Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT-AO) vom 19. Juni 1970 (in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung)





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TT-BEGRIFF
Internationale Belange
PCT
Patentrecht
Allgemein
PCT-AusfO 1970
[1.7.2014]
TRANSPATENT
TT-ZAHL
134
2004
701
April 2014
http://transpatent.com/archiv/134pct/pctausfo.html Letzte Änderung: 30.06.2015


Ausführungsordnung
zum Vertrag über die internationale Zusammenarbeit
auf dem Gebiet des Patentwesens

Vom 19. Juni 1970 (BGBl. II/1976, S. 649, 721 ff.)

(in der ab 1. Juli 2014 geltenden Fassung)

mitgeteilt von Dr. H. Jochen Krieger
Rechtsanwalt in Düsseldorf
bearbeitet von Patentassessor Jürgen Brühl


[In der Fassung vom 19. Juni 1970 mit den von der PCT-Versammlung am 14. April
1978, 3. Oktober 1978, 1. Mai 1979, 16. Juni 1980, 26. September 1980, 3. Juli
1981, 10. September 1982, 4. Oktober 1983, 3. Februar 1984, 28. September 1984,
1. Oktober 1985, 12. Juli 1991, 2. Oktober 1991, 29. September 1992, 29.
September 1993, 3. Oktober 1995, 1. Oktober 1997, 15. September 1998, 29.
September 1999, 17. März 2000, 3. Oktober 2000, 3. Oktober 2001, 1. Oktober
2002 (siehe auch BGBl. II/2003, S. 563 ff. + II/2004, S. 719 ff.), 1.
Oktober 2003 (siehe auch BGBl. I/2004, S. 1342 ff.), 5. Oktober 2004
(BGBl. II/2005, S. 1183 ff.), vom 5. Oktober 2005 (BGBl. II/2006, S.
658 ff.
), vom 3. Oktober 2006 (BGBl. II/2007, S. 1543 ff.), vom 12.
November 2007 (BGBl. II/2008, S. 1026 ff.), vom 15. Mai 2008 (BGBl.
II/2008, S. 1032 ff.
), vom 12. November 2007 (BGBl. II/2009, S. 444
ff.
), vom 29. September 2008 (BGBl. II/2009, S. 1167 ff.), vom 1.
Oktober 2009 (BGBl. II/2011, S. 235), vom 29. September 2010 (BGBl.
II/2011, S. 1023 ff.
), vom 5. Oktober 2011 (BGBl. II/2012, S. 971
ff.
), vom 9. Oktober 2012 (BGBl. II/2013, S. 1035) und vom 2. Oktober 2013 (BGBl. II/2014, S. 301) beschlossenen Änderungen]

[Deutsche Fassung in der Website der WIPO unter: http://www.wipo.int/pct/de/texts/
Englisch: http://www.wipo.int/pct/en/texts/]

[Änderungen ab 1. Januar 2009 (engl.): http://www.wipo.int/edocs/notdocs/en/pct/treaty_pct_190-annex1.html und http://www.wipo.int/edocs/notdocs/en/pct/treaty_pct_191-annex1.html (Regeln 45bis, 45bis.1 – 45bis.9, 48.3, Geb.-Verz.)

Änderungen ab 1. Juli 2009 (engl.): http://www.wipo.int/edocs/notdocs/en/pct/treaty_pct_191-annex2.html – Neufassung der Regeln 29.4, 46.5, 66.8 a) + c), 70.16]

[Änderungen ab 1. Juli 2010 (engl.): http://www.wipo.int/edocs/notdocs/en/pct/treaty_pct_195-annex1.html (Regeln 15.2, 15.3, 15.4, 16.1, 16bis.1, 19.4, 45bis.1-45bis.6, 45bis.9, 46.5, 57.2, 57.4, 66.8, 70.2, 96.1)
PowerPoint presentation dazu auch in Deutsch: http://www.wipo.int/pct/de/texts/ppt/2010changes.ppt]

[Änderungen ab 1. Juli 2011 (engl.): http://www.wipo.int/treaties/en/notifications/pct/treaty_pct_196-annex1.html (Regeln 12.2, 48.2, 49.5, 53.9, 55.3, 62.1, 62.2, 66.9, 70.2, 70.16, 92.2)]

[Änderungen ab 1. Juli 2012 (engl.): http://www.wipo.int/treaties/en/notifications/pct/treaty_pct_199-annex1.html (Rule 17.1(b-bis); Rule 20.7(b): Rule 34.1(c)(ii) and (e); Rule 82.2; Rule 82quater)

PowerPoint presentation dazu auch in Deutsch: http://www.wipo.int/pct/de/texts/ppt/2012changes.ppt]

[Änderungen ab 1. Januar 2013 (engl.): http://www.wipo.int/treaties/en/notifications/pct/treaty_pct_202-annex1.html (Rule 4.15; Rule 51bis.1 a) iv); Rule 51bis.2 i) iii) iv); Rule 53.8; Rule 90bis.5)
Konsolidierte ab 1.1.2013 gültige deutsche Fassung der WIPO: http://www.wipo.int/export/sites/www/pct/de/texts/pdf/pct_regs.pdf

PCT-AusfO (konsolidierte deutsche Fassung ab 1.7.2015): http://www.wipo.int/export/sites/www/pct/de/texts/pdf/pct_regs2015.pdf

[Inhaltsverzeichnis, Anmerkungen des Herausgebers und Übergangsregelungen sollen die praktische Handhabung des Textes erleichtern, sie sind nicht Bestandteil der Ausführungsordnung.]


Inhaltsverzeichnis:

Teil A Einleitende Regeln

Teil B Regeln zu Kapitel I des Vertrags

    Regel 3 Der Antrag (Form)
    Regel 4
    Der Antrag (Inhalt)
    Regel 5 Die Beschreibung
    Regel 6 Die Ansprüche
    Regel 7 Die
    Zeichnungen
    Regel 8 Die Zusammenfassung
    Regel 9 Nicht zu verwendende Ausdrücke usw.
    Regel 10 Terminologie und Zeichen
    Regel 11
    Bestimmungen über die äußere Form der internationalen
    Anmeldung
    Regel 12 Sprache der internationalen Anmeldung
    und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen Recherche und der
    internationalen Veröffentlichung
    Regel
    12bis
    Kopie der Ergebnisse einer früheren Recherche und der
    früheren Anmeldung; Übersetzung
    Regel 13
    Einheitlichkeit der Erfindung
    Regel 13bis
    Erfindungen, die sich auf biologisches Material beziehen
    Regel 13ter Protokoll der Nucleotid- und/oder
    Aminosäuresequenzen
    Regel 14 Die
    Übermittlungsgebühr
    Regel 15 Die internationale
    Anmeldegebühr
    Regel 16 Die Recherchengebühr
    Regel 16bis Verlängerung von Fristen
    für die Zahlung von Gebühren
    Regel 17 Der
    Prioritätsbeleg
    Regel 18 Der Anmelder
    Regel 19 Zuständigkeit des Anmeldeamts
    Regel 20 Internationales Anmeldedatum
    Regel
    21
    Herstellung von Exemplaren
    Regel 22
    Übermittlung des Aktenexemplars und der Übersetzung
    Regel 23 Übermittlung des Recherchenexemplars, der
    Übersetzung und des Sequenzprotokolls
    Regel 24
    Eingang des Aktenexemplars beim Internationalen Büro
    Regel 25 Eingang des Recherchenexemplars bei der Internationalen
    Recherchenbehörde
    Regel 26 Prüfung und
    Berichtigung bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem
    Anmeldeamt
    Regel 26bis Berichtigung oder
    Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs
    Regel
    26ter
    Berichtigung oder Hinzufügung von Erklärungen
    nach Regel 4.17
    Regel 27 Unterlassene
    Gebührenzahlung
    Regel 28 Mängel, die durch das
    Internationale Büro festgestellt werden
    Regel 29
    Internationale Anmeldungen, die als zurückgenommen gelten
    Regel 30 Frist gemäß Artikel 14 Absatz 4
    Regel 31 Nach Artikel 13 erforderliche Exemplare
    Regel 32 Erstreckung der Wirkungen der internationalen Anmeldung
    auf bestimmte Nachfolgestaaten
    Regel 33 Einschlägiger
    Stand der Technik für die Internationale Recherche
    Regel
    34
    Mindestprüfstoff
    Regel 35 Zuständige
    Internationale Recherchenbehörde
    Regel 36
    Mindestanforderungen an die Internationale Recherchenbehörde
    Regel 37 Fehlende oder mangelhafte Bezeichnung
    Regel 38 Fehlende oder mangelhafte Zusammenfassung
    Regel 39 Anmeldungsgegenstand nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe
    a Ziffer i
    Regel 40 Mangelnde Einheitlichkeit der
    Erfindung (Internationale Recherche)
    Regel 41
    Berücksichtigung der Ergebnisse einer früheren Recherche
    Regel 42 Frist für die internationale Recherche
    Regel 43 Der internationale Recherchenbericht
    Regel 43bis Schriftlicher Bescheid der
    Internationalen Recherchenbehörde
    Regel 44
    Übermittlung des internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen
    Bescheids und so weiter
    Regel 44bis
    Internationaler vorläufiger Bericht der Internationalen
    Recherchenbehörde zur Patentfähigkeit
    Regel
    44ter
    Vertraulichkeit des schriftlichen Bescheids, des Berichts,
    der Übersetzung und der Stellungnahme
    [gestrichen ab 1.7.2014]
    Regel 45
    Übersetzung des internationalen Recherchenberichts
    Regel 45bis Ergänzende internationale
    Recherchen
    Regel 46 Änderung von Ansprüchen vor dem
    Internationalen Büro
    Regel 47 Übermittlung an
    die Bestimmungsämter
    Regel 48 Internationale
    Veröffentlichung
    Regel 49 Übermittlung eines
    Exemplars und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung
    nach Artikel 22
    Regel 49bis Angaben zum
    Schutzbegehren für die Zwecke des nationalen Verfahrens
    Regel 49ter Wirkung der Wiederherstellung des
    Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt; Wiederherstellung des
    Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt
    Regel 50
    Befugnis nach Artikel 22 Absatz 3
    Regel 51
    Nachprüfung durch die Bestimmungsämter
    Regel
    51bis
    Nach Artikel 27 zulässige nationale Erfordernisse
    Regel 52 Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der
    Zeichnungen vor den Bestimmungsämtern

Teil C Regeln zu Kapitel II des Vertrags

    Regel 53 Der Antrag
    Regel 54 Zur
    Antragstellung berechtigter Anmelder
    Regel
    54bis
    Frist für die Antragstellung
    Regel
    55
    Sprachen (internationale vorläufige Prüfung)
    Regel 56
    [Gestrichen]
    Regel 57 Bearbeitungsgebühr
    Regel 58 Gebühr für die vorläufige
    Prüfung
    Regel 58bis Verlängerung
    der Fristen für die Zahlung von Gebühren
    Regel
    59
    Zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung
    beauftragte Behörde
    Regel 60 Bestimmte Mängel
    des Antrags
    Regel 61 Mitteilung über den Antrag und
    die Auswahlerklärung
    Regel 62 Kopie des schriftlichen
    Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde und der Änderungen nach
    Artikel 19 für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
    beauftragte Behörde
    Regel 62bis
    Übersetzung des schriftlichen Bescheids der Internationalen
    Recherchenbehörde für die mit der internationalen vorläufigen
    Prüfung beauftragte Behörde
    Regel 63
    Mindestanforderungen für die mit der internationalen vorläufigen
    Prüfung beauftragten Behörden
    Regel 64 Stand der
    Technik für die internationale vorläufige Prüfung
    Regel 65 Erfinderische Tätigkeit oder
    Nichtoffensichtlichkeit
    Regel 66 Verfahren vor der mit der
    internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
    Regel 67 Anmeldungsgegenstand nach Artikel 34 Absatz 4 Buchstabe
    a Ziffer i
    Regel 68 Mangelnde Einheitlichkeit der
    Erfindung (internationale vorläufige Prüfung)
    Regel
    69
    Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung und
    Prüfungsfrist
    Regel 70 Der internationale
    vorläufige Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der
    internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
    (Internationaler vorläufiger Prüfungsbericht)
    Regel
    71
    Übersendung des internationalen vorläufigen
    Prüfungsberichts
    Regel 72 Übersetzung des
    Internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und des schriftlichen
    Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde
    Regel
    73
    Übersendung des internationalen vorläufigen
    Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der Internationalen
    Recherchenbehörde
    Regel 74 Übersetzung der
    Anlagen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und ihre
    Übermittlung
    Regel 75 [Gestrichen]
    Regel 76
    Übersetzung des Prioritätsbelegs; Anwendung bestimmter Regeln auf
    Verfahren vor den ausgewählten Ämtern
    Regel 77
    Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b
    Regel 78
    Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor den
    ausgewählten Ämtern

Teil D Regeln zu Kapitel III des Vertrags

    Regel 79 Zeitrechnung

    Regel 80 Berechnung der Fristen

    Regel 81 Änderung von im Vertrag festgesetzten Fristen

    Regel 82 Störungen im Postdienst

    Regel 82bis Vom Bestimmungsstaat oder
    ausgewählten Staat zu entschuldigende Fristüberschreitungen

    Regel 82ter Berichtigung von Fehlern des
    Anmeldeamts oder des Internationalen Büros

    Regel 82quater Entschuldigung von
    Fristüberschreitungen

    Regel 83 Das Recht zum Auftreten vor internationalen
    Behörden

Teil E Regeln zu Kapitel V des Vertrags

Teil F Regeln zu mehreren Kapiteln des Vertrags

    Regel 89bis Einreichung, Bearbeitung und
    Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer Schriftstücke in
    elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln
    Regel
    89ter
    Kopien in elektronischer Form von auf Papier eingereichten
    Schriftstücken
    Regel 90 Anwälte und gemeinsame
    Vertreter
    Regel 90bis Zurücknahmen
    Regel 91 Berichtigung offensichtlicher Fehler in der
    internationalen Anmeldung und in anderen Schriftstücken
    Regel 92 Schriftverkehr
    Regel
    92bis
    Eintragung von Änderungen bestimmter Angaben im Antrag oder
    im Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
    Regel 93 Aufbewahrung von Vorgängen und Akten
    Regel 93bis Art der Übermittlung von
    Unterlagen
    Regel 94 Akteneinsicht
    Regel
    95
    Vorlage von Übersetzungen
    Regel 96
    Gebührenverzeichnis

Gebührenverzeichnis

Übergangsregelungen

Übergangsregelungen zu der ab 1.
April 2005 geltenden Fassung)


Teil A

Einleitende Regeln

Regel 1
Abkürzungen

1.1
Bedeutung der Abkürzungen

a) In dieser Ausführungsordnung wird die Bezeichnung
Vertrag“ für den Vertrag über die
internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens verwendet.

b) In dieser Ausführungsordnung verweisen die Bezeichnungen
Kapitel“ und „Artikel“ auf die jeweils angegebenen Kapitel und
Artikel des Vertrags.

Regel 2
Auslegung bestimmter
Bezeichnungen

2.1
„Anmelder“

Die Bezeichnung
Anmelder“ ist so auszulegen, dass sie auch einen Anwalt oder
anderen Vertreter des Anmelders umfaßt, sofern sich das Gegenteil nicht
eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus dem Zusammenhang
ergibt, in dem diese Bezeichnung verwendet wird, wie beispielsweise in den
Fällen, in denen sich die Bestimmung auf den Sitz, den Wohnsitz oder die
Staatsangehörigkeit des Anmelders bezieht.

2.2
„Anwalt“

Die
Bezeichnung „Anwalt“ ist so auszulegen, dass sie einen nach Regel 90.1 bestellten Anwalt umfaßt, sofern sich das
Gegenteil nicht eindeutig aus der Fassung oder der Art der Bestimmung oder aus
dem Zusammenhang ergibt, in dem die Bezeichnung verwendet wird.

2.2bis
„Gemeinsamer
Vertreter“

Die Bezeichnung „gemeinsamer Vertreter“ ist
so auszulegen, dass sie einen Anmelder umfaßt, der nach Regel 90.2 als gemeinsamer Vertreter bestellt ist oder
gilt.

2.3bis
„Unterschrift“

Die Bezeichnung „Unterschrift“ ist dahin
zu verstehen, dass sie, falls das nationale Recht, das vom Anmeldeamt oder
von der zuständigen Internationalen Recherchenbehörde oder von der mit
der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
angewendet wird, die Verwendung eines Siegels an Stelle einer Unterschrift
vorschreibt, für die Zwecke dieses Amtes oder dieser Behörde Siegel
bedeutet.

2.4
„Prioritätsfrist“

a) Die Bezeichnung „Prioritätsfrist“ in bezug auf einen
Prioritätsanspruch ist so auszulegen, dass sie den Zeitraum von 12
Monaten ab Anmeldedatum der früheren Anmeldung, deren Priorität
beansprucht wird, umfaßt. Der Tag der Einreichung der früheren
Anmeldung ist nicht in diesen Zeitraum einzuschließen.

b) Regel 80.5 ist auf die Prioritätsfrist
entsprechend anzuwenden.

Teil B

Regeln zu Kapitel I des Vertrags

Regel 3
Der Antrag (Form)

3.1
Form des Antrags

Der
Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als Computerausdruck
einzureichen.

3.2
Ausgabe von
Formblättern

Vorgedruckte Formblätter werden den
Anmeldern vom Anmeldeamt oder, auf Wunsch des Anmeldeamts, vom Internationalen
Büro gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

3.3
Kontrolliste

a)
Der Antrag hat eine Liste zu enthalten, die angibt:

    i) die
    Gesamtblattzahl der internationalen Anmeldung und die Blattzahl jedes
    Bestandteils der internationalen Anmeldung: Antrag, Beschreibung (die Blattzahl
    eines Sequenzprotokollteils der Beschreibung ist gesondert anzugeben),
    Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung);

    ii) gegebenenfalls, dass der internationalen Anmeldung im
    Anmeldezeitpunkt eine Vollmacht (d. h. ein Schriftstück, in dem ein Anwalt
    oder ein gemeinsamer Vertreter ernannt wird), eine Kopie einer allgemeinen
    Vollmacht, ein Prioritätsbeleg, ein Sequenzprotokoll in elektronischer
    Form, ein Schriftstück über die Gebührenzahlung oder etwaige
    andere Unterlagen (die in der Kontrolliste im einzelnen aufzuführen sind)
    beigefügt sind;

    iii) die Nummer der Abbildung der Zeichnungen, die nach Vorschlag des
    Anmelders mit der Zusammenfassung bei ihrer Veröffentlichung abgedruckt
    werden soll; in Ausnahmefällen kann der Anmelder mehr als eine Abbildung
    vorschlagen.

b) Die Liste wird vom Anmelder erstellt; unterläßt er dies,
macht das Anmeldeamt die notwendigen Angaben; jedoch ist die in Absatz a Ziffer
iii genannte Nummer vom Anmeldeamt nicht anzugeben.

3.4
Gestaltung des Antrags im
einzelnen

Die Gestaltung des vorgedruckten Antragsformblatts
und eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird vorbehaltlich Regel 3.3 durch die Verwaltungsvorschriften [Siehe
WIPO-Hinterlegung (engl.) unter: http://www.wipo.int/pct/en/texts/index.htm
]
vorgeschrieben.

Regel 4
Der Antrag (Inhalt)

4.1
Vorgeschriebener und wahlweiser Inhalt;
Unterschrift

a) Der Antrag hat zu enthalten:

    i) ein Antragsersuchen,

    ii) die Bezeichnung der Erfindung,

    iii) Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt,

    iv) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht wenigstens eines
    Bestimmungsstaats die Erfindernennung zum Anmeldezeitpunkt verlangt.

b) Der Antrag hat gegebenenfalls zu enthalten:

    i) einen Prioritätsanspruch,

    ii) [Neu gefasst ab 1.7.2008] Angaben zu einer früheren Recherche
    gemäß Regeln 4.12 Ziffer i und 12bis.1 Absätze c und f,

    iii) eine Bezugnahme auf die Hauptanmeldung oder das Hauptpatent,

    iv) die Angabe der vom Anmelder gewählten zuständigen
    Internationalen Recherchenbehörde.

c) Der Antrag kann enthalten:

    i) Angaben über den Erfinder, wenn das nationale Recht keines
    Bestimmungsstaats die Erfindernennung im Anmeldezeitpunkt verlangt,

    ii) einen Antrag an das Anmeldeamt auf Erstellung und Übermittlung des
    Prioritätsbelegs an das Internationale Büro, wenn die Anmeldung, deren
    Priorität beansprucht wird, bei dem nationalen Amt oder der
    zwischenstaatlichen Behörde eingereicht wurde, das oder die das Anmeldeamt
    ist,

    iii) Erklärungen gemäß Regel 4.17,

    iv) eine Erklärung gemäß Regel4.18,
    [Anmerkung des Herausgebers: Regel 4.1 Absatz c Ziffer iv in der ab 1.
    April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen,
    deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres
    Datum ist, mit der Maßgabe, dass sie keine Anwendung findet auf
    internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
    Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim
    Anmeldeamt eingegangen sind.]

    v) einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts,

    vi) [Neu eingefügt ab 1.7.2008] eine Erklärung gemäß
    Regel 4.12 Ziffer ii.

d) Der Antrag muss unterzeichnet sein.

4.2
Antragsersuchen

Das
Antragsersuchen soll sinngemäß folgendes zum Ausdruck bringen und ist
vorzugsweise wie folgt zu fassen: „Der Unterzeichnete beantragt, dass
die vorliegende internationale Anmeldung nach dem Vertrag über die
internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens behandelt
wird.

4.3
Bezeichnung der Erfindung

Die Bezeichnung der Erfindung ist kurz (vorzugsweise zwei bis sieben
Wörter, wenn in englischer Sprache abgefaßt oder in die englische
Sprache übersetzt) und genau zu fassen.

4.4
Namen und Anschriften

a) Bei natürlichen Personen sind der Familienname und der Vorname
oder die Vornamen anzugeben; der Familienname ist vor dem oder den Vornamen
anzugeben.

b) Bei juristischen Personen ist die volle amtliche Bezeichnung
anzugeben.

c) Anschriften sind in der Weise anzugeben, dass sie die
üblichen Anforderungen für eine schnelle Postzustellung an die
angegebene Anschrift erfüllen, und müssen in jedem Fall alle
maßgeblichen Verwaltungseinheiten, gegebenenfalls einschließlich der
Hausnummer, enthalten. Schreibt das nationale Recht des Bestimmungsstaats die
Angabe der Hausnummer nicht vor, so hat die Nichtangabe der Nummer in diesem
Staat keine Folgen. Um eine schnelle Kommunikation mit dem Anmelder zu
ermöglichen, wird empfohlen, eine Fernschreibanschrift, die Telefon- und
Telefaxnummern oder entsprechende Angaben zu ähnlichen Einrichtungen zur
Nachrichtenübermittlung des Anmelders oder gegebenenfalls des Anwalts oder
gemeinsamen Vertreters anzugeben.

d) Für jeden Anmelder, Erfinder oder Anwalt darf nur eine
Anschrift angegeben werden; ist jedoch zur Vertretung des Anmelders oder, bei
mehreren Anmeldern aller Anmelder kein Anwalt bestellt worden so kann der
Anmelder oder, bei mehreren Anmeldern, der gemeinsame Vertreter zusätzlich
zu den im Antrag angegebenen Anschriften eine Zustellanschrift angeben.

4.5
Anmelder

a) Der
Antrag hat zu enthalten:

    i) Namen,

    ii) Anschrift und

    iii) Staatsangehörigkeit sowie Sitz oder Wohnsitz des Anmelders oder, bei
    mehreren Anmeldern, jedes Anmelders.

b) Die Staatsangehörigkeit des Anmelders ist durch Angabe des
Namens des Staats, dem der Anmelder angehört, anzugeben.

c) Der Sitz oder Wohnsitz des Anmelders ist durch Angabe des Staats, in
dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat, anzugeben.

d) Im Antrag können für verschiedene Bestimmungsstaaten
verschiedene Anmelder angegeben werden. In diesem Fall sind der oder die
Anmelder für jeden Bestimmungsstaat oder jede Gruppe von Bestimmungsstaaten
anzugeben.

e) Ist der Anmelder bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt
registriert, so kann der Antrag die Nummer oder sonstige Angabe enthalten, unter
welcher der Anmelder registriert ist.

4.6
Erfinder

a)
[Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005]
Findet Regel 4.1 Absatz a Ziffer iv oder Absatz c Ziffer i
Anwendung, so sind im Antrag Name und Anschrift des Erfinders oder, bei mehreren
Erfindern, der Erfinder anzugeben.

b) Ist der Anmelder zugleich der Erfinder, so hat der Antrag an Stelle
der Angabe nach Absatz a eine entsprechende Erklärung zu enthalten.

c) Der Antrag kann verschiedene Personen für verschiedene
Bestimmungsstaaten als Erfinder nennen, wenn in dieser Hinsicht die
Voraussetzungen des nationalen Rechts der Bestimmungsstaaten nicht
übereinstimmen. In diesem Fall hat der Antrag eine besondere Erklärung
für jeden Bestimmungsstaat oder jede Staatengruppe zu enthalten, in denen
eine bestimmte Person oder die gleiche Person als Erfinder angesehen wird oder
in denen bestimmte Personen oder die gleichen Personen als Erfinder angesehen
werden.

4.7
Anwalt

a) Ist
ein Anwalt bestellt worden, so hat der Antrag eine entsprechende Angabe sowie
den Namen und die Anschrift des Anwalts zu enthalten.

b) Ist ein Anwalt bei dem als Anmeldeamt handelnden nationalen Amt
registriert, so kann der Antrag auch die Nummer oder sonstige Angabe enthalten,
unter welcher der Anwalt registriert ist.

4.8
Gemeinsamer Vertreter

Ist ein gemeinsamer Vertreter bestellt worden, so hat der Antrag eine
entsprechende Angabe zu enthalten.

4.9
Bestimmung von Staaten;
Schutzrechtsarten; nationale und regionale Patente

a)
Die Einreichung eines Antrags umfaßt:

    i) die Bestimmung aller
    Vertragsstaaten, für die der Vertrag am internationalen Anmeldedatum
    verbindlich ist;

    ii) eine Angabe, dass mit der internationalen Anmeldung für jeden
    Bestimmungsstaat, auf den Artikel 43 oder 44 Anwendung findet,
    jede Art von Schutzrecht beantragt wird, die durch Bestimmung des betreffenden
    Staats zugänglich ist;

    iii) eine Angabe, dass mit der internationalen Anmeldung für jeden
    Bestimmungsstaat, auf den Artikel 45 Absatz 1
    Anwendung findet, ein regionales Patent und, sofern nicht Artikel 45 Absatz 2
    Anwendung findet, ein nationales Patent beantragt wird.

b) [Neufassung ab 1.4.2006] Wenn das nationale Recht eines
Vertragsstaats am 5. Oktober 2005 vorsieht, dass die Einreichung einer
internationalen Anmeldung, die diesen Staat bestimmt und die Priorität
einer in diesem Staat wirksamen früheren nationalen Anmeldung in Anspruch
nimmt, dazu führt, dass die Wirkung der früheren nationalen
Anmeldung mit denselben Folgen endet wie die Zurücknahme der früheren
nationalen Anmeldung, kann jeder Antrag, in dem die Priorität einer
früheren in diesem Staat eingereichten nationalen Anmeldung in Anspruch
genommen wird, unbeschadet des Absatzes a Ziffer i eine Angabe enthalten, wonach
die Bestimmung dieses Staats nicht vorgenommen wird, sofern das Bestimmungsamt
das Internationale Büro bis zum 5. Januar 2006 davon unterrichtet,
dass dieser Absatz auf Bestimmungen des betreffenden Staats Anwendung
findet und die Benachrichtigung am internationalen Anmeldedatum noch in Kraft
ist. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im
Blatt veröffentlicht. [Anmerkung des Herausgebers: Diese Information
wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.] [WIPO – Stand 1.3.2003: DE, KR, RU]

4.10
Prioritätsanspruch

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im
besonderen Anmerkung 1.
]

a) Jede
Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1
(„Prioritätsanspruch„) kann die Priorität einer oder mehrerer
früherer Anmeldungen beanspruchen, die in einem oder für ein Verbandsland der
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums oder in
einem oder für ein Mitglied der
Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland dieser Übereinkunft ist,
eingereicht wurden. Jeder Prioritätsanspruch muss im Antrag abgegeben
werden; er besteht aus einer Erklärung des Inhalts, dass die
Priorität einer früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, und
muss enthalten:

    i) das Datum, an dem die frühere Anmeldung eingereicht worden
    ist;

    ii) das Aktenzeichen der früheren Anmeldung;

    iii) wenn die frühere Anmeldung eine nationale Anmeldung ist, das
    Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
    Eigentums
    oder das Mitglied der Welthandelsorganisation, das nicht Verbandsland
    dieser Übereinkunft ist, in dem sie eingereicht worden ist;

    iv) wenn die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung ist, die
    Behörde, die nach dem jeweiligen regionalen Patentvertrag mit der Erteilung
    regionaler Patente beauftragt ist;

    v) wenn die frühere Anmeldung eine internationale Anmeldung ist, das
    Anmeldeamt, bei dem sie eingereicht worden ist.

b) Zusätzlich zu den nach Absatz a Ziffer iv oder v erforderlichen
Angaben

    i) können im Prioritätsanspruch ein oder mehrere
    Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
    gewerblichen Eigentums
    angegeben werden, für die die frühere Anmeldung
    eingereicht worden ist, wenn diese eine regionale oder internationale Anmeldung
    ist;

    ii) ist die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung und ist mindestens
    einer der Mitgliedstaaten des regionalen Patentvertrags weder Verbandsland der
    Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums noch
    Mitglied der Welthandelsorganisation, so ist im Prioritätsanspruch
    mindestens ein Verbandsland dieser Übereinkunft oder ein Mitglied dieser
    Organisation anzugeben, für das die frühere Anmeldung eingereicht
    worden ist.

c) Artikel
2
Ziffer vi ist auf die Absätze a und b nicht anzuwenden.

d) Sind am 29. September 1999 die mit Wirkung ab 1. Januar 2000
geänderten Absätze a und b nicht mit dem von einem Bestimmungsamt
anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese Absätze weiterhin
in ihrer bis 31. Dezember 1999 gültigen Fassung für dieses
Bestimmungsamt, solange die Unvereinbarkeit dieser geänderten Absätze
mit diesem Recht besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum
31. Oktober 1999 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen
Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. [Anmerkung des
Herausgebers
: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO
unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

4.11
Bezugnahme auf eine Fortsetzung oder
Teilfortsetzung oder Hauptanmeldung oder Hauptpatent

[4.11
neu gefasst ab 1.7.2008
]

a) Wenn

    i) der Anmelder beabsichtigt gemäß Regel
    49bis.1
    Absatz a oder b den Wunsch zu äußern, dass die
    internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein
    Zusatzpatent oder -zertifikat, einen Zusatzerfinderschein oder ein
    Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, oder

    ii) der Anmelder beabsichtigt, gemäß Regel
    49bis.1
    Absatz d den Wunsch zu äußern, dass die
    internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder
    Teilfortsetzung einer früheren Anmeldung behandelt wird,

so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die
einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige Hauptpatent oder ein
anderes Hauptschutzrecht anzugeben.

b) Die Aufnahme einer Angabe in den Antrag gemäß Absatz a hat
keine Auswirkung auf die Durchführung der Regel 4.9.

4.12
Berücksichtigung der Ergebnisse
einer früheren Recherche

[Wieder neu eingefügt ab
1.7.2008
]

Wenn der Anmelder wünscht, dass die Internationale Recherchenbehörde
bei der Durchführung der internationalen Recherche die Ergebnisse einer
früheren internationalen Recherche, einer früheren Recherche
internationaler Art oder einer früheren nationalen Recherche
berücksichtigt, die von derselben oder einer anderen Internationalen
Recherchenbehörde oder von einem nationalen Amt durchgeführt wurde
(„frühere Recherche“),

    i) so hat der Antrag eine entsprechende Angabe zu enthalten und die
    betreffende Behörde oder das betreffende Amt und die Anmeldung,
    hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt worden ist, zu
    bezeichnen;

    ii) so kann der Antrag gegebenenfalls eine Erklärung enthalten, dass die
    internationale Anmeldung die gleiche oder im Wesentlichen gleiche ist wie die
    Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt wurde,
    oder dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im Wesentlichen gleiche
    wie diese frühere Anmeldung ist, außer dass sie in einer anderen
    Sprache eingereicht worden ist.

4.13 und 4.14 [Gestrichen]

4.14bis
Wahl der
Internationalen Recherchenbehörde

Sind zwei oder mehr
Internationale Recherchenbehörden für die Recherche zur
internationalen Anmeldung zuständig, so hat der Anmelder die von ihm
gewählte Internationale Recherchenbehörde im Antrag anzugeben.

4.15
Unterschrift

[Neufassung ab 1.1.2013]

Der Antrag ist vom Anmelder oder bei mehreren Anmeldern von allen Anmeldern zu unterzeichnen.

4.16
Transkription oder Übersetzung
bestimmter Wörter

a) Werden Namen oder Anschriften
in anderen Buchstaben als denen des lateinischen Alphabets geschrieben, so sind
sie auch in Buchstaben des lateinischen Alphabets anzugeben, und zwar als
bloße Transkription oder durch Übersetzung in die englische Sprache.
Der Anmelder hat zu bestimmen, welche Wörter lediglich transkribiert und
welche Wörter übersetzt werden.

b) Der Name eines Landes, der in anderen Buchstaben als denen des
lateinischen Alphabets angegeben ist, ist auch in englischer Sprache
anzugeben.

4.17
Erklärungen im Hinblick auf
nationale Erfordernisse nach Regel 51bis.1 Absatz a Ziffern i bis
v

Für die Zwecke des in einem oder mehreren
Bestimmungsstaaten geltenden nationalen Rechts kann der Antrag eine oder mehrere
der folgenden Erklärungen mit dem in den Verwaltungsvorschriften
vorgeschriebenen Wortlaut enthalten:

    i) eine Erklärung hinsichtlich der Identität des Erfinders nach
    Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer i;

    ii) eine Erklärung nach Regel 51bis.1
    Absatz a Ziffer ii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt
    des internationalen Anmeldedatums, ein Patent zu beantragen und zu erhalten;

    iii) eine Erklärung nach Regel 51bis.1
    Absatz a Ziffer iii hinsichtlich der Berechtigung des Anmelders, zum Zeitpunkt
    des internationalen Anmeldedatums, die Priorität einer früheren
    Anmeldung zu beanspruchen;

    iv) eine Erfindererklärung nach Regel
    51bis.1
    Absatz a Ziffer iv, die nach Maßgabe der
    Verwaltungsvorschriften unterzeichnet sein muss;

    v) eine Erklärung nach Regel 51bis.1
    Absatz a Ziffer v hinsichtlich unschädlicher Offenbarungen oder Ausnahmen
    von der Neuheitsschädlichkeit.

4.18
Erklärung über die
Einbeziehung durch Verweis

[Anmerkung des Herausgebers: Regel 4.18 in der ab 1. April 2007 geltenden
Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales
Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der
Maßgabe, dass sie keine Anwendung findet auf internationale
Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim
Anmeldeamt eingegangen sind.]

Beansprucht die internationale Anmeldung zu
dem Zeitpunkt, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, die
Priorität einer früheren Anmeldung, so kann der Antrag eine
Erklärung des Inhalts enthalten, dass, wenn ein in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil der internationalen
Anmeldung oder ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche, oder der
Zeichnungen, auf den in Regel 20.5 Absatz a Bezug genommen
wird, nicht in sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung, aber
vollständig in der früheren Anmeldung enthalten ist, dieser
Bestandteil oder Teil, vorbehaltlich einer Bestätigung gemäß Regel 20.6, durch Verweis in die internationale Anmeldung,
für die Zwecke der Regel 20.6, einbezogen ist. Eine
solche Erklärung kann, falls sie zu diesem Zeitpunkt nicht im Antrag
enthalten war, dem Antrag hinzugefügt werden, wenn und nur wenn sie in
sonstiger Weise in der internationalen Anmeldung enthalten war oder zusammen mit
der internationalen Anmeldung zu diesem Zeitpunkt eingereicht wurde.

4.19
Weitere Angaben

[Anmerkung des Herausgebers: Regel 4.19 in der ab 1. April 2007 geltenden
Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales
Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der
Maßgabe, dass sie keine Anwendung findet auf internationale
Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt
eingegangen sind.]

a) Der Antrag darf keine weiteren als die in den
Regeln 4.1 bis 4.18 aufgeführten Angaben enthalten; die
Verwaltungsvorschriften können die Aufnahme weiterer dort aufgeführter
Angaben im Antrag gestatten, jedoch nicht zwingend vorschreiben.

b) Enthält der Antrag andere als die in den Regeln
4.1 bis 4.18
aufgeführten oder gemäß Absatz a nach den
Verwaltungsvorschriften zulässige Angaben, so streicht das Anmeldeamt von
Amts wegen diese zusätzlichen Angaben.

