuelle Gebühr festgesetzt haben.

C – Falls die Höhe der Gebühren geändert wird, so ist der neue Betrag für die internationalen Registrierungen, die das Datum des Inkrafttretens der Änderung oder ein späteres Datum tragen, sowie für die Erneuerungen internationaler Registrierungen, für die der laufende Zeitabschnitt an diesem oder einem späteren Datum abläuft, maßgebend.

Für internationale Marken, die noch einen Zeitrang vor dem 1. April 1996 aufweisen: Hinsichtlich der für den zweiten Zeitabschnitt von zehn Jahren zu entrichtenden Restgrundgebühr ist der neue Betrag maßgebend, wenn die Restgrundgebühr nach Inkrafttreten der Änderung gezahlt wird.

D – Gebührenfreiheit besteht für folgende Eintragungen:



  1. die Bestellung eines Vertreters, jede Änderung betreffend einen Vertreter
    und die Löschung der Eintragung des Vertreters,


  2. Änderungen betreffend die Telefon- und Telefaxnummern des Inhabers sowie
    die Berichtigung von Postleitzahlen,


  3. die Löschung der internationalen Registrierung,


  4. der Verzicht auf den Schutz in einem Teil der benannten Vertragsparteien
    hinsichtlich aller Waren und Dienstleistungen,


  5. die Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses in bezug
    auf eine oder mehrere Vertragsparteien,


  6. die Löschung auf Ersuchen einer nationalen Behörde,


  7. der Vermerk eines gerichtlichen Verfahrens oder eines rechtskräftigen
    Urteils, das das Basisgesuch oder die sich aus ihm ergebende Eintragung oder
    die Basiseintragung betrifft,


  8. Schutzverweigerungen,


  9. die Ungültigerklärung der internationalen Registrierung,


  10. Mitteilungen über die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des
    Markeninhabers,


  11. Mitteilungen über die Ersetzung einer nationalen Eintragung durch eine
    internationale Registrierung,


  12. Mitteilungen über die Teilung des Basisgesuchs, der sich aus ihr
    ergebenden Eintragung oder der Basiseintragung,


  13. Berichtigungen im internationalen Register.




Individuelle Gebühren

[Diese aufgeführten
individuellen Gebühren sind nicht mehr Bestandteil des DPMA-Merkblattes. Sie
wurden als zusätzlicher Service von TRANSPATENT aus WIPO-Angaben (
http://www.wipo.int/madrid/en/notices/index.jsp
) aufgeführt. [Stand: Januar 2016]
]
WIPO-Liste der individuellen Gebühren unter:
http://www.wipo.int/madrid/en/madridgazette/remarks/ind_taxes.html

















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 9.4.2017] Antigua und Barbuda
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse 247
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 214























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.8.2003] Armenien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für die 1. Klasse 221
– für jede weitere Klasse 22
Erneuerungsgebühr
– für die 1. Klasse 221
– für jede weitere Klasse 22

















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 4.7.2015 bis 27.10.2016] Australien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse 320
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 228

















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 28.10.2016] Australien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse 263
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 300
























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 18.9.2011 – 6.9.2016] Bahrain
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für die 1. Klasse 274
(Kollektivmarken: 297)
– für jede weitere Klasse 274
(Kollektivmarken: 297)
Erneuerungsgebühr
– für die 1. Klasse 137
(Kollektivmarken: 137)
– für jede weitere Klasse 137
(Kollektivmarken: 137)

















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 7.9.2016] Bahrain
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse 1710
(Kollektivmarken: 2105)
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 1710
(Kollektivmarken: 2105)























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 4.7.2015] Benelux-Staaten
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für 3 Klassen 167
(Kollektivmarken: 238)
– für jede weitere Klasse 17
(Kollektivmarken: 17)
Erneuerungsgebühr
– für 3 Klassen 273
(Kollektivmarken: 497)
– für jede weitere Klasse 48
(Kollektivmarken: 48)



















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 3.7.2017] Brunei Darussalam
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 196
– für jede zusätzliche Klasse 107
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 143






















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 4.7.2015] Bulgarien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für die drei Klassen 327
(Kollektivmarken: 595)
– für jede weitere Klasse 21
(Kollektivmarken: 54)
Erneuerungsgebühr
– für die drei Klassen 161
(Kollektivmarken: 322)
– für jede weitere Klasse 32
(Kollektivmarken: 64)
























