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http://transpatent.com/ra_krieger/lg12o143.htm
19.09.2001
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LANDGERICHT DÜSSELDORF


IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Mitgeteilt von Dr. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf

LG 12 0 143/01

Verkündet am 29. August 2001

Becker, JA
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle

In dem Rechtsstreit

des Hernn C. V., ...

- Prozeßbevollmächtigte: RAin M. in Düsseldorf

g e g e n

  1. die Symicron Software Engineering GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer Herrn R., Ratingen,

  2. Herrn R., Ratingen,

- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte G. in München

hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Neiseke, den Richter am Landgericht Dr. Wirtz und die Richterin Pasthor

für R e c h t erkannt:

T a t b e s t a n d

Der Kläger ist Computerjournalist und Verfasser zahlreicher veröffentlichter Beiträge. Die Beklagte zu 1 vertreibt Computersoftware und bewirbt diese auf einer eigenen Webseite im Internet; der Beklagte zu 2 ist ihr Geschäftsführer.

In der Ausgabe Nr. 12 der Zeitschrift Chip von Dezember 1991 erschien auf den Seiten 73 bis 76 ein Artikel, der sich auch mit den Softwareprogrammen der Beklagten befasste. In diesem Artikel, dessen Verfasser der Kläger zu sein behauptet, heißt es auf der Seite 74 unter anderem wie folgt:

Auf der Seite 74 und 75 heißt es weiter wie folgt:

Auf der Webseite der Beklagten finden sich diese Beschreibungen in identischer Form; wegen des Umfangs der Übereinstimmungen wird auf die von dem Kläger in dem nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag aufgeführten Textpassagen Bezug genommen.

Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger, der im Besitz der Verwertungsrechte an den Textpassagen zu sein behauptet, gegen die Veröffentlichung dieser Passagen und trägt zur Begründung im einzelnen vor:
Bei den von ihm verfassten Artikel und den darin enthaltenen Beschreibungen handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk. Die unberechtigte Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Passagen auf der Webseite der Beklagten verletze das Urheberrecht und die Verwertungsrechte des Klägers. Es möge richtig sein, dass der Inhalt der Beschreibungen auf Informationen der Beklagten gestützt sei. Der Kläger habe diese Informationen indes in veröffentlichungsreife Worte gefasst. Dies sei von den Beklagten schlichtweg kopiert worden.
Neben der unerlaubten Verwertung des geschützten Werkes des Klägers berühmten sich die Beklagten sogar eines eigenen Urheberrechts hinsichü lich der Beschreibungen des Klägers, indem sie auf ihrer Webseite den Vermerk "(c) symicron GmbH softw. 1991" angebracht hätten. Die Webseite bestehe indes erst seit dem Jahre 1998.

Der Kläger beantragt,