Regel 5
Die Beschreibung

5.1
Art der Beschreibung

a) In der Beschreibung ist zunächst die im Antrag angegebene
Bezeichnung der Erfindung zu nennen; ferner

    i) ist das technische Gebiet, auf das sich die Erfindung bezieht,
    anzugeben;

    ii) ist der zugrundeliegende Stand der Technik anzugeben, soweit er nach der
    Kenntnis des Anmelders für das Verständnis der Erfindung, für die
    Recherche und die Prüfung als nützlich angesehen werden kann;
    vorzugsweise sind auch Fundstellen anzugeben, aus denen sich dieser Stand der
    Technik ergibt;

    iii) ist die Erfindung, wie sie in den Ansprüchen gekennzeichnet ist, so
    darzustellen, dass danach die technische Aufgabe (auch wenn nicht
    ausdrücklich als solche genannt) und deren Lösung verstanden werden
    können; außerdem sind gegebenenfalls die vorteilhaften Wirkungen der
    Erfindung unter Bezugnahme auf den zugrundeliegenden Stand der Technik
    anzugeben;

    iv) sind die Abbildungen der Zeichnungen, falls solche vorhanden sind, kurz zu
    beschreiben;

    v) ist wenigstens der nach Ansicht des Anmelders beste Weg zur Ausführung
    der beanspruchten Erfindung anzugeben; dies soll, wo es angebracht ist, durch
    Beispiele und gegebenenfalls unter Bezugnahme auf Zeichnungen geschehen; fordert
    das nationale Recht eines Bestimmungsstaats nicht die Beschreibung des besten
    Weges, sondern läßt es die Beschreibung irgendeines Weges zur
    Ausführung (gleichgültig, ob er als der beste angesehen wird)
    genügen, so hat die Nichtangabe des besten Weges zur Ausführung in
    diesem Staat keine Folgen;

    vi) ist im einzelnen anzugeben, falls dies nicht nach der Beschreibung oder
    der Natur der Erfindung offensichtlich ist, in welcher Weise der Gegenstand der
    Erfindung gewerblich verwertet, hergestellt und verwendet werden kann oder, wenn
    er nur verwendet werden kann, auf welche Weise er verwendet werden kann; der
    Begriff „gewerblich“ ist im weitesten Sinne wie in der Pariser
    Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums zu
    verstehen.

b) Die im Absatz a festgelegte Form und Reihenfolge sind einzuhalten,
außer wenn wegen der Art der Erfindung eine abweichende Form oder
Reihenfolge zu einem besseren Verständnis oder zu einer knapperen
Darstellung führen würde.

c) Vorbehaltlich des Absatzes b soll möglichst jedem der in Absatz
a genannten Teile eine geeignete Überschrift vorangestellt werden, wie sie
in den Verwaltungsvorschriften vorgeschlagen wird.

5.2
Offenbarung von Nucleotid- und/oder
Aminosäuresequenzen

a) Offenbart die
internationale Anmeldung eine oder mehrere Nucleotid- und/oder
Aminosäuresequenzen, so muss die Beschreibung ein Sequenzprotokoll
enthalten, das dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard
entspricht und diesem Standard entsprechend als gesonderter Teil der
Beschreibung abgefaßt ist.

b) Enthält der Sequenzprotokollteil der Beschreibung freien Text
im Sinne des in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standards, so
muss dieser freie Text auch im Hauptteil der Beschreibung in deren Sprache
erscheinen.

Regel 6
Die Ansprüche

6.1
Zahl und Numerierung der
Ansprüche

a) Die Anzahl der Ansprüche hat
sich bei Berücksichtigung der Art der beanspruchten Erfindung in
vertretbaren Grenzen zu halten.

b) Mehrere Ansprüche sind fortlaufend mit arabischen Zahlen zu
numerieren.

c) Die Art und Weise der Numerierung im Falle der Änderung von
Ansprüchen wird durch die Verwaltungsvorschriften geregelt.

6.2
Bezugnahme auf andere Teile der
Anmeldung

a) Ansprüche dürfen sich, wenn
dies nicht unbedingt erforderlich ist, im Hinblick auf die technischen Merkmale
der Erfindung nicht auf Bezugnahmen auf die Beschreibung oder die Zeichnungen
stützen. Sie dürfen sich insbesondere nicht auf Hinweise stützen
wie: „wie beschrieben in Teil … der Beschreibung“ oder „wie in
Abbildung … der Zeichnung dargestellt.

b) Sind der internationalen Anmeldung Zeichnungen beigefügt, so
sind die in den Ansprüchen genannten technischen Merkmale vorzugsweise mit
Bezugszeichen zu versehen, die auf diese Merkmale hinweisen. Die Bezugszeichen
sind vorzugsweise in Klammern zu setzen. Ermöglichen die Bezugszeichen kein
schnelleres Verständnis des Anspruchs, so sollen sie nicht aufgenommen
werden. Bezugszeichen können durch ein Bestimmungsamt für die Zwecke
der Veröffentlichung durch dieses Amt entfernt werden.

6.3
Formulierung der
Ansprüche

a) Der Gegenstand des Schutzbegehrens
ist durch Angabe der technischen Merkmale der Erfindung festzulegen.

b) Wo es zweckdienlich ist, haben die Ansprüche zu enthalten:

    i) die Angabe der technischen Merkmale, die für die Festlegung des
    beanspruchten Gegenstands der Erfindung notwendig sind, jedoch in – Verbindung
    miteinander – zum Stand der Technik gehören,

    ii) einen kennzeichnenden Teil – eingeleitet durch die Worte „dadurch
    gekennzeichnet
    „, „gekennzeichnet durch„, „wobei die Verbesserung
    darin besteht
    “ oder durch eine andere Formulierung mit der gleichen
    Bedeutung -, der in gedrängter Form die technischen Merkmale bezeichnet,
    für die in Verbindung mit den unter Ziffer i angegebenen Merkmalen Schutz
    begehrt wird.

c) Fordert das nationale Recht des Bestimmungsstaats die in Absatz b
vorgeschriebene Art der Formulierung der Ansprüche nicht, so hat der
Nichtgebrauch dieser Formulierung in diesem Staat keine Folgen, sofern die Art
der Formulierung der Ansprüche dem nationalen Recht dieses Staates
genügt.

6.4
Abhängige
Ansprüche

a) Jeder Anspruch, der alle Merkmale
eines oder mehrerer anderer Ansprüche enthält (Anspruch in
abhängiger Form, nachfolgend bezeichnet als „abhängiger
Anspruch
„), hat vorzugsweise am Anfang eine Bezugnahme auf den oder die
anderen Ansprüche zu enthalten und nachfolgend die zusätzlich
beanspruchten Merkmale anzugeben. Jeder abhängige Anspruch, der auf mehr
als einen anderen Anspruch verweist („mehrfach abhängiger
Anspruch
„), darf nur in Form einer Alternative auf andere Ansprüche
verweisen. Mehrfach abhängige Ansprüche dürfen nicht als
Grundlage für andere mehrfach abhängige Ansprüche dienen.
Gestattet es das nationale Recht des als Internationale Recherchenbehörde
tätigen nationalen Amtes nicht, dass mehrfach abhängige
Ansprüche anders als in den beiden vorstehenden Sätzen bestimmt
abgefaßt werden, so kann in den internationalen Recherchenbericht ein
Hinweis nach Artikel
17
Absatz 2 Buchstabe b aufgenommen werden, wenn Ansprüche diesen
Bestimmungen nicht entsprechen. Der Umstand, dass die Ansprüche nicht
entsprechend diesen Bestimmungen abgefaßt sind, hat in einem
Bestimmungsstaat keine Folgen, wenn die Ansprüche entsprechend dem
nationalen Recht dieses Staates abgefaßt sind.

b) Jeder abhängige Anspruch ist dahin zu verstehen, dass er
alle Beschränkungen des Anspruchs enthält, auf den er sich bezieht,
oder im Falle mehrfacher Abhängigkeit alle Beschränkungen des
Anspruchs, mit dem er im Einzelfall in Verbindung gebracht wird.

c) Alle abhängigen Ansprüche, die sich auf einen oder mehrere
vorangehende Ansprüche rückbeziehen, sind soweit möglich und auf
die zweckmäßigste Weise zu gruppieren.

6.5
Gebrauchsmuster

Jeder
Bestimmungsstaat, in dem auf der Grundlage einer internationalen Anmeldung um
die Erteilung eines Gebrauchsmusters nachgesucht wird, kann hinsichtlich der in
den Regeln 6.1 bis 6.4 geregelten Fragen an Stelle dieser
Regeln sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden, sobald mit der Bearbeitung
der internationalen Anmeldung in diesem Staat begonnen worden ist, unter der
Voraussetzung, dass dem Anmelder eine Frist von mindestens zwei Monaten
nach Ablauf der nach Artikel 22
maßgeblichen Frist gewährt wird, damit er seine Anmeldung den
genannten Bestimmungen des nationalen Rechts anpassen kann.

Regel 7
Die Zeichnungen

7.1
Flußdiagramme und
Diagramme

Flußdiagramme und Diagramme gelten als
Zeichnungen.

7.2
Frist

Die in Artikel 7 Absatz 2
Ziffer ii genannte Frist muss unter Berücksichtigung der Umstände
des Falles angemessen sein und darf in keinem Falle kürzer bemessen werden
als zwei Monate seit dem Zeitpunkt, in dem die Nachreichung von Zeichnungen oder
von zusätzlichen Zeichnungen nach der genannten Vorschrift schriftlich
verlangt worden ist.

Regel 8
Die Zusammenfassung

8.1
Inhalt und Form der
Zusammenfassung

a) Die Zusammenfassung hat zu
bestehen:

    i) aus einer Kurzfassung der in der Beschreibung, den
    Ansprüchen und Zeichnungen enthaltenen Offenbarung; die Kurzfassung soll
    das technische Gebiet der Erfindung angeben und so gefaßt sein, dass
    sie ein klares Verständnis des technischen Problems, des entscheidenden
    Punktes der Lösung durch die Erfindung und der hauptsächlichen
    Verwendungsmöglichkeiten ermöglicht;

    ii) gegebenenfalls aus der chemischen Formel, die unter allen in der
    internationalen Anmeldung enthaltenen Formeln die Erfindung am besten
    kennzeichnet.

b) Die Zusammenfassung hat so kurz zu sein, wie es die Offenbarung
erlaubt (vorzugsweise 50 bis 150 Wörter, wenn in englischer Sprache
abgefaßt oder in die englische Sprache übersetzt).

c) Die Zusammenfassung darf keine Behauptungen über angebliche
Vorzüge oder den Wert der beanspruchten Erfindung oder über deren
theoretische Anwendungsmöglichkeiten enthalten.

d) Jedem in der Zusammenfassung erwähnten und in einer der
Anmeldung beigefügten Zeichnung veranschaulichten technischen Merkmal hat
in Klammern ein Bezugszeichen zu folgen.

8.2
Abbildung

a)
Macht der Anmelder die in Regel 3.3 Absatz a Ziffer iii
erwähnte Angabe nicht oder kommt die Internationale Recherchenbehörde
zu dem Ergebnis, dass eine oder mehrere andere Abbildungen als die vom
Anmelder vorgeschlagene von allen Abbildungen aller Zeichnungen die Erfindung
besser kennzeichnen, so soll sie vorbehaltlich Absatz b die Abbildung oder
Abbildungen angeben, die vom Internationalen Büro zusammen mit der
Zusammenfassung veröffentlicht werden sollen. In diesem Fall wird die
Zusammenfassung mit der oder den von der Internationalen Recherchenbehörde
angegebenen Abbildungen veröffentlicht. Andernfalls wird die
Zusammenfassung vorbehaltlich Absatz b mit der oder den vom Anmelder
vorgeschlagenen Abbildungen veröffentlicht.

b) Kommt die Internationale Recherchenbehörde zu dem Ergebnis,
dass keine Abbildung der Zeichnungen für das Verständnis der
Zusammenfassung nützlich ist, so teilt sie dies dem Internationalen
Büro mit. In diesem Fall wird die Zusammenfassung vom Internationalen
Büro ohne eine Abbildung der Zeichnungen veröffentlicht, auch wenn der
Anmelder einen Vorschlag nach Regel 3.3 Absatz a Ziffer iii
gemacht hat.

8.3
Richtlinien für die
Abfassung

Die Zusammenfassung ist so zu formulieren, dass
sie auf dem jeweiligen Fachgebiet als brauchbare Handhabe zur Nachsuche dienen
kann, insbesondere dem Wissenschaftler, dem Ingenieur oder dem Rechercheur dabei
hilft, sich eine Meinung darüber zu bilden, ob es notwendig ist, die
internationale Anmeldung selbst einzusehen.

Regel 9
Nicht zu verwendende Ausdrücke
usw.

9.1
Begriffsbestimmung

Die
internationale Anmeldung darf nicht enthalten:

    i) Ausdrücke oder
    Zeichnungen, die gegen die guten Sitten verstoßen;

    ii) Ausdrücke oder Zeichnungen, die gegen die öffentliche Ordnung
    verstoßen;

    iii) herabsetzende Äußerungen über Erzeugnisse oder Verfahren
    Dritter oder den Wert oder die Gültigkeit von Anmeldungen oder Patenten
    Dritter (bloße Vergleiche mit dem Stand der Technik gelten als solche
    nicht als herabsetzend);

    iv) jede den Umständen nach offensichtlich belanglose oder unnötige
    Äußerung oder sonstige Angabe.

9.2
Feststellung der
Zuwiderhandlung

Das Anmeldeamt und die Internationale
Recherchenbehörde können eine Zuwiderhandlung gegen die Regel 9.1 feststellen und können dem Anmelder vorschlagen,
seine internationale Anmeldung freiwillig entsprechend zu ändern. Ist die
Zuwiderhandlung vom Anmeldeamt festgestellt worden, so unterrichtet dieses die
zuständige Internationale Recherchenbehörde und das Internationale
Büro; war sie von der Internationalen Recherchenbehörde festgestellt
worden, so unterrichtet diese das Anmeldeamt und das Internationale
Büro.

9.3
Bezugnahme auf Artikel 21 Absatz
6

Der Ausdruck „herabsetzende Äußerungen“ in Artikel 21 Absatz 6
hat die in Regel 9.1 Ziffer iii festgelegte Bedeutung.

Regel 10
Terminologie und
Zeichen

10.1
Terminologie und Zeichen

a) Gewichts und Maßeinheiten sind nach dem metrischen System
anzugeben oder jedenfalls auch in diesem System, falls den Angaben ein anderes
System zugrunde liegt.

b) Temperaturen sind in Grad Celsius oder, falls den Angaben ein
anderes System zugrunde liegt, auch in Grad Celsius anzugeben.

c) [Gestrichen]

d) Für Angaben über Wärme, Energie, Licht, Schall und
Magnetismus sowie für mathematische Formeln und elektrische Einheiten sind
die in der internationalen Praxis anerkannten Regeln zu beachten; für
chemische Formeln sind die allgemein üblichen Symbole, Atomgewichte und
Molekularformeln zu verwenden.

e) Allgemein sind nur solche technischen Bezeichnungen, Zeichen und
Symbole zu verwenden, wie sie allgemein auf dem Fachgebiet anerkannt sind.

f) Der Beginn von Dezimalstellen ist, wenn die internationale Anmeldung
oder ihre Übersetzung in chinesischer, englischer oder japanischer Sprache
abgefaßt, durch einen Punkt und, wenn die internationale Anmeldung oder
ihre Übersetzung in einer anderen Sprache abgefaßt ist, durch ein
Komma zu kennzeichnen.

10.2
Einheitlichkeit

Terminologie und Zeichen sind in der gesamten internationalen Anmeldung
einheitlich zu verwenden.

Regel 11
Bestimmungen über die
äußere Form der internationalen Anmeldung

11.1
Anzahl von Exemplaren

a) Vorbehaltlich des Absatzes b sind die internationale Anmeldung und
jede der in der Liste (Regel 3.3 Absatz a Ziffer ii)
genannten Unterlagen in einem Exemplar einzureichen.

b) Jedes Anmeldeamt kann verlangen, dass die internationale
Anmeldung und jede der in der Kontrolliste (Regel 3.3 Absatz
a Ziffer ii) genannten Unterlagen mit Ausnahme der Gebührenquittung und des
Schecks für die Gebührenzahlung in zwei oder drei Exemplaren
eingereicht wird. In diesem Fall ist das Anmeldeamt für die Feststellung
der Übereinstimmung des zweiten und dritten Exemplars mit dem Aktenexemplar
verantwortlich.

11.2
Vervielfältigungsfähigkeit

a) Alle Teile der
internationalen Anmeldung (d. h. der Antrag, die Beschreibung, die
Ansprüche, die Zeichnungen und die Zusammenfassung) sind in einer Form
einzureichen, die eine unmittelbare Vervielfältigung durch Fotografie,
elektrostatisches Verfahren, Foto-Offsetdruck und Mikroverfilmung in einer
unbeschränkten Anzahl von Exemplaren gestattet.

b) Die Blätter müssen glatt, knitterfrei und ungefaltet
sein.

c) Die Blätter sind einseitig zu beschriften.

d) Vorbehaltlich der Regel 11.10 Absatz d und der
Regel 11.13 Absatz j ist jedes Blatt im Hochformat zu
verwenden (d. h. die kurzen Seiten oben und unten).

11.3
Zu verwendendes Material

Alle Bestandteile der internationalen Anmeldung sind auf biegsamem, festem,
weißem, glattem, mattem und widerstandsfähigem Papier
einzureichen.

11.4
Einzelne Blätter
usw.

a) Jeder Teil der internationalen Anmeldung
(Antrag, Beschreibung, Ansprüche, Zeichnungen, Zusammenfassung) hat auf
einem neuen Blatt zu beginnen.

b) Alle Blätter der internationalen Anmeldung haben so miteinander
verbunden zu sein, dass sie beim Einsehen leicht gewendet werden
können und leicht zu entfernen und wieder einzuordnen sind, wenn sie zu
Zwecken der Vervielfältigung entnommen werden sollen.

11.5
Blattformat

Als
Blattgröße ist das Format A 4 (29,7 cm x 21 cm) zu verwenden. Jedoch
können die Anmeldeämter internationale Anmeldungen auf Blättern
von anderem Format zulassen, vorausgesetzt, dass das Aktenexemplar, wie es
dem Internationalen Büro übermittelt wird, und, falls es die
zuständige Internationale Recherchenbehörde so wünscht, auch das
Recherchenexemplar das Format A 4 aufweisen.

11.6
Ränder

a) Als Mindestränder sind auf den Blättern der Beschreibung,
der Ansprüche und der Zusammenfassung folgende Abstände
einzuhalten:

– Oben: 2,0 cm
– Links: 2,5 cm
– Rechts: 2,0 cm
– Unten: 2,0 cm

b) Die empfohlenen Höchstmaße für die Ränder nach
Absatz a sind folgende Abstände:

– Oben: 4 cm
– Links: 4 cm
– Rechts: 3 cm
– Unten: 3 cm

c) Auf Blättern, die Zeichnungen enthalten, darf die benutzte
Fläche 26,2 x 17 cm nicht überschreiten. Die benutzbare oder benutzte
Fläche der Blätter darf nicht umrandet sein. Als Mindestränder
sind folgende Abstände einzuhalten:

– Oben: 2,5 cm
– Links: 2,5 cm
– Rechts: 1,5 cm
– Unten: 1,0 cm

d) Die in den Absätzen a bis c genannten Ränder beziehen sich
auf Blätter vom A4-Format, so dass, selbst wenn das Anmeldeamt andere
Formate zuläßt, auch dem das A4-Format aufweisenden Aktenexemplar
und, falls gefordert, dem das A4-Format aufweisenden Recherchenexemplar noch die
vorgeschriebenen Ränder verbleiben müssen.

e) Vorbehaltlich Absatz f und Regel 11.8 Absatz b
müssen die Ränder der internationalen Anmeldung bei ihrer Einreichung
vollständig frei sein.

f) Der Oberrand darf in der linken Ecke die Angabe des Aktenzeichens
des Anmelders enthalten, sofern es nicht mehr als 1,5 cm vom oberen Blattrand
entfernt eingetragen ist. Die für das Aktenzeichen des Anmelders verwendete
Anzahl von Zeichen darf die in den Verwaltungsvorschriften festgelegte
Höchstzahl nicht überschreiten.

11.7
Numerierung der
Blätter

a) Alle Blätter der internationalen
Anmeldung sind fortlaufend nach arabischen Zahlen zu numerieren.

b) Die Blattzahlen sind oben oder unten, in der Mitte, aber nicht
innerhalb des Randes der Blätter anzubringen.

11.8
Numerierung von Zeilen

a) Es wird dringend empfohlen, jede fünfte Zeile auf jedem Blatt
der Beschreibung und auf jedem Blatt der Patentansprüche zu numerieren.

b) Die Zahlen sind in der rechten Hälfte des linken Randes
anzubringen.

11.9
Schreibweise des Textes

a) Der Antrag, die Beschreibung, die Ansprüche und die
Zusammenfassung müssen mit Maschine geschrieben oder gedruckt sein.

b) Nur graphische Symbole und Schriftzeichen, chemische oder
mathematische Formeln und besondere Zeichen der chinesischen oder japanischen
Sprache können, falls notwendig, handgeschrieben oder gezeichnet sein.

c) Der Zeilenabstand hat 1 1/2 zeilig zu sein.

d) Alle Texte müssen in Buchstaben, deren Großbuchstaben
eine Mindestgröße von 2,8 mm Höhe aufweisen, und mit dunkler
unauslöschlicher Farbe entsprechend Regel 11.2
geschrieben sein, mit der Maßgabe, dass alle Textbestandteile im
Antrag in Buchstaben, deren Großbuchstaben eine Mindestgröße
von 2,1 mm Höhe aufweisen, geschrieben sein dürfen.

e) Die Absätze c und d sind, soweit sie den Zeilenabstand und die
Größe der Buchstaben betreffen, auf Texte in chinesischer oder
japanischer Sprache nicht anzuwenden.

11.10
Zeichnungen, Formeln und Tabellen
innerhalb des Textes

a) Der Antrag, die Beschreibung,
die Ansprüche und die Zusammenfassung dürfen keine Zeichnungen
enthalten.

b) Die Beschreibung, die Ansprüche und die Zusammenfassung
können chemische oder mathematische Formeln enthalten.

c) Die Beschreibung und die Zusammenfassung können Tabellen
enthalten; ein Anspruch darf Tabellen nur enthalten, wenn der Gegenstand des
Anspruchs die Verwendung von Tabellen wünschenswert erscheinen
läßt.

d) Tabellen sowie chemische oder mathematische Formeln können im
Querformat wiedergegeben werden, wenn sie im Hochformat nicht befriedigend
dargestellt werden können; Blätter, auf denen Tabellen oder chemische
oder mathematische Formeln im Querformat wiedergegeben werden, sind so
anzuordnen, dass der Kopf der Tabellen oder Formeln auf der linken Seite
des Blattes erscheint.

11.11
Erläuterungen in
Zeichnungen

a) Erläuterungen dürfen in die
Zeichnungen nicht aufgenommen werden; ausgenommen sind kurze unentbehrliche
Angaben – z. B. „Wasser„, „Dampf„, „offen„,
geschlossen„, „Schnitt nach A-B“ – sowie in elektrischen
Schaltplänen und Blockschaltbildern oder Flußdiagrammen kurze
Stichworte, die für das Verständnis unentbehrlich sind.

b) Verwendete Erläuterungen sind so anzubringen, dass sie,
wenn sie übersetzt werden, ohne die Linien der Zeichnungen zu beeinflussen,
überklebt werden können.

11.12
Änderungen und
ähnliches

Jedes Blatt muss weitgehend frei von
Radierstellen und frei von Änderungen, Überschreibungen und
Zwischenbeschriftungen sein. Von diesem Erfordernis kann abgesehen werden, wenn
der verbindliche Text dadurch nicht in Frage gestellt wird und die
Voraussetzungen für eine gute Vervielfältigung nicht gefährdet
sind.

11.13
Besondere Bestimmungen für
Zeichnungen

a) Zeichnungen sind in
widerstandsfähigen schwarzen, ausreichend festen und dunklen, in sich
gleichmäßig starken und klaren Linien oder Strichen ohne Farben
auszuführen.

b) Querschnitte sind durch Schraffierungen kenntlich zu machen, die die
Erkennbarkeit der Bezugszeichen und Führungslinien nicht
beeinträchtigen dürfen.

c) Der Maßstab der Zeichnungen und die Klarheit der
zeichnerischen Ausführung müssen gewährleisten, dass eine
fotografische Wiedergabe auch bei Verkleinerungen auf 2/3 alle Einzelheiten noch
ohne Schwierigkeiten erkennen läßt.

d) Wenn in Ausnahmefällen der Maßstab in einer Zeichnung
angegeben wird, so ist er zeichnerisch darzustellen.

e) Alle Zahlen, Buchstaben und Bezugslinien, welche in der Zeichnung
vorhanden sind, müssen einfach und eindeutig sein. Klammern, Kreise oder
Anführungszeichen dürfen bei Zahlen und Buchstaben nicht verwendet
werden.

f) Alle Linien in den Zeichnungen sollen im allgemeinen mit
Zeichengeräten gezogen werden.

g) Jeder Teil der Abbildung hat im richtigen Verhältnis zu jedem
anderen Teil der Abbildung zu stehen, sofern nicht die Verwendung eines anderen
Verhältnisses für die Übersichtlichkeit der Abbildung
unerläßlich ist.

h) Die Größe der Ziffern und Buchstaben darf 3,2 mm nicht
unterschreiten. Für die Beschriftung der Zeichnungen ist lateinische
Schrift zu verwenden und, wo üblich, die griechische Schrift.

i) Ein Zeichnungsblatt kann mehrere Abbildungen enthalten. Bilden
Abbildungen auf zwei oder mehr Blättern eine einzige vollständige
Abbildung, so sind die Abbildungen auf den mehreren Blättern so
anzubringen, dass die vollständige Abbildung zusammengesetzt werden
kann, ohne dass ein Teil einer Abbildung auf den einzelnen Blättern
verdeckt wird.

j) Die einzelnen Abbildungen sind auf einem Blatt oder mehreren
Blättern ohne Platzverschwendung vorzugsweise im Hochformat und eindeutig
voneinander getrennt anzuordnen. Sind die Abbildungen nicht im Hochformat
dargestellt, so sind sie im Querformat mit dem Kopf der Abbildungen auf der
linken Seite des Blattes anzuordnen.

k) Die einzelnen Abbildungen sind durch arabische Zahlen fortlaufend
und unabhängig von den Zeichnungsblättern zu numerieren.

l) Nicht in der Beschreibung genannte Bezugszeichen dürfen in den
Zeichnungen nicht erscheinen und umgekehrt.

m) Gleiche mit Bezugszeichen gekennzeichnete Teile müssen in der
gesamten internationalen Anmeldung die gleichen Zeichen erhalten.

n) Enthalten die Zeichnungen eine große Zahl von Bezugszeichen,
so wird dringend empfohlen, ein gesondertes Blatt mit einer Zusammenstellung
aller Bezugszeichen und der durch sie gekennzeichneten Teile
beizufügen.

11.14
Nachgereichte
Unterlagen

Die Regeln 10 und 11.1 bis 11.13 sind auf alle zur internationalen Anmeldung
nachgereichten Unterlagen – z. B. Ersatzblätter, geänderte
Ansprüche, Übersetzungen – anzuwenden.

Regel 12
Sprache der internationalen
Anmeldung und Übersetzungen für die Zwecke der internationalen
Recherche und der internationalen Veröffentlichung

12.1
Für die Einreichung
internationaler Anmeldungen zugelassene Sprachen

a)
Eine internationale Anmeldung kann in jeder Sprache eingereicht werden, die das
Anmeldeamt für diesen Zweck zuläßt.

b) Jedes Anmeldeamt muss für die Zwecke der Einreichung
internationaler Anmeldungen mindestens eine Sprache zulassen, die sowohl

    i) von der Internationalen Recherchenbehörde, die für die
    internationale Recherche der bei diesem Anmeldeamt eingereichten internationalen
    Anmeldungen zuständig ist, oder gegebenenfalls von mindestens einer solchen
    Internationalen Recherchenbehörde, zugelassen ist als auch

    ii) eine Veröffentlichungssprache ist.

c) Unbeschadet des Absatzes a muss der Antrag in einer vom
Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassenen
Veröffentlichungssprache eingereicht werden.

d) Unbeschadet des Absatzes a müssen alle im Sequenzprotokollteil
der Beschreibung enthaltenen Textbestandteile nach Regel 5.2
Absatz a entsprechend dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen
Standard abgefaßt sein.

12.1bis
Sprache der nach Regel
20.3, 20.5 oder 20.6 eingereichten Bestandteile und Teile

[Anmerkung des Herausgebers: Regel 12.1bis in der ab 1. April
2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren
internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist,
mit der Maßgabe, dass sie keine Anwendung findet auf internationale
Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim
Anmeldeamt eingegangen sind.]

Ein vom Anmelder gemäß Regel 20.3 Absatz b oder 20.6 Absatz a
eingereichter in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil und ein vom Anmelder
gemäß Regel 20.5 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichter Teil der Beschreibung, der
Ansprüche oder der Zeichnungen ist in der Sprache, in der die
internationale Anmeldung eingereicht worden ist oder, wenn eine Übersetzung
der Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a erforderlich ist, sowohl in der Sprache, in der
die Anmeldung eingereicht worden ist, als auch in der Sprache der
Übersetzung abzufassen.

12.1ter
Sprache der nach Regel
13bis.4 eingereichten Angaben

Jede nach Regel 13bis.4 eingereichte Angabe bezüglich
hinterlegten biologischen Materials ist in der Sprache abzufassen, in der die
internationale Anmeldung eingereicht worden ist, mit der Maßgabe,
dass eine solche Angabe sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der
Sprache der Übersetzung einzureichen ist, wenn nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a eine
Übersetzung der internationalen Anmeldung erforderlich ist.

12.2
Sprache von Änderungen in der
internationalen Anmeldung

a) [Neu gefasst durch
PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2011
] Jede Änderung in der
internationalen Anmeldung ist vorbehaltlich der Regeln 46.3
und 55.3 in der Sprache abzufassen, in der die Anmeldung
eingereicht worden ist.

b) Jede nach Regel 91.1 vorgenommene Berichtigung
eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung ist in der
Sprache abzufassen, in der die Anmeldung eingereicht worden ist, vorausgesetzt,
dass

    i) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz b Ziffern ii
    und iii sowohl in der Sprache der Anmeldung als auch in der Sprache der
    Übersetzung einzureichen sind, wenn nach Regel 12.3
    Absatz a, 12.4 Absatz a oder 55.2 Absatz
    a eine Übersetzung der internationalen Anmeldung erforderlich ist;

    ii) Berichtigungen nach Regel 91.1 Absatz b Ziffer i nur
    in der Sprache der Übersetzung eingereicht zu werden brauchen, wenn nach Regel 26.3ter Absatz c eine Übersetzung des
    Antrags erforderlich ist.

c) Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von
Mängeln in der internationalen Anmeldung ist in der Sprache abzufassen, in
der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist. Jede nach Regel 26 vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach
Regel 12.3 oder 12.4 eingereichten
Übersetzung der internationalen Anmeldung, jede nach Regel
55.2
Absatz c vorgenommene Berichtigung von Mängeln in einer nach Regel 55.2 Absatz a eingereichten Übersetzung oder jede
Berichtigung von Mängeln in der nach Regel
26.3ter
Absatz c übermittelten Übersetzung des Antrags
ist in der Sprache der Übersetzung abzufassen.

12.3
Übersetzung für die Zwecke
der internationalen Recherche

[Anmerkung des
Herausgebers
: Regel 12.3 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet
Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der
1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, dass
sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder
mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim
Anmeldeamt eingegangen sind.]

a) Wenn die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht
worden ist, von der Internationalen Recherchenbehörde, die die
internationale Recherche durchführen soll, nicht zugelassen ist, muss
der Anmelder innerhalb eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung
beim Anmeldeamt bei diesem Amt eine Übersetzung der internationalen
Anmeldung in einer Sprache einreichen, die sowohl

    i) eine von dieser Behörde zugelassene Sprache als auch

    ii) eine Veröffentlichungssprache und

    iii) eine vom Anmeldeamt nach Regel 12.1 Absatz a
    zugelassene Sprache ist, es sei denn, die internationale Anmeldung wurde in
    einer Veröffentlichungssprache eingereicht.

b) Absatz a ist weder auf den Antrag noch auf den Sequenzprotokollteil
der Beschreibung anzuwenden.

c) Hat der Anmelder bis zu dem Zeitpunkt, zu dem ihm das Anmeldeamt die
Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c zusendet, die nach
Absatz a erforderliche Übersetzung noch nicht eingereicht, so fordert ihn
das Anmeldeamt, vorzugsweise zusammen mit dieser Mitteilung, auf,

    i) die erforderliche Übersetzung innerhalb der Frist nach Absatz a
    einzureichen;

    ii) falls die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb der Frist nach
    Absatz a eingereicht worden ist, diese einzureichen und gegebenenfalls die
    Gebühr für verspätete Einreichung nach Absatz e zu entrichten,
    und zwar innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung oder innerhalb
    von zwei Monaten nach Eingang der internationalen Anmeldung beim Anmeldeamt, je
    nachdem, welche Frist später abläuft.

d) Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz c
zugesandt und hat der Anmelder innerhalb der nach Absatz c Ziffer ii
maßgeblichen Frist die erforderliche Übersetzung nicht eingereicht
und die gegebenenfalls zu zahlende Gebühr für die verspätete
Einreichung nicht entrichtet, so gilt die internationale Anmeldung als
zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen
erklärt. Alle Übersetzungen und Zahlungen, die beim Anmeldeamt vor dem
Zeitpunkt, zu dem dieses Amt die Erklärung nach Satz 1 abgibt, und vor
Ablauf von 15 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingehen, gelten als vor
Ablauf dieser Frist eingegangen.

e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach
Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu
seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung in
Höhe von 25 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen
Anmeldegebühr gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und
jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt
bleibt.

12.4
Übersetzung für die Zwecke
der internationalen Veröffentlichung

a) Wenn die
Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, keine
Veröffentlichungssprache ist und die Einreichung einer Übersetzung
nach Regel 12.3 Absatz a nicht erforderlich ist, muss
der Anmelder eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine vom
Anmeldeamt für die Zwecke dieses Absatzes zugelassene
Veröffentlichungssprache innerhalb von vierzehn Monaten nach dem
Prioritätsdatum beim Anmeldeamt einreichen.

b) Absatz a ist weder auf den Antrag noch auf den Sequenzprotokollteil
der Beschreibung anzuwenden.

c) Hat der Anmelder die in Absatz a genannte Übersetzung nicht
innerhalb der in diesem Absatz genannten Frist eingereicht, fordert ihn das
Anmeldeamt auf, die erforderliche Übersetzung innerhalb von sechzehn
Monaten nach dem Prioritätsdatum einzureichen und gegebenenfalls die
Gebühr für verspätete Einreichung nach Absatz e zu entrichten.
Geht die Übersetzung beim Anmeldeamt ein, bevor dieses Amt die Aufforderung
nach dem vorangehenden Satz abgesandt hat, gilt sie als vor Ablauf der Frist
nach Absatz a eingegangen.

d) Hat der Anmelder die erforderliche Übersetzung nicht innerhalb
der Frist nach Absatz c eingereicht und die gegebenenfalls zu zahlende
Gebühr für verspätete Einreichung nicht entrichtet, gilt die
internationale Anmeldung als zurückgenommen und wird vom Anmeldeamt
für zurückgenommen erklärt. Gehen die Übersetzung und die
Zahlung beim Anmeldeamt vor dem Zeitpunkt ein, zu dem dieses Amt die
Erklärung nach dem vorangehenden Satz abgibt und vor Ablauf von siebzehn
Monaten ab dem Prioritätsdatum, gelten sie als vor Ablauf dieser Frist
eingegangen.

e) Das Anmeldeamt kann die Einreichung einer Übersetzung nach
Ablauf der Frist nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu
seinen Gunsten eine Gebühr für verspätete Einreichung in
Höhe von 25 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen
Anmeldegebühr gezahlt wird, wobei die Gebühr für das 31. und
jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt
bleibt.

