Detailanalysen der Kommentierung gelten der Eintragungspraxis der neuen Markenformen wie der Farbmarke, der Formmarke und der Hörmarke, der Entwicklung neuer Markenformen wie der Positionsmarke und der virtuellen Marke neben den in der Praxis noch kaum realisierten olfaktorischen, gustatorischen und haptischen Marken sowie den multimedialen Marken. Der Kommentar stellt ein Plädoyer für einen weiten Markenbegriff dar, nach dem jedes Kommunikationszeichen über unternehmerische Leistungen im Wirtschaftsverkehr grundsätzlich markenfähig ist.
Im Recht der geschäftlichen Bezeichnungen erhielten wesentliche Teile der Kommentierung eine neue Konzeption. Im Werktitelrecht wird eine Rechtsfortbildung dahin beschrieben, das Prinzip der strengen Akzessorietät zu lockern, um eine angemessene wirtschaftliche Verwertung des Werktitels als eines immaterialgüterrechtlichen Wirtschaftsgutes zu gewährleisten. Die Auswirkungen einer solchen Neuorientierung auf den Werkbegriff und die Werkarten, auf die Werktitelfähigkeit und die neuen Werktitelformen sowie auf die Entstehung des Werktitelschutzes und den Werktitelhandel werden dargestellt. Im Recht der Firma und der besonderen Geschäfts- oder Unternehmensbezeichnung wird die namensmäßige Unterscheidungskraft im Sinne einer kennzeichenrechtlichen Unterscheidungseignung fortgeschrieben und neue Formen der geschäftlichen Bezeichnungen, wie Buchstabenzeichen, Zahlenzeichen und Bildzeichen, anerkannt.
Mehrere Rechtsbereiche wurden neu in die Kommentierung aufgenommen:
Eine eingehende Darstellung erfuhr das Recht der Domainnamen und damit der Rechtsschutz der Kennzeichen im Internet.
Die chronologische Voranstellung der Entscheidungen zum MarkenG bewährte sich als ein erster Überblick über die Rechtsentwicklung und wurde beibehalten. Ab der nächsten Auflage werden nur noch die Entscheidungen vorangestellt, die innerhalb des Zeitraums zwischen den Auflagen ergangen sind.
Die aktualisierte Dokumentation des nationalen, europäischen und internationalen Kennzeichenrechts bildet mit der ersten Auflage eine Einheit. Die Gesetzesbegründungen zum Markenrechtsreformgesetz und Markenrechtsänderungsgesetz wurden nicht mehr aufgenommen. Das PMMA und die AusfOMMA/PMMA wurden nicht mehr in der englischen und französischen, sondern nur noch in der deutschen Fassung abgedruckt. Neu aufgenommen wurde der Markenrechtsvertrag (TLT) und die AusfO/TLT. Das Verordnungsrecht der EG wurde erweitert. Zum Recht der Ursprungsbezeichnungen und geographischen Angaben wurde eine nach Mitgliedstaaten und Erzeugnissen geordnete Übersicht über die Kennzeichen mit gemeinschaftsweitem Schutz erstellt, die in der EU, soweit ersichtlich, die einzige Gesamtveröffentlichung dieser Art darstellt.
Die Register wurden optimiert und erweitert. Kommentierung und Dokumentation befinden sich auf dem aktuellen Stand von April 1999.
Den Mitarbeitern meines Lehrstuhls, stellvertretend meinen ehemaligen wissenschaftlichen Assistentinnen, Frau Dr. Andera Thun und Frau Elke Wiedmann, meinen derzeitigen Assistenten, Herrn Jürgen Albrecht und Herrn Christian Heinemann, sowie meiner Sekretärin, Frau Ingrid Kiera, danke ich für die engagierte Unterstützung bei der Herstellung des druckfertigen Manuskripts.
Konstanz, im April 1999
Karl-Heinz Fezer
Gegenstand des Buches sind ein Kommentar zum Markengesetz, zur Pariser Verbandsübereinkunft und zum Madrider Markenabkommen sowie eine Dokumentation des nationalen, europäischen und internationalen Kennzeichenrechts. Das Gemeinschaftsmarkenrecht wird im Überblick dargestellt.
Die Gegenwart des Kennzeichenrechts ist gleichermaßen bestimmt von der Tradition einer jahrhundertealten Geschichte sowie der Innovation aufgrund einer Internationalisierung des Rechts auf globalen Märkten. Wie allgemein im Recht gilt: Recht ist Kultur und ereignet sich als Geschichte. In Fortschreibung des Warenzeichenrechts bedarf das Markengesetz einer rechtsangleichenden Auslegung auf der Grundlage des Europäischen Gemeinschaftsrechts. Vorrangige Bedeutung kommt den Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes, einer richtlinienkonformen Auslegung und einer Berücksichtigung der Regelungen des Gemeinschaftsmarkenrechts sowie des TRIPS-Abkommens zu. Die Kommentierung folgt einer diese rechtlichen Vorgaben integrierenden Darstellung des Markenrechts.
In der geschichtlichen Entwicklung des Markenrechts zeichnet sich ein Paradigmenwechsel in der Lehre von den rechtlichen Funktionen der Marke von der Herkunftsfunktion zur Identifizierungsfunktion ab. Der Markenschutz dient dem Rechtsschutz der ökonomischen Funktionen der Marke als einer Unternehmensleistung auf dem Markt. Die Kommentierung steht unter dem Leitmotiv: Die Marke identifiziert und kommuniziert. Die Marke wird als ein produktidentifizierendes Unterscheidungszeichen verstanden.
Grundlage dieser Kommentierung des Markengesetzes ist die 12. Auflage des Kommentars zum Warenzeichengesetz von Baumbach/Hefermehl aus dem Jahre 1985; die Darstellung des Rechts der geschäftlichen Bezeichnungen (§§ 5, 15 MarkenG) beruht auf der Kommentierung des § 16 UWG a.F. der 17. Auflage des Kommentars zum Wettbewerbsrecht von Baumbach/Hefermehl aus dem Jahre 1993. Meinem akademischen Lehrer, Herrn Professor Dr. Dr. h.c. Wolfgang Hefermehl, danke ich herzlich für das mir geschenkte Vertrauen, seinen Kommentar fortzuführen. Ihm widme ich das vorliegende Werk.
Zielsetzung des Kommentars ist es, auf der Grundlage einer eigenständigen wissenschaftlichen Darstellung den Stand der Rechtsprechung zu beschreiben, die wissenschaftliche Diskussion im Schrifttum nachzuzeichnen und Entwicklungslinien aufzuzeigen. Die Rechtsänderungen des Markengesetzes gegenüber dem Warenzeichengesetz werden besonders herausgearbeitet. Die Kommentierung ist dem Grundsatz der Einheit von Wettbewerbsrecht und Kennzeichenrecht verpflichtet. Der Aufbau der Kommentierung, die Dokumentation zum Kennzeichenrecht und das gegliederte Register sind an den Bedürfnissen der Markenreehtspraxis ausgerichtet. Die neuen Entscheidungen zum Markengesetz werden mit Stichworten den einzelnen Vorschriften vorangestellt.