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 6.11.2011] VR
China
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 249
(Kollektivmarken: 747)
– für jede weitere Klasse 125
(Kollektivmarken: 374)
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 498
– für jede weitere Klasse 249























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 4.7.2015] Dänemark
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für drei Klassen 330
– für jede weitere Klasse 84
Erneuerungsgebühr
– für drei Klassen 330
– für jede weitere Klasse 84

















Individuelle Gebühr (CHF) [Gültig ab 11.5.2015) Estland
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 151
(Kollektivmarken: 203)
– für jede weitere Klasse 47
(Kollektivmarken: 47)
Erneuerungsgebühr: 188 (klassenunabhängig)
(Kollektivmarken: 235)


















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 4.7.2015-24.4.2016] EU / Gemeinschaftsmarken
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für 3 Klassen 912
(Kollektivmarken: 1.699)
– für jede weitere Klasse 157
(Kollektivmarken: 315)
Erneuerungsgebühr: 1.258
(Kollektivmarken: 2.831)
– für jede weitere Klasse 419
(Kollektivmarken: 839)
















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 25.4.2016] EU / Gemeinschaftsmarken
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
für die 1. Klasse: 897 (Kollektivmarken: 1.531) für die 2. Klasse: 55 (Kollektivmarken: 55) für jede weitere Klasse: 164 (Kollektivmarken: 164)
Erneuerungsgebühr:
für die 1. Klasse: 897 (Kollektivmarken: 1.531) für die 2. Klasse: 55 (Kollektivmarken: 55) für jede weitere Klasse: 164 (Kollektivmarken: 164)























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 4.7.2015 bis 31.7.2017] Finnland
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 225
(Kollektivmarken: 304)
– für jede weitere Klasse 84 (Kollektivmarken: 84)
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 262
(Kollektivmarken: 341)
– für jede weitere Klasse 131
(Kollektivmarken: 131)























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.8.2017] Finnland
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 243
(Kollektivmarken: 324)
– für jede weitere Klasse 108 (Kollektivmarken: 108)
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 243
(Kollektivmarken: 324)
– für jede weitere Klasse 1081
(Kollektivmarken: 108)























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 19.1.2012] Georgien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 314
– für jede weitere Klasse 115
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 314
– für jede weitere Klasse 115



Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 10.8.2015]
Ghana

Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)

– für jede Klasse
379


Erneuerungsgebühr


– für jede Klasse
370
























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 4.7.2015] Griechenland
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für die erste Klasse 115
(Kollektivmarken: 577)
– für jede weitere Klasse bis zur 10. Klasse 21
(Kollektivmarken: 105)
Erneuerungsgebühren
– für die erste Klasse 94
(Kollektivmarken: 472)
– für jede weitere Klasse bis zur 10. Klasse 21
(Kollektivmarken: 105)


















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 6.2.2015] Indien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse 62
(Kollektivmarken: 156)
Erneuerungsgebühren
– für jede Klasse 78
(Kollektivmarken: 156)























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 4.7.2015] Irland
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für die 1. Klasse 257
– für jede weitere Klasse 73
Erneuerungsgebühr
– für die 1. Klasse 262
– für jede weitere Klasse 131























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.12.2014] Island
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 221 (Kollektivmarken: 221 CHF)
– für jede weitere Klasse 47 (Kollektivmarken: 47 CHF)
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 221 (Kollektivmarken: 221 CHF)
– für jede weitere Klasse 47 (Kollektivmarken: 47 CHF)























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 29.3.2015 – 21.3.2017] Israel
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 404
– für jede weitere Klasse 304
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 721
– für jede weitere Klasse 608























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 22.3.2017] Israel
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 423
– für jede weitere Klasse 318
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 754
– für jede weitere Klasse 636





























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 4.7.2015] Italien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 95
– für jede weitere Klasse 32
– für Kollektivmarken, unabhängig von der Klassenzahl 318
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 63
– für jede weitere Klasse 32
– für Kollektivmarken, unabhängig von der Klassenzahl 191




























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 10.5.2014] Japan
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
1. Teil (zahlbar bei der Bennenung von Japan)
für 1 Klasse: 99
– für jede weitere Klasse 75
2. Teil (zahlbar, wenn das japanische Amt dem
Internationalen Büro
notifiziert hat,
dass es der Schutzerstreckung zustimmt)
für jede Klasse: 328
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 423