Regel 12bis
Kopie der Ergebnisse
einer früheren Recherche und der früheren Anmeldung;
Übersetzung

[Regel 12bis neu eingefügt
ab 1.7.2008
]

12bis.1
Kopie der Ergebnisse einer
früheren Recherche und der früheren Anmeldung;
Übersetzung

a) Hat der Anmelder gemäß
Regel 4.12 beantragt, dass die Internationale
Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren Recherche, die von
derselben oder einer anderen Internationalen Recherchenbehörde oder von
einem nationalen Amt durchgeführt worden ist, berücksichtigt, so muss
der Anmelder vorbehaltlich der Absätze c bis f beim Anmeldeamt zusammen mit
der internationalen Anmeldung eine Kopie der Ergebnisse der früheren
Recherche einreichen in der Form, in der sie von der betreffenden Behörde
oder dem betreffenden Amt abgefasst worden sind (zum Beispiel in Form eines
Recherchenberichts, einer Auflistung der zum Stand der Technik gehörenden
Unterlagen oder eines Prüfungsberichts).

b) Die Internationale Recherchenbehörde kann vorbehaltlich der
Absätze c bis f den Anmelder auffordern, bei ihr innerhalb einer den
Umständen nach angemessenen Frist Folgendes einzureichen:

    i) eine Kopie der einschlägigen früheren Anmeldung;

    ii) wenn die frühere Anmeldung in einer Sprache abgefasst ist, die nicht
    von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist, eine
    Übersetzung der früheren Anmeldung in eine von dieser Behörde
    zugelassene Sprache;

    iii) wenn die Ergebnisse der früheren Recherche in einer Sprache abgefasst
    sind, die nicht von der Internationalen Recherchenbehörde zugelassen ist,
    eine Übersetzung dieser Ergebnisse in eine von dieser Behörde
    zugelassenen Sprache;

    iv) eine Kopie jeder beliebigen in den Ergebnissen der früheren Recherche
    aufgeführten Unterlage.

c) Wenn die frühere Recherche von demselben Amt durchgeführt
wurde wie demjenigen, das als Anmeldeamt handelt, kann der Anmelder, anstatt die
in Absatz a und Absatz b Ziffern i und iv genannten Kopien einzureichen,
beantragen, dass das Anmeldeamt sie erstellt und an die Internationale
Recherchenbehörde übermittelt. Ein solcher Antrag muss im Antrag
gestellt werden und kann vom Anmeldeamt davon abhängig gemacht werden, dass
ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr entrichtet wird.

d) Wenn die frühere Recherche von derselben Internationalen
Recherchenbehörde oder demselben Amt durchgeführt wurde, die oder das
als Internationale Recherchenbehörde handelt, so ist es nicht erforderlich,
die in den Absätzen a und b genannte Kopie oder Übersetzung nach den
genannten Absätzen einzureichen.

e) Wenn der Antrag eine Erklärung gemäß Regel 4.12 Ziffer ii enthält mit der Maßgabe, dass
die internationale Anmeldung die gleiche oder im Wesentlichen gleiche ist wie
die Anmeldung, hinsichtlich der die frühere Recherche durchgeführt
wurde, oder dass die internationale Anmeldung die gleiche oder im Wesentlichen
gleiche ist wie diese frühere Anmeldung, außer dass sie in einer
anderen Sprache eingereicht worden ist, so ist es nicht erforderlich, die in
Absatz b Ziffern i und ii genannte Kopie oder Übersetzung nach den
genannten Absätzen einzureichen.

f) Wenn der Internationalen Recherchenbehörde eine in den
Absätzen a und b genannte Kopie oder Übersetzung in einer für sie
akzeptablen Art und Weise zugänglich ist, zum Beispiel über eine
digitale Bibliothek oder in Form eines Prioritätsbeleges, und der Anmelder
im Antrag darauf hinweist, so ist die Einreichung einer Kopie oder
Übersetzung nach den genannten Absätzen nicht erforderlich.

Regel 13
Einheitlichkeit der
Erfindung

13.1
Erfordernis

Die
internationale Anmeldung darf sich nur auf eine Erfindung oder eine Gruppe von
Erfindungen beziehen. die so zusammenhängen, dass sie eine einzige
allgemeine erfinderische Idee verwirklichen („Erfordernis der Einheitlichkeit
der Erfindung
„).

13.2
Fälle, in denen das Erfordernis
der Einheitlichkeit der Erfindung als erfüllt gilt

Wird
in einer internationalen Anmeldung eine Gruppe von Erfindungen beansprucht, so
ist das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nach Regel
13.1
nur erfüllt. wenn zwischen diesen Erfindungen ein technischer
Zusammenhang besteht. der in einem oder mehreren gleichen oder entsprechenden
besonderen technischen Merkmalen zum Ausdruck kommt. Unter dem Begriff
besondere technische Merkmale“ sind diejenigen technischen Merkmale zu
verstehen, die einen Beitrag jeder beanspruchten Erfindung als Ganzes zum Stand
der Technik bestimmen.

13.3
Feststellung der Einheitlichkeit der
Erfindung unabhängig von der Fassung der Ansprüche

Die Feststellung, ob die Erfindungen einer Gruppe untereinander in der Weise
verbunden sind, dass sie eine einzige allgemeine erfinderische Idee
verwirklichen, hat ohne Rücksicht darauf zu erfolgen, ob die Erfindungen in
gesonderten Patentansprüchen oder als Alternativen innerhalb eines einzigen
Patentanspruchs beansprucht werden.

13.4
Abhängige
Ansprüche

Vorbehaltlich der Regel
13.1
ist es zulässig, in einer internationalen Anmeldung eine
angemessene Zahl abhängiger Ansprüche, mit denen bestimmte
Ausführungsformen der in einem unabhängigen Anspruch geltend gemachten
Erfindung beansprucht werden, aufzunehmen, auch dann, wenn die Merkmale des
abhängigen Anspruchs für sich genommen als unabhängige Erfindung
angesehen werden könnten.

13.5
Gebrauchsmuster

Jeder Bestimmungsstaat, in dem auf der Grundlage einer internationalen Anmeldung
um die Erteilung eines Gebrauchsmusters nachgesucht wird, kann hinsichtlich der
in den Regeln 13.1 bis 13.4 geregelten Gegenstände an
Stelle dieser Regeln sein nationales Gebrauchsmusterrecht anwenden, sobald mit
der Bearbeitung der internationalen Anmeldung in diesem Staat begonnen worden
ist; dem Anmelder ist jedoch auf jeden Fall eine Frist von zwei Monaten nach
Ablauf der nach Artikel 22
maßgeblichen Frist zu gewähren, damit er seine Anmeldung den
Bestimmungen des genannten nationalen Rechts anpassen kann.

Regel 13bis
Erfindungen, die
sich auf biologisches Material beziehen

13bis.1
Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Regel bedeutet
Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material“ die in einer
internationalen Anmeldung gemachten Angaben in bezug auf die Hinterlegung
biologischen Materials bei einer Hinterlegungsstelle oder in bezug auf so
hinterlegtes biologisches Material.

13bis.2
Bezugnahme
(Allgemeines)

Jede Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches
Material hat nach dieser Regel zu erfolgen und gilt in diesem Fall als mit den
Erfordernissen des nationalen Rechts eines jeden Bestimmungsstaats in Einklang
stehend.

13bis.3
Bezugnahmen: Inhalt;
Fehlen einer Bezugnahme oder Angabe

a) Eine Bezugnahme
auf hinterlegtes biologisches Material hat zu enthalten:

    i) den Namen und die Anschrift der Hinterlegungsstelle, bei der die
    Hinterlegung vorgenommen wurde;

    ii) das Datum der Hinterlegung des biologischen Materials bei dieser
    Stelle;

    iii) die Eingangsnummer, welche diese Stelle der Hinterlegung zugeteilt hat,
    sowie

    iv) jede weitere Angabe, deren Erfordernis dem Internationalen Büro
    gemäß Regel 13bis.7 Absatz a Ziffer
    i mitgeteilt worden ist, sofern das Erfordernis dieser Angabe mindestens zwei
    Monate vor Einreichung der internationalen Anmeldung gemäß Regel 13bis.7 Absatz c im Blatt
    veröffentlicht worden ist.

b) Das Fehlen einer Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material
oder das Fehlen einer Angabe nach Absatz a in einer Bezugnahme auf hinterlegtes
biologisches Material hat in einem Bestimmungsstaat, dessen nationales Recht
diese Bezugnahme oder Angabe in einer nationalen Anmeldung nicht vorschreibt,
keine Folgen.

13bis.4
Bezugnahmen: Frist
zur Einreichung von Angaben

a) Vorbehaltlich der
Absätze b und c wird jede der in Regel
13bis.3
Absatz a genannten Angaben, die in einer Bezugnahme auf
hinterlegtes biologisches Material in der eingereichten internationalen
Anmeldung nicht enthalten ist, jedoch beim Internationalen Büro

    i) innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingereicht
    wird, von jedem Bestimmungsamt als rechtzeitig eingereicht angesehen;

    ii) nach Ablauf von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum eingereicht wird,
    von jedem Bestimmungsamt als am letzten Tag dieser Frist eingereicht angesehen,
    wenn sie beim Internationalen Büro vor Abschluß der technischen
    Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung
    eingeht.

b) Ein Bestimmungsamt kann, wenn das für dieses Amt geltende
nationale Recht dies für nationale Anmeldungen vorschreibt, verlangen,
dass jede der in Regel 13bis.3 Absatz a
genannten Angaben früher als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum
eingereicht wird, sofern das Internationale Büro nach Regel 13bis.7 Absatz a Ziffer ii über dieses
Erfordernis unterrichtet worden ist und dieses nach Regel
13bis.7
Absatz c mindestens zwei Monate vor Einreichung der
internationalen Anmeldung im Blatt veröffentlicht hat.

c) Beantragt der Anmelder die vorzeitige Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2
Buchstabe b, so kann jedes Bestimmungsamt jede Angabe, die nicht vor
Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale
Veröffentlichung eingereicht worden ist, als nicht rechtzeitig eingereicht
ansehen.

d) Das Internationale Büro unterrichtet den Anmelder von dem
Datum, an dem eine nach Absatz a eingereichte Angabe bei ihm eingegangen ist,
und

    i) [Neu gefasst ab 1.4.2006] veröffentlicht zusammen mit der
    internationalen Anmeldung die nach Absatz a eingereichte Angabe und die Angabe
    des Eingangsdatums, wenn die Angabe vor Abschluß der technischen
    Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung bei ihm
    eingegangen ist; [Anmerkung des Herausgebers: Regel 13bis.4 in
    der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale
    Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2006 oder ein
    späteres Datum ist, sowie auf internationale Anmeldungen, deren
    internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2006 liegt und die nach Artikel 21 am 1.
    April 2006 oder an einem späteren Datum veröffentlicht werden.]

    ii) teilt dieses Datum und die in der Angabe enthaltenen maßgeblichen
    Daten den Bestimmungsämtern mit, wenn die Angabe nach Abschluß der
    technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung bei
    ihm eingegangen ist.

13bis.5
Bezugnahmen und
Angaben für die Zwecke eines oder mehrerer Bestimmungsstaaten; verschiedene
Hinterlegungen für verschiedene Bestimmungsstaaten; bei anderen als den
mitgeteilten Hinterlegungsstellen vorgenommene Hinterlegungen

a) Eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material gilt als
für alle Bestimmungsstaaten erfolgt, wenn sie nicht ausdrücklich nur
für die Zwecke bestimmter Bestimmungsstaaten vorgenommen wird; das gleiche
gilt für die in der Bezugnahme enthaltenen Angaben.

b) Für verschiedene Bestimmungsstaaten können Bezugnahmen auf
verschiedene Hinterlegungen des biologischen Materials erfolgen.

c) Jedes Bestimmungsamt kann eine Hinterlegung unberücksichtigt
lassen, die bei einer anderen als einer von ihm nach Regel
13bis.7
Absatz b mitgeteilten Hinterlegungsstelle vorgenommen
worden ist.

13bis.6
Abgabe von
Proben

Proben hinterlegten biologischen Materials, auf das in
einer internationalen Anmeldung Bezug genommen wird, dürfen nach den
Artikeln 23 und
40 nur mit
Einwilligung des Anmelders vor dem Ablauf der maßgeblichen Fristen, nach
denen das nationale Verfahren nach den genannten Artikeln aufgenommen werden
darf, abgegeben werden. Nimmt jedoch der Anmelder die in Artikel 22 oder 39 genannten
Handlungen nach der internationalen Veröffentlichung, aber vor Ablauf der
genannten Fristen vor, so können Proben des hinterlegten biologischen
Materials abgegeben werden, sobald die genannten Handlungen vorgenommen worden
sind. Unbeschadet der vorhergehenden Bestimmung können Proben des
hinterlegten biologischen Materials nach dem für jedes Bestimmungsamt
geltenden nationalen Recht abgegeben werden, sobald die internationale
Veröffentlichung nach diesem Recht die Wirkungen der gesetzlich
vorgeschriebenen nationalen Veröffentlichung einer ungeprüften
nationalen Anmeldung erlangt hat.

13bis.7
Nationale
Erfordernisse: Mitteilung und Veröffentlichung

a)
Jedes nationale Amt kann dem Internationalen Büro jedes Erfordernis des
nationalen Rechts mitteilen, aufgrund dessen

    i) eine Bezugnahme auf hinterlegtes biologisches Material in einer
    nationalen Anmeldung außer den in Regel
    13bis.3
    Absatz a Ziffern i, ii und iii genannten Angaben
    zusätzlich die in der Mitteilung genannten Angaben zu enthalten hat;

    ii) eine nationale Anmeldung im Anmeldezeitpunkt eine oder mehrere der in Regel 13bis.3 Absatz a genannten Angaben zu
    enthalten hat oder dass diese Angabe(n) zu einem in der Mitteilung
    angegebenen früheren Zeitpunkt als dem Ablauf von 16 Monaten nach dem
    Prioritätsdatum einzureichen sind.

b) Jedes nationale Amt teilt dem Internationalen Büro die
Hinterlegungsstellen mit, bei denen das nationale Recht Hinterlegungen von
biologischem Material für die Zwecke von Patentverfahren vor diesem Amt
gestattet, oder teilt ihm gegebenenfalls mit, dass das nationale Recht
solche Hinterlegungen nicht vorschreibt oder gestattet.

c) Das Internationale Büro veröffentlicht die ihm
gemäß Absatz a mitgeteilten Erfordernisse und die ihm
gemäß Absatz b mitgeteilten Angaben unverzüglich im Blatt.

13ter
Protokoll der Nucleotid-
und/oder Aminosäuresequenzen

13ter.1
Verfahren vor der
Internationalen Recherchenbehörde

[Neu gefasst durch
PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005
]

a) Offenbart
die internationale Anmeldung eine oder mehrere Nucleotid- und/oder
Aminosäuresequenzen, so kann die Internationale Recherchenbehörde den
Anmelder auffordern, für die Zwecke der internationalen Recherche ein
Sequenzprotokoll in elektronischer Form bei ihr einzureichen, das dem in den
Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, es sei denn, ein
solches Protokoll in elektronischer Form ist ihr bereits in einer für sie
akzeptablen Form und Weise zugänglich, und gegebenenfalls innerhalb einer
in der Aufforderung festgesetzten Frist die in Absatz c genannte Gebühr
für verspätete Einreichung zu entrichten.

b) Wird zumindest ein Teil der internationalen Anmeldung auf Papier
eingereicht und stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, dass
die Beschreibung nicht der Regel 5.2 Absatz a entspricht, so
kann sie den Anmelder auffordern, für die Zwecke der internationalen
Recherche ein Sequenzprotokoll auf Papier einzureichen, das dem in den
Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, es sei denn, ein
solches Protokoll auf Papier ist ihr bereits in einer für sie akzeptablen
Form und Weise zugänglich, unabhängig davon, ob nach Absatz a zur
Einreichung eines Sequenzprotokolls in elektronischer Form aufgefordert worden
ist, und gegebenenfalls innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist
die in Absatz c genannte Gebühr für verspätete Einreichung zu
entrichten.

c) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Einreichung eines
Sequenzprotokolls aufgrund einer Aufforderung nach Absatz a oder b davon
abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine Gebühr für
verspätete Einreichung an sie entrichtet wird, deren Betrag von der
Internationalen Recherchenbehörde festgesetzt wird, der aber 25% der unter
Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten
internationalen Anmeldegebühr nicht überschreiten darf, wobei die
Gebühr für das 31. und jedes weitere Blatt der internationalen
Anmeldung unberücksichtigt bleibt, mit der Maßgabe, dass die
Gebühr für verspätete Einreichung entweder nach Absatz a oder b,
nicht aber nach beiden Absätzen verlangt werden kann.

d) Hat der Anmelder innerhalb der in der Aufforderung nach Absatz a
oder b festgesetzten Frist das erforderliche Sequenzprotokoll nicht eingereicht
und die gegebenenfalls zu entrichtende Gebühr für verspätete
Einreichung nicht entrichtet, so ist die Internationale Recherchenbehörde
nur insoweit verpflichtet, eine Recherche zu der internationalen Anmeldung
durchzuführen, als eine sinnvolle Recherche auch ohne das Sequenzprotokoll
möglich ist.

e) Ein Sequenzprotokoll, das im Anmeldezeitpunkt in der internationalen
Anmeldung nicht enthalten ist, ist nicht Bestandteil der internationalen
Anmeldung, unabhängig davon, ob es auf eine Aufforderung nach Absatz a oder
b oder aus anderem Grund eingereicht worden ist; jedoch wird dem Anmelder durch
diesen Absatz nicht die Möglichkeit genommen, die Beschreibung in bezug auf
ein Sequenzprotokoll gemäß Artikel 34 Absatz 2
Buchstabe b zu ändern.

f) Stellt die Internationale Recherchenbehörde fest, dass die
Beschreibung nicht der Regel 5.2 Absatz b entspricht, so
fordert sie den Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung einzureichen. Regel 26.4 ist auf jede vom Anmelder unterbreitete Berichtigung
entsprechend anzuwenden. Die Internationale Recherchenbehörde
übermittelt die Berichtigung dem Anmeldeamt und dem Internationalen
Büro.

13ter.2
Verfahren vor der mit
der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe
Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung 3; neu
gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005
]

Regel 13ter.1 ist auf das Verfahren vor der mit
der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
entsprechend anzuwenden.

13ter.3
Sequenzprotokoll
für das Bestimmungsamt

[Neu eingefügt durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab
1.4.2005
]

Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung eines
anderen Sequenzprotokolls verlangen als eines Sequenzprotokolls, welches dem in
den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht.

Regel 14
Die
Übermittlungsgebühr

14.1
Übermittlungsgebühr

a) Das Anmeldeamt kann
verlangen, dass der Anmelder ihm eine diesem Amt verbleibende Gebühr
für die Entgegennahme der internationalen Anmeldung, die Übermittlung
von Exemplaren der Anmeldung an das Internationale Büro und an die
zuständige Internationale Recherchenbehörde und für die
Durchführung aller weiteren Aufgaben, die das Anmeldeamt im Zusammenhang
mit der internationalen Anmeldung durchzuführen hat, entrichtet
(„Übermittlungsgebühr„).

b) Wird eine Übermittlungsgebühr erhoben, wird deren
Höhe vom Anmeldeamt festgesetzt.

c) Die Übermittlungsgebühr ist innerhalb eines Monats nach
Eingang der internationalen Anmeldung zu entrichten. Zu zahlen ist der zum
Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.

Regel 15
Die internationale
Anmeldegebühr

15.1
Die internationale
Anmeldegebühr

Für jede internationale Anmeldung ist
eine vom Anmeldeamt zugunsten des Internationalen Büros erhobene
Gebühr („internationale Anmeldegebühr„) zu zahlen.

15.2
Betrag

a) Die
Höhe der internationalen Anmeldegebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.

b) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Die internationale Anmeldegebühr ist in der Währung
oder einer der Währungen zu entrichten, die das Anmeldeamt vorschreibt
("vorgeschriebene Währung").

c) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so
überweist das Anmeldeamt die genannte Gebühr unverzüglich in
Schweizer Franken an das Internationale Büro.

d) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Ist die vorgeschriebene Währung nicht der Schweizer Franken,
sondern eine andere Währung,

    i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der
    Generaldirektor für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung der
    internationalen Anmeldegebühr eine solche Währung vorschreibt,
    gemäß den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser
    Gebühr in der vorgeschriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt
    überweist den entsprechenden Betrag in dieser Währung
    unverzüglich an das Internationale Büro;

    ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist das Anmeldeamt
    für das Umwechseln der internationalen Anmeldegebühr von der
    vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und
    überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen
    Betrag dieser Gebühr in Schweizer Franken unverzüglich an das
    Internationale Büro. Das Anmeldeamt kann die internationale
    Anmeldegebühr auch von der vorgeschriebenen Währung in Euro oder
    US-Dollar umwechseln und den vom Generaldirektor nach Ziffer i gemäß
    den Weisungen der Versammlung festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Euro
    oder US-Dollar unverzüglich an das Internationale Büro
    überweisen.

15.3
Zahlungsfrist; zu zahlender
Betrag

[Bisheriger Absatz 15.4 in 15.3. umbenannt durch PCT-Versammlung vom
1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010
]

Die internationale Anmeldegebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang
der internationalen Anmeldung an das Anmeldeamt zu entrichten. Zu zahlen ist der
zum Zeitpunkt des Eingangs geltende Betrag.

15.4
Rückerstattung

[Bisheriger Absatz 15.6 in 15.4. umbenannt durch PCT-Versammlung vom
1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010
]

Das Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die internationale Anmeldegebühr
zurück,

    i) wenn die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1
    negativ ist,

    ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des Aktenexemplars
    an das Internationale Büro zurückgenommen wird oder als
    zurückgenommen gilt, oder

    iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die
    nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird.

Regel 16
Die
Recherchengebühr

16.1
Befugnis zur Erhebung einer
Gebühr

a) Jede Internationale Recherchenbehörde kann verlangen, dass
der Anmelder zugunsten der Behörde eine Gebühr für die
Durchführung der internationalen Recherche und aller anderen den
Internationalen Recherchenbehörden durch den Vertrag und diese
Ausführungsordnung übertragenen Aufgaben entrichtet
(„Recherchengebühr„).

b) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Die Recherchengebühr wird vom Anmeldeamt erhoben. Die
genannte Gebühr ist in der von diesem Amt vorgeschriebenen Währung
("vorgeschriebene Währung") zu zahlen.

c) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Ist die vorgeschriebene Währung die gleiche Währung, in
der die Internationale Recherchenbehörde die Recherchengebühr
festgelegt hat ("festgelegte Währung"), so überweist
das Anmeldeamt die genannte Gebühr in dieser Währung unverzüglich
an diese Behörde.

d) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Ist die vorgeschriebene Währung nicht die festgelegte
Währung, sondern eine andere Währung,

    i) die frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so setzt der
    Generaldirektor für jedes Anmeldeamt, das für die Zahlung der
    Recherchengebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäß den
    Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der
    vorgeschriebenen Währung fest, und das Anmeldeamt überweist den
    entsprechenden Betrag in dieser Währung unverzüglich an die
    Internationale Recherchenbehörde;

    ii) die nicht frei in die festgelegte Währung umwechselbar ist, so ist das
    Anmeldeamt für das Umwechseln der Recherchengebühr von der
    vorgeschriebenen Währung in die festgelegte Währung verantwortlich und
    überweist den von der Internationalen Recherchenbehörde festgesetzten
    Betrag dieser Gebühr in der festgelegten Währung unverzüglich an
    die Internationale Recherchenbehörde.

e) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Ist der bei der Internationalen Recherchenbehörde nach Absatz
d Ziffer i in der vorgeschriebenen Währung tatsächlich eingegangene,
zur Zahlung der Recherchengebühr in einer anderen vorgeschriebenen
Währung als der festgelegten Währung bestimmte Betrag nach Umwechseln
in die festgelegte Währung geringer als der von dieser Behörde
festgelegte Betrag, so zahlt das Internationale Büro die Differenz an die
Internationale Recherchenbehörde; ist der tatsächlich eingegangene
Betrag höher, so verbleibt die Differenz dem Internationalen Büro.

f) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Auf die Frist für die Zahlung der Recherchengebühr und
den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen der Regel 15.3
über die internationale Anmeldegebühr entsprechend anzuwenden.

16.2
Rückerstattung

Das
Anmeldeamt erstattet dem Anmelder die Recherchengebühr zurück,

    i) wenn die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1
    negativ ist,

    ii) wenn die internationale Anmeldung vor Übermittlung des
    Recherchenexemplars an die Internationale Recherchenbehörde
    zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder

    iii) wenn die internationale Anmeldung aufgrund von Vorschriften über die
    nationale Sicherheit nicht als solche behandelt wird.

16.3
Teilweise
Rückerstattung

[16.3 neu gefasst ab 1.7.2008]

Wenn die Internationale Recherchenbehörde bei Durchführung der
internationalen Recherche die Ergebnisse einer früheren Recherche
gemäß Regel 41.1 berücksichtigt, so hat
diese Behörde die im Zusammenhang mit der internationalen Anmeldung
entrichtete Recherchengebühr in dem Umfang und nach den Bedingungen, die in
der Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe b festgesetzt sind, zu erstatten.

Regel 16bis
Verlängerung
von Fristen für die Zahlung von Gebühren

16bis.1
Aufforderung durch das
Anmeldeamt

a) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom
1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010
] Stellt das Anmeldeamt im Zeitpunkt der
Fälligkeit nach den Regeln 14.1 Absatz c, 15.3 und 16.1 Absatz f fest, dass keine
Gebühren entrichtet worden sind oder dass der gezahlte Betrag zur Deckung
der Übermittlungsgebühr, der internationalen Anmeldegebühr und
der Recherchengebühr nicht ausreicht, so fordert es den Anmelder
vorbehaltlich des Absatzes d auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem
Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen
Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach
Regel 16bis.2 zu entrichten.

b) [Gestrichen]

c) [Einleitungssatz neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004,
in Kraft ab 1.4.2005
] Hat das Anmeldeamt dem Anmelder eine Aufforderung nach
Absatz a übermittelt und hat der Anmelder innerhalb der in dem
entsprechenden Absatz festgesetzten Frist den fälligen Betrag,
gegebenenfalls einschließlich der Gebühr für verspätete
Zahlung nach Regel 16bis.2, nicht in voller
Höhe entrichtet, so verfährt es, vorbehaltlich des Absatzes e, wie
folgt:

    i) es gibt die entsprechende Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3
    ab und

    ii) verfährt nach Regel 29.

d) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die
Aufforderung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 14.1 Absatz c, 15.3 beziehungsweise 16.1 Absatz f eingegangen.

e) Jede Zahlung, die beim Anmeldeamt eingeht, bevor dieses Amt die
Erklärung nach Artikel 14 Absatz 3
abgibt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a eingegangen.

16bis.2
Gebühr für
verspätete Zahlung

a) Das Anmeldeamt kann die
Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Regel 16bis.1 Absatz a davon abhängig
machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für
verspätete Zahlung entrichtet wird. Die Höhe dieser Gebühr

    i) beträgt 50 % der in der Aufforderung angegebenen nicht
    entrichteten Gebühren oder

    ii) entspricht der Übermittlungsgebühr, wenn der nach Ziffer i
    errechnete Betrag niedriger als die Übermittlungsgebühr ist.

b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht
höher sein als 50 % der unter Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses genannten internationalen
Anmeldegebühr, wobei die Gebühr für das 31. und jedes weitere
Blatt der internationalen Anmeldung unberücksichtigt bleibt.

Regel 17
Der
Prioritätsbeleg

17.1
Verpflichtung zur Einreichung einer
Abschrift der früheren nationalen oder internationalen
Anmeldung

a) Wird für die internationale Anmeldung
nach Artikel 8 die
Priorität einer früheren nationalen oder internationalen Anmeldung
beansprucht, so hat der Anmelder, vorbehaltlich der Absätze b und b-bis,
spätestens 16 Monate nach dem Prioritätsdatum eine vom
Hinterlegungsamt beglaubigte Abschrift dieser früheren Anmeldung
(„Prioritätsbeleg„) beim Internationalen Büro oder beim
Anmeldeamt einzureichen, sofern dieser Prioritätsbeleg nicht schon zusammen
mit der internationalen Anmeldung, in der die Priorität beansprucht wird,
beim Anmeldeamt eingereicht worden ist; eine Abschrift der früheren
Anmeldung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht,
gilt jedoch als am letzten Tag dieser Frist beim Büro eingegangen, wenn sie
dort vor dem Datum der internationalen Veröffentlichung der internationalen
Anmeldung eingeht.

b) Wird der Prioritätsbeleg vom Anmeldeamt ausgestellt, so kann
der Anmelder, statt den Prioritätsbeleg einzureichen, beim Anmeldeamt
beantragen, dass dieses den Prioritätsbeleg erstellt und an das
Internationale Büro übermittelt. Dieser Antrag ist nicht später
als 16 Monate nach dem Prioritätsdatum zu stellen und kann vom Anmeldeamt
von der Zahlung einer Gebühr abhängig gemacht werden.

bbis) [Neu gefasst ab 1.7.2012] Wird der
Prioritätsbeleg dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit
den Verwaltungsvorschriften vor dem Datum der internationalen
Veröffentlichung der internationalen Anmeldung in einer digitalen
Bibliothek zugänglich gemacht, so kann der Anmelder, statt den
Prioritätsbeleg einzureichen, vor dem Datum der internationalen
Veröffentlichung beim Internationalen Büro beantragen, dass es
den Prioritätsbeleg aus der digitalen Bibliothek abruft.

c) Werden die Erfordernisse keines der drei vorstehenden Absätze
erfüllt, so kann jedes Bestimmungsamt vorbehaltlich des Absatzes d den
Prioritätsanspruch unberücksichtigt lassen mit der Maßgabe,
dass kein Bestimmungsamt den Prioritätsanspruch unberücksichtigt
lassen darf, ohne dem Anmelder zuvor Gelegenheit zu geben, den
Prioritätsbeleg innerhalb einer den Umständen angemessenen Frist
einzureichen.

d) Kein Bestimmungsamt darf den Prioritätsanspruch nach Absatz c
unberücksichtigt lassen, wenn die in Absatz a genannte frühere
Anmeldung bei ihm in seiner Eigenschaft als nationales Amt eingereicht wurde
oder wenn ihm der Prioritätsbeleg in Übereinstimmung mit den
Verwaltungsvorschriften in einer digitalen Bibliothek zur Verfügung
steht.

17.2
Bereitstellung von
Abschriften

a) Hat der Anmelder die Bestimmungen der Regel 17.1 Absatz a, b oder bbis erfüllt, so
leitet das Internationale Büro auf besondere Anforderung eines
Bestimmungsamts unverzüglich, jedoch nicht vor der internationalen
Veröffentlichung der internationalen Anmeldung, diesem Amt eine Abschrift
des Prioritätsbelegs zu. Keines dieser Ämter darf den Anmelder selbst
auffordern, eine Abschrift einzureichen. Vom Anmelder kann die Vorlage einer
Übersetzung beim Bestimmungsamt nicht vor Ablauf der nach Artikel 22
maßgeblichen Frist verlangt werden. Stellt der Anmelder vor der
internationalen Veröffentlichung der internationalen Anmeldung einen
ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2
an das Bestimmungsamt, so leitet das Internationale Büro, auf besondere
Anforderung des Bestimmungsamts, diesem Amt unverzüglich nach Eingang des
Prioritätsbelegs eine Abschrift davon zu.

b) Das internationale Büro darf Kopien des Prioritätsbelegs
nicht vor der internationalen Veröffentlichung der internationalen
Anmeldung der Öffentlichkeit zugänglich machen.

c) Ist die internationale Anmeldung nach Artikel 21
veröffentlicht worden, so übermittelt das Internationale Büro auf
Antrag und gegen Kostenerstattung jedermann eine Kopie des
Prioritätsbelegs, sofern nicht vor der Veröffentlichung

    i) die internationale Anmeldung zurückgenommen wurde,

    ii) der entsprechende Prioritätsanspruch zurückgenommen wurde oder
    nach Regel 26bis.2 Absatz b als nicht erhoben
    galt.

Regel 18
Der Anmelder

18.1
Sitz, Wohnsitz und
Staatsangehörigkeit

a) Vorbehaltlich der
Absätze b und c unterliegt die Frage, ob ein Anmelder seinen Sitz oder
Wohnsitz in dem Vertragsstaat hat, in dem er seinen Sitz oder Wohnsitz zu haben
behauptet, oder Angehöriger des Vertragsstaats ist, dessen
Staatsangehöriger er zu sein behauptet, dem nationalen Recht dieses Staates
und wird durch das Anmeldeamt entschieden.

b) In jedem Fall

    i) gilt der Besitz einer tatsächlichen und nicht nur zum Schein
    bestehenden gewerblichen oder Handelsniederlassung in einem Vertragsstaat als
    Sitz oder Wohnsitz in diesem Staat und

    ii) gilt eine juristische Person, die nach dem Recht eines Vertragsstaats
    begründet worden ist, als dessen Staatsangehörige.

c) Wird die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als
Anmeldeamt eingereicht, so ersucht dieses in den in den Verwaltungsvorschriften
genannten Fällen das nationale Amt des betreffenden Vertragsstaats oder das
für diesen Staat handelnde Amt, die Frage nach Absatz a zu entscheiden. Das
Internationale Büro unterrichtet den Anmelder hiervon. Der Anmelder kann
eine Stellungnahme direkt beim nationalen Amt einreichen. Das nationale Amt
entscheidet diese Frage unverzüglich.

18.2
[Gestrichen]

18.3
Zwei oder mehr Anmelder

Bei zwei oder mehr Anmeldern ist die Berechtigung zur Einreichung einer
internationalen Anmeldung gegeben, wenn wenigstens einer von ihnen zur
Einreichung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 9 berechtigt
ist.

18.4
Informationen über nationale
Erfordernisse in bezug auf Anmelder

a) und b)
[Gestrichen]

c) Das Internationale Büro veröffentlicht von Zeit zu Zeit
Informationen über die verschiedenen nationalen Bestimmungen in bezug auf
die Berechtigung zur Einreichung einer nationalen Anmeldung (Erfinder,
Rechtsnachfolger des Erfinders, Inhaber der Erfindung oder dergleichen) und
verbindet diese Information mit dem Hinweis, dass die Wirkung einer
internationalen Anmeldung in einem Bestimmungsstaat davon abhängen kann,
dass die in der internationalen Anmeldung für diesen Staat als
Anmelder genannte Person nach dem nationalen Recht dieses Staats zur Einreichung
einer nationalen Anmeldung berechtigt ist.

Regel 19
Zuständigkeit des
Anmeldeamts

19.1
Zuständiges
Anmeldeamt

a) Vorbehaltlich Absatz b ist die
internationale Anmeldung nach Wahl des Anmelders einzureichen:

    i) beim nationalen Amt des Vertragsstaats, in dem er seinen Sitz oder
    Wohnsitz hat, oder dem für diesen Staat handelnden Amt,

    ii) beim nationalen Amt des Vertragsstaats, dessen Staatsangehöriger er
    ist, oder dem für diesen Staat handelnden Amt oder

    iii) unabhängig von dem Vertragsstaat, in dem der Anmelder seinen Sitz
    oder Wohnsitz hat oder dessen Staatsangehöriger er ist, beim
    Internationalen Büro.

b) Ein Vertragsstaat kann mit einem anderen Vertragsstaat oder einer
zwischenstaatlichen Organisation übereinkommen, dass das nationale Amt
des letzteren Staates oder die zwischenstaatliche Organisation als Anmeldeamt
für Anmelder, die ihren Sitz oder Wohnsitz in dem ersteren Staat haben oder
dessen Staatsangehörigkeit besitzen, ganz oder teilweise an die Stelle des
nationalen Amtes des ersteren Staates tritt. Unbeschadet eines solchen
Übereinkommens gilt das nationale Amt des ersteren Staates als
zuständiges Anmeldeamt für die Zwecke des Artikels 15 Absatz
5.

c) In Verbindung mit einem Beschluß gemäß Artikel 9 Absatz 2
benennt die Versammlung das nationale Amt oder die zwischenstaatliche
Organisation, welches oder welche für die Staatsangehörigen von
Staaten, die die Versammlung bestimmt, oder für die Personen mit Sitz oder
Wohnsitz in solchen Staaten als Anmeldeamt tätig wird. Die Benennung setzt
die vorherige Zustimmung des betreffenden nationalen Amtes oder der betreffenden
zwischenstaatlichen Organisation voraus.

19.2
Zwei oder mehr Anmelder

Bei zwei oder mehr Anmeldern

    i) gelten die Erfordernisse der Regel 19.1 als
    erfüllt, wenn das nationale Amt, bei dem die internationale Anmeldung
    eingereicht wird, das nationale Amt eines Vertragsstaats ist oder für einen
    Vertragsstaat handelt und wenigstens einer der Anmelder seinen Sitz oder
    Wohnsitz in diesem Staat hat oder dessen Staatsangehöriger ist;

    ii) kann die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht werden, wenn
    wenigstens einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in einem Vertragsstaat
    hat oder dessen Staatsangehöriger ist.

19.3
Veröffentlichung der
Übertragung von Aufgaben des Anmeldeamts

a) Jedes
Übereinkommen gemäß Regel 19.1 Absatz b ist
dem Internationalen Büro unverzüglich durch den Vertragsstaat
mitzuteilen, der die Aufgaben des Anmeldeamts dem nationalen Amt eines anderen
Vertragsstaats oder dem für diesen Staat handelnden Amt oder einer
zwischenstaatlichen Organisation überträgt.

b) Das Internationale Büro veröffentlicht die Mitteilung
unverzüglich nach Eingang im Blatt.

19.4
Übermittlung an das
Internationale Büro als Anmeldeamt

a) Wird eine
internationale Anmeldung bei einem nationalen Amt eingereicht, das nach diesem
Vertrag Anmeldeamt ist, aber

    i) ist dieses nationale Amt nach Regel 19.1 oder 19.2 für die Entgegennahme dieser internationalen
    Anmeldung nicht zuständig oder

    ii) ist diese internationale Anmeldung nicht in einer nach Regel 12.1 Absatz a von diesem nationalen Amt zugelassenen
    Sprache, jedoch in einer nach dieser Regel vom Internationalen Büro als
    Anmeldeamt zugelassenen Sprache abgefaßt oder

    iii) kommen dieses nationale Amt und das Internationale Büro aus einem
    anderen Grund als den in Ziffer i oder ii genannten Gründen und mit
    Einwilligung des Anmelders überein, das Verfahren nach dieser Regel
    anzuwenden,

so gilt diese internationale Anmeldung, vorbehaltlich des Absatzes b, als von
diesem Amt für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii entgegengenommen.

b) Wird eine internationale Anmeldung nach Absatz a von einem
nationalen Amt für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii entgegengenommen, so
übermittelt das nationale Amt die Anmeldung unverzüglich dem
Internationalen Büro, sofern dem nicht Vorschriften über die nationale
Sicherheit entgegenstehen. Das nationale Amt kann die Übermittlung von der
Zahlung einer ihm verbleibenden Gebühr in Höhe der von ihm nach Regel 14 erhobenen Übermittlungsgebühr abhängig
machen. Die so übermittelte internationale Anmeldung gilt als am Tag ihrer
Entgegennehme durch das nationale Amt beim Internationalen Büro als
Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii
eingegangen.

c) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Ist die internationale Anmeldung dem Internationalen Büro
nach Absatz b übermittelt worden, so gilt als Datum des Eingangs der
internationalen Anmeldung für die Zwecke der Regeln 14.1 Absatz c, 15.3 und 16.1 Absatz f das Datum, an dem die internationale Anmeldung
tatsächlich beim Internationalen Büro eingegangen ist. Absatz b
letzter Satz ist auf diesen Absatz nicht anzuwenden.

