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Buchbesprechung

TT-BEGRIFF
Deutschland
Markenrecht
Allgemein
Einzel- und
Sammelwerke
TRANSPATENT
TT - ZAHL
DE597
4015
507
September 2011

Die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen ist neben der Ähnlichkeit der Zeichen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke einer der drei Faktoren für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr im Markenrecht.

Die Bedeutung der Warenähnlichkeit wird vielfach unterschätzt und mit der Klasseneinteilung gleichgesetzt. Das ist ein weitverbreiteter, aber auch gefährlicher Irrtum. In der gleichen Klasse können einerseits Waren registriert sein, die nicht ähnlich sind. Dieser Irrtum kann zu einem vergeblichen Widerspruch oder einer vergeblichen Klage führen. Andererseits ist die Warenähnlichkeit klassenübergreifend. Das heißt, dass sich ähnliche Waren in anderen Klassen verstecken. Alle Markenrecherchendienste und alle Markenüberwachungsdienste recherchieren/überwachen aber nicht nach Warenähnlichkeit sondern klassenweise. Bei der Vorprüfung auf entgegenstehende Rechte ist der Richter/Stoppel ebenso unentbehrlich, wie bei der Entscheidung der Frage, in welchen Klassen eine Marke überwacht werden soll. Siehe hierzu im Einzelnen "Krieger, Wissenswertes zur Markenbetreuung ".

Durch das 1994 erneuerte Markengesetz ist an die Stelle der Gleichartigkeit die Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen getreten. Die bisherige Rechtsprechung zur Gleichartigkeit hat durch diese Gesetzesänderung keineswegs an Bedeutung verloren, haben doch bereits die ersten Entscheidungen, insbesondere der Markensenate des Bundespatentgerichts deutlich gemacht, dass auch künftig für die Bestimmung des Ähnlichkeitsgrades auf die gleichen Erfahrungsregeln und Methoden wie bislang bei der Bestimmung der Gleichartigkeit zurückgegriffen werden kann und muss.

Der „Richter/Stoppel“ bietet eine alphabetisch geordnete Auflistung aller Waren und Dienstleistungen, deren Ähnlichkeitsverhältnis zu anderen Waren oder Dienstleistungen Gegenstand der hier erfassten Spruchpraxis gewesen ist. Ausgewertet werden u.a. Entscheidungen des DPMA, des BPatG und BGH sowie Entscheidungen aus Österreich, der Schweiz, den Widerspruchsabteilungen und Beschwerdekammern des HABM in Alicante und der Gerichte der Europäischen Union.

Die 15. Auflage beinhaltet bereits die 10. Ausgabe der Nizzaer Klassifikation, die zum 1.1.2012 in Kraft tritt.

So ist der "Richter/Stoppel" wieder das zuverlässige, aktuelle und informative Nachschlagewerk zur einschlägigen Spruchpraxis der Gerichte. Dieses Standardwerk ist für jeden Markenpraktiker ein unverzichtbares Arbeitsmittel, um in Kollisionsfällen über eine verlässliche und vor allem reproduzierbare Beurteilungsgrundlage zu verfügen.

Benutzer dieses unentbehrlichen Hilfsmittels sind vor allem Praktiker im nationalen und europäischen Markenrecht.

Inhaltsübersicht

Vorwort
Benutzungsanweisung
Abkürzungen

Alphabetische Zusammenstellung der Entscheidungen

Anhang 1 Klasseneinteilung von Waren und Dienstleistungen
Anhang 2 Empfehlungsliste zur Klasseneinteilung
Anhang 3 Erläuternde Anmerkungen zur Klasseneinteilung
Anhang 4 Mitteilung Nr. 12/2010 des DPMA über die Klassenziffer bei der Auslegung von WDLVz
Anhang 5 Mitteilung Nr. 4/03 des HABM über die Verwendung von Klassenüberschriften
Anhang 6 Mitteilung Nr. 7/05 des HABM über Einzelhandelsdienstleistungen
Anhang 7 Mitteilung Nr. 34/2005 des DPMA über Einzelhandelsdienstleistungen
Anhang 8 Frühere Deutsche Warenklasseneinteilung (bis 30.9.1968)
Anhang 9 Systematische Zusammenstellung der neu in die 15. Auflage aufgenommenen Entscheidungen
Anhang 10 Nützliche Internetlinks

TT/19.09.2011   ---) Literaturübersichten


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