| Zitierhinweis : http://transpatent.com/ra_krieger/lg12o143.htm | 19.09.2001 |
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URTEIL
LG 12 0 143/01
Verkündet am 29. August 2001
Becker, JA
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
des Hernn C. V., ...
- Prozeßbevollmächtigte: RAin M. in Düsseldorf
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwälte G. in München
hat das Landgericht Düsseldorf, 12. Zivilkammer, auf die mündliche Verhandlung vom 8. August 2001 durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht Neiseke, den Richter am Landgericht Dr. Wirtz und die Richterin Pasthor
Der Kläger ist Computerjournalist und Verfasser zahlreicher veröffentlichter Beiträge. Die Beklagte zu 1 vertreibt Computersoftware und bewirbt diese auf einer eigenen Webseite im Internet; der Beklagte zu 2 ist ihr Geschäftsführer.
In der Ausgabe Nr. 12 der Zeitschrift Chip von Dezember 1991 erschien auf den Seiten 73 bis 76 ein Artikel, der sich auch mit den Softwareprogrammen der Beklagten befasste. In diesem Artikel, dessen Verfasser der Kläger zu sein behauptet, heißt es auf der Seite 74 unter anderem wie folgt:
Auf der Seite 74 und 75 heißt es weiter wie folgt:
Neben den Möglichkeiten zur Bildauswertung durch Einfärben einzelner Graustufen von Schwarzweißbildern, beispielsweise für die Materialprüfung oder im medizinischen Bereich, bietet das Programm eine Datenfernübertragungs-Schnittstelle sowie zusätzliche Exportmöglichkeiten der Bilder in die gängigen Grafikformate (TIFF-, Bitmap- und PCX-Format>. Darüber hinaus ermöglicht die Version für David-Karten-Benutzer das Abspeichern von Audiosequenzen und die Nachvertonung von Bildern.
Klick! besticht durch seine Windows-ähnliche Benutzerführung, die sich durch ihre großzügige Gestaltung auch für den Einsatz eines Touch-Screen-Monitors eignet. Eine echte Windows-Version ist in Vorbereitung, die Bilddaten sind unabhängig von der Digitizer-Karte. Überhaupt wird Anwenderfreundlichkeit bei diesem Produkt großgeschrieben: Updates während der ersten zwei Jahre sind kostenlos erhältlich!"
Auf der Webseite der Beklagten finden sich diese Beschreibungen in identischer Form; wegen des Umfangs der Übereinstimmungen wird auf die von dem Kläger in dem nachfolgend wiedergegebenen Unterlassungsantrag aufgeführten Textpassagen Bezug genommen.
Mit der vorliegenden Klage wendet sich der Kläger, der im Besitz der Verwertungsrechte an den Textpassagen zu sein behauptet, gegen die Veröffentlichung dieser Passagen und trägt zur Begründung im einzelnen vor:
Bei den von ihm verfassten Artikel und den darin enthaltenen Beschreibungen handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Sprachwerk. Die unberechtigte Vervielfältigung und Wiedergabe dieser Passagen auf der Webseite der Beklagten verletze das Urheberrecht und die Verwertungsrechte des Klägers. Es möge richtig
sein, dass der Inhalt der Beschreibungen auf Informationen der Beklagten gestützt sei. Der Kläger habe diese Informationen indes in veröffentlichungsreife Worte gefasst. Dies sei von den Beklagten schlichtweg kopiert worden.
Neben der unerlaubten Verwertung des geschützten Werkes des Klägers berühmten sich die Beklagten sogar eines eigenen Urheberrechts hinsichü lich der Beschreibungen des Klägers, indem sie auf ihrer Webseite den Vermerk "(c) symicron GmbH softw. 1991" angebracht hätten. Die Webseite bestehe indes erst seit dem Jahre
1998.
Der Kläger beantragt,
Die Windows-Anwendung Explorer... ist ein sehr einfach zu bedienendes, bildorientiertes Autorensystem. Die Einsatzmöglichkeiten reichen von der Präsentation bis zur Schulung: Teile eines mit der Screen-Machine erfassten Bildes werden als Schaltflächen für den Aufruf des nächsten digitalisierten Bildes definiert. Interaktive Anwendungen lassen sich so beispielsweise nach Art von Explosionszeichnungen realisieren.
und "Klick!"
Als ideales Werkzeug für Bildarchive und die Bildauswertung in Handel und Industrie empfiehlt sich... Klick! Video-Einzelbilder, die je nach Programmversion mit der Screen-Machine von Fast erfasst worden sind, können auf einfache Weise nach dem Karteikartenprinzip verwaltet und ausgedruckt werden.