Regel 20
Internationales
Anmeldedatum

[Anmerkung des Herausgebers: Regel 20 in der ab 1. April 2007 geltenden
Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales
Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der
Maßgabe, dass sie keine Anwendung findet auf internationale
Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim
Anmeldeamt eingegangen sind.]

20.1
Feststellung nach Artikel 11 Absatz
1

a) Unmittelbar nach Eingang der Unterlagen, die eine internationale
Anmeldung darstellen sollen, stellt das Anmeldeamt fest, ob die Unterlagen die
Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1
erfüllen.

b) Für die Zwecke des Artikels 11 Absatz 1
Ziffer iii Buchstabe c genügt es, den Namen des Anmelders so anzugeben,
dass die Identität des Anmelders festgestellt werden kann, auch dann,
wenn der Name falsch geschrieben, die Angabe der Vornamen nicht vollständig
oder die Bezeichnung juristischer Personen abgekürzt oder
unvollständig ist.

c) Für die Zwecke des Artikel 11 Absatz 1
Ziffer ii genügt es, dass der Teil, der dem Anschein nach als
Beschreibung angesehen werden kann (mit Ausnahme eines Sequenzprotokollteils der
Beschreibung), und der Teil, der dem Anschein nach als Anspruch oder als
Ansprüche angesehen werden kann, in einer vom Anmeldeamt nach Regel 12.1 Absatz a zugelassenen Sprache sind.

d) Ist Absatz c am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt
anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt
nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das
Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese
Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt
veröffentlicht. [Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird
auch auf der Internet-Seite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

20.2
Positive Feststellung nach Artikel 11
Absatz 1

a) Stellt das Anmeldeamt zum Zeitpunkt des
Eingangs der Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen,
fest, dass die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1
erfüllt waren, so erkennt es als internationales Anmeldedatum das Datum des
Eingangs der internationalen Anmeldung zu.

b) Das Anmeldeamt stempelt den Antrag der internationalen Anmeldung, der
es ein internationales Anmeldedatum zuerkannt hat, nach Maßgabe der
Verwaltungsvorschriften. Das Exemplar mit dem auf diese Weise gestempelten
Antrag ist das Aktenexemplar der internationalen Anmeldung.

c) Das Anmeldeamt teilt dem Anmelder unverzüglich das internationale
Aktenzeichen und das internationale Anmeldedatum mit. Gleichzeitig
übermittelt es dem Internationalen Büro eine Kopie der Mitteilung an
den Anmelder, sofern es dem Internationalen Büro das Aktenexemplar nicht
bereits nach Regel 22.1 Absatz a übermittelt hat oder
gleichzeitig übermittelt.

20.3
Mängel nach Artikel 11 Absatz
1

a) Stellt das Anmeldeamt während der
Prüfung, ob die Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen
sollen, die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1
erfüllen, fest, dass die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 nicht
oder dem Anschein nach nicht erfüllt sind, so fordert es den Anmelder
unverzüglich auf, nach Wahl des Anmelders,

    i) die nach Artikel 11 Absatz 2
    erforderliche Richtigstellung nachzureichen oder,

    ii) wenn die betreffenden Erfordernisse sich auf einen in Artikel 11 Absatz 1
    Ziffer iii Buchstabe d oder e genannten Bestandteil beziehen, nach Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass der
    Bestandteil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen
    ist,

und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren
Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit
dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so
macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam.

b) Wenn, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige
Weise,

    i) der Anmelder die erforderliche Richtigstellung nach Artikel 11 Absatz 2
    nach dem Eingangsdatum der vorgeblichen internationalen Anmeldung, aber an einem
    späteren Datum, das innerhalb der nach Regel 20.7
    anwendbaren Frist liegt, beim Anmeldeamt einreicht, erkennt das Anmeldeamt das
    spätere Datum als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c,

    ii) ein in Artikel
    11
    Absatz 1 Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil nach Regel 20.6 Absatz b als in der internationalen Anmeldung
    enthalten gilt an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1
    Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind, so
    erkennt das Anmeldeamt das Datum, an dem alle Erfordernisse nach Artikel 11 Absatz 1
    erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c.

c) Stellt das Anmeldeamt später fest oder bemerkt es aufgrund der
Antwort des Anmelders, dass es diesem irrtümlich eine Aufforderung
nach Absatz a hat zukommen lassen, weil die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1
beim Eingang der Schriftstücke erfüllt waren, so verfährt es nach
Regel 20.2.

20.4
Negative Feststellung nach Artikel 11
Absatz 1

Erhält das Anmeldeamt innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren Frist keine Richtigstellung oder keine
Bestätigung nach Regel 20.3 Absatz a, oder erfüllt
die Anmeldung, auch wenn eine Richtigstellung oder Bestätigung eingegangen
ist, die Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1
nicht, so hat das Anmeldeamt

    i) den Anmelder unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen, dass die
    Anmeldung keine internationale Anmeldung ist und als solche nicht behandelt
    wird, und hat die Gründe hierfür anzugeben,

    ii) das Internationale Büro davon in Kenntnis zu setzen, dass das auf
    den Schriftstücken der Anmeldung angebrachte Aktenzeichen nicht als
    internationales Aktenzeichen verwendet wird,

    iii) die Unterlagen der vorgeblichen internationalen Anmeldung und die
    dazugehörige Korrespondenz gemäß Regel 93.1
    aufzubewahren und

    iv)eine Kopie der genannten Schriftstücke dem Internationalen
    Büro zu übermitteln, wenn dieses bei der Bearbeitung eines Antrags des
    Anmelders gemäß Artikel 25 Absatz 1
    eine solche Abschrift benötigt und sie anfordert.

20.5
Fehlende Teile

a) Stellt das Anmeldeamt während der Prüfung, ob die
Unterlagen, die eine internationale Anmeldung darstellen sollen, die
Erfordernissen des Artikels 11 Absatz 1
erfüllen, fest, dass ein Teil der Beschreibung, der Ansprüche
oder der Zeichnungen fehlt oder dem Anschein nach fehlt, einschließlich
des Falles, dass alle Zeichnungen fehlen oder dem Anschein nach fehlen aber
nicht einschließlich des Falles, dass ein ganzer in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii Buchstabe d oder e genannter Bestandteil fehlt oder dem Anschein nach
fehlt, so fordert es den Anmelder unverzüglich auf, nach Wahl des
Anmelders

    i) die vorgebliche internationale Anmeldung durch Einreichung des fehlenden
    Teils zu vervollständigen oder

    ii) nach Regel 20.6 Absatz a zu bestätigen, dass
    dieser Teil durch Verweis nach Regel 4.18 einbezogen
    wurde,

und gegebenenfalls innerhalb der nach Regel 20.7 anwendbaren
Frist Stellung zu nehmen. Läuft diese Frist nach Ablauf von 12 Monaten seit
dem Anmeldedatum einer Anmeldung ab, deren Priorität beansprucht wird, so
macht das Anmeldeamt den Anmelder auf diesen Umstand aufmerksam.

b) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf
sonstige Weise, an oder vor dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1
erfüllt sind, aber innerhalb der nach Regel 20.7
anwendbaren Frist, einen in Absatz a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt
ein, um die internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser
Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt erkennt das Datum, an dem
alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1 erfüllt sind, als
internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel
20.2
Absätze b und c.

c) Reicht der Anmelder, sei es nach Aufforderung nach Absatz a oder auf
sonstige Weise, nach dem Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1
erfüllt waren, aber innerhalb der nach Regel 20.7
anwendbaren Frist, einen in Absatz a genannten fehlenden Teil beim Anmeldeamt
ein, um die internationale Anmeldung zu vervollständigen, so wird dieser
Teil in die Anmeldung aufgenommen, und das Anmeldeamt berichtigt das
internationale Anmeldedatum zu dem Datum, an dem dieser Teil beim Anmeldeamt
eingegangen ist, benachrichtigt den Anmelder davon und verfährt nach
Maßgabe der Verwaltungsvorschriften.

d) Gilt, sei es nach einer Aufforderung nach Absatz a oder auf sonstige
Weise, ein in Absatz a genannter Teil nach Regel 20.6 Absatz
b als in der vorgeblichen Anmeldung an dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind,
enthalten, so erkennt das Anmeldeamt das Datum, an dem alle Erfordernisse des Artikels 11 Absatz 1
erfüllt sind, als internationales Anmeldedatum zu und verfährt nach Regel 20.2 Absätze b und c.

e) Wurde das internationale Anmeldedatum nach Absatz c berichtigt, so
kann der Anmelder in einer an das Anmeldeamt gerichteten Mitteilung innerhalb
eines Monats seit der Benachrichtigung nach Absatz c beantragen, dass der
betreffende fehlende Teil nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt
der fehlende Teil als nicht eingereicht und die Berichtigung des internationalen
Anmeldedatums nach Absatz c als nicht erfolgt, und das Anmeldeamt verfährt
nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften.

20.6
Bestätigung der Einbeziehung von
Bestandteilen und Teilen durch Verweis

a) Der Anmelder
kann beim Anmeldeamt innerhalb der nach Regel 20.7
anwendbaren Frist eine schriftliche Mitteilung einreichen, mit der er
bestätigt, dass ein Bestandteil oder Teil durch Verweis nach Regel 4.18 in die internationale Anmeldung einbezogen ist;
beizufügen sind:

    i) ein Blatt oder Blätter, die den gesamten Bestandteil, so wie er in
    der früheren Anmeldung enthalten ist, oder den betreffenden Teil
    darstellen;

    ii) sofern der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1
    Absatz a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs noch
    nicht erfüllt hat, eine Kopie der früheren Anmeldung in der
    ursprünglich eingereichten Fassung;

    iii) sofern die frühere Anmeldung nicht in der Sprache abgefaßt ist,
    in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, eine
    Übersetzung der früheren Anmeldung in diese Sprache oder, sofern eine
    Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a oder 12.4 Absatz a
    erforderlich ist, eine Übersetzung der früheren Anmeldung sowohl in
    die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht worden ist als auch
    in die Sprache der Übersetzung und <tag>iv)</tag>im Fall eines
    Teils der Beschreibung, der Ansprüche oder der Zeichnungen, eine Angabe
    darüber, wo dieser Teil in der früheren Anmeldung und gegebenenfalls
    in einer unter Ziffer iii genannten Übersetzung enthalten ist.

b) Stellt das Anmeldeamt fest, dass die Erfordernisse der Regel 4.18 und des Absatzes a erfüllt sind und dass
der in Absatz a genannte Bestandteil oder Teil vollständig in der
betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist, so gilt dieser Bestandteil
oder Teil als in der vorgeblichen internationalen Anmeldung zu dem Zeitpunkt
enthalten, zu dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen sind.

c) Stellt das Anmeldeamt fest, dass ein Erfordernis nach Regel 4.18 oder Absatz a nicht erfüllt ist oder dass
ein in Absatz a genannter Bestandteil oder Teil nicht vollständig in der
betreffenden früheren Anmeldung enthalten ist, so verfährt es
gemäß Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b bzw. 20.5 Absatz c.

20.7
Frist

a) Die in den Regeln 20.3 Absätze a und b, 20.4, 20.5 Absätze a, b und c, und 20.6 Absatz a vorgeschriebene Frist beträgt,

    i) wenn eine Aufforderung nach Regel 20.3 Absatz a bzw.
    20.5 Absatz a an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate
    seit dem Datum der Aufforderung,

    ii) sofern keine solche Aufforderung an den Anmelder gesandt wurde, zwei Monate
    seit dem Datum, an dem ein oder mehrere in Artikel 11 Absatz 1
    Ziffer iii genannte Bestandteile erstmals beim Anmeldeamt eingegangen
    sind.

b) [Neu gefasst ab 1.7.2012] Geht weder eine
Richtigstellung nach Artikel 11 Absatz 2
noch eine Mitteilung nach Regel 20.6 Absatz a über die
Bestätigung der Einbeziehung durch Verweis eines in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii Buchstabe d oder e genannten Bestandteils vor Ablauf der nach Absatz
a anwendbaren Frist beim Anmeldeamt ein, so gilt eine solche Richtigstellung
oder Mitteilung, die nach Ablauf dieser Frist bei diesem Amt eingeht, aber bevor
dieses dem Anmelder eine Benachrichtigung nach Regel 20.4
Ziffer i gesandt hat, als innerhalb dieser Frist eingegangen.

20.8
Unvereinbarkeit mit nationalem
Recht

a) Ist eine der Regeln 20.3
Absätze a Ziffer ii und b Ziffer ii, 20.5 Absätze
a Ziffer ii und d, und 20.6 am 5. Oktober 2005 nicht mit dem
vom Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die
betreffenden Regeln für eine bei diesem Anmeldeamt eingereichte
internationale Anmeldung nicht, solange die Unvereinbarkeit besteht, sofern
dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon
unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro
unverzüglich im Blatt veröffentlicht. [Anmerkung des
Herausgebers
: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO
unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

abis) Kann ein fehlender Bestandteil oder Teil wegen der
Durchführung des Absatzes a dieser Regel nicht durch Verweis nach den
Regeln 4.18 und 20.6 in die
internationale Anmeldung einbezogen werden, so verfährt das Anmeldeamt
entsprechend der Regel 20.3 Absatz b Ziffer i, 20.5 Absatz b bzw. 20.5 Absatz c. Verfährt das Anmeldeamt
nach Regel 20.5 Absatz c, so kann der Anmelder nach Regel 20.5 Absatz e verfahren.

b) Ist eine der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii
und b Ziffer ii, 20.5 Absätze a Ziffer ii und d, und 20.6 am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom Bestimmungsamt
anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten die betreffenden Regeln
für dieses Bestimmungsamt hinsichtlich einer internationalen Anmeldung,
für die die in Artikel 22 genannten
Handlungen bei diesem Bestimmungsamt vorgenommen wurden, nicht, solange die
Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum
5. April 2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen
Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. [Anmerkung des
Herausgebers
: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO
unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

c) Gilt ein Bestandteil oder Teil kraft einer Feststellung des
Anmeldeamts nach Regel 20.6 Absatz b als durch Verweis in
die internationale Anmeldung einbezogen, findet jedoch die Einbeziehung durch
Verweis auf diese internationale Anmeldung für die Zwecke des Verfahrens
vor einem Bestimmungsamt wegen der Durchführung des Absatzes b dieser Regel
keine Anwendung, so kann das Bestimmungsamt die Anmeldung so behandeln, als ob
das internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b
Ziffer i oder 20.5 Absatz b zuerkannt bzw. nach 20.5 Absatz c berichtigt worden wäre, mit der
Maßgabe, dass Regel 82ter.1
Absätze c und d entsprechend Anwendung finden.

Regel 21
Herstellung von
Exemplaren

21.1
Aufgabe des Anmeldeamts

a) Ist die internationale Anmeldung in einem Exemplar einzureichen,
so ist das Anmeldeamt für die Herstellung des Anmeldeamtsexemplars und des
Recherchenexemplars nach Artikel 12 Absatz 1
verantwortlich.

b) Ist die internationale Anmeldung in zwei Exemplaren einzureichen, so
ist das Anmeldeamt für die Herstellung des Anmeldeamtsexemplars
verantwortlich.

c) Ist die internationale Anmeldung in geringerer Stückzahl
eingereicht worden als nach der Regel 11.1 Absatz b
vorgeschrieben, so ist das Anmeldeamt für die sofortige Herstellung der
erforderlichen Anzahl von Exemplaren verantwortlich und hat das Recht, für
diese Aufgabe eine Gebühr festzusetzen und diese vom Anmelder zu
erheben.

21.2
Beglaubigte Kopie für den
Anmelder

[Anmerkung des Herausgebers: Regel 21.2 in der ab 1. April 2007 geltenden
Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales
Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der
Maßgabe, dass sie keine Anwendung findet auf internationale
Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt
eingegangen sind.]

Auf Antrag des Anmelders stellt das Anmeldeamt diesem
gegen Zahlung einer Gebühr beglaubigte Kopien der internationalen Anmeldung
wie ursprünglich eingereicht sowie der an ihr vorgenommenen Änderungen
zur Verfügung.

Regel 22
Übermittlung des Aktenexemplars
und der Übersetzung

22.1
Verfahren

[Anmerkung des Herausgebers: Regel 22.1 in der ab 1. April 2007 geltenden
Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales
Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der
Maßgabe, dass sie keine Anwendung findet auf internationale
Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt
eingegangen sind.]

a) Ist die Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1
positiv und stehen Vorschriften über die nationale Sicherheit der
Behandlung der Anmeldung als internationaler Anmeldung nicht entgegen, so
übersendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar an das Internationale
Büro. Die Übersendung wird unverzüglich nach dem Eingang der
internationalen Anmeldung oder, falls eine Überprüfung zum Schutz der
nationalen Sicherheit erforderlich ist, sobald diese Prüfung erfolgreich
abgeschlossen worden ist, vorgenommen. In jedem Fall sendet das Anmeldeamt das
Aktenexemplar so rechtzeitig ab, dass es beim Internationalen Büro mit
dem Ablauf des 13. Monats seit dem Prioritätsdatum eingeht. Wird durch die
Post übermittelt, so darf das Anmeldeamt das Aktenexemplar nicht
später als fünf Tage vor dem Ablauf des 13. Monats ab
Prioritätsdatum absenden.

b) Hat das Internationale Büro eine Kopie der Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c erhalten und ist es bei Ablauf des
dreizehnten Monats nach dem Prioritätsdatum nicht im Besitz des
Aktenexemplars, so fordert es das Anmeldeamt auf, ihm das Aktenexemplar
unverzüglich zu übermitteln.

c) Hat das Internationale Büro eine Kopie der Mitteilung nach Regel 20.2 Absatz c erhalten und ist es bei Ablauf des
vierzehnten Monats nach dem Prioritätsdatum nicht im Besitz des
Aktenexemplars, so teilt es dies dem Anmelder und dem Anmeldeamt mit.

d) Nach Ablauf des vierzehnten Monats nach dem Prioritätsdatum
kann der Anmelder vom Anmeldeamt verlangen, dass dieses eine Kopie seiner
internationalen Anmeldung als mit der eingereichten internationalen Anmeldung
übereinstimmend beglaubigt, und diese beglaubigte Kopie an das
Internationale Büro übersenden.

e) Die Beglaubigung nach Absatz d ist kostenlos und kann nur aus einem
der folgenden Gründe abgelehnt werden:

    i) die Kopie, deren Beglaubigung vom Anmeldeamt verlangt wird, stimmt
    nicht mit der eingereichten internationalen Anmeldung überein;

    ii) die Vorschriften über die nationale Sicherheit stehen der Behandlung
    der Anmeldung als internationaler Anmeldung entgegen;

    iii) das Anmeldeamt hat das Aktenexemplar bereits an das Internationale
    Büro übersandt und dieses hat ihm den Eingang bestätigt.

f) Sofern oder solange das Aktenexemplar nicht bei dem Internationalen
Büro eingegangen ist, gilt die nach Absatz e beglaubigte und beim
Internationalen Büro eingegangene Kopie als Aktenexemplar.

g) Hat der Anmelder bis zum Ablauf der Frist nach Artikel 22 die in
diesem Artikel genannten Handlungen vorgenommen, ohne dass das
Bestimmungsamt vom Internationalen Büro über den Eingang des
Aktenexemplars unterrichtet worden ist, so teilt das Bestimmungsamt dies dem
Internationalen Büro mit. Ist das Internationale Büro nicht im Besitz
des Aktenexemplars, so teilt es dies dem Anmelder und dem Anmeldeamt
unverzüglich mit, sofern dies nicht bereits nach Absatz c geschehen
ist.

h) Ist die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.3 oder 12.4 eingereichten
Übersetzung zu veröffentlichen, so übermittelt das Anmeldeamt
diese Übersetzung dem Internationalen Büro zusammen mit dem
Aktenexemplar nach Absatz a oder, wenn das Anmeldeamt das Aktenexemplar dem
Internationalen Büro nach diesem Absatz bereits übermittelt hat,
unverzüglich nach Eingang der Übersetzung.

22.2
[Gestrichen]

22.3
Frist gemäß Artikel 12
Absatz 3

Die in Artikel 12 Absatz 3
genannte Frist betragt drei Monate ab dem Datum der Mitteilung, die das
Internationale Büro gemäß Regel 22.1 Absatz
c oder g an den Anmelder übersandt hat.

Regel 23
Übermittlung des
Recherchenexemplars, der Übersetzung und des
Sequenzprotokolls

23.1
Verfahren

a)
Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a nicht erforderlich, so übermittelt das
Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde das Recherchenexemplar
spätestens am gleichen Tag, an dem es das Aktenexemplar dem Internationalen
Büro übermittelt, es sei denn, dass die Recherchengebühr
nicht entrichtet worden ist. In letzterem Fall ist das Recherchenexemplar
unverzüglich nach Entrichtung der Recherchengebühr zu
übermitteln.

b) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 eingereicht worden, so übermittelt das
Anmeldeamt der Internationalen Recherchenbehörde eine Kopie dieser
Übersetzung und des Antrags, die zusammen als Recherchenexemplar im Sinne
des Artikels 12
Absatz 1 gelten, es sei denn, dass die Recherchengebühr nicht
entrichtet worden ist. In letzterem Fall ist eine Kopie der Übersetzung und
des Antrags unverzüglich nach Entrichtung der Recherchengebühr zu
übermitteln.

c) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab
1.4.2005
] Ein für die Zwecke der Regel
13ter
eingereichtes Sequenzprotokoll in elektronischer Form, das
beim Anmeldeamt anstatt bei der Internationalen Recherchenbehörde
eingereicht worden ist, wird unverzüglich von diesem Amt an die
Recherchenbehörde weitergeleitet.

Regel 24
Eingang des Aktenexemplars beim
Internationalen Büro

24.1
[Gestrichen]

24.2
Mitteilung über den Eingang des
Aktenexemplars

a) Das Internationale Büro
teilt

    i) dem Anmelder,

    ii) dem Anmeldeamt und

    iii) der Internationalen Recherchenbehörde (es sei denn, sie hat dem
    Internationalen Büro mitgeteilt, dass sie nicht benachrichtigt werden
    will)

unverzüglich den Eingang des Aktenexemplars und das Datum des Eingangs
mit. In der Mitteilung wird die internationale Anmeldung mit ihrem Aktenzeichen,
dem internationalen Anmeldedatum und dem Namen des Anmelders gekennzeichnet;
außerdem ist das Anmeldedatum einer früheren Anmeldung anzugeben,
deren Priorität in Anspruch genommen wird. In der Mitteilung an den
Anmelder sind ferner die Bestimmungsämter anzugeben sowie, im Falle eines
Bestimmungsamts, das für die Erteilung regionaler Patente zuständig
ist, die Vertragsstaaten, die für ein regionales Patent bestimmt worden
sind.

b) [Gestrichen]

c) Geht das Aktenexemplar nach Ablauf der Frist nach Regel 22.3 ein, so teilt das Internationale Büro dies dem
Anmelder, dem Anmeldeamt und der Internationalen Recherchenbehörde
unverzüglich mit.

Regel 25
Eingang des Recherchenexemplars bei
der Internationalen Recherchenbehörde

25.1
Benachrichtigung über den Eingang
des Recherchenexemplars

Die Internationale
Recherchenbehörde benachrichtigt unverzüglich das Internationale
Büro, den Anmelder und – falls die Internationale Recherchenbehörde
nicht mit dem Anmeldeamt identisch ist – das Anmeldeamt über den Eingang
des Recherchenexemplars und das Datum des Eingangs.

Regel 26
Prüfung und Berichtigung
bestimmter Bestandteile der internationalen Anmeldung vor dem
Anmeldeamt

[Anmerkung des Herausgebers: Die Regeln 26.1, 26.2, 26.3ter und 26.5 in der ab 1.
April 2007 geltenden Fassung und die ab demselben Datum wirksame Streichung der
Regel 26.6 finden Anwendung auf internationale Anmeldungen,
deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres
Datum ist, mit der Maßgabe, dass sie keine Anwendung finden auf
internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt
eingegangen sind.]

26.1
Aufforderung zur Mängelbeseitigung
nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Das Anmeldeamt
erläßt die Aufforderung zur Mängelbeseitigung nach Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b so bald wie möglich, vorzugsweise innerhalb eines Monats seit
dem Eingang der internationalen Anmeldung. In der Aufforderung fordert das
Anmeldeamt den Anmelder auf, die erforderliche Berichtigung einzureichen und
gibt dem Anmelder die Möglichkeit, innerhalb der Frist nach Regel 26.2 Stellung zu nehmen.

26.2
Frist für die
Mängelbeseitigung

Die in Regel 26.1
genannte Frist beträgt zwei Monate seit dem Datum der Aufforderung zur
Mängelbeseitigung. Sie kann vom Anmeldeamt jederzeit verlängert
werden, solange keine Entscheidung getroffen worden ist.

26.2bis
Prüfung der
Erfordernisse nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffern i und
ii

a) Für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i reicht es bei mehreren Anmeldern aus, wenn einer von ihnen
den Antrag unterzeichnet.

b) Für die Zwecke des Artikels 14 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer ii reicht es bei mehreren Anmeldern aus, wenn die nach Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii verlangten Angaben
für einen von ihnen gemacht werden, der nach Regel 19.1
berechtigt ist, die internationale Anmeldung beim Anmeldeamt einzureichen.

26.3
Prüfung der Formerfordernisse
nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer v

a) Wird
die internationale Anmeldung in einer Veröffentlichungssprache eingereicht,
so prüft das Anmeldeamt

    i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in
    Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine
    im wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich
    ist;

    ii) jede nach Regel 12.3 eingereichte Übersetzung
    insoweit auf die Erfüllung der in Regel 11 genannten
    Formerfordernisse, als dies für eine zufriedenstellende
    Vervielfältigung erforderlich ist.

b) Wird die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht, die
keine Veröffentlichungssprache ist, so prüft das Anmeldeamt

    i) die internationale Anmeldung nur insoweit auf die Erfüllung der in
    Regel 11 genannten Formerfordernisse, als dies für eine
    zufriedenstellende Vervielfältigung erforderlich ist;

    ii) jede nach Regel 12.3 oder 12.4
    eingereichte Übersetzung und die Zeichnungen insoweit auf die
    Erfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse,
    als dies für eine im wesentlichen einheitliche internationale
    Veröffentlichung erforderlich ist.

26.3bis
Aufforderung nach
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b zur Beseitigung von Mängeln nach Regel
11

Das Anmeldeamt braucht die Aufforderung nach Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b zur Beseitigung von Mängeln nach Regel 11
nicht zu erlassen, wenn die in dieser Regel genannten Formerfordernisse in dem
nach Regel 26.3 erforderlichen Umfang erfüllt sind.

26.3ter
Aufforderung zur
Mängelbeseitigung nach Artikel 3 Absatz 4 Ziffer i

[Artikel 3
PCT
]

a) Werden die Zusammenfassung oder Textbestandteile der Zeichnungen in
einer anderen Sprache eingereicht als die Beschreibung und die Ansprüche,
so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, eine Übersetzung der
Zusammenfassung oder der Textbestandteile der Zeichnungen in der Sprache
einzureichen, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist,
es sei denn,

    i) es ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 12.3 Absatz a erforderlich oder

    ii) die Zusammenfassung oder die Textbestandteile der Zeichnungen sind in der
    Sprache, in der die internationale Anmeldung zu veröffentlichen ist.


Die Regeln 26.1 Absatz a, 26.2, 26.3, 26.3bis, 26.5 und 29.1 sind entsprechend
anzuwenden.

b) Ist Absatz a am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt
anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt
nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das
Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese
Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt
veröffentlicht. [Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird
auch auf der Internet-Seite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

c) Entspricht der Antrag nicht Regel 12.1 Absatz c,
so fordert das Anmeldeamt den Anmelder auf, entsprechend dieser Regel eine
Übersetzung einzureichen. Die Regeln 3, 26.1, 26.2, 26.5 und 29.1 sind entsprechend anzuwenden.

d) Ist Absatz c am 1. Oktober 1997 nicht mit dem vom Anmeldeamt
anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt er für das Anmeldeamt
nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das
Internationale Büro bis zum 31. Dezember 1997 davon unterrichtet. Diese
Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt
veröffentlicht. [Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird
auch auf der Internet-Seite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

26.4
Verfahren

Eine dem
Anmeldeamt unterbreitete Berichtigung des Antrags kann in einem an das Amt
gerichteten Schreiben niedergelegt werden, wenn sie so beschaffen ist, dass
sie von dem Schreiben in den Antrag übertragen werden kann, ohne die
Übersichtlichkeit oder Vervielfältigungsfähigkeit des Blattes zu
beeinträchtigen, auf das die Berichtigung zu übertragen ist;
andernfalls, und im Falle einer Berichtigung eines anderen Bestandteils der
internationalen Anmeldung als des Antrags, hat der Anmelder ein Ersatzblatt
einzureichen, das die Berichtigung enthält, und das Begleitschreiben hat
auf die Unterschiede zwischen dem auszutauschenden Blatt und dem Ersatzblatt
hinzuweisen.

26.5
Entscheidung des
Anmeldeamts

Das Anmeldeamt entscheidet, ob die Berichtigung
innerhalb der nach Regel 26.2 anwendbaren Frist unterbreitet
worden ist und, wenn dies der Fall ist, ob die so berichtigte internationale
Anmeldung als zurückgenommen gilt oder nicht; jedoch gilt eine
internationale Anmeldung nicht wegen Nichterfüllung der in Regel 11 genannten Formerfordernisse als zurückgenommen,
wenn sie diese Erfordernisse soweit erfüllt, als dies für eine im
wesentlichen einheitliche internationale Veröffentlichung erforderlich
ist.

26.6 [Gestrichen]
Fehlende
Zeichnungen

Regel 26bis
Berichtigung oder
Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs

26bis.1
Berichtigung oder
Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs

a) Der
Anmelder kann einen Prioritätsanspruch berichtigen oder dem Antrag einen
Prioritätsanspruch hinzufügen, indem er innerhalb von 16
Monaten
nach dem Prioritätsdatum oder, wenn sich durch die Berichtigung
oder Hinzufügung das Prioritätsdatum ändert, innerhalb von 16
Monaten nach dem geänderten Prioritätsdatum, je nachdem, welche
16-Monatsfrist zuerst abläuft, beim Anmeldeamt oder beim Internationalen
Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht mit der Maßgabe,
dass eine solche Mitteilung bis zum Ablauf von vier Monaten nach dem
internationalen Anmeldedatum eingereicht werden kann. Die Berichtigung eines
Prioritätsanspruchs kann die Hinzufügung von jeglichen in Regel 4.10 genannten Angaben einschließen.

b) Eine Mitteilung nach Absatz a, die beim Anmeldeamt oder beim
Internationalen Büro eingeht, nachdem der Anmelder einen Antrag auf
vorzeitige Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2
Buchstabe b gestellt hat, gilt als nicht eingereicht, es sei denn, dieser Antrag
wird vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die
internationale Veröffentlichung zurückgenommen.

c) Ändert sich durch die Berichtigung oder Hinzufügung eines
Prioritätsanspruchs das Prioritätsdatum, so wird jede Frist, die nach
dem früher geltenden Prioritätsdatum berechnet worden und nicht
bereits abgelaufen ist, nach dem so geänderten Prioritätsdatum
berechnet.

26bis.2
Mängel in
Prioritätsansprüchen

a) Stellt das
Anmeldeamt oder, wenn das Anmeldeamt dies unterlassen hat, das Internationale
Büro hinsichtlich eines Prioritätsanspruchs fest,

    i) dass die internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum
    hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt
    und kein Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3 eingereicht wurde,

    ii) dass der Prioritätsanspruch den Erfordernissen der Regel 4.10 nicht entspricht oder

    iii) dass eine Angabe
    in dem Prioritätsanspruch nicht mit der entsprechenden Angabe im
    Prioritätsbeleg übereinstimmt,

so fordert das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder zur
Berichtigung des Prioritätsanspruchs auf. In dem unter Ziffer i genannten
Fall, sofern das internationale Anmeldedatum innerhalb von zwei Monaten seit dem
Datum, an dem die Prioritätsfrist abläuft, liegt, unterrichtet das
Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro den Anmelder auch über die
Möglichkeit, einen Antrag auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts
nach Regel 26bis.3 zu stellen, es sei denn,
das Anmeldeamt hat dem Internationalen Büro nach Regel
26bis.3
Absatz j mitgeteilt, dass die Regel 26bis.3 Absätze a bis i mit dem
für dieses Amt anzuwendenden nationalen Recht unvereinbar ist.

b) Reicht der Anmelder nicht vor Ablauf der Frist nach Regel 26bis.1 Absatz a eine Mitteilung zur
Berichtigung des Prioritätsanspruchs ein, so gilt dieser
Prioritätsanspruch vorbehaltlich des Absatzes c für das Verfahren nach
dem Vertrag als nicht erhoben („gilt als nichtig„), und das Anmeldeamt
bzw. das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche Erklärung
ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend. Eine Mitteilung über die
Berichtigung des Prioritätsanspruchs, die vor Abgabe einer solchen
Erklärung durch das Anmeldeamt bzw. das Internationale Büro und nicht
später als einen Monat nach Ablauf der Frist eingeht, gilt als vor Ablauf
der Frist eingegangen.

c) Ein Prioritätsanspruch darf jedoch nicht als nichtig gelten, nur
weil

    i) die Angabe des in Regel 4.10 Absatz a Ziffer ii
    genannten Aktenzeichens der früheren Anmeldung fehlt,

    ii) eine Angabe im Prioritätsanspruch unvereinbar mit der entsprechenden
    Angabe im Prioritätsbeleg ist oder

    iii) die internationale Anmeldung
    ein internationales Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die
    Prioritätsfrist abgelaufen ist, liegt, vorausgesetzt, das internationale
    Anmeldedatum liegt innerhalb einer Frist von 2 Monaten seit diesem
    Datum.

d) Hat das Anmeldeamt oder das Internationale Büro eine
Erklärung nach Absatz b abgegeben oder gilt der Prioritätsanspruch
nicht als nichtig, nur weil Absatz c Anwendung findet, so veröffentlicht
das Internationale Büro, zusammen mit der internationalen Anmeldung, die
Angaben betreffend den Prioritätsanspruch nach Maßgabe der
Verwaltungsvorschriften sowie vom Anmelder eingereichte Angaben betreffend
diesen Prioritätsanspruch, die vor Abschluß der technischen
Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung beim
Internationalen Büro eingegangen sind. Solche Angaben werden in die
Übermittlung nach Artikel 20
aufgenommen, sofern die internationale Anmeldung aufgrund des Artikels 64 Absatz 3
nicht veröffentlicht wird.

e) Wünscht der Anmelder, einen Prioritätsanspruch zu
berichtigen oder hinzuzufügen, ist jedoch die Frist nach Regel 26bis.1 abgelaufen, so kann der Anmelder
vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum gegen Zahlung einer
besonderen Gebühr, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften
festgelegt wird, beim Internationalen Büro die Veröffentlichung der
diesbezüglichen Angaben beantragen; das Internationale Büro wird diese
Angaben unverzüglich veröffentlichen.

26bis.3
Wiederherstellung des
Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt

a) Hat die
internationale Anmeldung ein internationales Anmeldedatum, das nach dem Datum,
an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist, aber innerhalb einer Frist von
zwei Monaten seit diesem Datum liegt, so stellt das Anmeldeamt, auf Antrag des
Anmelders und vorbehaltlich der Absätze b bis g dieser Regel, das
Prioritätsrecht wieder her, sofern das Amt feststellt, dass ein von
diesem Amt angewendetes Kriterium („Wiederherstellungskriterium„)
erfüllt ist, nämlich, dass das Versäumnis, die
internationale Anmeldung innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen,

    i) trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt
    erfolgt ist oder

    ii) unbeabsichtigt war.

