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Durch die am 6. März 2002 in Kraft getretene Verordnung (EG) Nr. 6/2002 des Rates vom 12. Dezember 2001 über Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGV) wurde das Rechtsinstitut des sogenannten "nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters" geschaffen, das aber in der Praxis noch nicht entsprechend der gesetzlichen Zielstellung in Anspruch genommen wird, kritisiert wird dabei eine fehlende Rechtssicherheit gegenüber registrierten Rechten.
Deshalb ist der Schwerpunkt dieser Arbeit auf das Rechtsinstitut des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters gerichtet mit dem Ziel, die Rechtsunsicherheit zu ergründen und zu beseitigen. Eine Entstehungsvoraussetzung des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist das "öffentliche Zugänglichmachen" im Sinne des Art. 11 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung.
Die Arbeit zeigt verschiedenartige Wege auf, um für ein Design einen Schutz als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster zu erlangen. Anhand der klassischen, europarechtlichen Auslegungsmethoden wird der unbestimmte Normtext definiert; es wird geklärt, wer ein Design veröffentlichen kann, welchem Adressatenkreis gegenüber die Veröffentlichung zu erfolgen hat und wie dies methodisch möglich ist. Nebenbei wird auf eventuelle Fehlerquellen bei der Publikation des Designs hingewiesen.
Durch die Arbeit erhalten auch Nichtjuristen wichtige Informationen, um ihr Design mit wenig Aufwand rechtswirksam für eine Dauer von drei Jahren gegen Plagiate und Fälschungen zu schützen.
TT/01.09.2008 ---) Literaturübersichten
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