Neben den Möglichkeiten zur Bildauswertung durch Einfärben einzelner Graustufen von Schwarzweißbildern, beispielsweise für die Materialprüfung oder im medizinischen Bereich, bietet das Programm eine Datenfernübertragungsschnittstelle sowie zusätzliche Exportmöglichkeiten der Bilder in die gängigen Grafikformate (TIFF-, Bitmap- und PCX-Format). Klick! besticht durch seine Windows-ähnliche Benutzerführung, die sich durch ihre großzügige Gestaltung auch für den Einsatz eines Touch-Screen-Monitors eignet. Anwenderfreundlichkeit wird bei diesem Produkt großgeschrieben...
auf ihrer Webseite http://www.symicron.de/O3.a html und http://www.symicron.de/03.b html zu veröffentlichen und die vom Kläger verfassten Produktbeschreibungen - in welcher Form auch immer - zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten und/oder diese Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen;
II. festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihm aus den vorstehend zu 1.1. bezeichneten Handlungen der Beklagten entstanden sind und künftig noch entstehen werden;
III. dem Kläger die Befugnis zuzusprechen, nach Rechtskraft des Urteils dieses in der Zeitschrift CHIP auf Kosten der Beklagten bekannt zu machen.
Die Beklagten beantragen,
Die Beklagten bestreiten die Aktivlegitimation des Klägers und sind der Ansicht, ihre Veröffentlichung sei nicht zu beanstanden. Der fragliche Artikel sei kein urheberrechtsschutzfähiges Werk. Die Veröffentlichung basiere auf Informationen der Beklagten, welche dann in der Zeitschrift weitestgehend wörtlich übernommen worden seien. Es handele sich um eine rein technische Beschreibung; den entnommenen Stellen komme ein Urheberrechtsschutz nicht zu.
Der beanstandete Urheberrechtsvermerk beziehe sich schließlich erkennbar auf die beschriebene Software und nicht auf die fragliche Seite.
Wegen des Vorbringens der Parteien im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Die Klage ist nicht gerechtfertigt; sie war daher abzuweisen.
Ansprüche wegen Verletzung urheberrechtlicher Verwertungsrechte nach § 97 Abs. 1 UrhG stehen dem Kläger gegen die Beklagten nicht zu. Dabei kann dahin stehen, ob der Kläger - wie er behauptet - den der Veröffentlichung der Beklagten zugrunde liegenden Artikel verfasst hat und er die Verwertungsrechte besitzt. Ein Schutz für Sprachwerke i.S.v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG kann nicht bejaht werden, da die von dem Kläger angeführten Textstellen, die von den Beklagten übernommen worden sind, nicht die nach § 2 Abs. 2 UrhG notwendige persönliche geistige Schöpfung erkennen lassen.
Ein Schriftwerk ist nur dann schutzfähig, wenn es eine individuelle schöpferische Leistung darstellt (§ 2 Abs. 2 UrhG). Die Leistung kann in der Sprachgestaltung, in der Sammlung, Auswahl, Einteilung und Anordnung des vorhandenen Stoffes liegen; dabei ist eine erheblich über dem Durchschnitt liegende Gestaltung zu verlangen (vgl. BGH GRUR 1986, 739, 740 - Anwaltsschriftsatz). Dabei gilt, dass der in dem betreffenden Fachgebiet üblichen Ausdrucksweise und auch einem Aufbau oder einer Darstellungsart, die aus wissenschaftlichen Gründen geboten oder in Fragen des behandelten Gebiets weitgehend üblich sind, die erforderliche schöpferische Individualität regelmäßig fehlen wird (BGH GRUR 1984, 659, 661 - Ausschreibungsunterlagen; BGH GRUR 1981, 352, 353 - Staatsexamensarbeit). Schutzfähig sind Schriftwerke letztlich nur bei einer eigenschöpferischen Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts oder der besonders geistvollen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes (BGH GRUR 1984, 659, 660 - Ausschreibungsunterlagen). Dabei ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die konkrete entlehnte Textpassage für sich selbst die persönliche geistige Schöpfung darstellen muss, also für sich selbst Urheberrechtsschutz genießen muss (BGH GRUR 1981, 352, 355 -Staatsexamensarbeit; OLG Frankfurt NJW-RR 1992, 740; OLG München NJW-RR 1992, 741). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall insgesamt nicht erfüllt. Es handelt sich um gängige Produktbeschreibungen, deren Aufbau und Darsteltungsart geboten ist und auch weitgehend üblich ist. Dies zeigt zunächst die konkrete Gestaltung der Passagen, die die Beklagten im Hinblick auf das Produkt "Explorer" übernommen haben. Der Autor stellt zunächst das Programm vor ("... ein sehr einfach zu bedienendes, bildorientiertes Autorensystem"). Sodann werden kurz die Einsatzmöglichkeiten des Programms "von der Präsentation bis zur Schulung" vorgestellt. Diese Beschreibung ist insgesamt nicht Ausdruck einer eigenschöpferischen, eigentümlichen Gedankengestaltung, sondern ergibt sich vielmehr aus der Natur der Sache. Diese verlangt eine auf diesem Gebiet weitgehend übliche Darstellungsform, nämlich die Vorstellung des Softwareprogramms mit einer sich daran anschließenden Schilderung der Anwendermöglichkeiten dieses Programms. Diese Darstellungsart ist aus Sachgründen geboten. Einer solchen üblichen Darstellungsform fehlt aber regelmäßig eine eigenschöpferische Prägung. Dies gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass der Kläger einräumt, der Inhalt der Produktbeschreibung stütze sich auf Informationen der Beklagten. Der Kläger hat diese Informationen demnach im wesentlichen aus Sachgründen in bestimmter Weise geordnet, hierbei jedoch keine eigenschöpferische Leistung erbracht.