Jedes Anmeldeamt hat mindestens eines dieser Kriterien anzuwenden und kann beide
anwenden.

b) Ein Antrag nach Absatz a muss

    i) innerhalb der nach Absatz e anwendbaren Frist beim Anmeldeamt eingereicht
    werden,

    ii) die Gründe für das Versäumnis, die internationale Anmeldung
    innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, darlegen und

    iii)
    vorzugsweise eine Erklärung oder andere in Absatz f genannte Nachweise
    enthalten.

c) Ist ein Prioritätsanspruch hinsichtlich der früheren
Anmeldung nicht in der internationalen Anmeldung enthalten, so hat der Anmelder
innerhalb der nach Absatz e anwendbaren Frist eine Mitteilung nach Regel 26bis.1 Absatz a über die
Hinzufügung des Prioritätsanspruchs einzureichen.

d) [d) neu gefasst ab 1.7.2008] Das Anmeldeamt kann die
Einreichung eines Antrags nach Absatz a davon abhängig machen, dass ihm zu
seinen Gunsten eine Gebühr für den Antrag auf Wiederherstellung
entrichtet wird. Diese Gebühr ist innerhalb der nach Absatz e anwendbaren
Frist zu entrichten. Die Höhe der gegebenenfalls erhobenen Gebühr wird
vom Anmeldeamt festgesetzt. Das Anmeldeamt kann die Frist für die
Entrichtung dieser Gebühr auf bis zu zwei Monate nach Ablauf der
gemäß Absatz e anwendbaren Frist verlängern.

e) Die in den Absätzen b Ziffer i, c und d genannte Frist
beträgt zwei Monate seit dem Datum, an dem die Prioritätsfrist
abgelaufen ist, mit der Maßgabe, dass in den Fällen, in denen
der Anmelder einen Antrag auf frühzeitige Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2
Buchstabe b gestellt hat, Anträge nach Absatz a, in Absatz c genannte
Mitteilungen oder in Absatz d genannte Gebühren, die nach Abschluß
der technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung
eingereicht bzw. entrichtet werden, als nicht rechtzeitig eingereicht oder
entrichtet gelten.

f) Das Anmeldeamt kann verlangen, dass die in Absatz b Ziffer iii
genannte Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der genannten
Gründe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist bei ihm
eingereicht werden. Der Anmelder kann beim Internationalen Büro eine Kopie
der beim Anmeldeamt eingereichten Erklärung oder anderen Nachweise
einreichen, in welchem Fall das Internationale Büro diese Kopien zu seinen
Akten nimmt.

g) Das Anmeldeamt darf einen Antrag nach Absatz a nicht vollständig
oder teilweise ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit gegeben zu haben,
innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu der beabsichtigten
Ablehnung Stellung zu nehmen. Die Mitteilung über die beabsichtigte
Ablehnung durch das Anmeldeamt kann an den Anmelder zusammen mit einer
Aufforderung zur Einreichung einer Erklärung oder anderer Nachweise nach
Absatz f gesandt werden.

h) Das Anmeldeamt wird unverzüglich

    i) das Internationale Büro vom Eingang eines Antrags nach Absatz a in
    Kenntnis setzen,

    ii) über den Antrag entscheiden,

    iii) den Anmelder und das Internationale Büro von seiner Entscheidung und
    dem Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag, in Kenntnis
    setzen.

i) Jedes Anmeldeamt unterrichtet das Internationale Büro
darüber, welches der Wiederherstellungskriterien es anwendet, sowie
über etwaige spätere diesbezügliche Änderungen. Diese
Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt
veröffentlicht.

j) Sind die Absätze a bis i am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom
Anmeldeamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese
Absätze für dieses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht,
sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon
unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro
unverzüglich im Blatt veröffentlicht. [Anmerkung des
Herausgebers
: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO
unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

Regel 26ter
Berichtigung oder
Hinzufügung von Erklärungen nach Regel 4.17

26ter.1
Berichtigung oder
Hinzufügung von Erklärungen

Der Anmelder kann eine
Erklärung nach Regel 4.17 berichtigen oder dem Antrag
hinzufügen, indem er innerhalb von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum
beim Internationalen Büro eine entsprechende Mitteilung einreicht; eine
Mitteilung, die beim Internationalen Büro nach Ablauf dieser Frist eingeht,
gilt als am letzten Tag dieser Frist beim Internationalen Büro eingegangen,
wenn sie dort vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die
internationale Veröffentlichung eingeht.

26ter.2
Behandlung von
Erklärungen

a) Stellt das Anmeldeamt oder das
Internationale Büro fest, dass eine Erklärung nach Regel 4.17 nicht dem vorgeschriebenen Wortlaut entspricht oder
eine Erfindererklärung nach Regel 4.17 Ziffer iv nicht
wie vorgeschrieben unterzeichnet ist, kann das Anmeldeamt bzw. das
Internationale Büro den Anmelder auffordern, die Erklärung innerhalb
einer Frist von 16 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu berichtigen.

b) Geht eine Erklärung oder Berichtigung gemäß Regel 26ter.1 nach Ablauf der in Regel 26ter.1 vorgesehenen Frist beim
Internationalen Büro ein, so teilt das Internationale Büro dies dem
Anmelder mit und verfährt nach Maßgabe der
Verwaltungsvorschriften.

Regel 27
Unterlassene
Gebührenzahlung

27.1
Gebühren

a) Die in Artikel 14 Absatz 3
Buchstabe a genannten „gemäß Artikel 3 Absatz 4
Ziffer iv vorgeschriebenen Gebühren
“ sind folgende: die
Übermittlungsgebühr (Regel 14), die internationale
Anmeldegebühr (Regel 15.1), die Recherchengebühr
(Regel 16) und gegebenenfalls die Gebühr für
verspätete Zahlung (Regel 16bis.2)

b) Die in Artikel 14 Absatz 3
Buchstaben a und b genannte „gemäß Artikel 4 Absatz 2
vorgeschriebene Gebühr
“ ist die internationale Anmeldegebühr (Regel 15.1) und gegebenenfalls die Gebühr für
verspätete Zahlung (Regel 16bis.2).

Regel 28
Mängel, die durch das
Internationale Büro festgestellt werden

28.1
Mitteilung über bestimmte
Mängel

a) Weist die internationale Anmeldung nach
Ansicht des Internationalen Büros einen der in Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe a Ziffer i, ii oder v genannten Mängel auf, so macht es das
Anmeldeamt darauf aufmerksam.

b) Das Anmeldeamt verfährt, außer wenn es mit der Auffassung
nicht übereinstimmt, nach Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b und Regel 26.

Regel 29
Internationale Anmeldungen, die als
zurückgenommen gelten

29.1
Feststellung durch das
Anmeldeamt

Erklärt das Anmeldeamt, dass die
internationale Anmeldung nach Artikel 14 Absatz 1
Buchstabe b und Regel 26.5 (Nichtbeseitigung bestimmter
Mängel), nach Artikel 14 Absatz 3
Buchstabe a (Nichtzahlung der nach Regel 27.1 Absatz a
vorgeschriebenen Gebühren), nach Artikel 14 Absatz 4
(nachträgliche Feststellung der Nichterfüllung der Erfordernisse nach
Artikel 11 Absatz
1 Ziffer i bis iii), nach Regel 12.3 Absatz d oder 12.4 Absatz d (Nichteinreichung der erforderlichen
Übersetzung oder gegebenenfalls Nichtzahlung einer Gebühr für
verspätete Einreichung) oder nach Regel 92.4 Absatz g
Ziffer i (Nichteinreichung des Originals eines Schriftstücks) als
zurückgenommen gilt,

    i) so übersendet das Anmeldeamt das Aktenexemplar (soweit dies nicht
    bereits geschehen ist) sowie jede vom Anmelder vorgeschlagene Berichtigung an
    das Internationale Büro;

    ii) so unterrichtet das Anmeldeamt den Anmelder und das Internationale
    Büro unverzüglich von dieser Erklärung; dieses wiederum
    benachrichtigt jedes bereits von seiner Bestimmung unterrichtete
    Bestimmungsamt;

    iii) so unterläßt das Anmeldeamt entweder die Übermittlung des
    Recherchenexemplars gemäß Regel 23 oder, wenn es
    dieses bereits übersandt hat, unterrichtet die Internationale
    Recherchenbehörde über die Erklärung;

    iv) so ist das Internationale Büro nicht verpflichtet, den Anmelder von dem
    Empfang des Aktenexemplars zu benachrichtigen;

    v) [v) neu eingefügt ab 1.7.2008] so findet keine internationale
    Veröffentlichung der internationalen Anmeldung statt, wenn die vom
    Anmeldeamt übermittelte Mitteilung einer solchen Erklärung vor
    Abschluss der technischen Vorbereitungen beim Internationalen Büro
    eingeht.

29.2
[Gestrichen]

29.3
Hinweis des Anmeldeamtes auf bestimmte
Tatsachen

Ist das Internationale Büro oder die
Internationale Recherchenbehörde der Ansicht, dass das Anmeldeamt eine
Feststellung nach Artikel 14 Absatz 4
treffen sollte, so macht das Büro oder die Behörde das Anmeldeamt auf
die einschlägigen Tatsachen aufmerksam.

29.4
Mitteilung der Absicht, eine
Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4 abzugeben

[Regel
29.4 neu gefasst ab 1.7.2009
]

a) Bevor das Anmeldeamt eine Erklärung nach Artikel 14 Absatz 4
abgibt, teilt es dem Anmelder seine Absicht, eine solche Erklärung
abzugeben, und die Gründe dafür mit. Der Anmelder kann, wenn er die
vorläufige Feststellung des Anmeldeamtes für unrichtig hält,
innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Mitteilung Gegenvorstellungen
erheben.

b) Beabsichtigt das Anmeldeamt, nach Artikel 14 Absatz 4
eine Erklärung in Bezug auf einen in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii Absatz d oder e erwähnten Bestandteil abzugeben, so hat es in
der in Absatz a dieser Regel erwähnten Mitteilung den Anmelder
aufzufordern, gemäß Regel 20.6 Absatz a zu
bestätigen, dass der Bestandteil durch Verweis nach Regel
4.18
einbezogen ist. Für die Zwecke der Regel 20.7
Absatz a Ziffer i gilt die nach diesem Absatz an den Anmelder gerichtete
Aufforderung als Aufforderung nach Regel 20.3 Absatz a
Ziffer ii.

c) Absatz b ist nicht anzuwenden, wenn das Anmeldeamt das Internationale
Büro gemäß Regel 20.8 Absatz a von der
Unvereinbarkeit der Regeln 20.3 Absätze a Ziffer ii und
b Ziffer ii und 20.6 mit dem von diesem Amt anzuwendenden
nationalen Recht unterrichtet hat.]

Regel 30
Frist gemäß Artikel 14
Absatz 4

30.1
Frist

Die in Artikel 14 Absatz 4
genannte Frist beträgt vier Monate seit dem internationalen
Anmeldedatum.

Regel 31
Nach Artikel 13 erforderliche
Exemplare

31.1
Anforderung der
Exemplare

a) Jede Anforderung nach Artikel 13 Absatz 1
kann sich auf alle oder einzelne internationale Anmeldungen oder bestimmte Arten
hiervon beziehen, in denen das anfordernde nationale Amt als Bestimmungsamt
benannt ist. Anforderungen hinsichtlich aller oder bestimmter Arten von
internationalen Anmeldungen müssen jährlich durch eine Anmerkung, die
bis zum 30. November das vorausgehenden Jahres an das Internationale Büro
zu richten ist, erneuert werden.

b) Für Anträge nach Artikel 13 Absatz 2
Buchstabe b ist eine Gebühr zu entrichten, die die Kosten der Herstellung
und der Versendung des Exemplars deckt.

31.2
Herstellung der
Exemplare

Die Herstellung der nach Artikel 13
erforderlichen Exemplare ist Aufgabe des Internationalen Büros.

Regel 32
Erstreckung der Wirkungen der
internationalen Anmeldung auf bestimmte Nachfolgestaaten

32.1
Erstreckung der internationalen
Anmeldung auf den Nachfolgestaat

a) Die Wirkungen einer
internationalen Anmeldung, deren internationales Anmeldedatum in den in Absatz b
genannten Zeitraum fällt, werden auf einen Staat („den
Nachfolgestaat
„) erstreckt, dessen Gebiet vor seiner Unabhängigkeit
Teil des Gebiets eines in der internationalen Anmeldung bestimmten
Vertragsstaats war, der nicht mehr fortbesteht („der
Vorgängerstaat
„), vorausgesetzt, dass der Nachfolgestaat
Vertragsstaat geworden ist durch Hinterlegung einer Fortsetzungserklärung
beim Generaldirektor des Inhalts, dass der Vertrag vom Nachfolgestaat
angewandt wird.

b) Der in Absatz a genannte Zeitraum beginnt mit dem auf den letzten
Tag des Bestehens des Vorgängerstaats folgenden Tag und endet zwei Monate
nach dem Tag, an dem die in Absatz a genannte Erklärung den Regierungen der
Mitgliedstaaten der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
gewerblichen Eigentums vom Generaldirektor notifiziert worden ist. Liegt jedoch
das Datum der Unabhängigkeit des Nachfolgestaats vor dem auf den letzten
Tag des Bestehens des Vorgängerstaats folgenden Tag, so kann der
Nachfolgestaat erklären, dass dieser Zeitraum mit dem Datum seiner
Unabhängigkeit beginnt; diese Erklärung ist zusammen mit der
Erklärung nach Absatz a abzugeben und hat das Datum der Unabhängigkeit
anzugeben.

c) Angaben über eine internationale Anmeldung, deren Anmeldedatum
in den nach Absatz b maßgeblichen Zeitraum fällt und deren Wirkung
auf den Nachfolgestaat erstreckt wird, veröffentlicht das Internationale
Büro im Blatt.

32.2
Wirkungen der Erstreckung auf den
Nachfolgestaat

a) Werden die Wirkungen der
internationalen Anmeldung gemäß Regel 32.1 auf
den Nachfolgestaat erstreckt,

    i) so gilt der Nachfolgestaat als in der internationalen Anmeldung
    bestimmt, und

    ii) verlängert sich die nach Artikel 22 oder 39 Absatz 1 für
    diesen Staat maßgebliche Frist bis zum Ablauf von mindestens sechs Monaten
    ab dem Tag der Veröffentlichung der Angaben gemäß Regel 32.1 Absatz c.

b) Der Nachfolgestaat kann eine Frist vorsehen, die später als die
Frist nach Absatz a Ziffer ii abläuft. Das Internationale Büro
veröffentlicht Angaben über diese Fristen im Blatt.

Regel 33
Einschlägiger Stand der Technik
für die Internationale Recherche

33.1
Einschlägiger Stand der Technik
für die internationale Recherche

a) Für die
Zwecke des Artikels
15
Absatz 2 ist unter dem einschlägigen Stand der Technik alles zu
verstehen, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt mittels schriftlicher
Offenbarung (unter Einschluss von Zeichnungen und anderen Darstellungen)
zugänglich gemacht worden ist und was für die Feststellung bedeutsam
ist, ob die beanspruchte Erfindung neu oder nicht neu ist und ob sie auf einer
erfinderischen Leistung beruht oder nicht (d. h. ob sie offensichtlich ist oder
nicht), vorausgesetzt, dass der Zeitpunkt. zu dem es der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurde, vor dem internationalen Anmeldedatum liegt.

b) Verweist eine schriftliche Offenbarung auf eine mündliche
Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder andere Maßnahmen, durch die der
Inhalt der schriftlichen Offenbarung der Öffentlichkeit vor dem internationalen
Anmeldedatum zugänglich gemacht worden ist, so werden im internationalen
Recherchenbericht diese Tatsache und der Zeitpunkt der Zugänglichkeit
gesondert erwähnt, sofern die schriftliche Offenbarung der Öffentlichkeit
erst an oder nach dem internationalen Anmeldedatum zugänglich war.

c) Veröffentlichte Anmeldungen oder Patente, deren
Veröffentlichungsdatum mit dem internationalen Anmeldedatum der
recherchierten internationalen Anmeldung zusammenfällt oder später
liegt, deren Anmeldedatum oder gegebenenfalls beanspruchtes Prioritätsdatum
aber früher liegt und die nach Artikel 15 Absatz 2
zum einschlägigen Stand der Technik gehören würden, wären
sie vor dem internationalen Anmeldedatum veröffentlicht worden, werden im
internationalen Recherchenbericht besonders erwähnt.

33.2
Bei der internationalen Recherche zu
berücksichtigende Sachgebiete

a) Die
internationale Recherche bezieht alle technischen Sachgebiete ein und wird auf
der Basis des gesamten Prüfstoffs durchgeführt, der die Erfindung
betreffendes Material enthalten könnte.

b) Folglich sind nicht nur technische Gebiete in die Recherche
einzubeziehen, in welche die Erfindung eingruppiert werden kann, sondern auch
gleichartige technische Gebiete ohne Rücksicht auf die Klassifikation.

c) Die Frage, welche technischen Gebiete im Einzelfall als gleichartig
anzusehen sind, wird unter dem Gesichtspunkt beurteilt, was als die notwendige
wesentliche Funktion oder Verwendung der Erfindung erscheint, und nicht nur im
Hinblick auf die Einzelfunktionen, die in der internationalen Anmeldung
ausdrücklich aufgeführt sind.

d) Die internationale Recherche hat alle Gegenstände
einzuschließen, welche allgemein als äquivalent zum Gegenstand der
beanspruchten Erfindung für alle oder bestimmte ihrer Merkmale angesehen
werden, selbst wenn die in der internationalen Anmeldung beschriebene Erfindung
in ihren Einzelheiten unterschiedlich ist.

33.3
Ausrichtung der internationalen
Recherche

a) Die internationale Recherche wird auf der
Grundlage der Ansprüche unter angemessener Berücksichtigung der
Beschreibung und der Zeichnung (soweit vorhanden) durchgeführt und
berücksichtigt besonders die erfinderische Idee, auf die die Ansprüche
gerichtet sind.

b) Soweit es möglich und sinnvoll ist, hat die internationale
Recherche den gesamten Gegenstand zu erfassen, auf den die Ansprüche
gerichtet sind, oder auf den sie, wie vernünftigerweise erwartet werden
kann, nach einer Anspruchsänderung gerichtet werden könnten.

Regel 34
Mindestprüfstoff

34.1
Begriffsbestimmung

[Anmerkung des Herausgebers: Regel 34.1 in der ab 1. April 2007 geltenden
Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren
internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe,
dass sie auf internationale Recherchen Anwendung findet, die am oder nach
dem 1. April 2007 durchgeführt werden.]

a) Die Begriffsbestimmungen in den Artikeln 2 Ziffern i
und ii sind auf diese Regel nicht anzuwenden.

b) Der in Artikel 15 Absatz 4
erwähnte Prüfstoff („Mindestprüfstoff„) setzt sich
zusammen aus:

    i) den in Absatz c näher bezeichneten „nationalen
    Patentschriften
    „,

    ii) den veröffentlichten internationalen (PCT) Anmeldungen, den
    veröffentlichten regionalen Patent und Erfinderscheinanmeldungen und den
    veröffentlichten regionalen Patenten und Erfinderscheinen,

    iii) anderen, nicht zur Patentliteratur gehörenden
    Veröffentlichungen, auf die die Recherchenbehörden sich einigen und
    die in einer Aufstellung vom Internationalen Büro bekanntgegeben werden,
    sobald sie erstmalig festgelegt sind und so oft sie geändert
    werden.

c) Vorbehaltlich der Absätze d und e sind als „nationale
Patentschriften
“ anzusehen:

    i) die im Jahre oder nach dem Jahre 1920 vom früheren Reichspatentamt
    Deutschlands, von Frankreich, von Japan, von der Schweiz (nur in deutscher und
    französischer Sprache), von der ehemaligen Sowjetunion, vom Vereinigten
    Königreich und von den Vereinigten Staaten von Amerika erteilten
    Patente,

    ii) [Aufnahme der VR China ab 1.7.2012] die von der
    Bundesrepublik Deutschland, von der Republik Korea, von der Russischen
    Föderation und von der Volksrepublik China erteilten Patente,

    iii) die im Jahre oder nach dem Jahre 1920 in den in Ziffern i und ii
    genannten Ländern veröffentlichten Patentanmeldungen,

    iv) die von der ehemaligen Sowjetunion erteilten Erfinderscheine,

    v) die von Frankreich erteilten Gebrauchszertifikate und veröffentlichten
    Anmeldungen für solche Zertifikate,

    vi) die von anderen Ländern nach 1920 erteilten Patente und dort
    veröffentlichten Patentanmeldungen in deutscher, englischer,
    französischer und spanischer Sprache, für die keine Priorität in
    Anspruch genommen wird, vorausgesetzt, dass das nationale Amt des
    interessierten Staates diese Unterlagen aussondert und jeder Internationalen
    Recherchenbehörde zur Verfügung stellt.

d) Wird eine Anmeldung einmal oder mehrfach neu veröffentlicht
(zum Beispiel eine Offenlegungsschrift als Auslegeschrift), so ist keine
Internationale Recherchenbehörde verpflichtet, alle Fassungen in ihren
Prüfstoff aufzunehmen; folglich braucht jede Recherchenbehörde nur
eine dieser Fassungen aufzubewahren. Außerdem ist in den Fällen, in
denen eine Anmeldung in Form eines Patents oder eines Gebrauchszertifikats
(Frankreich) erteilt und herausgegeben wird, keine Internationale
Recherchenbehörde verpflichtet, sowohl die Anmeldung als auch das Patent
oder das Gebrauchszertifikat (Frankreich) in seinen Prüfstoff aufzunehmen;
jede Behörde braucht nur entweder die Anmeldung oder das Patent oder das
Gebrauchszertifikat (Frankreich) aufzubewahren.

e) [Neu gefasst ab 1.7.2012] Ist Chinesisch, Japanisch,
Koreanisch, Russisch oder Spanisch keine Amtssprache einer Internationalen
Recherchenbehörde, so braucht die Behörde Patentschriften Japans, der
Republik Korea, der Russischen Föderation, der ehemaligen Sowjetunion und
der Volksrepublik China sowie Patentschriften in spanischer Sprache, für
die Zusammenfassungen in englischer Sprache nicht allgemein verfügbar sind,
nicht in ihren Prüfstoff aufzunehmen. Werden englische Zusammenfassungen
nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausführungsordnung allgemein
verfügbar, so sind die Patentschriften, auf die sich diese
Zusammenfassungen beziehen, spätestens sechs Monate, nachdem die
Zusammenfassungen allgemein verfügbar geworden sind, in den Prüfstoff
einzubeziehen. Werden Zusammenfassungen in englischer Sprache auf Gebieten, auf
denen früher englische Zusammenfassungen allgemein verfügbar waren,
nicht mehr erstellt, so hat die Versammlung zweckdienliche Maßnahmen zu
ergreifen, um für die unverzügliche Wiederherstellung der
Zusammenfassungsdienste zu sorgen.

f) Für die Zwecke dieser Regel gelten Anmeldungen, die lediglich
zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt worden sind, nicht als
veröffentlichte Anmeldungen.

Regel 35
Zuständige Internationale
Recherchenbehörde

35.1
Zuständigkeit nur einer
Internationalen Recherchenbehörde

Jedes Anmeldeamt teilt
dem Internationalen Büro in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe b erwähnten Vereinbarung mit, welche Internationale
Recherchenbehörde für die Durchführung von Recherchen für
die bei ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig ist; das
Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung
unverzüglich.

35.2
Zuständigkeit mehrerer
Internationaler Recherchenbehörden

a) Jedes
Anmeldeamt kann in Übereinstimmung mit der anwendbaren, in Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe b erwähnten Vereinbarung mehrere Internationale
Recherchenbehörden bestimmen:

    i) durch eine Erklärung, dass jede Internationale
    Recherchenbehörde für jede bei ihm eingereichte internationale
    Anmeldung zuständig ist und die Wahl dem Anmelder überlassen bleibt,
    oder

    ii) durch eine Erklärung, dass eine oder mehrere Internationale
    Recherchenbehörden für bestimmte Arten und eine oder mehrere andere
    Internationale Recherchenbehörden für andere Arten von bei ihm
    eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig sind. vorausgesetzt,
    dass für die Arten von Anmeldungen, für welche mehrere
    Internationale Recherchenbehörden als zuständig erklärt werden,
    die Wahl dem Anmelder überlassen bleibt.

b) Jedes Anmeldeamt, das von der Möglichkeit nach Absatz a
Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich dem Internationalen Büro mit,
und das Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung
unverzüglich.

35.3
Zuständigkeit, wenn das
Internationale Büro nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii Anmeldeamt
ist

a) Wird die internationale Anmeldung beim
Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1
Absatz a Ziffer iii eingereicht, so ist für die Recherche zu dieser
Anmeldung diejenige Internationale Recherchenbehörde zuständig, die
zuständig gewesen wäre, wenn die Anmeldung bei einem nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer i oder ii, b oder c oder nach Regel 19.2 Ziffer i zuständigen Anmeldeamt eingereicht
worden wäre.

b) Sind zwei oder mehr Internationale Recherchenbehörden nach
Absatz a zuständig, so bleibt die Wahl dem Anmelder überlassen.

c) Die Regeln 35.1 und 35.2
gelten nicht für das Internationale Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii.

Regel 36
Mindestanforderungen an die
Internationale Recherchenbehörde

36.1
Aufzählung der
Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen nach Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe c sind folgende:

    i) das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation muss
    wenigstens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer
    Qualifikation zur Durchführung von Recherchen haben;

    ii) das Amt oder die Organisation muss mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff auf Papier, in
    Mikroform oder auf elektronischen Speichermedien in einer für
    Recherchenzwecke geordneten Form besitzen oder Zugang dazu haben;

    iii) das Amt oder die Organisation muss über einen Stab von
    Mitarbeitern verfügen, der Recherchen auf den erforderlichen technischen
    Gebieten durchführen kann und ausreichende Sprachkenntnisse besitzt. um
    wenigstens die Sprachen zu verstehen, in denen der Mindestprüfstoff nach Regel 34 abgefaßt oder in die er übersetzt ist;

    iv) das Amt oder die Organisation muss über ein
    Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend
    den gemeinsamen Regeln für die Durchführung von internationalen
    Recherchen verfügen;

    v) das Amt oder die Organisation muss als mit der internationalen
    vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde eingesetzt sein.

Regel 37
Fehlende oder mangelhafte
Bezeichnung

37.1
Fehlen der Bezeichnung

Enthält die internationale Anmeldung keine Bezeichnung und hat das
Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde davon in Kenntnis gesetzt,
dass es den Anmelder aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen, so setzt
die Internationale Recherchenbehörde die internationale Recherche fort, bis
sie gegebenenfalls davon benachrichtigt wird, dass die Anmeldung als
zurückgenommen gilt.

37.2
Erstellung der
Bezeichnung

Enthält die internationale Anmeldung keine
Bezeichnung und hat das Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde
nicht davon unterrichtet, dass der Anmelder zur Vorlage einer Bezeichnung
aufgefordert worden ist, oder ist die Internationale Recherchenbehörde der
Auffassung, dass die Bezeichnung gegen Regel 4.3
verstößt, so erstellt sie selbst eine Bezeichnung. Diese Bezeichnung
wird in der Sprache, in der die internationale Anmeldung veröffentlicht
wird, oder, wenn eine Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist und die
internationale Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der
Übersetzung erstellt.

Regel 38
Fehlende oder mangelhafte
Zusammenfassung

38.1
Fehlende Zusammenfassung

Enthält die internationale Anmeldung keine Zusammenfassung und hat das
Anmeldeamt die Internationale Recherchenbehörde davon in Kenntnis gesetzt,
dass es den Anmelder aufgefordert hat, den Mangel zu beseitigen. so setzt
die internationale Recherchenbehörde die internationale Recherche fort, bis
sie gegebenenfalls davon benachrichtigt wird, dass die Anmeldung als
zurückgenommen gilt.

38.2
Erstellung der
Zusammenfassung

Enthält die internationale Anmeldung
keine Zusammenfassung und hat das Anmeldeamt die Internationale
Recherchenbehörde nicht davon unterrichtet, dass der Anmelder zur
Vorlage einer Zusammenfassung aufgefordert worden ist, oder ist die
Internationale Recherchenbehörde der Auffassung, dass die
Zusammenfassung gegen Regel 8 verstößt, so erstellt
sie selbst eine Zusammenfassung. Diese Zusammenfassung wird in der Sprache, in
der die internationale Anmeldung veröffentlicht wird, oder, wenn eine
Übersetzung in einer anderen Sprache nach Regel 23.1
Absatz b übermittelt worden ist und die internationale
Recherchenbehörde dies wünscht, in der Sprache der Übersetzung
erstellt.

38.3
Änderung der
Zusammenfassung

Der Anmelder kann bis zum Ablauf eines Monats
nach dem Datum der Absendung des internationalen Recherchenberichts bei der
Internationalen Recherchenbehörde

    i) Änderungsvorschläge zur Zusammenfassung einreichen oder,

    ii) wenn die Zusammenfassung von dieser Behörde erstellt wurde,
    Änderungsvorschläge oder eine Stellungnahme zu dieser Zusammenfassung
    einreichen, oder sowohl Änderungsvorschläge als auch eine
    Stellungnahme

und die Behörde entscheidet, ob sie die Zusammenfassung entsprechend
ändert. Ändert die Behörde die Zusammenfassung, so teilt sie dem
Internationalen Büro diese Änderung mit.

Regel 39
Anmeldungsgegenstand nach Artikel 17
Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i

[Artikel 17
PCT
]

39.1
Begriffsbestimmung

Die Internationale Recherchenbehörde ist nicht verpflichtet, eine
internationale Recherche für eine internationale Anmeldung
durchzuführen, wenn und soweit der Anmeldungsgegenstand folgende Gebiete
betrifft:

    i) wissenschaftliche und mathematische Theorien,

    ii) Pflanzensorten oder Tierarten sowie im wesentlichen biologische Verfahren
    zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme mikrobiologischer
    Verfahren und der mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse,

    iii) Pläne, Regeln und Verfahren für eine geschäftliche
    Tätigkeit, für rein gedankliche Tätigkeiten oder für
    Spiele,

    iv) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des
    menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren,

    v) bloße Wiedergabe von Informationen,

    vi) Programme von Datenverarbeitungsanlagen insoweit, als die Internationale
    Recherchenbehörde nicht dafür ausgerüstet ist, für solche
    Programme eine Recherche über den Stand der Technik
    durchzuführen.

Regel 40
Mangelnde Einheitlichkeit der
Erfindung (Internationale Recherche)

40.1
Aufforderung zur Zahlung
zusätzlicher Gebühren; Frist

[Neu gefasst durch
PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005
]

In der Aufforderung, gemäß Artikel 17 Absatz 3
Buchstabe a zusätzliche Gebühren zu entrichten,

    i) sind die Gründe für die Auffassung anzugeben, dass die
    internationale Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht
    genügt,

    ii) ist der Anmelder aufzufordern, die zusätzlichen Gebühren
    innerhalb eines Monats nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten, und ist
    der Betrag der zu entrichtenden Gebühren zu nennen, und

    iii) ist der Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr
    nach Regel 40.2 Absatz e innerhalb eines Monats nach dem
    Datum der Aufforderung zu entrichten, und der zu entrichtende Betrag zu
    nennen.

40.2
Zusätzliche
Gebühren

[Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom
5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005
]

a) Die Höhe der
zusätzlichen Recherchengebühren nach Artikel 17 Absatz 3
Buchstabe a wird durch die zuständige Internationale Recherchenbehörde
festgesetzt.

b) Die zusätzlichen Recherchengebühren nach Artikel 17 Absatz 3
Buchstabe a sind unmittelbar an die Internationale Recherchenbehörde zu
entrichten.

c) Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter
Widerspruch zahlen, das heißt, unter Beifügung einer Begründung
des Inhalts, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der
Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder dass der Betrag der
geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der
Widerspruch wird von einem im Rahmen der Internationalen Recherchenbehörde
gebildeten Überprüfungsgremium geprüft; kommt das
Überprüfungsgremium zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch
begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise
Rückzahlung der zusätzlichen Gebühren an den Anmelder an. Auf
Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung
hierüber den Bestimmungsämtern zusammen mit dem internationalen
Recherchenbericht mitgeteilt. Gleichzeitig mit der Übermittlung der
Übersetzung der internationalen Anmeldung gemäß Artikel 22 hat der
Anmelder eine Übersetzung des Wortlauts des Widerspruchs und der
Entscheidung hierüber einzureichen.

d) Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs
ist, getroffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Absatz c
angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser
Person bestehen.

e) Die Internationale Recherchenbehörde kann die Prüfung
eines Widerspruchs nach Absatz c davon abhängig machen, dass zu ihren
Gunsten eine Widerspruchsgebühr an sie entrichtet wird. Hat der Anmelder
eine gegebenenfalls zu entrichtende Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der
Frist nach Regel 40.1 Ziffer iii entrichtet, so gilt der
Widerspruch als nicht erhoben und die Internationale Recherchenbehörde
erklärt ihn als nicht erhoben. Die Widerspruchsgebühr ist an den
Anmelder zurückzuzahlen, wenn das in Absatz c genannte
Überprüfungsgremium den Widerspruch für in vollem Umfang
begründet befindet.

Regel 41
Berücksichtigung der Ergebnisse
einer früheren Recherche

[Regel 41 neu gefasst ab
1.7.2008
]

41.1
Berücksichtigung der Ergebnisse
einer früheren Recherche

Hat der Anmelder
gemäß Regel 4.12 beantragt, dass die
Internationale Recherchenbehörde die Ergebnisse einer früheren
Recherche berücksichtigt, und sind die Voraussetzungen der Regel 12bis.1 erfüllt, und

    i) wurde die frühere Recherche von derselben Internationalen
    Recherchenbehörde durchgeführt oder von demselben Amt, das als
    Internationale Recherchenbehörde handelt, so hat die Internationale
    Recherchenbehörde, soweit dies möglich ist, diese Ergebnisse bei
    Durchführung der internationalen Recherche zu berücksichtigen;

    ii) wurde die frühere Recherche von einer anderen Internationalen
    Recherchenbehörde durchgeführt oder von einem anderen Amt als jenem,
    das als Internationale Recherchenbehörde handelt, so kann die
    Internationale Recherchenbehörde diese Ergebnisse bei Durchführung der
    internationalen Recherche berücksichtigen.

Regel 42
Frist für die internationale
Recherche

42.1
Frist für die internationale
Recherche

Die Frist für die Erstellung des
internationalen Recherchenberichts oder für die in Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a genannte Erklärung beträgt drei Monate seit dem Eingang
des Recherchenexemplars bei der Internationalen Recherchenbehörde oder neun
Monate seit dem Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist später
abläuft.

Regel 43
Der internationale
Recherchenbericht

43.1
Angaben

Im
internationalen Recherchenbericht ist die Internationale Recherchenbehörde,
die den Bericht erstellt hat, mit ihrer amtlichen Bezeichnung anzugeben; die
internationale Anmeldung ist durch Angabe des internationalen Aktenzeichens, den
Namen des Anmelders und das internationale Anmeldedatum zu kennzeichnen.

43.2
Daten

Der
internationale Recherchenbericht muss datiert werden und angeben, wann die
internationale Recherche tatsächlich abgeschlossen worden ist.
Außerdem ist das Anmeldedatum einer früheren Anmeldung, deren
Priorität in Anspruch genommen wird, oder, wenn die Priorität mehrerer
früherer Anmeldungen in Anspruch genommen wird, das Anmeldedatum der
frühesten anzugeben.

43.3
Klassifikation

a) Der internationale Recherchenbericht muss die Klassifikation des
Gegenstandes zumindest nach der Internationalen Patentklassifikation
enthalten.

[Zur Internationalen Patentklassifikation siehe TT-Website IPK unter: http://transpatent.com/archiv/ip175.html]

b) Diese Klassifikation ist durch die Internationale Recherchenbehörde vorzunehmen.

43.4
Sprache

[Anmerkung des Herausgebers: Regel 43.4 in der ab 1. April 2007 geltenden
Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren
internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe,
dass sie auf internationale Anmeldungen Anwendung findet, für die ein
internationaler Recherchenbericht am 1. April 2007 oder später erstellt
wird, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum vor dem, am oder
nach dem 1. April 2007 liegt.]

Der internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a werden in der Sprache, in der die zugehörige internationale
Anmeldung veröffentlicht wird, erstellt, vorausgesetzt, dass:

    i) wenn eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in eine andere
    Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden ist
    und die Internationale Recherchenbehörde dies wünscht, der
    internationale Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2
    Buchstabe a in der Sprache der Übersetzung erstellt werden können;

    ii) wenn die internationale Anmeldung in der Sprache einer nach Regel 12.4 eingereichten Übersetzung veröffentlicht
    werden soll, die von der Internationalen Recherchenbehörde nicht zugelassen
    ist, und die Behörde dies wünscht, der internationale
    Recherchenbericht und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2
    Buchstabe a in einer Sprache, die sowohl von dieser Behörde zugelassen ist,
    als auch eine Veröffentlichungssprache nach Regel 48.3
    Absatz a ist, erstellt werden können.

43.5
Angabe der Unterlagen

a) Im internationalen Recherchenbericht sind alle Unterlagen anzugeben,
die als wesentlich angesehen werden.

b) Die Art und Weise der Kennzeichnung der Unterlagen wird in den
Verwaltungsvorschriften geregelt.

c) Unterlagen von besonderer Bedeutung sind hervorzuheben.

d) Unterlagen, die sich nicht auf alle Ansprüche beziehen, sind im
Zusammenhang mit dem Anspruch oder den Ansprüchen, auf die sie sich
beziehen, anzugeben.

e) Sind nur bestimmte Abschnitte der angegebenen Unterlage
einschlägig oder besonders einschlägig, so werden sie näher, z.B.
durch Angabe der Seite, der Spalte oder der Zeilen gekennzeichnet. Wenn eine
Unterlage insgesamt einschlägig ist, aber einige Abschnitte davon
besonders, so sind diese, soweit möglich, zu kennzeichnen.

43.6
Recherchierte
Sachgebiete

a) Im internationalen Recherchenbericht ist
die Klassifikationsbezeichnung der in die internationale Recherche einbezogenen
Sachgebiete aufzuführen. Falls eine solche Angabe nicht auf der
Internationalen Patentklassifikation beruht, gibt die Internationale
Recherchenbehörde die benutzte Klassifikation an.

b) Hat sich die internationale Recherche auf Patente, Erfinderscheine,
Gebrauchszertifikate, Gebrauchsmuster, Zusatzpatente oder zertifikate,
Zusatzerfinderscheine, Zusatzgebrauchszertifikate oder veröffentlichte
Anmeldungen einer dieser Schutzrechtsarten aus anderen Staaten, aus anderen
Zeiträumen oder in anderen Sprachen erstreckt, als sie in dem
Mindestprüfstoff nach Regel 34 aufgeführt sind, so
werden im internationalen Recherchenbericht, falls durchführbar, die Art
der Unterlagen, die Staaten, die Zeiträume und die Sprachen, auf die sich
der Recherchenbericht erstreckt, angegeben. Auf diesen Absatz ist Artikel 2 Ziffer ii
nicht anzuwenden.

c) Ist die internationale Recherche auf eine elektronische Datenbank
gestützt oder ausgedehnt worden, so können im internationalen
Recherchenbericht der Name der Datenbank und, soweit dies möglich ist und
für andere nützlich erscheint, die verwendeten Suchbegriffe angegeben
werden.

43.6bis
Berücksichtigung
von Berichtigungen offensichtlicher Fehler

[Anmerkung des
Herausgebers
: Regel 43.6bis in der ab 1. April 2007 geltenden
Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren
internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe,
dass sie auf internationale Recherchenberichte Anwendung findet, die am
oder nach dem 1. April 2007 erstellt werden für internationale Anmeldungen
deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, als ob die
Bezugnahmen in dieser Regel auf Zustimmungen zu Berichtigungen offensichtlicher
Fehler nach der geänderten Regel 91.1 Bezugnahmen
wären auf Berichtigungen offensichtlicher Fehler nach der vor dem 1. April
2007 geltenden Regel 91.1.]

a) Zum Zwecke der internationalen
Recherche muss die Internationale Recherchenbehörde die Berichtigung
eines offensichtlichen Fehlers, der nach Regel 91.1
zugestimmt wurde, vorbehaltlich des Absatzes b berücksichtigen, und der
internationale Recherchenbericht muss eine diesbezügliche Angabe
enthalten.

b) Die Internationale Recherchenbehörde muss die Berichtigung
eines offensichtlichen Fehlers für die Zwecke der internationalen Recherche
nicht berücksichtigen, sofern sie der Berichtigung zugestimmt hat bzw.
diese ihr mitgeteilt wurde, nachdem sie mit der Erstellung des internationalen
Recherchenberichts begonnen hat. In diesem Fall hat der Bericht, wenn
möglich, eine entsprechende Angabe zu enthalten, andernfalls unterrichtet
die Internationale Recherchenbehörde das Internationale Büro
entsprechend und das Internationale Büro verfährt nach Maßgabe
der Verwaltungsvorschriften.

43.7
Bemerkungen zur Einheitlichkeit der
Erfindung

Hat der Anmelder zusätzliche Gebühren
für die internationale Recherche gezahlt, so wird dies im internationalen
Recherchenbericht angegeben. Ist die internationale Recherche
ausschließlich für die Haupterfindung oder nicht für alle
Erfindungen (Artikel
17
Absatz 3 Buchstabe a) durchgeführt worden, so gibt der
internationale Recherchenbericht ferner an, für welche Teile der
internationalen Anmeldung die internationale Recherche durchgeführt worden
ist und für welche nicht.

43.8
Zuständiger
Bediensteter

Im internationalen Recherchenbericht ist der Name
des für den Bericht verantwortlichen Bediensteten der Internationalen
Recherchenbehörde anzugeben.

43.9
Zusätzliche Angaben

Der internationale Recherchenbericht darf keine anderen Angaben enthalten
als die in den Regeln 33.1 Absätze b und c, 43.1 bis 43.3, 43.5 bis 43.8 und 44.2 genannten Angaben und den Hinweis nach Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe b, es sei denn, die Verwaltungsvorschriften gestatten die Aufnahme
bestimmter zusätzlicher Angaben in den internationalen Recherchenbericht.
Meinungsäußerungen, Begründungen, Argumente oder
Erläuterungen dürfen, weder im internationalen Recherchenbericht
enthalten sein noch durch die Verwaltungsvorschriften zugelassen werden.

43.10
Form

Die
Formerfordernisse für den internationalen Recherchenbericht werden durch
die Verwaltungsvorschriften festgelegt.

Regel 43bis
Schriftlicher
Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde

43bis.1
Schriftlicher
Bescheid

a) [Einleitungssatz neu gefasst durch
PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005
] Vorbehaltlich der Regel 69.1 Absatz bbis erstellt die Internationale
Recherchenbehörde gleichzeitig mit der Erstellung des internationalen
Recherchenberichts oder der Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a einen schriftlichen Bescheid darüber,

    i) ob die beanspruchte Erfindung als neu, auf erfinderischer
    Tätigkeit beruhend (nicht offensichtlich) und gewerblich anwendbar
    anzusehen ist;

    ii) ob die internationale Anmeldung die Erfordernisse des Vertrags und dieser
    Ausführungsordnung erfüllt, soweit die Internationale
    Recherchenbehörde dies geprüft hat.

Der schriftliche Bescheid enthält ferner die übrigen in dieser
Ausführungsordnung vorgesehenen Bemerkungen.

b) [Anmerkung des Herausgebers: Regel 43bis.1 Absatz
b in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine Anwendung auf
internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April
2007 liegt, mit der Maßgabe, dass sie auf internationale
Recherchenberichte Anwendung findet, die am oder nach dem 1. April 2007 erstellt
werden für internationale Anmeldungen deren internationales Anmeldedatum
vor dem 1. April 2007 liegt, als ob die Bezugnahmen in dieser Regel auf
Zustimmungen zu Berichtigungen offensichtlicher Fehler nach der geänderten
Regel 91.1 Bezugnahmen wären auf Berichtigungen
offensichtlicher Fehler nach der vor dem 1. April 2007 geltenden Regel 91.1.]

Für die Zwecke der Erstellung des schriftlichen Bescheids finden die
Artikel 33
Absätze 2 bis 6 und 35 Absätze 2
und 3 sowie die Regeln 43.4, 43.6bis, 64, 65, 66.1 Absatz e, 66.7,
67, 70.2 Absätze b und d, 70.3, 70.4 Ziffer ii, 70.5 Absatz a, 70.6 bis 70.10, 70.12, 70.14 und 70.15 Absatz a entsprechend Anwendung.

c) Der schriftliche Bescheid enthält eine Mitteilung an den
Anmelder, wonach im Falle der Beantragung einer internationalen vorläufigen
Prüfung der schriftliche Bescheid gemäß Regel
66.1bis
Absatz a, aber vorbehaltlich der Regel
66.1bis
Absatz b als schriftlicher Bescheid der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für
die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a anzusehen ist, und der
Anmelder in diesem Fall aufgefordert wird, bei dieser Behörde vor Ablauf
der Frist nach Regel 54bis.1 Absatz a eine
schriftliche Stellungnahme und, wo dies angebracht ist, Änderungen
einzureichen.

Regel 44
Übermittlung des
internationalen Recherchenberichts, des schriftlichen Bescheids und so
weiter

44.1
Kopien des Berichts oder der
Erklärung und des schriftlichen Bescheids

[Neu gefasst
durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005
]

Die
Internationale Recherchenbehörde übermittelt am gleichen Tag je eine
Kopie des internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a und eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel 43bis.1 dem Internationalen Büro und
dem Anmelder.

44.2
Bezeichnung oder
Zusammenfassung

Der internationale Recherchenbericht stellt
entweder fest, dass die Internationale Recherchenbehörde die
Bezeichnung und die Zusammenfassung, wie vom Anmelder eingereicht, für
zutreffend hält, oder gibt den Wortlaut der Bezeichnung und der
Zusammenfassung an, wie er durch die Internationale Recherchenbehörde nach
den Regeln 37 und 38 erstellt worden
ist.

44.3
Kopien angegebener
Unterlagen

a) Der Antrag nach Artikel 20 Absatz 3
kann jederzeit innerhalb von sieben Jahren vom internationalen Anmeldedatum der
internationalen Anmeldung, auf die sich der internationale Recherchenbericht
bezieht, an gestellt werden.

b) Die Internationale Recherchenbehörde kann verlangen, dass
der Antragsteller (Anmelder oder Bestimmungsamt) die Kosten der Herstellung und
Versendung der Kopien erstattet. Die Höhe der Herstellungskosten der Kopien
wird in den in Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe b genannten Vereinbarungen zwischen den Internationalen
Recherchenbehörden und dem Internationalen Büro festgesetzt.

c) [Gestrichen]

d) Die Internationale Recherchenbehörde kann den Verpflichtungen
nach den Absätzen a und b durch eine andere ihr verantwortliche Stelle
nachkommen.

Regel 44bis
Internationaler
vorläufiger Bericht der Internationalen Recherchenbehörde zur
Patentfähigkeit

44bis.1
Erstellung des
Berichts; Übermittlung an den Anmelder

a) Sofern
ein internationaler vorläufiger Prüfungsbericht nicht erstellt worden
ist oder nicht erstellt werden soll, erstellt das Internationale Büro
für die Internationale Recherchenbehörde einen Bericht über die
in Regel 43bis.1 Absatz a genannten Fragen (in
dieser Regel als „Bericht“ bezeichnet). Der Bericht hat denselben Inhalt
wie der nach Regel 43bis.1 erstellte
schriftliche Bescheid.

b) Der Bericht trägt den Titel „internationaler
vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel I des Vertrags
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens)
“ und enthält einen Hinweis darauf, dass er nach
Maßgabe dieser Regel vom Internationalen Büro für die
Internationale Recherchenbehörde erstellt wurde.

c) Das Internationale Büro übermittelt dem Anmelder
unverzüglich eine Abschrift des gemäß Absatz a erstellten
Berichts.

44bis.2
Übermittlung an
die Bestimmungsämter

a) Ist ein Bericht nach Regel 44bis.1 erstellt worden, so
übermittelt ihn das Internationale Büro gemäß Regel 93bis.1 jedem Bestimmungsamt, jedoch nicht
vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum.

b) Stellt der Anmelder bei einem Bestimmungsamt einen
ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2,
so übermittelt das Internationale Büro diesem Amt auf dessen Antrag
oder auf Antrag des Anmelders unverzüglich eine Kopie des nach Regel 43bis.1 von der Internationalen
Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids.

44bis.3
Übersetzung
für die Bestimmungsämter

a) Jeder
Bestimmungsstaat kann, wenn ein Bericht nach Regel
44bis.1
nicht in der oder einer der Amtssprachen seines
nationalen Amts erstellt worden ist, eine Übersetzung des Berichts in die
englische Sprache verlangen. Jedes Verlangen dieser Art ist dem Internationalen
Büro mitzuteilen, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt
veröffentlicht.

b) Wird eine Übersetzung nach Absatz a verlangt, so ist sie vom
Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung anzufertigen.

c) Das Internationale Büro übermittelt jedem interessierten
Bestimmungsamt und dem Anmelder eine Kopie der Übersetzung zum gleichen
Zeitpunkt, zu dem es dem Amt den Bericht übermittelt.

d) In dem in Regel 44bis.2 Absatz b
genannten Fall ist der nach Regel 43bis.1
erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des betreffenden Bestimmungsamts vom
Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische
Sprache zu übersetzen. Das Internationale Büro übermittelt
innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags
dem betreffenden Bestimmungsamt eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig
übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.

44bis.4
Stellungnahme zu der
Übersetzung

Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit
der in Regel 44bis.3 Absatz b oder d genannten
Übersetzung Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme
jedem interessierten Bestimmungsamt und dem Internationalen Büro zu
übermitteln.

Regel 44ter
Vertraulichkeit des
schriftlichen Bescheids, des Berichts, der Übersetzung und der
Stellungnahme

[Gestrichen ab dem 1.7.2014]

44ter.1
Vertraulichkeit

a) Das Internationale Büro und die
Internationale Recherchenbehörde dürfen außer auf Antrag des
Anmelders oder mit seiner Einwilligung vor Ablauf von 30 Monaten nach dem
Prioritätsdatum keiner Person oder Behörde Einsicht gewähren

    i) in den nach Regel 43bis.1 erstellten
    schriftlichen Bescheid, in eine nach Regel
    44bis.3
    Absatz d angefertigte Übersetzung des Bescheids oder
    in eine nach Regel 44bis.4 übermittelte
    schriftlichen Stellungnahme des Anmelders zu der Übersetzung,

    ii) in den gegebenenfalls nach Regel 44bis.1
    erstellten Bericht, dessen nach Regel 44bis.3
    Absatz b angefertigte Übersetzung oder eine schriftliche Stellungnahme zu
    dieser Übersetzung, die der Anmelder nach Regel
    44bis.4
    übermittelt hat.

b) Für die Zwecke des Absatzes a umfaßt der Begriff
Einsichtnahme“ alle Möglichkeiten für Dritte, Kenntnis zu
erlangen, einschließlich persönlicher Mitteilungen und allgemeiner
Veröffentlichungen.

Regel 45
Übersetzung des internationalen
Recherchenberichts

45.1
Sprachen

Internationale Recherchenberichte und Erklärungen nach Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a sind, wenn sie nicht in englischer Sprache abgefaßt sind, in
die englische Sprache zu übersetzen.

45bis
Ergänzende
internationale Recherchen

[Regel 45bis neu eingefügt mit Wirkung vom 1.1.2009]

45bis.1
Antrag auf eine
ergänzende Recherche

a) Der Anmelder kann jederzeit vor Ablauf von 19 Monaten nach dem
Prioritätsdatum beantragen, dass zu der internationalen Anmeldung eine
ergänzende internationale Recherche durch eine nach Regel 45bis.9 hierfür zuständige
Internationale Recherchenbehörde durchgeführt wird. Solche
Anträge können in Bezug auf mehr als eine solche Behörde gestellt
werden.

b) Ein Antrag nach Absatz a („Antrag auf eine ergänzende
Recherche
„) ist beim Internationalen Büro einzureichen und hat zu
enthalten:

    i) den Namen und die Anschrift des Anmelders und gegebenenfalls des Anwalts,
    die Bezeichnung der Erfindung, das internationale Anmeldedatum und das
    internationale Aktenzeichen,

    ii) die Internationale Recherchenbehörde, die ersucht wird, die
    ergänzende internationale Recherche durchzuführen („für die
    ergänzende Recherche bestimmte Behörde
    „) und,

    iii) wenn die internationale Anmeldung in einer Sprache eingereicht wurde, die
    von dieser Behörde nicht zugelassen ist, die Angabe, ob eine beim
    Anmeldeamt nach Regel 12.3 oder 12.4
    eingereichte Übersetzung die Grundlage für die ergänzende
    internationale Recherche bilden soll.

c) Dem Antrag auf eine ergänzende Recherche ist gegebenenfalls
Folgendes beizufügen:

    i) wenn weder die Sprache, in der die internationale Anmeldung eingereicht
    wurde, noch die Sprache, in der gegebenenfalls eine Übersetzung nach Regel
    12.3 oder 12.4 eingereicht wurde, von
    der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde zugelassen
    ist, eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache, die
    von dieser Behörde zugelassen ist;

    ii) vorzugsweise eine Kopie eines Sequenzprotokolls in elektronischer Form, das
    dem in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Standard entspricht, sofern
    dies von der für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde
    verlangt wird.

d) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Ist die Internationale Recherchenbehörde zu der Auffassung
gelangt, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der
Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, so kann der Antrag auf eine
ergänzende Recherche eine Angabe des Wunsches des Anmelders enthalten, die
ergänzende internationale Recherche auf eine der Erfindungen zu
beschränken, die von der Internationalen Recherchenbehörde
festgestellt wurden und bei denen es sich nicht um die Haupterfindung nach Artikel 17 Absatz 3
Buchstabe a handelt.

e) Der Antrag auf eine ergänzende Recherche gilt als nicht gestellt
und wird vom Internationalen Büro als nicht gestellt erklärt, wenn

    i) er nach Ablauf der Frist nach Absatz a eingeht oder

    ii) die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde in der
    anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3
    Buchstabe b ihre Bereitschaft, derartige Recherchen durchzuführen, nicht
    erklärt hat oder nach Regel 45bis.9 Absatz b
    hierfür nicht zuständig ist.

45bis.2
Bearbeitungsgebühr
für die ergänzende Recherche

a) Für den Antrag auf eine ergänzende Recherche ist eine
Gebühr zugunsten des Internationalen Büros
(„Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche„) zu
zahlen, die sich aus dem Gebührenverzeichnis ergibt.

b) Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche
ist in der Währung zu zahlen, in der die Gebühr im
Gebührenverzeichnis angegeben ist, oder in einer anderen vom
Internationalen Büro vorgeschriebenen Währung. Der Betrag in einer
solchen Währung stellt den vom Internationalen Büro festgesetzten
Gegenwert des im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrags in runden Zahlen
dar und wird im Blatt veröffentlicht.

c) Die Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche
ist innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags auf eine ergänzende
Recherche an das Internationale Büro zu zahlen. Zu zahlen ist der zum
Zeitpunkt der Zahlung geltende Betrag.

d) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die
Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn
die internationale Anmeldung vor Übermittlung der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern i bis iv genannten
Unterlagen an die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde
zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder wenn der Antrag
auf eine ergänzende Recherche vor dieser Übermittlung
zurückgenommen wird oder nach Regel 45bis.1
Absatz e als nicht gestellt gilt.

45bis.3
Gebühr für
die ergänzende Recherche

a) Jede Internationale Recherchenbehörde, die ergänzende
internationale Recherchen durchführt, kann verlangen, dass der
Anmelder zugunsten der Behörde eine Gebühr („Gebühr für
die ergänzende Recherche
„) für die Durchführung dieser
Recherche entrichtet.

b) Die Gebühr für die ergänzende Recherche wird vom
Internationalen Büro erhoben. Regel 16.1 Absätze b
bis e ist entsprechend anzuwenden.

c) Auf die Frist für die Zahlung der Gebühr für die
ergänzende Recherche und den zu zahlenden Betrag ist Regel 45bis.2 Absatz c entsprechend anzuwenden.

d) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Das Internationale Büro erstattet dem Anmelder die
Gebühr für die ergänzende Recherche zurück, wenn die
internationale Anmeldung vor Übermittlung der in Regel
45bis.4
Absatz e Ziffern i bis iv genannten Unterlagen an die
für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde
zurückgenommen wird oder als zurückgenommen gilt oder nach Regel 45bis.1 Absatz e oder 45bis.4 Absatz d als nicht gestellt gilt.

e) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde
erstattet die Gebühr für die ergänzende Recherche in dem Umfang
und nach den Bedingungen, die in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe b festgesetzt sind, zurück, wenn der Antrag auf eine
ergänzende Recherche nach Regel 45bis.5
Absatz g als nicht gestellt gilt, bevor diese Behörde die ergänzende
internationale Recherche nach Regel 45bis.5 Absatz
a begonnen hat.

45bis.4
Prüfung des
Antrags auf eine ergänzende Recherche; Mängelbeseitigung;
verspätete Entrichtung der Gebühren; Übermittlung an die für
die ergänzende Recherche bestimmte Behörde

[Überschrift neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft
ab 1.7.2010
]

a) Das Internationale Büro prüft
unverzüglich nach Eingang eines Antrags auf eine ergänzende Recherche,
ob dieser die Erfordernisse der Regel 45bis.1
Absätze b und c Ziffer i erfüllt, und fordert den Anmelder auf,
etwaige Mängel innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Datum der
Aufforderung zu beseitigen.

b) Stellt das Internationale Büro im Zeitpunkt der Fälligkeit
nach den Regeln 45bis.2 Absatz c und 45bis.3 Absatz c fest, dass die
Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche und die
Gebühr für die ergänzende Recherche nicht in voller Höhe
entrichtet worden sind, so fordert es den Anmelder auf, ihm innerhalb einer
Frist von einem Monat nach dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser
Gebühren erforderlichen Betrag und die Gebühr für verspätete
Zahlung nach Absatz c zu entrichten.

c) Die Zahlung von Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Absatz
b ist davon abhängig, dass dem Internationalen Büro zu seinen
Gunsten eine Gebühr für verspätete Zahlung in Höhe von 50 %
der Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche entrichtet
wird.

d) Reicht der Anmelder die erforderliche Mängelbeseitigung nicht
vor Ablauf der nach Absatz a maßgeblichen Frist ein oder entrichtet er
nicht vor Ablauf der nach Absatz b maßgeblichen Frist die fälligen
Gebühren in voller Höhe, einschließlich der Gebühr für
verspätete Zahlung, so gilt der Antrag auf eine ergänzende Recherche
als nicht gestellt; das Internationale Büro gibt eine diesbezügliche
Erklärung ab und unterrichtet den Anmelder entsprechend.

e) Wird festgestellt, dass die Erfordernisse der Regeln 45bis.1 Absatz b und Absatz c Ziffer i, 45bis.2 Absatz c und 45bis.3 Absatz c erfüllt sind, so
übermittelt das Internationale Büro unverzüglich, jedoch nicht
vor Eingang des internationalen Recherchenberichts bei ihm oder vor Ablauf von
17 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, was zuerst eintritt, der
für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde eine Kopie
folgender Unterlagen:

    i) des Antrags auf eine ergänzende Recherche,

    ii) der internationalen Anmeldung,

    iii) gegebenenfalls eines nach Regel 45bis.1
    Absatz c Ziffer ii eingereichten Sequenzprotokolls und

    iv) gegebenenfalls einer nach Regel 12.3, 12.4 oder 45bis.1 Absatz c Ziffer
    i eingereichten Übersetzung, die als Grundlage für die ergänzende
    internationale Recherche verwendet werden soll, sowie gleichzeitig oder
    unverzüglich nach deren späterem Eingang beim Internationalen
    Büro

    v) des internationalen Recherchenberichts und des nach Regel
    43bis.1
    erstellten schriftlichen Bescheids,

    vi) gegebenenfalls einer Aufforderung der Internationalen Recherchenbehörde
    zur Entrichtung der in Artikel 17 Absatz 3
    Buchstabe a genannten zusätzlichen Gebühren und

    vii) gegebenenfalls eines Widerspruchs des Anmelders nach Regel
    40.2
    Absatz c und der Entscheidung des im Rahmen der Internationalen
    Recherchenbehörde gebildeten Überprüfungsgremiums
    hierüber.

f) Auf Antrag der für die ergänzende Recherche bestimmten
Behörde ist der in Absatz e Ziffer v genannte schriftliche Bescheid vom
Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische
Sprache zu übersetzen, wenn er nicht in englischer Sprache oder in einer
von dieser Behörde zugelassenen Sprache abgefaßt ist. Das
Internationale Büro übermittelt dieser Behörde innerhalb von zwei
Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags eine Kopie der
Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine Kopie.

45bis.5
Beginn, Grundlage und
Umfang der ergänzenden internationalen Recherche

a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde
beginnt mit der ergänzenden internationalen Recherche unverzüglich
nach Eingang der in Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern
i bis iv genannten Unterlagen, wobei die Behörde den Beginn der Recherche
nach ihrer Wahl aufschieben kann, bis sie auch die in Regel
45bis.4
Absatz e Ziffer v genannten Unterlagen erhalten hat oder bis zum
Ablauf von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum, je nachdem, was zuerst
eintritt.

b) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Die ergänzende internationale Recherche wird auf der
Grundlage der eingereichten internationalen Anmeldung oder einer in Regel 45bis.1 Absatz b Ziffer iii oder 45bis.1 Absatz c Ziffer i genannten Übersetzung
unter gebührender Berücksichtigung des internationalen
Recherchenberichts und des nach Regel 43bis.1
erstellten schriftlichen Bescheids durchgeführt, sofern diese der für
die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der Recherche
vorliegen. Enthält der Antrag auf eine ergänzende Recherche eine
Angabe nach Regel 45bis.1 Absatz d, so kann die
ergänzende internationale Recherche auf die nach Regel
45bis.1
Absatz d vom Anmelder angegebene Erfindung und diejenigen
Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf diese Erfindung beziehen,
beschränkt werden.

c) Für die ergänzende internationale Recherche sind Artikel 17 Absatz 2
und die Regeln 13ter.1, 33 und
39 entsprechend anzuwenden.

d) Liegt der für die ergänzende Recherche bestimmten
Behörde der internationale Recherchenbericht vor Beginn der Recherche nach
Absatz a vor, so kann die Behörde Ansprüche, die nicht Gegenstand der
internationalen Recherche waren, von der ergänzenden Recherche
ausschließen.

e) Hat die Internationale Recherchenbehörde die in Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a genannte Erklärung abgegeben und liegt diese Erklärung der
für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde vor Beginn der
Recherche nach Absatz a vor, so kann die Behörde beschließen, keinen
ergänzenden internationalen Recherchenbericht zu erstellen; in diesem Fall
gibt sie eine diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet
unverzüglich den Anmelder und das Internationale Büro entsprechend.

f) Die ergänzende internationale Recherche umfaßt mindestens
die zu diesem Zweck in der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 16 Absatz 3
Buchstabe b angegebenen Unterlagen.

g) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte
Behörde fest, dass die Durchführung der Recherche durch eine in Regel 45bis.9 Absatz a genannte Beschränkung
oder Bedingung, die über eine nach Regel
45bis.5
Absatz c geltende Beschränkung nach Artikel 17 Absatz 2
hinausgeht, voll und ganz ausgeschlossen ist, so gilt der Antrag auf eine
ergänzende Recherche als nicht gestellt; die Behörde gibt eine
diesbezügliche Erklärung ab und unterrichtet unverzüglich den
Anmelder und das Internationale Büro entsprechend.

h) [Neu eingefügt durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft
ab 1.7.2010
] Die für die ergänzende Recherche bestimmte
Behörde kann entsprechend einer Beschränkung oder Bedingung nach Regel 45bis.9 Absatz a beschließen, die
Recherche auf bestimmte Ansprüche zu beschränken; in diesem Fall wird
im ergänzenden internationalen Recherchenbericht hierauf hingewiesen.

45bis.6
Einheitlichkeit der
Erfindung

a) Stellt die für die ergänzende Recherche bestimmte
Behörde fest, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der
Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt,

    i) so erstellt sie den ergänzenden internationalen Recherchenbericht
    über diejenigen Teile der internationalen Anmeldung, die sich auf die in
    den Ansprüchen zuerst genannte Erfindung („Haupterfindung„)
    beziehen,

    ii) so benachrichtigt sie den Anmelder von ihrer Auffassung, dass die
    internationale Anmeldung das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht
    erfüllt, und gibt die Gründe für diese Auffassung an und

    iii) so unterrichtet sie den Anmelder über die Möglichkeit, innerhalb
    der in Absatz c genannten Frist eine Überprüfung der Auffassung zu
    beantragen.

b) Bei der Prüfung, ob die internationale Anmeldung das Erfordernis
der Einheitlichkeit der Erfindung erfüllt, berücksichtigt die
Behörde alle vor Beginn der ergänzenden internationalen Recherche bei
ihr nach Regel 45bis.4 Absatz e Ziffern vi und vii
eingegangenen Unterlagen gebührend.

c) Der Anmelder kann innerhalb eines Monats seit der Benachrichtigung
nach Absatz a Ziffer ii bei der Behörde beantragen, dass sie die in
Absatz a genannte Auffassung überprüft. Für den Antrag auf
Überprüfung kann die Behörde eine
Überprüfungsgebühr zu ihren Gunsten erheben, deren Höhe sie
festsetzt.

d) Beantragt der Anmelder innerhalb der Frist nach Absatz c eine
Überprüfung der Auffassung durch die Behörde und entrichtet er
die gegebenenfalls erforderliche Überprüfungsgebühr, so wird die
Auffassung von der Behörde überprüft. Die Überprüfung
ist nicht nur von der Person durchzuführen, die die Entscheidung getroffen
hat, die Gegenstand der Überprüfung ist. Stellt die Behörde fest,
dass

    i) die Auffassung in vollem Umfang begründet war, so benachrichtigt sie
    den Anmelder entsprechend;

    ii) die Auffassung teilweise unbegründet war, und ist sie jedoch noch immer
    der Ansicht, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der
    Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt, so benachrichtigt sie den
    Anmelder entsprechend und verfährt gegebenenfalls nach Absatz a Ziffer
    i;

    iii) die Auffassung in vollem Umfang unbegründet war, so benachrichtigt sie
    den Anmelder entsprechend, erstellt den ergänzenden internationalen
    Recherchenbericht über alle Teile der internationalen Anmeldung und
    erstattet dem Anmelder die Überprüfungsgebühr
    zurück.

e) Auf Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Antrags auf
Überprüfung und der diesbezüglichen Entscheidung den
Bestimmungsämtern zusammen mit dem ergänzenden internationalen
Recherchenbericht übermittelt. Der Anmelder muss etwaige
Übersetzungen des Berichts zusammen mit der Übersetzung der
internationalen Anmeldung nach Artikel 22
einreichen.

f) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Die Absätze a bis e sind entsprechend anzuwenden, wenn die
für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde entscheidet, die
ergänzende internationale Recherche nach Regel
45bis.5
Absatz b Satz 2 oder Regel
45bis.5
Absatz h zu beschränken, mit der Maßgabe,
dass jede Bezugnahme in den Absätzen a bis e auf die
"internationale Anmeldung" als Bezugnahme auf diejenigen Teile der
internationalen Anmeldung zu verstehen ist, die sich auf die vom Anmelder nach
Regel 45bis.1 Absatz d angegebene Erfindung bzw.
auf die Ansprüche und die Teile der internationalen Anmeldung beziehen,
für welche die Behörde eine ergänzende internationale Recherche
durchführen wird.

45bis.7
Ergänzender
internationaler Recherchenbericht

a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde
erstellt innerhalb von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum den
ergänzenden internationalen Recherchenbericht oder gibt die Erklärung
nach Artikel 17
Absatz 2 Buchstabe a, der aufgrund Regel 45bis.5
Absatz c anzuwenden ist, darüber ab, dass kein ergänzender
internationaler Recherchenbericht erstellt wird.

b) Jeder ergänzende internationale Recherchenbericht, jede
abgegebene Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a, der aufgrund Regel 45bis.5 Absatz c
anzuwenden ist, sowie jede abgegebene Erklärung nach Regel 45bis.5 Absatz e sind in einer
Veröffentlichungssprache abzufassen.

c) Für die Erstellung des ergänzenden internationalen
Recherchenberichts sind vorbehaltlich der Absätze d und e die Regeln 43.1, 43.2, 43.5, 43.6, 43.6bis, 43.8 und 43.10 entsprechend anzuwenden. Regel 43.9 ist entsprechend anzuwenden, mit der Ausnahme,
dass die darin enthaltenen Bezugnahmen auf die Regeln 43.3, 43.7 und 44.2 als
nicht vorhanden gelten. Artikel 20 Absatz 3
und Regel 44.3 sind entsprechend anzuwenden.

d) Der ergänzende internationale Recherchenbericht muss keine
Angabe der im internationalen Recherchenbericht angegebenen Unterlagen
enthalten, es sei denn, eine Unterlage muss in Verbindung mit anderen
Unterlagen angegeben werden, die im internationalen Recherchenbericht nicht
angegeben waren.

e) Der ergänzende internationale Recherchenbericht kann
Erläuterungen enthalten

    i) zu den Angaben der als wesentlich angesehenen Unterlagen;

    ii) zum Umfang der ergänzenden internationalen Recherche.

45bis.8
Übermittlung und
Wirkung des ergänzenden internationalen Recherchenberichts

a) Die für die ergänzende Recherche bestimmte Behörde
übermittelt am gleichen Tag je eine Kopie des ergänzenden
internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung darüber,
dass kein ergänzender internationaler Recherchenbericht erstellt wird,
dem Internationalen Büro und dem Anmelder.

b) Vorbehaltlich des Absatzes c gelten Artikel 20 Absatz 1
und die Regeln 45.1, 47.1 Absatz d und
70.7 Absatz a so, als ob der ergänzende internationale
Recherchenbericht Teil des internationalen Recherchenberichts wäre.

c) Ein ergänzender internationaler Recherchenbericht muss von
der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde bei der Erstellung eines schriftlichen Bescheids oder des
internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nicht berücksichtigt
werden, wenn er bei dieser Behörde eingeht, nachdem sie mit der Erstellung
des Bescheids oder des Berichts begonnen hat.

45bis.9
Für die
Durchführung einer zusätzlichen internationalen Recherche
zuständige Internationale Recherchenbehörden

Für die Durchführung einer zusätzlichen internationalen Recherche
zuständige Internationale Recherchenbehörden

a) Eine Internationale Recherchenbehörde ist für die
Durchführung ergänzender internationaler Recherchen zuständig,
wenn ihre diesbezügliche Bereitschaft in der anwendbaren Vereinbarung nach
Artikel 16 Absatz
3 Buchstabe b festgelegt ist, und zwar nach Maßgabe der in dieser
Vereinbarung gegebenenfalls festgelegten Beschränkungen und Bedingungen.

b) Die Internationale Recherchenbehörde, die für eine
internationale Anmeldung die internationale Recherche nach Artikel 16 Absatz 1
durchführt, ist nicht zuständig für die Durchführung einer
ergänzenden internationalen Recherche für dieselbe Anmeldung.

c) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Die in Absatz a genannten Beschränkungen können
beispielsweise Beschränkungen bezüglich des Anmeldungsgegenstands
beinhalten, für den ergänzende internationale Recherchen
durchgeführt werden, die über die nach Regel
45bis.5
Absatz c geltenden Beschränkungen nach Artikel 17 Absatz 2
hinausgehen, sowie Beschränkungen der Gesamtzahl der ergänzenden
internationalen Recherchen, die in einem gegebenen Zeitraum durchgeführt
werden, oder Beschränkungen der ergänzenden internationalen Recherchen
auf eine bestimmte Anzahl von Ansprüchen.

Regel 46
Änderung von Ansprüchen vor dem
Internationalen Büro

46.1
Frist

Die Frist nach
Artikel 19
beträgt zwei Monate seit der Übermittlung des internationalen
Recherchenberichts durch die Internationale Recherchenbehörde an das
Internationale Büro und an den Anmelder oder sechzehn Monate seit dem
Prioritätsdatum, je nachdem welche Frist später abläuft; eine
nach Artikel 19
vorgenommene Änderung, die dem Internationalen Büro nach Ablauf der
maßgebenden Frist zugeht, gilt jedoch als am letzten Tag dieser Frist beim
Internationalen Büro eingegangen, wenn sie dem Internationalen Büro
vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale
Veröffentlichung zugeht.

46.2
Wo sind die Änderungen
einzureichen?

Änderungen nach Artikel 19 sind
unmittelbar beim Internationalen Büro einzureichen.

46.3
Sprache der Änderungen

Ist die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache eingereicht worden
als in der Sprache, in der sie veröffentlicht wird, so ist jede
gemäß Artikel 19
vorgenommene Änderung in der Sprache der Veröffentlichung einzureichen.

46.4
Erklärung

a) Die in Artikel 19 Absatz 1
genannte Erklärung ist in der Sprache abzufassen, in der die internationale
Anmeldung veröffentlicht wird, und darf, falls in englischer Sprache
abgefaßt oder in die englische Sprache übersetzt, nicht mehr als 500
Wörter enthalten. Die Erklärung ist in der Überschrift als solche
zu kennzeichnen, vorzugsweise mit den Worten „Erklärung nach Artikel 19
Absatz 1
“ oder einer entsprechenden Angabe in der Sprache der
Erklärung.

b) Die Erklärung darf keine herabsetzende Äußerung über
den internationalen Recherchenbericht oder über die Bedeutung von in dem
Bericht angeführten Veröffentlichungen enthalten. Sie darf auf im
internationalen Recherchenbericht angeführte Veröffentlichungen, die
sich auf einen bestimmten Anspruch beziehen, nur in Zusammenhang mit einer
Änderung dieses Anspruchs Bezug nehmen.

46.5
Form der Änderungen

[Regel 46.5 neu gefasst ab 1.7.2009]

a) Nimmt der Anmelder Änderungen nach Artikel 19 vor, so
muss er ein Ersatzblatt oder Ersatzblätter mit einem
vollständigen Satz von Ansprüchen einreichen, die alle
ursprünglich eingereichten Ansprüche ersetzen.

b) Dem Ersatzblatt oder den Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben
beizufügen, das

    i) angibt, welche Ansprüche aufgrund der Änderungen von den
    ursprünglich eingereichten Ansprüchen abweichen, und auf die
    Unterschiede zwischen den ursprünglich eingereichten und den
    geänderten Ansprüchen hinweist;

    ii) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
    1.7.2010
    ] angibt, welche ursprünglich eingereichten Ansprüche
    aufgrund der Änderungen fortfallen;

    iii) [Neu eingefügt durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
    1.7.2010
    ] die Grundlage für die Änderungen in der
    ursprünglich eingereichten Anmeldung angibt.