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 12.6.2014] Kenia
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
für 1 Klasse: 312 (Kollektivmarken: 312)
– für jede weitere Klasse 223 (Kollektivmarken: 223)
Erneuerungsgebühren
für 1 Klasse: 178 (Kollektivmarken: 178)
– für jede weitere Klasse 134 (Kollektivmarken: 134)




















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 17.6.2004] Kirgisistan
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
für 1 Klasse: 340
– für jede weitere Klasse 160
Erneuerungsgebühr
– klassenunabhängig 500











Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.1.2016] Kolumbien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse243 (Kollektivmarken: 323 CHF)
– für jede zusätzliche Klasse121 (Kollektivmarken: 161 CHF)
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse132
– for each class of goods or services
where payment is received within the
period of grace
181
– für jede zusätzliche Klasse65















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.4.2009] Rep. Korea
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse233
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse266



























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 26.5.2013] Kuba
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
1. Teil (zahlbar bei der Bennenung von Kuba)
für drei Klassen: 274 CHF (Kollektivmarken: 320 CHF)
– für jede zusätzliche Klasse: 91 CHF (Kollektivmarken: 91 CHF)
2. Teil (zahlbar, wenn das kubanische Amt dem
Internationalen Büro notifiziert hat,
dass es der Schutzerstreckung zustimmt)
klassenunabhängig: 82 CHF (Kollektivmarken: 82 CHF)
Erneuerungsgebühr
für drei Klassen: 274 CHF (Kollektivmarken: 320 CHF)
– for three classes of goods or services
where payment is received within the period of grace:
329 CHF (Kollektivmarken: 375 CHF)
– für jede zusätzliche Klasse: 91 CHF (Kollektivmarken: 91 CHF)






















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 7.3.2016] Laos
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für 1 Klasse 141
– für jede weitere Klasse 101
Erneuerungsgebühr
– für 1 Klasse 141
– für jede weitere Klasse 101
















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 9.3.2016 bis 4.11.2016] Mexiko
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse 153 CHF
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 164 CHF
















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 5.11.2016] Mexiko
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse 149 CHF
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 160 CHF






















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 4.7.2015] Moldau, Republik
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für 1 Klasse 252
(Kollektivmarken: 304 CHF)
– für jede weitere Klasse 52
(Kollektivmarken: 52 CHF)
Erneuerungsgebühr
– für 1 Klasse 262
(Kollektivmarken: 419 CHF)
– für jede weitere Klasse 52
(Kollektivmarken: 52 CHF)
















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 22.11.2015] Neuseeland
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse 93 CHF
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 217 CHF





















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 12.5.2010-29.12.2010] Niederländische Antillen [aufgelöst ab 10.10.2010
WIPO Madrid Information Notice No. 14/2010 vom 11.10.2010: http://www.wipo.int/edocs/madrdocs/en/2010/madrid_2010_14.pdf
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für 3 Klassen 343
(Kollektivmarken: 681 CHF)
– für jede weitere Klasse 35
(Kollektivmarken: 70 CHF)
Erneuerungsgebühr
– für 3 Klassen 343
(Kollektivmarken: 681 CHF)
– für jede weitere Klasse 35
(Kollektivmarken: 70 CHF)






















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 14.2.2016] [ehemals Niederländische Antillen] [Curaçao]
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für 3 Klassen 336
(Kollektivmarken: 667 CHF)
– für jede weitere Klasse 35
(Kollektivmarken: 68 CHF)
Erneuerungsgebühren
– für 3 Klassen 336
(Kollektivmarken: 667 CHF)
– für jede weitere Klasse 35
(Kollektivmarken: 68 CHF)





















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 5.4.2011] [ehemals Niederländische Antillen] [karibischer Teil der Niederlande: Inseln Bonaire, Saint Eustatius und Saba]
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für 3 Klassen 195
(Kollektivmarken: 279 CHF)
– für jede weitere Klasse 20
Erneuerungsgebühr
– für 3 Klassen 319
(Kollektivmarken: 581 CHF)
– für jede weitere Klasse 56






















