| TT-BEGRIFF | Inhalt und Gegenstand der Kartellbeschlüsse | |||
| TT-ZAHL |
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Zurückweisung der Rechtsbeschwerden des DFB und seiner beiden Vertragspartner die Auffassung des Bundeskartellamtes und des Kammergerichts bestätigt, daß die zentrale Vergabe der Fernsehrechte durch den DFB auf einem durch das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen ( GWB ) untersagten Kartell beruht. Die bei einer Wettbewerbsbeschränkung möglichen höheren Preise werden bei den Übertragungsrechten - auf dem Weg über die Aufwendungen der Wirtschaft für die Fernsehwerbung und die Rundfunkgebühren - letztlich auf die Verbraucher überwälzt. Zugleich erleichtert die Kartellbildung die Weitervergabe der Fernsehrechte im Paket an einzelne Erwerber und damit auch die Ausnutzung von Monopolstellungen auf der nächsten Stufe der Vermarktung. Dies kann auch Auswirkungen darauf haben, in welcher Form ( im Free-TV oder Pay- TV ) die Europapokalheimspiele gesendet werden. Der Kartellsenat hat ausgesprochen, daß das Vermarktungsrecht an dem einzelnen im Rahmen des Wettbewerbs ausgetragenen Spiel besteht und daß es durch wesentliche Leistungen der teilnehmenden Vereine mit geschaffen wird. Deswegen sind jedenfalls die Wettbewerbsteilnehmer natürliche Träger der Übertragungsrechte, deren Ausübung der DFB an sich zieht und damit den Wettbewerb unter den Rechteanbietern in gegen § 1 GWB verstoßender Weise beschränkt. Ausdrücklich nicht entschieden hat der Kartellsenat dagegen, ob an diesen Übertragungsrechten auch die jeweiligen Verbände eine Mitberechtigung haben können, die den Wettbewerb ins Leben gerufen, gestaltet und zu dem Ansehen geführt haben, das das hohe Interesse der Zuschauer an der Übertragung derartiger im Wettbewerb ausgetragener Spiele hervorgerufen hat. Denn bei den Heimspielen der beiden genannten europäischen Fußballwettbewerbe scheidet der DFB, gegen den allein sich die angefochtene Untersagungsverfügung richtet, angesichts der untergeordneten Koordinierungsaufgaben, die er bei diesen Spielen wahrnimmt, als natürlicher Mitinhaber der Übertragungsrechte aus.
Der Kartellsenat hatte lediglich über die Rechtmäßigkeit der zentralen Vermarktung der Europapokalheimspiele zu entscheiden; die Übertragung von Rechten an Spielen der Fußballbundesliga war nicht Gegenstand der Entscheidung.