| TT - BEGRIFF |
|
Allgemein |
Sammelwerke |
|
| TT - ZAHL |
Das neue UWG ist zum 8. Juli 2004 ohne Übergangsvorschriften in Kraft getreten. Es hat die einschneidensten Änderungen in der Geschichte des Lauterkeitsrechts gebracht. So ist z.B. die Generalklausel neu gefasst, der Verbraucherschutz stärker berücksichtigt und erstmals ein Gewinnabschöpfungsanspruch eingeführt worden. Das wirft in der Praxis viele neue Probleme auf, z.B.:
Auf diese und weitere Fragen geben die Verfasser kompetente Antworten. Die Änderungen gegenüber dem bisherigen Recht sind im Detail dargestellt. Vor allem die in der Praxis wichtigen Themen erläutern die Autoren anhand der Gesetzesmaterialien und der bisherigen, auch für das neue Recht anwendbaren höchstrichterlichen Rechtsprechung kurz und prägnant. Der europarechtliche Zusammenhang ist jeweils berücksichtigt.
Paragrafensynopsen stellen altes und neues Recht gegenüber und veranschaulichen so die zu beachtenden Neuerungen. Der Abdruck des Gesetzestextes rundet das Werk ab und ermöglicht die schnelle Einarbeitung in das neu UWG.
Abkürzungsverzeichnis
I. Einleitung
II. Aufbau des neuen UWG
III. Schutzzweckbestimmung und Begriffserklärungen
IV. Wegfall des Sonderveranstaltungsverbots
V. Weitere Streichungen
VI. § 3 UWG - Die neue Generalklausel (in Verbindung mit dem Beispielskatalog des § 4 UWG)
VII. § 4 UWG - Beispiele unlauteren Wettbewerbs
VIII. § 5 UWG - Verbot irreführender Werbung
IX. § 6 UWG - Vergleichende Werbung
X. § 7 UWG - Belästigung, insbesondere belästigende Werbung
XI. Rechtsfolgen und Verfahren
XII. Strafvorschriften
XIII. § 20 UWG - Änderung anderer Rechtsvorschriften
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
Sachregister
TT/26.11.2004 ---) Literaturübersichten
| BESTELLUNG |
bezogen werden, aber auch auf herkömmlichem Wege, also
Aufträge sind nur in der gegenbestätigten Form verbindlich. Sofern es sich um Neukunden ohne Kundennummer handelt, erfolgt die Ausführung gegen Vorauskasse oder Nachnahme. Scheckannahme bleibt vorbehalten.
Folgende persönliche Angaben sind ausreichend: