TT-BEGRIFF
Intern. Belange
PCT 1970
Patentrecht
Gebührenwesen
WIPO-Amtsgebühren
[1.7.2015]
in Euro ab 1.4.2015
TT-ZAHL
134
2352
501
März 2015

Gebührenverzeichnis

(in der ab 1. Juli 2011 geltenden Fassung) [+ 1.7.2015]Gebühr / Betrag
_______________________________________________________

1. Internationale Anmeldegebühr (
Regel 15.2): 1.330 Schweizer Franken zuzüglich 15 Schweizer Franken für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung

2. Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche (
Regel 45bis.2): 200 Schweizer Franken

3. Bearbeitungsgebühr (
Regel 57.2): 200 Schweizer Franken

Ermäßigungen

4. Die internationale Anmeldegebühr ermäßigt sich um den folgenden Betrag, wenn die internationale Anmeldung in einer der in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Formen eingereicht wird:


    a)   in elektronischer Form, wenn der Antrag nicht zeichenkodiert ist: 100 Schweizer Franken

    b)   in elektronischer Form, wenn der Antrag zeichenkodiert ist: 200 Schweizer Franken

    c)   in elektronischer Form, wenn Antrag, Beschreibung, Ansprüche und Zusammenfassung zeichenkodiert sind: 300 Schweizer Franken

5. Die internationale Anmeldegebühr gemäß Nummer 1 (gegebenenfalls ermäßigt um den in Nummer 4 genannten Betrag), die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche gemäß Nummer 2 und die Bearbeitungsgebühr gemäß Nummer 3 ermäßigen sich um 90 %, wenn die internationale Anmeldung von einem Anmelder eingereicht wird, der


    a)   eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Staates ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, dessen nationales Pro-Kopf-Einkommen unter 3.000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für die Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und 1997 zu zahlenden Beiträge verwandten durchschnittlichen nationalen Pro-Kopf-Einkommen), oder, bis zu einer Entscheidung der PCT-Versammlung über die in diesem Unterabschnitt erwähnten Berechtigungskriterien, eines der folgenden Staaten: Antigua und Barbuda, Bahrain, Barbados, Libysch-Arabische Dschamahirija, Oman, Seychellen, Singapur, Trinidad und Tobago und Vereinigte Arabische Emirate oder

    (a)   [ab 1.7.2015] an applicant who is a natural person and who is a national of and resides in a State that is listed as being a State whose per capita gross domestic product is below US$ 25,000 (according to the most recent 10-year average per capita gross domestic product figures at constant 2005 US$ values published by the United Nations), and whose nationals and residents who are natural persons have filed less than 10 international applications per year (per million population) or less than 50 international applications per year (in absolute numbers) according to the most recent five-year average yearly filing figures published by the International Bureau; or

    b)   unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person handelt oder nicht, Staatsangehöriger eines Staates ist und seinen Wohnsitz oder Sitz in einem Staat hat, der von den Vereinten Nationen als eines der am wenigsten entwickelten Länder eingestuft wird;

    b)   [ab 1.7.2015] an applicant, whether a natural person or not, who is a national of and resides in a State that is listed as being classified by the United Nations as a least developed country; provided that, if there are several applicants, each must satisfy the criteria set out in either sub-item (a) or (b). The lists of States referred to in sub-items (a) and (b)[4] shall be updated by the Director General at least every five years according to directives given by the Assembly. The criteria set out in sub-items (a) and (b) shall be reviewed by the Assembly at least every five years.

wobei bei mehreren Anmeldern jeder die in Unterabsatz a oder b genannten Kriterien erfüllen muss.

II. Gebühren für internationale Anmeldungen (mit Wirkung zum 1. April 2015 in Euro)[5]

1. Die Beträge der unter Nummer 3 genannten Gebühren und Ermäßigungen werden von der WIPO festgelegt und in Schweizer Währung angegeben (
Regel 96 PCT). Müssen diese Gebühren jedoch an das EPA als Anmeldeamt bzw. IPEA gezahlt werden, so sind sie in Euro zu entrichten.

2. Die Euro-Äquivalenzbeträge der von der WIPO festgelegten Gebühren werden gemäß der Richtlinie der PCT-Versammlung zur Festsetzung von Äquivalenzbeträgen für bestimmte Gebühren [ [6] Somit ändert sich die in ABl. EPA 2012, A121 und in ABl. EPA 2015, A24 veröffentlichte Tabelle mit den Gebühren für internationale Anmeldungen wie folgt:

Internationale Anmeldegebühr: von 1.097 EUR auf 1.273 EUR

Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt: von 12 EUR auf 14 EUR

Ermäßigungen (gemäß Gebührenverzeichnis, Punkt 4):


       Elektronische Einreichung (wenn der Antrag nicht zeichencodiert ist): von 82 EUR auf 96 EUR

       Elektronische Einreichung (wenn der Antrag zeichencodiert ist) von 165 EUR auf 191 EUR

       Elektronische Einreichung (zeichencodiert) von 247 EUR auf 287 EUR

Bearbeitungsgebühr: von 165 EUR auf 191 EUR

4. Als internationale Anmeldegebühr ist der zum Zeitpunkt des Eingangs der internationalen Anmeldung geltende Betrag zu zahlen (
Regel 15.3 PCT).

5. Als Bearbeitungsgebühr ist der zum Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag zu zahlen (
Regel 57.3 d) PCT).

6. Es wird darauf hingewiesen, dass die jüngste Anpassung der Äquivalenzbeträge in Euro auf die Entwicklung des Wechselkurses von Euro und Schweizer Franken zurückzuführen ist.


© 1999,2000 by Transpatent GmbH, Düsseldorf
Erstellt: Fri Apr 3 22:07:11 2015