TT-BEGRIFF
Intern. Belange
Patentrechtsvertrag
Patentrecht
Allgemein
AusfO
TT-ZAHL
135
2004
701
Februar 2002
3-4/II/02

Ausführungsordnung zum Patentrechtsvertrag

Von der diplomatischen Konferenz am 1. Juni 2000 angenommenInhaltsverzeichnis:

Regel 1 Abkürzungen

 

Regel 2 Einzelheiten zum Anmeldedatum nach Artikel 5

 

Regel 3 Einzelheiten zu der Anmeldung nach Artikel 6 Absätze 1, 2 und 3

 

Regel 4 Verfügbarkeit einer früheren Anmeldung nach Artikel 6 Absatz 5 und Regel 2 Absatz 4 oder einer zuvor eingereichten Anmeldung nach Regel 2 Absatz 5 Buchstabe b

 

Regel 5 Nachweise nach Artikel 6 Absatz 6 und Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe c und Regel 7 Absatz 4, Regel 15 Absatz 4, Regel 16 Absatz 6, Regel 17 Absatz 6 und Regel 18 Absatz 4

 

Regel 6 Fristen betreffend die Anmeldung gemäß Artikel 6 Absätze 7 und 8

 

Regel 7 Einzelheiten zur Bestellung eines Vertreters nach Artikel 7

 

Regel 8 Einreichung der Mitteilungen nach Artikel 8 Absatz 1

 

Regel 9 Einzelheiten zur Unterzeichnung nach Artikel 8 Absatz 4

 

Regel 10 Einzelheiten zu den Angaben nach Artikel 8 Absätze 5, 6 und 8

 

Regel 11 Fristen für die Mitteilungen nach Artikel 8 Absatz 7 und 8

 

Regel 12 Einzelheiten zu Rechtsbehelfen bei Fristen nach Artikel 11

 

Regel 13 Einzelheiten zur Wiederherstellung von Rechten nach Artikel 12, nachdem das Amt festgestellt hat, dass die gebotene Sorgfalt beachtet wurde oder dass das Versäumnis unbeabsichtigt war

 

Regel 14 Einzelheiten zur Berichtigung oder Ergänzung eines Prioritätsanspruchs und zur Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Artikel 13

 

Regel 15 Antrag auf Eintragung einer Namens- oder Adressänderung

 

Regel 16 Antrag auf Eintragung einer Änderung des Anmelders oder Patentinhabers

 

Regel 17 Antrag auf Eintragung einer Lizenz oder einer dinglichen Sicherheit

 

Regel 18 Antrag auf Berichtigung eines Fehlers

 

Regel 19 Art und Weise der Identifizierung einer Anmeldung ohne die entsprechende Anmeldenummer

 

Regel 20 Erstellung von internationalen Standardformularen

 

Regel 21 Erfordernis der Einstimmigkeit nach Artikel 14 Absatz 3