Erfinderbenennungsverordnung [Gültig bis 14. Oktober 2003]



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Erfinderbenennungsverordnung

– Stand: April 1998 – [Gültig bis 14. Oktober 2003]


mitgeteilt und bearbeitet von Dr. jur. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf






TT-BEGRIFF
Deutschland
Patentrecht
Anmeldeverfahren
Erfinderbenen-
nungsverordnung
TRANSPATENT
TT-ZAHL
DE597
2586
501
September 1981
(14/IX/81)

Verordnung über die Benennung des Erfinders (ErfBenVO)

vom 29. Mai 1981

BGBl. I, S. 525

[Gültig bis 14. Oktober 2003; danach gilt die Patentverordnung vom 1. September 2003
http://transpatent.com/gesetze/patv.html]

Auf Grund des § 35 Abs. 4 und des § 63 Abs. 4 des Patentgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16 Dezember 1980 (BGBl. 1981 I, S. 1) in Verbindung mit § 20 der Verordnung über das Deutsche Patentamt vom 5. September 1968 (BGBl. I, S. 997) wird verordnet:

Inhalt:


§ 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 6

§ 1

Der Anmelder hat den Erfinder schriftlich zu benennen. Die Benennung ist auf einem gesonderten Schriftstück einzureichen.

§ 2

Die Benennung muß enthalten:

  1. den Vor- und Zunamen, Wohnsitz und die Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl, Ort, gegebenenfalls Postzustellbezirk) des Erfinders;

  2. die Versicherung des Anmelders, daß weitere Personen seines Wissens an der Erfindung nicht beteiligt sind (§ 37 Abs. 1 des Patentgesetzes);

  3. falls der Anmelder nicht oder nicht allein der Erfinder ist, die Erklärung darüber, wie das Recht an diesem Patent an ihn gelangt ist (§ 37 Abs. 1 Satz 2 des Patentgesetzes);

  4. die Bezeichnung der Erfindung und, soweit bereits bekannt ist, das Aktenzeichen;

  5. die Unterschrift des Anmelders oder seines Vertreters. Ist das Patent von mehreren Personen beantragt, so hat jeder von ihnen oder ihr Vertreter die Benennung zu unterzeichnen.

§ 3

Wird die Benennung nicht in deutscher Sprache erklärt, so ist eine von einem öffentlich bestellten Übersetzer angefertigte deutsche Übersetzung auf Anforderung beizufügen; die Unterschrift des Übersetzers ist auf Verlangen öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) ebenso wie die Tatsache, daß der Übersetzer öffentlich bestellt ist.

§ 4

(1) Der Antrag des Erfinders, ihn nicht als Erfinder zu nennen, und der Widerruf dieses Antrags (§ 63 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Patentgesetzes) sind beim Patentamt schriftlich einzureichen, ebenso Anträge auf Berichtigung oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes).

(2) Die Schriftstücke müssen vom Erfinder unterzeichnet sein und die Bezeichnung der Erfindung sowie das amtliche Aktenzeichen enthalten.

(3) Die dem Patentamt gegenüber zu erklärende Zustimmung des Anmelders oder Patentinhabers sowie des zu Unrecht benannten zur Berichtigung sowie oder Nachholung der Nennung (§ 63 Abs. 2 des Patentgesetzes) hat schriftlich zu erfolgen.

(4) Auf Verlangen sind die Unterschriften öffentlich beglaubigen zu lassen (§ 129 des Bürgerlichen Gesetzbuchs).

§ 5

(überholt)

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes in Verbindung mit Artikel 16 des Gemeinschaftspatentgesetzes vom 26. Juli 1979 (BGBl. I S. 1269) auch im Land Berlin.

§ 6

Diese Verordnung tritt am Tage der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Bestimmungen über die Nennung des Erfinders vom 16. Oktober 1954 (BAnz. 1954 Nr. 217), geändert durch die Verordnung vom 28. April 1978 (BGBl. I S. 630), außer Kraft.

    München, den 29. Mai 1981

        Der Präsident des Deutschen Patentamts

        gez. Dr. Häußer





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