Regel 47
Übermittlung an die
Bestimmungsämter

47.1
Verfahren

a)
Die Übermittlung nach Artikel 20 wird vom
Internationalen Büro gemäß Regel
93bis.1
an jedes Bestimmungsamt durchgeführt, vorbehaltlich
der Regel 47.4 jedoch nicht vor der internationalen
Veröffentlichung der internationalen Anmeldung.

abis) Das Internationale Büro unterrichtet jedes
Bestimmungsamt gemäß Regel 93bis.1
unter Angabe des Eingangsdatums vom Eingang des Aktenexemplars und der
Prioritätsbelege.

b) Das Internationale Büro teilt den Bestimmungsämtern
unverzüglich alle Änderungen mit, die bei ihm innerhalb der Frist nach Regel 46.1 eingegangen sind und in der Übermittlung nach
Artikel 20 nicht
enthalten waren, und unterrichtet den Anmelder hiervon.

c) [Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im
besonderen Anmerkung 3.
] Das Internationale
Büro läßt dem Anmelder unverzüglich nach Ablauf von 28
Monaten nach dem Prioritätsdatum eine Mitteilung zugehen, aus der
hervorgeht,

    i) welche Bestimmungsämter verlangt haben, dass die in Artikel 20
    vorgesehene Übermittlung gemäß Regel
    93bis.1
    durchgeführt wird, und zu welchem Zeitpunkt die
    Übermittlung an diese Ämter erfolgt ist;

    ii) welche Bestimmungsämter nicht verlangt haben, dass die in Artikel 20
    vorgesehene Übermittlung gemäß Regel
    93bis.1
    durchgeführt wird.

cbis) Die Mitteilung nach Absatz c ist von den
Bestimmungsämtern,

    i) sofern es sich um ein Bestimmungsamt gemäß Absatz c Ziffer i
    handelt, als Nachweis dafür zu betrachten, dass die Übermittlung
    nach Artikel 20
    zu dem in der Mitteilung angegebenen Zeitpunkt erfolgt ist,

    ii) sofern es sich um ein Bestimmungsamt gemäß Absatz c Ziffer ii
    handelt, als Nachweis dafür zu betrachten, dass der Vertragsstaat,
    für den das Amt als Bestimmungsamt handelt, nicht verlangt, dass der
    Anmelder nach Artikel
    22
    ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermittelt.

d) Jedes Bestimmungsamt erhält auf Anforderung die internationalen
Recherchenberichte und die in Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a genannten Erklärungen zusätzlich auch in der
Übersetzung nach Regel 45.1.

e) [Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im
besonderen Anmerkung 3.
] Hat ein Bestimmungsamt
vor Ablauf von 28 Monaten nach dem Prioritätsdatum nicht verlangt,
dass das Internationale Büro die in Artikel 20
vorgesehene Übermittlung gemäß Regel
93bis.1
durchführt, so wird davon ausgegangen, dass der
Vertragsstaat, für den das Amt als Bestimmungsamt handelt, dem
Internationalen Büro gemäß Regel 49.1 Absatz
abis mitgeteilt hat, dass er nicht verlangt, dass der
Anmelder nach Artikel
22
ein Exemplar der internationalen Anmeldung übermittelt.

47.2
Kopien

Die für
die Übermittlung notwendigen Kopien werden vom Internationalen Büro
hergestellt. Nähere Einzelheiten im Zusammenhang mit den für die
Übermittlung notwendigen Kopien können in den Verwaltungsvorschriften
geregelt werden.

47.3
Sprachen

a)
Die nach Artikel
20
übermittelte internationale Anmeldung muss in der Sprache
abgefaßt sein, in der sie veröffentlicht wird.

b) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache
veröffentlicht als derjenigen, in der sie eingereicht wurde, so
übermittelt das Internationale Büro jedem Bestimmungsamt auf dessen
Antrag eine Kopie dieser Anmeldung in der Sprache, in der sie eingereicht
wurde.

47.4
Ausdrücklicher Antrag nach
Artikel 23 Absatz 2 vor der internationalen Veröffentlichung

Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung der
internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 23 Absatz 2
bei einem Bestimmungsamt, so nimmt das Internationale Büro auf Antrag des
Anmelders oder des Bestimmungsamts die in Artikel 20
vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor.

Regel 48
Internationale
Veröffentlichung

48.1
Form und Art und Weise

[Anmerkung des Herausgebers: Regel 48.1 in der ab dem 1. April 2006
geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren
internationales Anmeldedatum der 1. April 2006 oder ein späteres Datum ist,
sowie auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem
1. April 2006 liegt und die nach Artikel 21 am 1. April 2006 oder an einem
späteren Datum veröffentlicht werden.]

Die Form und die Art und
Weise der Veröffentlichung internationaler Anmeldungen werden in den
Verwaltungsvorschriften festgelegt.

48.2
Inhalt

[Anmerkung
des Herausgebers
: Regel 48.2 in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung
findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales
Anmeldedatum der 1. April 2006 oder ein späteres Datum ist, sowie auf
internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April
2006 liegt und die nach Artikel 21 am 1. April 2006 oder an einem späteren
Datum veröffentlicht werden.]

a) Die Schrift enthält:

    i) eine normierte Titelseite,

    ii) die Beschreibung,

    iii) die Ansprüche,

    iv) die Zeichnungen falls vorhanden,

    v) vorbehaltlich des Absatzes g den internationalen Recherchenbericht oder die
    Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2
    Buchstabe a,

    vi) jede Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1,
    sofern das Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis gelangt, dass die
    Erklärung die Erfordernisse der Regel 46.4 nicht
    erfüllt,

    vii) jeden Antrag auf Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, jede
    Begründung und jede Stellungnahme nach Regel 91.3
    Absatz d, sofern der Antrag auf Veröffentlichung nach Regel
    91.3
    Absatz d beim Internationalen Büro vor Abschluß der
    technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung
    eingegangen ist,

    viii) die Angaben über hinterlegtes biologisches Material, die nicht nach
    Regel 13bis zusammen mit der Beschreibung
    eingereicht worden sind, sowie die Angabe des Datums, an dem diese Angaben beim
    Internationalen Büro eingegangen sind,

    ix) jede Angabe betreffend einen Prioritätsanspruch nach Regel 26bis.2 Absatz d,

    x) jede Erklärung nach Regel 4.17 und jede
    Berichtigung einer solchen Erklärung nach Regel
    26ter.1
    , welche vor Ablauf der Frist nach Regel 26ter.1 beim Internationalen Büro
    eingegangen ist,

    xi) jede Angabe betreffend einen Antrag nach Regel
    26bis.3
    auf Wiederherstellung des Prioritätsrechts und die
    Entscheidung des Anmeldeamts darüber, einschließlich Angaben zum
    Wiederherstellungskriterium, das der Entscheidung zugrunde lag.

b) Die Titelseite enthält vorbehaltlich Absatz c:

    i) dem Antragsblatt entnommene und alle anderen in den
    Verwaltungsvorschriften vorgeschriebenen Angaben,

    ii) eine oder mehrere Abbildungen, wenn die internationale Anmeldung
    Zeichnungen enthält, es sei denn, dass Regel 8.2 Absatz
    b Anwendung findet,

    iii) die Zusammenfassung; ist die Zusammenfassung in Englisch und in einer
    anderen Sprache abgefasst, so erscheint die englische Fassung an erster
    Stelle,

    iv) gegebenenfalls eine Angabe, dass der Antrag eine Erklärung nach Regel 4.17 enthält, die vor Ablauf der Frist nach Regel 26ter.1 beim Internationalen Büro
    eingegangen ist,

    v) wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer ii oder 20.5 Absatz d
    aufgrund einer Einbeziehung durch Verweis eines Bestandteils oder Teils nach den
    Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde,
    eine entsprechende Angabe, zusammen mit einer Angabe, ob der Anmelder sich
    für die Zwecke der Regel 20.6 Absatz a Ziffer ii auf
    die Erfüllung der Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz
    a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs oder auf eine
    gesondert eingereichte Kopie der betreffenden früheren Anmeldung
    gestützt hat, [Anmerkung des Herausgebers: Regel 48.2 Absatz b
    Ziffer v in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung auf
    internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007
    oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, dass sie keine
    Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere
    der in Artikel 11
    Absatz 1 Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim
    Anmeldeamt eingegangen sind.]

    vi) gegebenenfalls eine Angabe, dass die veröffentlichte
    internationale Anmeldung Angaben nach Regel
    26bis.2
    Absatz d enthält,

    vii) gegebenenfalls eine Angabe, dass die veröffentlichte
    internationale Anmeldung Angaben betreffend einen Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des
    Prioritätsrechts und die Entscheidung des Anmeldeamts darüber
    enthält,

    viii) gegebenenfalls eine Angabe, dass der Anmelder nach Regel 26bis.3 Absatz f Kopien einer
    Erklärung oder anderer Nachweise beim Internationalen Büro eingereicht
    hat.

c) Ist eine Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a abgegeben worden, so ist auf der Titelseite deutlich darauf
hinzuweisen, und diese braucht weder Zeichnungen noch eine Zusammenfassung zu
enthalten.

d) Die Abbildung oder Abbildungen, die in Absatz b Ziffer ii
erwähnt sind, sind gemäß Regel 8.2
auszuwählen. Ihre Wiedergabe auf der Titelseite kann in verkleinerter Form
erfolgen.

e) Ist auf der Titelseite für die Gesamtheit der in Absatz b
Ziffer iii erwähnten Zusammenfassung nicht ausreichend Raum vorhanden, so
ist die Zusammenfassung auf der Rückseite der Titelseite wiederzugeben.
Dies gilt auch für die Übersetzung der Zusammenfassung, wenn die
Veröffentlichung der Übersetzung nach Regel 48.3
Absatz c erforderlich ist.

f) Sind die Ansprüche nach Artikel 19
geändert worden, muss die Veröffentlichung den vollen Wortlaut sowohl
der ursprünglich eingereichten als auch der geänderten Ansprüche
wiedergeben. Ebenso ist eine Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1
zu veröffentlichen, sofern das Internationale Büro nicht zu dem
Ergebnis kommt, dass die Erklärung die Bestimmungen der Regel 46.4 nicht erfüllt. Das Datum des Eingangs der
geänderten Ansprüche beim Internationalen Büro wird
angegeben.

g) Liegt bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die
internationale Veröffentlichung der internationale Recherchenbericht noch
nicht vor, so enthält die Titelseite einen Hinweis darauf, dass dieser
Bericht noch nicht vorlag und dass der internationale Recherchenbericht (sobald
er vorliegt) mit einer geänderten Titelseite gesondert veröffentlicht
wird.

h) Ist bei Abschluss der technischen Vorbereitungen für die
internationale Veröffentlichung die Frist zur Änderung der Ansprüche
gemäß Artikel 19 noch
nicht abgelaufen, so wird auf der Titelseite auf diese Tatsache hingewiesen und
angegeben, dass im Falle einer Änderung der Ansprüche nach Artikel 19
unverzüglich nach Eingang dieser Änderungen beim Internationalen Büro
innerhalb der Frist nach Regel 46.1 der volle Wortlaut der
geänderten Ansprüche zusammen mit einer geänderten Titelseite
veröffentlicht wird. Eine gegebenenfalls nach Artikel 19 Absatz 1
abgegebene Erklärung ist ebenfalls zu veröffentlichen, sofern das
Internationale Büro nicht zu dem Ergebnis kommt, dass die
Erklärung den Vorschriften der Regel 46.4 nicht
entspricht.

i) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2011
] Ist die Zustimmung des Anmeldeamts, der Internationalen
Recherchenbehörde oder des Internationalen Büros zur Berichtigung
eines offensichtlichen Fehlers in der internationalen Anmeldung nach Regel 91.1 beim Internationalen Büro nach Abschluss der
technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung
eingegangen oder wurde gegebenenfalls die Zustimmung vom Internationalen
Büro nach Abschluss der technischen Vorbereitungen für die
internationale Veröffentlichung erteilt, so wird eine Erklärung
hinsichtlich aller Berichtigungen zusammen mit den die Berichtigungen
enthaltenden Blättern bzw. den Ersatzblättern und dem nach Regel 91.2 eingereichten Schreiben veröffentlicht und die
Titelseite wird neu veröffentlicht.

j) Ist zum Zeitpunkt des Abschlusses der technischen Vorbereitungen
für die internationale Veröffentlichung ein Antrag nach Regel 26bis.3 auf Wiederherstellung des
Prioritätsrechts anhängig, so muss die veröffentlichte
internationale Anmeldung anstatt der Entscheidung des Anmeldeamts über den
Antrag eine Angabe des Inhalts enthalten, dass diese Entscheidung nicht
verfügbar war und dass sie, sobald sie verfügbar ist, gesondert
veröffentlicht wird.

k) Ist ein Antrag auf Veröffentlichung nach Regel
91.3
Absatz d beim Internationalen Büro nach Abschluß der
technischen Vorbereitungen für die internationale Veröffentlichung
eingegangen, so wird der Berichtigungsantrag und jede in dieser Regel genannte
Begründung oder Stellungnahme unverzüglich nach Erhalt eines solchen
Veröffentlichungsantrags veröffentlicht und die Titelseite wird neu
veröffentlicht.

48.3
Veröffentlichungssprachen

a) [Neu gefasst ab
1.1.2009
] Ist die internationale Anmeldung in arabischer, chinesischer,
deutscher, englischer, französischer, japanischer, koreanischer,
portugiesischer, russischer oder spanischer Sprache
(„Veröffentlichungssprachen„) eingereicht worden, so wird sie in der
Sprache veröffentlicht, in der sie eingereicht worden ist.

b) Ist die internationale Anmeldung nicht in einer
Veröffentlichungssprache eingereicht und ist nach Regel 12.3 oder 12.4 eine Übersetzung in
einer Veröffentlichungssprache vorgelegt worden, so wird die Anmeldung in
der Sprache dieser Übersetzung veröffentlicht.

c) Wird die internationale Anmeldung in einer anderen als der
englischen Sprache veröffentlicht, so werden der internationale
Recherchenbericht, soweit er gemäß Regel 48.2
Absatz a Ziffer v veröffentlicht wird, oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a, die Bezeichnung der Erfindung, die Zusammenfassung und jeder Text
zu der oder den Zeichnungen, die mit der Zusammenfassung veröffentlicht
werden, sowohl in dieser als auch in englischer Sprache veröffentlicht. Die
Übersetzungen werden, sofern sie nicht vom Anmelder nach Regel 12.3 eingereicht wurden, unter der Verantwortung des
Internationalen Büros angefertigt. [Anmerkung des Herausgebers:
Regel 48.3 Absatz c in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine
Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor
dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe dass sie auf internationale
Anmeldungen Anwendung findet, die gemäß Artikel 21 am oder
nach dem 1. April 2007 veröffentlicht werden, unabhängig davon, ob das
internationale Anmeldedatum vor dem, am oder nach dem 1. April 2007 liegt.]

48.4
Vorzeitige Veröffentlichung auf
Antrag des Anmelders

a) Beantragt der Anmelder die
Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2
Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 3
Buchstabe c Ziffer i und stehen der internationale Recherchenbericht oder die
Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2
Buchstabe a noch nicht für die Veröffentlichung zusammen mit der
internationalen Anmeldung zur Verfügung, so erhebt das Internationale
Büro eine besondere Veröffentlichungsgebühr, deren Höhe
durch die Verwaltungsvorschriften festgelegt wird.

b) Die Veröffentlichung nach Artikel 21 Absatz 2
Buchstabe b und Artikel 64 Absatz 3
Buchstabe c Ziffer i wird vom Internationalen Büro unverzüglich
durchgeführt, sobald der Anmelder sie beantragt hat und, falls eine
Gebühr nach Absatz a gezahlt werden muss, sobald er diese Gebühr
gezahlt hat.

48.5
Unterrichtung über die nationale
Veröffentlichung

Richtet sich die Veröffentlichung
der internationalen Anmeldung durch das Internationale Büro nach Artikel 64 Absatz 3
Buchstabe c Ziffer ii, so hat das betreffende nationale Amt das Internationale
Büro unverzüglich nach Vornahme der in jener Vorschrift genannten
nationalen Veröffentlichung über die Tatsache der
Veröffentlichung zu unterrichten.

48.6
Veröffentlichung bestimmter
Tatsachen

a) Erreicht eine Mitteilung nach Regel 29.1 Ziffer ii das Internationale Büro so spät,
dass die internationale Veröffentlichung der internationalen Anmeldung
nicht mehr verhindert werden kann, so veröffentlicht das Internationale
Büro im Blatt unverzüglich einen Hinweis, der den wesentlichen Inhalt
der Mitteilung wiedergibt.

b) [Gestrichen]

c) Wird nach Abschluß der technischen Vorbereitungen für die
internationale Veröffentlichung die internationale Anmeldung, die
Bestimmung eines Bestimmungsstaats oder der Prioritätsanspruch nach Regel 90bis zurückgenommen, so wird dies im
Blatt veröffentlicht.

Regel 49
Übermittlung eines Exemplars
und einer Übersetzung der Anmeldung sowie Gebührenzahlung nach Artikel
22

49.1
Mitteilung

a)
Jeder Vertragsstaat, der die Vorlage einer Übersetzung oder die Zahlung
einer nationalen Gebühr oder beides nach Artikel 22 verlangt,
unterrichtet das Internationale Büro über

    i) die Sprachen, aus denen, und die Sprache, in die eine Übersetzung
    verlangt wird,

    ii) die Höhe der nationalen Gebühr.

abis) Jeder Vertragsstaat, der vom Anmelder die
Übermittlung eines Exemplars der internationalen Anmeldung nach Artikel 22 nicht
verlangt, auch wenn das Internationale Büro bis zum Ablauf der
gemäß Artikel 22
maßgebenden Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung nicht nach Regel 47 übermittelt hat, teilt dies dem Internationalen
Büro mit.

ater) Jeder Vertragsstaat, der als Bestimmungsstaat die in
Artikel 11 Absatz
3 vorgesehene Wirkung gemäß Artikel 24 Absatz 2
aufrechterhält, auch wenn der Anmelder bei Ablauf der nach Artikel 22
maßgebenden Frist ein Exemplar der internationalen Anmeldung nicht
übermittelt hat, teilt dies dem Internationalen Büro mit.

b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach
Absatz a, abis oder ater zugegangene Mitteilung
unverzüglich im Blatt.

c) Ändern sich die Anforderungen nach Absatz a später, so teilt
der Vertragsstaat diese Änderungen dem Internationalen Büro mit, das die
Mitteilung unverzüglich im Blatt veröffentlicht. Hat die Änderung zum
Inhalt, dass eine Übersetzung in eine vor der Änderung nicht
geforderte Sprache erforderlich wird, so wird die Änderung nur für solche
internationale!e Anmeldungen wirksam, die später als zwei Monate nach der
Veröffentlichung der Mitteilung im Blatt eingereicht worden sind. Für
die übrigen Fälle bestimmt der Vertragsstaat den Zeitpunkt, in dem die
Änderung wirksam wird.

49.2
Sprachen

Die
Sprache, in die eine Übersetzung verlangt werden kann, muss eine
Amtssprache des Bestimmungsamts sein. Ämter mit mehreren Amtssprachen
können keine Übersetzung verlangen, wenn die internationale Anmeldung
in einer dieser Amtssprachen verfaßt ist. Ist einem Amt mit mehreren
Amtssprachen eine Übersetzung zu übermitteln, so kann der Anmelder
eine dieser Sprachen auswählen. Unbeschadet der Bestimmungen dieses
Absatzes kann, wenn mehrere Amtssprachen bestehen, aber das nationale Recht eine
dieser Sprachen für Ausländer vorschreibt, eine Übersetzung in
diese Sprache verlangt werden.

49.3
Erklärungen nach Artikel 19;
Angaben nach Regel 13bis.4

Im Sinne von Artikel 22 und
dieser Regel gelten jede Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1
und jede Angabe nach Regel 13bis.4,
vorbehaltlich Regel 49.5 Absatz c und h, als Teil der
internationalen Anmeldung.

49.4
Verwendung eines nationalen
Formblatts

Vom Anmelder kann nicht verlangt werden, für
die Vornahme der in Artikel 22
vorgesehenen Handlungen ein nationales Formblatt zu verwenden.

49.5
Inhalt und äußere Form der
Übersetzung

a) Für die Zwecke des Artikels 22 hat die
Übersetzung der internationalen Anmeldung die Beschreibung (vorbehaltlich
des Absatzes abis), die Patentansprüche, gegebenenfalls
Textbestandteile der Zeichnungen und die Zusammenfassung zu umfassen. Auf
Verlangen des Bestimmungsamts muss die Übersetzung vorbehaltlich der
Absätze b, cbis und e ferner

    i) den Antrag,

    ii) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
    1.7.2011
    ] falls die Ansprüche nach Artikel 19
    geändert worden sind, die Ansprüche in der ursprünglich
    eingereichten und der geänderten Fassung (die geänderten
    Ansprüche sind in Form einer Übersetzung des vollständigen, nach
    Regel 46.5 Absatz a eingereichten Satzes von Ansprüchen
    einzureichen, die alle ursprünglich eingereichten Ansprüche ersetzen),
    und

    iii) als Anlage eine Kopie der Zeichnungen enthalten.

abis) Kein Bestimmungsamt darf vom Anmelder die Einreichung
einer Übersetzung von im Sequenzprotokollteil der Beschreibung enthaltenen
Textbestandteilen verlangen, wenn dieser Sequenzprotokollteil der Regel 12.1 Absatz d und die Beschreibung der Regel 5.2 Absatz b entspricht.

b) Jedes Bestimmungsamt, das eine Übersetzung des Antrags
verlangt, stellt den Anmeldern kostenlos Exemplare des Antragsformblatts in der
Sprache der Übersetzung zur Verfügung. Form und Inhalt des
Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung dürfen sich von denen
des Antrags nach den Regeln 3 und 4 nicht unterscheiden; so
darf das Antragsformblatt in der Sprache der Übersetzung insbesondere keine
Angaben verlangen, die nicht im Antrag in der eingereichten Fassung enthalten
sind. Die Verwendung des Antragsformblatts in der Sprache der Übersetzung
ist fakultativ.

c) Hat der Anmelder keine Übersetzung der Erklärung nach Artikel 19 Absatz 1
eingereicht, so kann das Bestimmungsamt die Erklärung außer Betracht
lassen.

cbis) Reicht der Anmelder bei einem Bestimmungsamt, das nach
Absatz a Ziffer ii eine Übersetzung der Ansprüche sowohl in der
ursprünglich eingereichten als auch in der gefährdeten Fassung
verlangt, nur eine dieser Übersetzungen ein, so kann das Bestimmungsamt
Ansprüche, für die keine Übersetzung vorliegt,
unberücksichtigt lassen oder den Anmelder auffordern, die fehlende
Übersetzung innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den
Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. Fordert das Bestimmungsamt
den Anmelder zur Einreichung der fehlenden Übersetzung auf und wird diese
nicht innerhalb der in der Aufforderung festgesetzten Frist eingereicht, so kann
das Bestimmungsamt Ansprüche, für die keine Übersetzung vorliegt,
unberücksichtigt lassen oder die internationale Anmeldung als
zurückgenommen betrachten.

d) Enthält eine Zeichnung Textbestandteile, so ist die
Übersetzung dieses Textes entweder in Form einer Kopie der
Originalzeichnung, in der die Übersetzung über den Originaltext
geklebt ist, oder in Form einer neu ausgeführten Zeichnung
einzureichen.

e) Verlangt ein Bestimmungsamt gemäß Absatz a die
Übermittlung einer Kopie der Zeichnungen und hat der Anmelder diese Kopie
nicht innerhalb der nach Artikel 22
maßgebenden Frist eingereicht, so fordert es den Anmelder auf, diese Kopie
innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen nach
angemessenen Frist einzureichen.

f) Eine Übersetzung des Ausdrucks „Fig.“ in andere Sprachen
ist nicht erforderlich.

g) Entspricht eine nach Absatz d oder e eingereichte Kopie der
Zeichnungen oder neu ausgeführte Zeichnung nicht den Formvorschriften nach
Regel 11, so kann das Bestimmungsamt den Anmelder auffordern,
den Mangel innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten, den Umständen
nach angemessenen Frist zu beheben.

h) Hat der Anmelder keine Übersetzung der Zusammenfassung oder
einer Angabe nach Regel 13bis.4 eingereicht,
und hält das Bestimmungsamt diese Übersetzung für erforderlich,
so fordert es den Anmelder auf, diese innerhalb einer in der Aufforderung
festgesetzten, den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen.

i) Das Internationale Büro veröffentlicht im Blatt
Auskünfte über die Anforderungen und die Praxis der
Bestimmungsämter nach Absatz a Satz 2.

j) Kein Bestimmungsamt darf verlangen, dass die Übersetzung
der internationalen Anmeldung anderen als den für die internationale
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung geltenden
Formerfordernissen entspricht.

k) Hat die Internationale Recherchenbehörde nach Regel 37.2 eine Bezeichnung festgesetzt, so hat die
Übersetzung die von der Behörde festgesetzte Bezeichnung zu
enthalten.

l) Ist Absatz cbis oder Absatz k am 12. Juli 1991 nicht mit
dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt der
betreffende Absatz für das Bestimmungsamt nicht, solange diese
Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum
31. Dezember 1991 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen
Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht. [Anmerkung des
Herausgebers
: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO
unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

49.6
Wiedereinsetzung nach Versäumung
der Vornahme der Handlungen nach Artikel 22

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im besonderen
Anmerkung 4.
]

a) Endet die Wirkung einer internationalen Anmeldung nach Artikel 11 Absatz 3,
weil der Anmelder es versäumt hat, die in Artikel 22 genannten
Handlungen innerhalb der anwendbaren Frist vorzunehmen, setzt das Bestimmungsamt
den Anmelder auf seinen Antrag und vorbehaltlich der Absätze b bis e in
seine Rechte in Bezug auf diese internationale Anmeldung wieder ein, wenn es
feststellt, dass die Fristversäumung unbeabsichtigt war oder, nach
Wahl des Bestimmungsamtes, dass die Fristversäumung trotz Beachtung
der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt geschehen ist.

b) Innerhalb der zuerst endenden der nachfolgend genannten Fristen ist
der Antrag nach Absatz a beim Bestimmungsamt zu stellen und sind die in Artikel 22 genannten
Handlungen vorzunehmen:

    i) zwei Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Grund für die
    Versäumung der nach Artikel 22
    anwendbaren Frist weggefallen ist, oder

    ii) zwölf Monate nach dem Zeitpunkt des Ablaufs der nach Artikel 22
    anwendbaren Frist,

jedoch mit der Maßgabe, dass der Anmelder den Antrag bis zu einem
späteren Zeitpunkt stellen kann, soweit dies nach dem vom Bestimmungsamt
anzuwendenden nationalen Recht zugelassen ist.

c) Der Antrag nach Absatz a muss die Gründe für die
Versäumung der der nach Artikel 22
anwendbaren Frist darlegen.

d) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann
verlangen,

    i) dass für den Antrag nach Absatz a eine Gebühr entrichtet
    wird;

    ii) dass eine Erklärung oder andere Nachweise zum Beleg der in
    Absatz a genannten Gründe eingereicht werden.

e) Das Bestimmungsamt darf einen Antrag nach Absatz a nicht ablehnen,
ohne dem Anmelder die Gegelenheit gegeben zu haben, innerhalb einer nach den
Umständen angemessenen Frist zu der beabsichtigten Ablehnung Stellung zu
nehmen.

f) Sind die Absätze a bis e am 1. Oktober 2002 nicht mit dem vom
Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese
Absätze für dieses Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit
besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 1. Januar 2003
davon unterrichtet. Die Mitteilung wird vom Internationalen Büro
unverzüglich im Blatt veröffentlicht. [Anmerkung des
Herausgebers
: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO
unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

Regel 49bis
Angaben zum
Schutzbegehren für die Zwecke des nationalen Verfahrens

49bis.1
Wahl bestimmter
Schutzrechtsarten

a) Wünscht der Anmelder,
dass die internationale Anmeldung in einem Bestimmungsstaat, auf den Artikel 43
anzuwenden ist, nicht als Antrag auf Erteilung eines Patents, sondern als Antrag
auf Erteilung einer anderen in diesem Artikel genannten Schutzrechtsart
behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genannten
Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt anzugeben.

b) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in
einem Bestimmungsstaat, auf den Artikel 44
anzuwenden ist, als Antrag auf Erteilung mehrerer in Artikel 43 genannter
Schutzrechtsarten behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genannten
Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt anzugeben, gegebenenfalls mit der
Angabe, um welche Schutzrechtsart in erster Linie und um welche Schutzrechtsart
hilfsweise nachgesucht wird.

c) Wünscht der Anmelder in den in den Absätzen a und b
genannten Fällen, dass die internationale Anmeldung in einem
Bestimmungsstaat als Anmeldung für ein Zusatzpatent, ein Zusatzzertifikat,
einen Zusatzerfinderschein oder ein Zusatzgebrauchszertifikat behandelt wird, so
hat er, wenn er die in Artikel 22 genannten
Handlungen vornimmt, die einschlägige Hauptanmeldung, das einschlägige
Hauptpatent oder ein anderes Hauptschutzrecht anzugeben.

d) Wünscht der Anmelder, dass die internationale Anmeldung in
einem Bestimmungsstaat als eine Fortsetzung oder Teilfortsetzung einer
früheren Anmeldung behandelt wird, so hat er dies, wenn er die in Artikel 22 genannten
Handlungen vornimmt, dem Bestimmungsamt mitzuteilen und die einschlägige
Hauptanmeldung anzugeben.

e) Macht der Anmelder, wenn er die in Artikel 22 genannten
Handlungen vornimmt, keine ausdrückliche Angabe nach Absatz a, entspricht
jedoch die in Artikel
22
genannte und vom Anmelder gezahlte nationale Gebühr der nationalen
Gebühr für eine bestimmte Schutzrechtsart, so gilt die Zahlung dieser
Gebühr als Angabe des Wunsches des Anmelders, dass die internationale
Anmeldung als Anmeldung für die betreffende Schutzrechtsart behandelt
werden soll, und das Bestimmungsamt unterrichtet den Anmelder entsprechend.

49bis.2
Zeitpunkt der
Übermittlung von Angaben

a) Bevor der Anmelder die
in Artikel 22
genannten Handlungen vornimmt, darf kein Bestimmungsamt von ihm die
Übermittlung von Angaben gemäß Regel
49bis.1
oder gegebenenfalls von Angaben darüber verlangen,
ob der Anmelder um die Erteilung eines nationalen oder regionalen Patents
nachsucht.

b) Der Anmelder kann, soweit dies nach dem für das betreffende
Bestimmungsamt geltende nationale Recht zugelassen ist, solche Angaben zu einem
späteren Zeitpunkt machen oder gegebenenfalls zu einem späteren
Zeitpunkt von einer Schutzrechtsart zu einer anderen wechseln.

Regel 49ter
Wirkung der
Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt;
Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das
Bestimmungsamt

49ter.1
Wirkung der
Wiederherstellung des Prioritätsrechts durch das Anmeldeamt

a) Hat das Anmeldeamt ein Prioritätsrecht nach Regel 26bis.3 wiederhergestellt aufgrund seiner
Feststellung, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung
innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, trotz Beachtung der nach den
gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt erfolgt ist, so hat diese
Wiederherstellung vorbehaltlich des Absatzes c Wirkung in jedem
Bestimmungsstaat.

b) Hat das Anmeldeamt ein Prioritätsrecht nach Regel 26bis.3 wiederhergestellt aufgrund seiner
Feststellung, dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung
innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, unbeabsichtigt erfolgt ist, so
hat diese Wiederherstellung vorbehaltlich des Absatzes c Wirkung in jedem
Bestimmungsstaat, dessen anzuwendendes nationales Recht eine Wiederherstellung
des Prioritätsrechts nach diesem Kriterium oder nach einem aus der Sicht
des Anmelders günstigeren Kriterium vorsieht.

c) Eine Entscheidung des Anmeldeamts über die Wiederherstellung
eines Prioritätsrechts nach Regel 26bis.3
hat keine Wirkung in einem Bestimmungsstaat, wenn das Bestimmungsamt, ein
Gericht oder ein anderes zuständiges Organ dieses Bestimmungsstaats oder
ein anderes für diesen Bestimmungsstaat handelndes Organ feststellt,
dass ein Erfordernis nach Regel 26bis.3
Absatz a, b Ziffer i oder c nicht erfüllt war, wobei die im beim Anmeldeamt
nach Regel 26bis.3 Absatz a eingereichten
Antrag angegebenen Gründe und jede Erklärung oder andere Nachweise,
die beim Anmeldeamt nach Regel 26bis.3 Absatz
b Ziffer iii eingereicht worden sind zu berücksichtigen sind.

d) Ein Bestimmungsamt darf die Entscheidung des Anmeldeamts nur
überprüfen, wenn es berechtigte Zweifel daran hat, dass ein in
Absatz c genanntes Erfordernis erfüllt war; in diesem Fall unterrichtet das
Bestimmungsamt den Anmelder dementsprechend unter Angabe der Gründe
für die Zweifel und gibt dem Anmelder die Gelegenheit, innerhalb einer
angemessenen Frist Stellung zu nehmen.

e) Kein Bestimmungsstaat ist an eine Entscheidung des Anmeldeamts, einen
Antrag nach Regel 26bis.3 auf
Wiederherstellung des Prioritätsrechts abzulehnen, gebunden.

f) Hat das Anmeldeamt einen Antrag auf Wiederherstellung des
Prioritätsrechts abgelehnt, so kann jedes Bestimmungsamt diesen Antrag als
einen Antrag auf Wiederherstellung ansehen, der bei diesem Bestimmungsamt nach
Regel 49ter.2 Absatz a innerhalb der in dieser
Regel genannten Frist eingereicht worden ist.

g) Sind die Absätze a bis d am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom
Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese
Absätze für dieses Amt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht,
sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April 2006 davon
unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro
unverzüglich im Blatt veröffentlicht. [Anmerkung des
Herausgebers
: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO
unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

49ter.2
Wiederherstellung des
Prioritätsrechts durch das Bestimmungsamt

[Anmerkung
des Herausgebers
: Regel 49ter.2 in der ab 1. April 2007 geltenden
Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren
internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe
dass sie auf internationalen Anmeldungen Anwendung findet, deren
internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt und für welche die
in Artikel 22
Absatz 1 genannten Handlungen am 1. April 2007 oder später vorgenommen
werden.]

a) Beansprucht die internationale Anmeldung die
Priorität einer früheren Anmeldung und liegt das internationale
Anmeldedatum nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen ist,
aber innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit diesem Datum, so stellt das
Bestimmungsamt auf Antrag des Anmelders nach Absatz b das Prioritätsrecht
wieder her, sofern das Amt feststellt, dass ein von ihm angewendetes
Kriterium („Wiederherstellungskriterium„) erfüllt ist, nämlich,
dass das Versäumnis, die internationale Anmeldung innerhalb der
Prioritätsfrist einzureichen,

    i) trotz Beachtung der nach den gegebenen Umständen gebotenen Sorgfalt
    erfolgt ist oder

    ii) unbeabsichtigt war.

Jedes Bestimmungsamt hat
mindestens eines dieser Kriterien anzuwenden und kann beide anwenden.

b) Ein Antrag nach Absatz a muss:

    i) innerhalb einer Frist von einem Monat ab der nach Artikel 22
    anwendbaren Frist beim Bestimmungsamt eingereicht werden,

    ii) die Gründe für das Versäumnis, die internationale Anmeldung
    innerhalb der Prioritätsfrist einzureichen, darlegen und vorzugsweise eine
    Erklärung oder andere Nachweise nach Absatz c enthalten,

    iii) gegebenenfalls zusammen mit der nach Absatz d erforderlichen Gebühr
    für den Antrag auf Wiederherstellung eingereicht werden.

c) Das Bestimmungsamt kann verlangen, dass eine Erklärung oder
andere Nachweise zum Beleg der in Absatz b Ziffer ii genannten Erklärung
über die Gründe innerhalb einer den Umständen nach angemessenen
Frist eingereicht werden.

d) Das Bestimmungsamt kann die Antragstellung nach Absatz a davon
abhängig machen, dass ihm zu seinen Gunsten eine Gebühr für
den Antrag auf Wiederherstellung entrichtet wird.

e) Das Bestimmungsamt darf den Antrag nach Absatz a nicht
vollständig oder teilweise ablehnen, ohne dem Anmelder die Gelegenheit zu
geben, zu der beabsichtigten Ablehnung innerhalb einer den Umständen nach
angemessenen Frist Stellung zu nehmen. Das Bestimmungsamt kann eine solche
Mitteilung über die beabsichtigte Ablehnung dem Anmelder zusammen mit einer
Aufforderung zur Einreichung einer Erklärung oder anderer Nachweise nach
Absatz c übersenden.

f) Sieht das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht in bezug auf
die Wiederherstellung des Prioritätsrechts Erfordernisse vor, die aus der
Sicht des Anmelders günstiger sind als die in den Absätzen a und b
genannten Erfordernisse, so kann das Bestimmungsamt bei der Feststellung des
Prioritätsrechts anstatt der in diesen Absätzen genannten
Erfordernissen diejenige des nationalen Rechts anwenden.

g) Jedes Bestimmungsamt unterrichtet das Internationale Büro
über die von ihm angewandten Wiederherstellungskriterien und gegebenenfalls
über das von ihm nach Absatz f anzuwendende nationale Recht sowie über
jede diesbezügliche nachträgliche Änderung. Diese Mitteilung wird
vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt veröffentlicht.

h) Sind die Absätze a bis g am 5. Oktober 2005 nicht mit dem vom
Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gelten diese
Absätze für dieses Amt nicht, solange sie nicht mit diesem Recht
vereinbar sind, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 5. April
2006 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro
unverzüglich im Blatt veröffentlicht. [Anmerkung des
Herausgebers
: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO
unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

Regel 50
Befugnis nach Artikel 22 Absatz
3

50.1
Ausübung der
Befugnis

a) Jeder Vertragsstaat, der eine Frist
bestimmt, die später als die in Artikel 22 Absatz 1
oder 2 festgesetzte Frist abläuft, teilt dem Internationalen Büro
diese Frist mit.

b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach
Absatz a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.

c) Mitteilungen, die eine Verkürzung der vorher festgesetzten
Frist betreffen, werden für internationale Anmeldungen wirksam, die nach
dem Ablauf einer Frist von drei Monaten eingereicht werden; die Frist von drei
Monaten beginnt mit dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Mitteilung durch das
Internationale Büro.

d) Mitteilungen, die eine Verlängerung der vorher festgesetzten
Frist betreffen, werden mit der Bekanntmachung durch das Internationale
Büro im Blatt für die internationalen Anmeldungen wirksam, die zu
diesem Zeitpunkt anhängig sind oder nach dem Zeitpunkt einer solchen
Bekanntmachung eingereicht werden; setzt der Vertragsstaat, der die Mitteilung
abgibt, einen späteren Zeitpunkt fest, so ist dieser Zeitpunkt
maßgebend.