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 6.6.2015] Norwegen
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für 3 Klassen 278 (Kollektivmarken: 278 CHF)
– für jede weitere Klasse 78 (Kollektivmarken: 78 CHF)
Erneuerungsgebühr
– für drei Klassen 314 (Kollektivmarken: 314 CHF)
– für jede weitere Klasse 121 (Kollektivmarken: 121 CHF)














Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 4.7.2015] OAPI
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für 3 Klassen: 639 CHF
– für jede weitere Klasse: 131 CHF
Erneuerungsgebühren
– für eine Klasse: 799 CHF
– für jede weitere Klasse: 160 CHF
Where payment is received within the period of grace:
– additional amount, independent of the number of classes:
208 CHF














Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 9.6.2011] Oman
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse: 484 CHF (Kollektivmarken: 1.453 CHF)
– für jede weitere Klasse: 484 CHF (Kollektivmarken: 1.453 CHF)
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse: 727 CHF (Kollektivmarken: 1.453 CHF)
– für jede weitere Klasse: 727 CHF (Kollektivmarken: 1.453 CHF)











Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 12.7.2014 – 4.3.2017] Philippinen
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse95
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse146











Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 5.3.2017] Philippinen
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse116
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse178













Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 16.8.2015] San Marino
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für drei Klassen155 (Kollektivmarke: 279)
– für jede weitere Klasse41 (Kollektivmarke: 72)
Erneuerungsgebühr
– für drei Klassen155 (Kollektivmarke: 279)
– für jede weitere Klasse41 (Kollektivmarke: 72)











Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 14.2.2016] Saudi-Arabien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse66
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse66













Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 4.7.2015] Schweden
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse260
– für jede weitere Klasse102
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse260
– für jede weitere Klasse102




















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.1.2014]
Schweiz
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für drei Klassen 450
– für jede weitere Klasse 50
Erneuerungsgebühr
– klassenunabhängig 500

















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 20.12.2011-31.3.2017] Singapur
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse 272
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 197

















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.4.2017] Singapur
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse 242
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 270






















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 14.10.2010] Sudan
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 508
– für jede weitere Klasse 254
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 508
– für jede weitere Klasse 254


















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 29.10.2016] Syrien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse 193
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 193
























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 9.7.2016-13.9.2016] Tadschikistan
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 347
– für jede weitere Klasse 26
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 347
– für jede weitere Klasse 26
























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 14.9.2016] Tadschikistan
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 438
– für jede weitere Klasse 34
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 438
– für jede weitere Klasse 34
























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 13.09.2015] Tunesien
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 131
– für jede weitere Klasse 17
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 187
– für jede weitere Klasse 40





















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 3.10.2015-29.4.2017] Türkei
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 178
– für jede weitere Klasse 35
Erneuerungsgebühr
– klassenunabhängig 174





















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 30.4.2017] Türkei
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 143
– für jede weitere Klasse 28
Erneuerungsgebühr
– klassenunabhängig 140





















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 13.9.2015] Turkmenistan
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 151
– für jede weitere Klasse 76
Erneuerungsgebühr
klassenunabhängig 380




















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 18.9.2011] Ukraine
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für 3 Klassen 429
– für jede weitere Klasse 86
Erneuerungsgebühr
– klassenunabhängig 429
















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 16.2.2013] USA
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse 301
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 370























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 18.9.2011] Usbekistan
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 1.028
(Kollektivmarke: 1.543)
– für jede weitere Klasse 103
(Kollektivmarke: 154)
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 514
(Kollektivmarke: 1.028)
– für jede weitere Klasse 51
(Kollektivmarke: 103)























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 1.8.2011] Vgt.
Königreich
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 262
– für jede weitere Klasse 73
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 291
– für jede weitere Klasse 73























Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 21.6.2011 – 7.3.2017] Vietnam
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für eine Klasse 101
– für jede weitere Klasse 84
Erneuerungsgebühr
– für eine Klasse 91
– für jede weitere Klasse 80


















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 8.3.2017] Vietnam
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für jede Klasse 161
Erneuerungsgebühr
– für jede Klasse 143



















Individuelle Gebühr (CHF) [gültig ab 28.03.2003] Weißrussland
(Belarus)
Benennungsgebühren (in demande oder nachtr. Benennung)
– für drei Klassen 600
– für jede weitere Klasse 50
Erneuerungsgebühr
– klassenunabhängig 700




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