Ähnliche Erwägungen gelten für die übernommenen Passagen aus der Beschreibung für das Programm "Klick!". Auch hier stellt der Autor das Programm mit seinen Einsatzmöglichkeiten vor und schließt danach eine Aufzählung dessen an, was das Programm zusätzlich für Möglichkeiten bietet. Es handelt sich letztlich allesamt um Beschreibungen von Softwareprogrammen, für die sich - etwa wie für Bedienungsanweisungen oder Gebrauchsanweisungen - eine bestimmte Gestaltung, Reihenfolge der Gedankenführung und Darlegungsart aus der Natur der Sache ergeben. Eine solche Darstellung ist in der Regel durch Gesetze der Zweckmäßigkeit in weitem Umfang vorgegeben, da die Darstellung ja den Zweck hat, dem Leser die Fähigkeit des Programms und seine Einsatzmöglichkeiten nahe zu bringen. Beide von den Beklagten übernommene Beschreibungen sprengen nicht den Rahmen des šblichen in diesem Bereich; eine urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Gestaltung kommt ihnen damit nicht zu.
Damit entfällt zugleich die Grundlage für die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche auf Auskunftserteilung, Feststellung der Schadenersatzpflicht der Beklagten und Vernichtung.
Dem Kläger steht schließlich auch nicht das Recht zu, von den Beklagten zu verlangen,
Entgegen der Ansicht des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagten sich mit diesem Vermerk eines Urheberrechts hinsichtlich der von dem Kläger verfassten Beschreibungen berühmen. Der Vermerk befindet sich am rechten unteren Rand einer jeden Webseite. Dem Gericht liegen lediglich Ausdrücke von drei Webseiten vor. Aus der Inhaltsangabe des Internetsauftritts der Beklagten ergibt sich indes, dass die gesamte Webseite der Beklagten augenscheinlich aus vielen Darstellungen besteht ("wir über uns"; "unsere Produkte"; "unsere Warenzeichen"; ...). Es ist durchaus möglich, dass sich der Vermerk auf die zahlreichen vorgestellten Softwareprodukte bezieht. Worauf sich der Vermerk indes letztlich bezieht, kann nicht festgestellt werden, da Ausdrucke des gesamten Internetauftritts der Beklagten dem Gericht nicht vorliegen. Wenn der Kläger im Schriftsatz vom 30.07.2001 vorträgt, der Urheberrechtsvermerk sei offensichtlich nur unvollständig im Ausdruck wiedergegeben worden, mag dies zutreffen. Das Gericht kann dies nicht überprüfen, da der Kläger lediglich Ausdrucke vorgelegt hat, die dies nicht erkennen lassen. Es kommt hinzu, dass ein etwa anderslautender Urheberrechtsvermerk auch nicht Eingang in den Unterlassungsantrag des Klägers gefunden hat.
Es kann letztlich nicht festgestellt werden, ob sich der - nach der Behauptung des Klägers "abgeschnittene" - Urheberrechtsvermerk auf die vom Kläger verfasste Produktbeschreibung bezieht. Damit entfällt die Grundlage für eine Unterlassungsverpflichtung der Beklagten.
Da dem Kläger Unterlassungsansprüche nicht zustehen, besteht auch keine Grundlage dafür, dem Kläger eine Veröffentlichungsbefugnis (Antrag zu III.) zuzusprechen.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91 Abs. 1 , 708 Nr. 11, 711 S. 1 u. 108 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 15.000,00 DM
Richter am LG
Neiseke
Dr. Wirtz ist urlaubsabwesend Neiseke
Pastohr