Regel 51
Nachprüfung durch die
Bestimmungsämter

51.1
Frist zur Stellung des Antrags auf
Übersendung von Kopien

[Anmerkung des
Herausgebers
: Regel 51.1 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet
Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der
1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, dass
sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder
mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt
eingegangen sind.]

Die Frist nach Artikel 25 Absatz 1
Buchstabe c beträgt zwei Monate und beginnt mit dem Zeitpunkt der
Mitteilung an den Anmelder nach Regel 20.4 Ziffer i, 24.2 Absatz c oder 29.1 Ziffer ii

51.2
Kopie der Mitteilung

[Anmerkung des Herausgebers: Regel 51.2 in der ab 1. April 2007 geltenden
Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales
Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der
Maßgabe, dass sie keine Anwendung findet auf internationale
Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt
eingegangen sind.]

Beantragt der Anmelder, der eine negative Feststellung nach Artikel 11 Absatz 1
erhalten hat, beim Internationalen Büro nach Artikel 25 Absatz 1
Kopien aus den Akten der vorgeblichen internationalen Anmeldung einem der Ämter
zuzuschicken, die er versucht hat, als Bestimmungsämter zu benennen, so hat
er mit dem Antrag eine Kopie der Nachricht nach Regel 20.4
Ziffer i zu übersenden.

51.3
Frist zur Zahlung der nationalen
Gebühr und zur Vorlegung einer Übersetzung

Die Frist
nach Artikel 25
Absatz 2 Buchstabe a läuft zum gleichen Zeitpunkt wie die in Regel 51.1 vorgeschriebene Frist ab.

Regel 51bis
Nach Artikel 27
zulässige nationale Erfordernisse


Zulässige nationale
Erfordernisse

[Anmerkung des Herausgebers: Regel
51bis.1 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet Anwendung
auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April
2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, dass sie
keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder
mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt
eingegangen sind.]

a) Vorbehaltlich der Regel 51bis.2
kann das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht gemäß
Artikel 27 vom
Anmelder verlangen, insbesondere Folgendes zu übermitteln:

    i) Unterlagen über die Identität des Erfinders,

    ii) Unterlagen über die Berechtigung des Anmelders, ein Patent zu
    beantragen oder zu erhalten,

    iii) Unterlagen zum Nachweis der Berechtigung des Anmelders, die
    Priorität einer früheren Anmeldung zu beanspruchen, wenn der Anmelder
    nicht die frühere Anmeldung eingereicht hat, oder sich der Name des
    Anmelders nach Einreichung der früheren Anmeldung geändert hat,

    iv) [Neufassung ab 1.1.2013] wenn die internationale Anmeldung einen Staat bestimmt, dessen
    nationales Recht am 9. Oktober 2012 die Übermittlung einer eidlichen
    Versicherung der Erfindereigenschaft oder einer Erfindererklärung verlangt,
    Unterlagen, die eine eidliche Versicherung der Erfindereigenschaft oder eine
    Erfindererklärung enthalten;

    v) Nachweise über unschädliche Offenbarungen oder Ausnahmen von der
    Neuheitsschädlichkeit, wie zum Beispiel Offenbarungen, die auf einen
    Mißbrauch zurückgehen, Offenbarungen auf bestimmten Ausstellungen
    oder Offenbarungen durch den Anmelder, die während eines bestimmten
    Zeitraums erfolgt sind;

    vi) die Bestätigung der internationalen Anmeldung durch die Unterschrift
    eines für den Bestimmungsstaat angegebenen Anmelders, der den Antrag nicht
    unterzeichnet hat;

    vii) fehlende, nach Regel 4.5 Absatz a Ziffern ii und iii
    erforderliche Angaben in bezug auf einen Anmelder für den
    Bestimmungsstaat.

b) Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann
gemäß Artikel 27 Absatz 7
vorschreiben, dass

    i) der Anmelder durch einen zur Vertretung vor diesem Amt befugten Anwalt
    vertreten ist oder für den Empfang von Mitteilungen eine Anschrift in dem
    Bestimmungsstaat angibt;

    ii) der Anwalt, der den Anmelder gegebenenfalls vertritt, vom Anmelder
    ordnungsgemäß bestellt ist.

c) Das für das Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann
gemäß Artikel 27 Absatz 1
verlangen, dass die internationale Anmeldung, ihre Übersetzung oder
damit zusammenhängende Unterlagen in mehreren Exemplaren eingereicht
werden.

d) Das für ein Bestimmungsamt geltende nationale Recht kann
gemäß Artikel 27 Absatz 2
Ziffer ii vorschreiben, dass die vom Anmelder nach Artikel 22
eingereichte Übersetzung der internationalen Anmeldung:

    i) vom Anmelder oder Übersetzer der internationalen Anmeldung
    dahingehend bestätigt wird, dass die Übersetzung nach seinem
    besten Wissen vollständig und richtig ist;

    ii) durch eine amtlich befugte Einrichtung oder einen vereidigten
    Übersetzer beglaubigt wird, jedoch nur, sofern das Bestimmungsamt
    berechtigte Zweifel an der Richtigkeit der Übersetzung hat.

e) Das von dem Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht kann
gemäß Artikel 27 vom
Anmelder verlangen, dass eine Übersetzung des Prioritätsbelegs
eingereicht wird; eine solche Übersetzung darf jedoch nur verlangt
werden,

    i) wenn die Gültigkeit des Prioritätsanspruchs für die
    Feststellung der Patentfähigkeit der Erfindung erheblich ist oder,

    ii) wenn das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer ii oder 20.5 Absatz d
    aufgrund einer Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den
    Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt wurde,
    für die Zwecke der Feststellung nach Regel
    82ter.1
    Absatz b, ob dieser Bestandteil oder Teil
    vollständig in dem betreffenden Prioritätsbeleg enthalten ist; in
    diesem Fall kann das vom Bestimmungsamt anzuwendende nationale Recht vom
    Anmelder auch verlangen, dass dieser, im Fall eines Teils der Beschreibung,
    der Ansprüche oder der Zeichnungen, angibt, wo dieser Teil in der
    Übersetzung des Prioritätsbelegs enthalten ist.

f) Ist der Vorbehalt des Absatzes e am 17. März 2000 nicht mit dem
vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht vereinbar, so gilt dieser
Vorbehalt für das Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit
besteht, sofern dieses Amt das Internationale Büro bis zum 30. November
2000 davon unterrichtet. Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro
unverzüglich im Blatt veröffentlicht. [Anmerkung des
Herausgebers
: Diese Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO
unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

51bis.2
Umstände, unter
denen Unterlagen oder Nachweise nicht verlangt werden dürfen

[Neufassung ab 1.1.2013]

Das Bestimmungsamt darf, sofern es nicht berechtigte Zweifel an der
Richtigkeit der betreffenden Angaben oder der betreffenden Erklärung hat,

    i) Unterlagen oder Nachweise hinsichtlich der Identität des Erfinders
    (Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer i) (mit Ausnahme von Unterlagen, die eine
    eidliche Versicherung der Erfindereigenschaft oder eine Erfindererklärung
    enthalten (Regel 51bis.1 Absatz a Ziffer iv)) nicht verlangen, wenn Angaben
    über den Erfinder nach Regel 4.6 im Antrag enthalten sind oder eine Erklärung
    bezüglich der Identität des Erfinders nach Regel 4.17 Ziffer i im Antrag
    enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird;

    ii) Unterlagen oder Nachweise hinsichtlich der Berechtigung des
    Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums ein Patent zu
    beantragen und zu erhalten (Regel
    51bis.1
    Absatz a Ziffer ii), nicht verlangen,
    wenn eine entsprechende Erklärung nach Regel 4.17 Ziffer ii im Antrag
    enthalten ist oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird;

    iii) Unterlagen oder Nachweise hinsichtlich der Berechtigung des
    Anmelders, zum Zeitpunkt des internationalen Anmeldedatums die Priorität
    einer früheren Anmeldung zu beanspruchen (Regel
    51bis.1
    Absatz a Ziffer iii), nicht verlangen, wenn eine entsprechende
    Erklärung nach Regel 4.17 Ziffer iii im Antrag enthalten ist
    oder unmittelbar beim Bestimmungsamt eingereicht wird;

    iv) Unterlagen oder Nachweise, die eine eidliche Versicherung der
    Erfindereigenschaft oder eine Erfindererklärung (Regel
    51bis.1
    Absatz a Ziffer iv) enthalten, nicht verlangen, wenn nach Regel 4.17 Ziffer iv eine
    Erfindererklärung im Antrag enthalten ist oder unmittelbar beim
    Bestimmungsamt eingereicht wird.

51bis.3
Gelegenheit,
nationale Erfordernisse zu erfüllen

a) Ist eines
der Erfordernisse nach Regel 51bis.1 Absatz a
Ziffern i bis iv und c bis e, oder ein anderes Erfordernis des für das
Bestimmungsamt geltenden nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt
gemäß Artikel 27 Absatz 1
oder 2 anwenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung
der Erfordernisse nach Artikel 22 geltenden
Frist erfüllt, so fordert das Bestimmungsamt den Anmelder auf, das
Erfordernis innerhalb einer Frist von nicht weniger als zwei Monaten ab dem
Zeitpunkt der Aufforderung zu erfüllen. Jedes Bestimmungsamt kann vom
Anmelder für die Erfüllung der nationalen Erfordernisse, die nach
Aufforderung erfolgt, die Zahlung einer Gebühr verlangen.

b) Ist ein Erfordernis des für das Bestimmungsamt geltenden
nationalen Rechts, das das Bestimmungsamt gemäß Artikel 27 Absatz 6
oder 7 anwenden kann, nicht bereits innerhalb der für die Erfüllung
der Erfordernisse nach Artikel 22 geltenden
Frist erfüllt, so muss dem Anmelder die Möglichkeit
eingeräumt werden, dies nach Ablauf dieser Frist nachzuholen.

c) Ist Absatz a am 17. März 2000 hinsichtlich der in diesem Absatz
bestimmten Frist nicht mit dem vom Bestimmungsamt anzuwendenden nationalen Recht
vereinbar, so gilt dieser Absatz hinsichtlich dieser Frist für dieses
Bestimmungsamt nicht, solange diese Unvereinbarkeit besteht, sofern dieses Amt
das Internationale Büro bis zum 30. November 2000 davon unterrichtet.
Diese Mitteilung wird vom Internationalen Büro unverzüglich im Blatt
veröffentlicht. [Anmerkung des Herausgebers: Diese Information wird
auch auf der Internet-Seite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

Regel 52
Änderung der Ansprüche, der
Beschreibung und der Zeichnungen vor den
Bestimmungsämtern

52.1
Frist

a) In
einem Bestimmungsstaat, in dem die Bearbeitung oder die Prüfung ohne
besonderen Antrag beginnt, kann der Anmelder das Recht aus Artikel 28 innerhalb
eines Monats, nachdem die Erfordernisse nach Artikel 22
erfüllt sind, ausüben; ist die Übermittlung nach Regel 47.1 bei Ablauf der nach Artikel 22
anwendbaren Frist noch nicht erfolgt, so darf er das Recht nicht später als
vier Monate nach Ablauf der Frist ausüben. In jedem Fall kann der Anmelder
das Recht zu einem anderen Zeitpunkt ausüben, wenn das nationale Recht des
Staates dies zuläßt.

b) In einem Bestimmungsstaat, in dem die Prüfung nach dem
nationalen Recht nur auf besonderen Antrag beginnt, kann das in Artikel 28
vorgesehene Recht innerhalb der gleichen Frist oder zu dem gleichen Zeitpunkt
ausgeübt werden, die oder den das nationale Recht für die Einreichung
von Änderungen im Fall einer auf besonderen Antrag durchgeführten
Prüfung einer nationalen Anmeldung vorschreibt, vorausgesetzt, dass
diese Frist nicht vor Ablauf der nach Absatz a maßgeblichen Frist
abläuft oder der Zeitpunkt nicht vor dem Ablauf dieser Frist liegt.

Teil C

Regeln zu Kapitel II des
Vertrags

Regel 53
Der Antrag

53.1
Formblatt

a)
Der Antrag ist auf einem gedruckten Formblatt zu stellen oder als
Computerausdruck einzureichen. Die Gestaltung des vorgedruckten Formblatts und
eines als Computerausdruck eingereichten Antrags wird durch die
Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben.

b) Vorgedruckte Antragsformblätter werden vom Anmeldeamt oder von
der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde kostenlos zur Verfügung gestellt.

53.2
Inhalt

[Anmerkung
des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung 5.
]

a) Der Antrag muss enthalten:

    i) ein Gesuch,

    ii) Angaben über den Anmelder und gegebenenfalls den Anwalt,

    iii) Angaben betreffend die internationale Anmeldung, auf die er sich
    bezieht,

    iv) gegebenenfalls eine Erklärung betreffend Änderungen.

b) Der Antrag muss unterzeichnet sein.

53.3
Gesuch

Das Gesuch
soll sinngemäß folgendes zum Ausdruck bringen und ist vorzugsweise
wie folgt zu fassen: „Antrag nach Artikel 31 des
Vertrags über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens: Der Unterzeichnete beantragt, dass für die unten
näher bezeichnete internationale Anmeldung die internationale
vorläufige Prüfung nach dem Vertrag über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens durchgeführt wird.

53.4
Anmelder

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung 6.]

Für die Angaben über den
Anmelder sind die Regeln 4.4 und 4.16
anzuwenden; Regel 4.5 ist entsprechend anzuwenden.

53.5
Anwalt oder gemeinsamer
Vertreter

Ist ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter bestellt,
so ist dies im Antrag anzugeben. Die Regeln 4.4 und 4.16 sind anzuwenden; Regel 4.7 ist
entsprechend anzuwenden.

53.6
Kennzeichnung der internationalen
Anmeldung

Die internationale Anmeldung soll durch den Namen
und die Anschrift des Anmelders, die Bezeichnung der Erfindung, das
internationale Anmeldedatum (falls dem Anmelder bekannt) und das internationale
Aktenzeichen oder, sofern dieses dem Anmelder nicht bekannt ist, den Namen des
Anmeldeamts, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist,
gekennzeichnet werden.

53.7
Benennung von Staaten als
ausgewählte Staaten

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe
Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung
7
.
]

Mit der Einreichung eines Antrags werden alle Vertragsstaaten,
die bestimmt sind und für die Kapitel II des
Vertrags verbindlich ist, als ausgewählte Staaten benannt.

53.8
Unterschrift

[Neufassung ab 1.1.2013]

Der Antrag ist vom Anmelder oder bei mehreren Anmeldern von allen
antragstellenden Anmeldern zu unterzeichnen.

53.9
Erklärung betreffend
Änderungen

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe
Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung
6
.
]

a) Sind Änderungen nach Artikel 19
vorgenommen worden, so hat der Anmelder in der Erklärung betreffend
Änderungen anzugeben, ob diese Änderungen für die Zwecke der
internationalen vorläufigen Prüfung

    i) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
    1.7.2011
    ] berücksichtigt werden sollen, in diesem Fall ist eine Kopie
    der Änderungen und des nach Regel 46.5 Absatz b
    erforderlichen Begleitschreibensvorzugsweise zusammen mit dem Antrag
    einzureichen, oder

    ii) aufgrund einer Änderung nach Artikel 34 als
    überholt gelten sollen.

und des nach Regel 46.5 Absatz b erforderlichen
Begleitschreibens

b) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab
1.4.2005
] Sind keine Änderungen nach Artikel 19
vorgenommen worden und ist die Frist für die Einreichung derartiger
Änderungen noch nicht abgelaufen, so kann der Anmelder in der Erklärung
angeben, dass der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung
nach Regel 69.1 Absatz d aufgeschoben werden soll, falls die
mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
die internationale vorläufige Prüfung nach Regel
69.1
Absatz b gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen
wünscht.

c) Werden Änderungen nach Artikel 34 zusammen
mit dem Antrag eingereicht, so ist dies in der Erklärung anzugeben.

Regel 54
Zur Antragstellung berechtigter
Anmelder

54.1
Sitz, Wohnsitz und
Staatsangehörigkeit

a) Vorbehaltlich Absatz b
bestimmen sich für die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2
Sitz, Wohnsitz oder Staatsangehörigkeit des Anmelders nach Regel 18.1 Absätze a und b.

b) In den in den Verwaltungsvorschriften genannten Fällen ersucht
die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde das Anmeldeamt oder, wenn die internationale Anmeldung beim
Internationalen Büro als Anmeldeamt eingereicht worden ist, das nationale
Amt des betreffenden Vertragsstaats oder das für diesen Staat handelnde
Amt, darüber zu entscheiden, ob der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz in
dem Vertragsstaat hat, in dem er einen Sitz oder Wohnsitz zu haben behauptet,
oder Angehöriger des Vertragsstaats ist, dessen Staatsangehöriger er
zu sein behauptet. Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde unterrichtet den Anmelder hiervon. Der Anmelder kann
eine Stellungnahme direkt bei dem betreffenden Amt einreichen. Das betreffende
Amt entscheidet diese Frage unverzüglich.

54.2
Berechtigung zur
Antragstellung

Die Berechtigung zur Stellung eines Antrags
nach Artikel 31
Absatz 2 ist gegeben, wenn der antragstellende Anmelder oder, bei zwei oder mehr
Anmeldern, wenigstens einer von ihnen, seinen Sitz oder Wohnsitz in einem
Vertragsstaat hat, für den Kapitel II des
Vertrags verbindlich ist, oder Staatsangehöriger eines solchen Staats ist
und die Internationale Anmeldung bei einem Anmeldeamt eines Vertragsstaats,
für den Kapitel II verbindlich ist, oder einem für einen solchen Staat
handelnden Anmeldeamt eingereicht worden ist.

54.3
Beim Internationalen Büro als
Anmeldeamt eingereichte internationale Anmeldungen

Wird die
internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht, so gilt für
die Anwendung von Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe a, als handele das Internationale Büro für den
Vertragsstaat, in dem der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen
Staatsangehöriger er ist.

54.4
Zur Antragstellung nicht berechtigter
Anmelder

Ist der Anmelder nicht berechtigt, einen Antrag zu
stellen, oder ist bei zwei oder mehr Anmeldern keiner von ihnen berechtigt,
einen Antrag nach Regel 54.2 zu stellen, so gilt der Antrag
als nicht gestellt.

Regel 54bis
Frist für die
Antragstellung

54bis.1
Frist für die
Antragstellung

[Anmerkung des Herausgebers: Regel
54bis.1 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine
Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor
dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe, dass sie auf internationale
Anmeldungen Anwendung findet, für die am oder nach dem 1. April 2007 ein
Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt worden ist,
unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum vor dem, am oder nach
dem 1. April 2007 liegt.]

a) Ein Antrag kann jederzeit vor Ablauf derjenigen der folgenden
Fristen gestellt werden, die später abläuft:

    i) drei Monate ab dem Tag, an dem der internationale Recherchenbericht
    oder die Erklärung nach Artikel 17 Absatz 2
    Buchstabe a, und der schriftliche Bescheid nach Regel
    43bis.1
    dem Anmelder übermittelt werden, oder

    ii) 22 Monate ab dem Prioritätsdatum.

b) Ein Antrag, der nach Ablauf der nach Absatz a maßgebenden
Frist gestellt wird, gilt als nicht gestellt und wird von der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für
nicht gestellt erklärt.

Regel 55
Sprachen (internationale vorläufige
Prüfung)

55.1
Sprache des Antrags

Der Antrag ist in der Sprache der internationalen Anmeldung oder, wenn diese in
einer anderen Sprache eingereicht worden ist als der, in der sie
veröffentlicht wird, in der Sprache der Veröffentlichung zu stellen.
Ist jedoch eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 55.2 erforderlich, so ist der Antrag in der Sprache der
Übersetzung zu stellen.

55.2
Übersetzung der internationalen
Anmeldung

a) Ist weder die Sprache, in der die
internationale Anmeldung eingereicht worden ist, noch die Sprache, in der die
internationale Anmeldung veröffentlicht wird, von der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, die die
internationale vorläufige Prüfung durchführen soll, zugelassen,
so hat der Anmelder, vorbehaltlich des Absatzes b, zusammen mit dem Antrag eine
Übersetzung der internationalen Anmeldung in einer Sprache einzureichen,
die sowohl

    i) von dieser Behörde zugelassen ist als auch

    ii) eine Veröffentlichungssprache ist.

abis) Eine Übersetzung der internationalen Anmeldung in
eine in Absatz a genannte Sprache muss jeden vom Anmelder nach Regel 20.3 Absatz b oder 20.6 Absatz a eingereichten in Artikel 11 Absatz 1 Ziffer iii
Buchstabe d oder e genannten Bestandteil und jeden nach Regel 20.5 Absatz b oder 20.6 Absatz a vom
Anmelder eingereichten Teil der Beschreibung, der Ansprüche oder der
Zeichnungen enthalten, der als in der internationalen Anmeldung nach Regel 20.6 Absatz b enthalten gilt. [Anmerkung des
Herausgebers
: Regel 55.2 Absatz abis in der ab 1. April 2007
geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren
internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein späteres Datum ist,
mit der Maßgabe, dass sie keine Anwendung findet auf internationale
Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim
Anmeldeamt eingegangen sind.]

ater) Die mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde prüft eine nach Absatz a eingereichte
Übersetzung insoweit auf die Erfüllung der in Regel
11
genannten Formerfordernisse, als dies für die internationale
vorläufige Prüfung erforderlich ist. [Anmerkung des
Herausgebers
: Regel 55.2 Absatz ater in der ab 1. April 2007
geltenden Fassung findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren
internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe,
dass sie auf internationale Anmeldungen Anwendung findet, für die am
oder nach dem 1. April 2007 ein Antrag auf internationale vorläufige
Prüfung gestellt worden ist, unabhängig davon, ob das internationale
Anmeldedatum vor dem, am oder nach dem 1. April 2007 liegt.]

b) Ist der Internationalen Recherchenbehörde eine Übersetzung
der internationalen Anmeldung einer in Absatz a genannten Sprache nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt worden und ist die mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde Teil
desselben nationalen Amts oder derselben zwischenstaatlichen Organisation wie
die Internationale Recherchenbehörde, so muss der Anmelder keine
Übersetzung nach Absatz a einreichen. In diesem Fall wird die
internationale vorläufige Prüfung auf der Grundlage der nach Regel 23.1 Absatz b übermittelten Übersetzung
durchgeführt, es sei denn, der Anmelder reicht eine Übersetzung nach
Absatz a ein.

c) Ist ein in Absätzen a, abis und ater
genanntes Erfordernis nicht erfüllt und Absatz b nicht anwendbar, so
fordert die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde den Anmelder auf, die erforderliche Übersetzung innerhalb
einer den Umständen nach angemessenen Frist einzureichen. Diese Frist darf
nicht kürzer sein als ein Monat seit dem Datum der Aufforderung. Sie kann
von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde jederzeit verlängert werden, solange noch keine Entscheidung
getroffen worden ist. [Anmerkung des Herausgebers: Regel 55.2 Absatz c in
der ab 1. April 2007 geltenden Fassung, soweit sie sich auf ein Erfordernis nach
Regel 55.2 Absatz abis bezieht, findet Anwendung auf internationale
Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April 2007 oder ein
späteres Datum ist, mit der Maßgabe, dass sie keine Anwendung
findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt
eingegangen sind. Soweit sie sich auf ein Erfordernis nach Regel 55.2 Absatz
ater bezieht, findet sie keine Anwendung auf internationale
Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit
der Maßgabe, dass sie auf internationale Anmeldungen Anwendung
findet, für die am oder nach dem 1. April 2007 ein Antrag auf
internationale vorläufige Prüfung gestellt worden ist, unabhängig
davon, ob das internationale Anmeldedatum vor dem, am oder nach dem 1. April
2007 liegt.]

d) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz
c nach, so gilt das Erfordernis als erfüllt. Andernfalls gilt der Antrag
als nicht gestellt und wird von der mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörde für nicht gestellt erklärt.

55.3
Sprache sowie Übersetzung von
Änderungen und Schreiben

[Regel 55.3 neu gefasst durch
PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2011
]

a) Ist die internationale Anmeldung in einer anderen Sprache als der
Veröffentlichungssprache eingereicht worden, so sind vorbehaltlich des
Absatzes b Änderungen nach Artikel 34 sowie
Begleitschreiben nach Regel 66.8 Absatz a, Regel 66.8 Absatz b und der gemäß Regel 66.8 Absatz c geltenden Regel 46.5
Absatz b in der Veröffentlichungssprache einzureichen.

b) Ist eine Übersetzung der internationalen Anmeldung nach Regel 55.2 erforderlich, so sind

    i) Änderungen und Begleitschreiben nach Absatz a sowie

    ii) Änderungen nach Artikel 19, die nach
    Regel 66.1 Absatz c oder d berücksichtigt werden
    sollen, und Begleitschreiben nach Regel 46.5 Absatz
    b

in der Sprache dieser Übersetzung abzufassen. Wurden oder werden diese
Änderungen oder Begleitschreiben in einer anderen Sprache eingereicht, so
ist auch eine Übersetzung einzureichen.

c) Wird eine Änderung oder ein Begleitschreiben nicht in der in
Absatz a oder b vorgeschriebenen Sprache eingereicht, so fordert die mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den
Anmelder auf, die Änderung bzw. das Begleitschreiben innerhalb einer den
Umständen nach angemessenen Frist in der erforderlichen Sprache
einzureichen. Diese Frist darf nicht kürzer sein als ein Monat seit dem
Datum der Aufforderung. Sie kann von der mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit
verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen worden ist.

d) Kommt der Anmelder der Aufforderung zur Einreichung einer
Änderung in der erforderlichen Sprache nicht innerhalb der Frist nach
Absatz c nach, so wird die Änderung für die Zwecke der internationalen
vorläufigen Prüfung nicht berücksichtigt. Kommt der Anmelder der
Aufforderung zur Einreichung eines in Absatz a genannten Begleitschreibens in
der erforderlichen Sprache nicht innerhalb der Frist nach Absatz c nach, so
braucht die betreffende Änderung für die Zwecke der internationalen
vorläufigen Prüfung nicht berücksichtigt zu werden.

Regel 56
[Gestrichen]

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im besonderen
Anmerkung 8.]

Regel 57
Bearbeitungsgebühr

57.1
Gebührenpflicht

Für jeden Antrag auf internationale vorläufige Prüfung ist eine
Gebühr zugunsten des Internationalen Büros
(„Bearbeitungsgebühr„) zu zahlen, die von der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, bei
welcher der Antrag eingereicht wird, einzuziehen ist.

57.2
Betrag

a) Die
Höhe der Bearbeitungsgebühr ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis.

b) [Wieder neu eingefügt durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009,
in Kraft ab 1.7.2010
] Die Bearbeitungsgebühr ist in der oder einer der
von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde vorgeschriebenen Währung(en) ("vorgeschriebene
Währung
") zu zahlen.

c) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Ist die vorgeschriebene Währung der Schweizer Franken, so
überweist die Behörde die Bearbeitungsgebühr unverzüglich in
Schweizer Franken an das Internationale Büro.

d) [Pkt. d) + e) neu gefasst als d) durch PCT-Versammlung vom
1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010
] Ist die vorgeschriebene Währung nicht
der Schweizer Franken, sondern eine andere Währung,

    i) die frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so setzt der
    Generaldirektor für jede Behörde, die für die Zahlung der
    Bearbeitungsgebühr eine solche Währung vorschreibt, gemäß
    den Weisungen der Versammlung einen Gegenwert dieser Gebühr in der
    vorgeschriebenen Währung fest, und die Behörde überweist den
    entsprechenden Betrag in dieser Währung unverzüglich an das
    Internationale Büro;

    ii) die nicht frei in Schweizer Franken umwechselbar ist, so ist die
    Behörde für das Umwechseln der Bearbeitungsgebühr von der
    vorgeschriebenen Währung in Schweizer Franken verantwortlich und
    überweist den im Gebührenverzeichnis angegebenen Betrag dieser
    Gebühr in Schweizer Franken unverzüglich an das Internationale
    Büro. Die Behörde kann die Bearbeitungsgebühr auch von der
    vorgeschriebenen Währung in Euro oder US-Dollar umwechseln und den vom
    Generaldirektor nach Ziffer i gemäß den Weisungen der Versammlung
    festgesetzten Gegenwert dieser Gebühr in Euro oder US-Dollar
    unverzüglich an das Internationale Büro überweisen.

57.3
Zahlungsfrist; zu zahlender
Betrag

a) Vorbehaltlich der Absätze b und c ist
die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats nach Antragstellung oder
innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je
nachdem, welche Frist später abläuft.

b) Ist der Antrag der mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörde nach Regel 59.3
übermittelt worden, so ist die Bearbeitungsgebühr vorbehaltlich des
Absatzes c innerhalb eines Monats nach dessen Eingang bei dieser Behörde
oder innerhalb von 22 Monaten nach dem Prioritätsdatum zu entrichten, je
nachdem, welche Frist später abläuft.

c) Wünscht die mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde nach Maßgabe der Regel 69.1 Absatz b die internationale vorläufige
Prüfung gleichzeitig mit der internationalen Recherche zu beginnen, so
fordert sie den Anmelder auf, die Bearbeitungsgebühr innerhalb eines Monats
nach dem Datum der Aufforderung zu entrichten.

d) Als Bearbeitungsgebühr ist der zum Zeitpunkt der Zahlung
geltende Betrag zu zahlen.

57.4
Rückerstattung

[57.6 in 57.4 umbenannt durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
]

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde erstattet dem Anmelder die Bearbeitungsgebühr zurück,
wenn der Antrag

    i) vor seiner Weiterleitung durch diese Behörde an das Internationale
    Büro zurückgenommen wird oder

    ii) nach Regel 54.4 oder 54bis.1 Absatz b als nicht gestellt
    gilt.

Regel 58
Gebühr für die vorläufige
Prüfung

58.1
Befugnis zur Erhebung einer
Gebühr

a) Jede mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann verlangen, dass
der Anmelder zu ihren Gunsten eine Gebühr für die Durchführung
der internationalen vorläufigen Prüfung und für die
Durchführung aller anderen Aufgaben entrichtet, die den mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden durch
den Vertrag und diese Ausführungsordnung übertragen sind
(„Gebühr für die vorläufige Prüfung„).

b) Der Betrag der Gebühr für die vorläufige Prüfung
wird, sofern eine solche Gebühr erhoben wird, von der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
festgesetzt. Auf die Frist für die Zahlung der Gebühr für die
vorläufige Prüfung und den zu zahlenden Betrag sind die Bestimmungen
der Regel 57.3 über die Bearbeitungsgebühr
entsprechend anzuwenden.

c) Die Gebühr für die vorläufige Prüfung ist
unmittelbar an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde zu entrichten. Ist diese Behörde ein nationales
Amt, so ist die Gebühr in der von dem Amt vorgeschriebenen Währung zu
zahlen; ist die Behörde eine zwischenstaatliche Organisation, so ist sie in
der Währung des Sitzstaats zu zahlen oder in einer anderen Währung,
die in die Währung des Sitzstaats frei umwechselbar ist.

58.2
[Gestrichen]

58.3
Rückerstattung

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörden unterrichten das Internationale Büro gegebenenfalls von dem
Umfang und den Bedingungen, zu denen sie einen als Gebühr für die
internationale vorläufige Prüfung entrichteten Betrag
zurückerstatten, wenn der Antrag als nicht gestellt gilt, und das
Internationale Büro veröffentlicht diese Angaben
unverzüglich.

Regel 58bis
Verlängerung
der Fristen für die Zahlung von Gebühren

58bis.1
Aufforderung durch
die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde

a) Stellt die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest

    i) dass der gezahlte Betrag zur Deckung der Bearbeitungsgebühr
    und der Gebühr für die vorläufige Prüfung nicht ausreicht
    oder

    ii) dass zum Zeitpunkt der Fälligkeit nach den Regeln 57.3 und 58.1 Absatz b keine Gebühren
    entrichtet worden sind,

so fordert sie den Anmelder auf, innerhalb einer Frist von einem Monat nach
dem Datum der Aufforderung den zur Deckung dieser Gebühren erforderlichen
Betrag und gegebenenfalls die Gebühr für verspätete Zahlung nach
Regel 58bis.2 zu entrichten.

b) Hat die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde dem Anmelder eine Aufforderung nach Absatz a
übermittelt und hat der Anmelder den fälligen Betrag, gegebenenfalls
einschließlich der Gebühr für verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2, innerhalb der in Absatz a
genannten Frist nicht in voller Höhe entrichtet, so gilt der Antrag,
vorbehaltlich des Absatzes c, als nicht gestellt und wird von der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für
nicht gestellt erklärt.

c) Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde die
Aufforderung nach Absatz a absendet, gilt als vor Ablauf der Frist nach Regel 57.3 bzw. 58.1 Absatz b eingegangen.

d) Jede Zahlung, die bei der mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörde eingeht, bevor diese Behörde nach
Absatz b verfährt, gilt als vor Ablauf der Frist nach Absatz a
eingegangen.

58bis.2
Gebühr für
verspätete Zahlung

a) Die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde kann die Zahlung von
Gebühren aufgrund einer Aufforderung nach Regel
58bis.1
Absatz a davon abhängig machen, dass an sie, zu
ihren Gunsten, eine Gebühr für verspätete Zahlung gezahlt wird.
Die Höhe dieser Gebühr

    i) beträgt 50 % des in der Aufforderung angegebenen Betrags der nicht
    entrichteten Gebühren oder

    ii) entspricht der Bearbeitungsgebühr, wenn der nach Ziffer i errechnete
    Betrag niedriger ist als die Bearbeitungsgebühr.

b) Die Gebühr für verspätete Zahlung darf jedoch nicht
höher sein als das Doppelte der Bearbeitungsgebühr.

Regel 59
Zuständige mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde

59.1
Anträge nach Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe a

a) Für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe a teilt jedes Anmeldeamt eines Vertragsstaats, für den Kapitel II
verbindlich ist, oder jedes für diesen Staat handelnde Anmeldeamt in
Übereinstimmung mit der anwendbaren Vereinbarung nach Artikel 32
Absätze 2 und 3 dem Internationalen Büro mit, welche mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde oder
Behörden für die internationale vorläufige Prüfung der bei
ihm eingereichten internationalen Anmeldungen zuständig sind. Das
Internationale Büro veröffentlicht diese Mitteilung unverzüglich.
Sind mehrere mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörden zuständig, so ist Regel 35.2 entsprechend
anzuwenden.

b) Ist die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro als
Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii eingereicht
worden, so ist Regel 35.3 Absätze a und b entsprechend
anzuwenden. Absatz a gilt nicht für das Internationale Büro als
Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii.

59.2
Anträge nach Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe b

Bestimmt die Versammlung für internationale
Anmeldungen, die bei einem nationalen Amt, das gleichzeitig eine mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist,
eingereicht worden sind, die für Anträge nach Artikel 31 Absatz 2
Buchstabe b zuständige mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde, so hat sie diesem Amt den Vorzug zu
geben; ist das nationale Amt nicht eine mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde, so hat sie der mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde den Vorzug zu geben, die
dieses Amt empfiehlt.

59.3
Übermittlung des Antrags an die
zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde

a) Wird der Antrag bei einem
Anmeldeamt, einer Internationalen Recherchenbehörde oder einer mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
gestellt, die für die internationale vorläufige Prüfung der
internationalen Anmeldung nicht zuständig ist, so vermerkt dieses Amt oder
diese Behörde das Eingangsdatum auf dem Antrag und leitet diesen
unverzüglich an das Internationale Büro weiter, sofern es bzw. sie
nicht beschließt, nach Absatz f zu verfahren.

b) Wird der Antrag beim Internationalen Büro gestellt, so vermerkt
dieses das Eingangsdatum auf dem Antrag.

c) Wird der Antrag nach Absatz a an das Internationale Büro
weitergeleitet oder nach Absatz b bei ihm gestellt, so nimmt das Internationale
Büro unverzüglich folgende Handlungen vor:

    i) ist nur eine einzige mit der internationalen vorläufigen
    Prüfung beauftragte Behörde zuständig, so leitet es den Antrag an
    diese Behörde weiter und unterrichtet den Anmelder entsprechend; oder

    ii) sind zwei oder mehr mit der internationalen vorläufigen Prüfung
    beauftragte Behörden zuständig, so fordert es den Anmelder auf,
    innerhalb der Frist nach Regel 54bis.1 Absatz
    a oder innerhalb von 15 Tagen nach dem Datum der Aufforderung, je nachdem,
    welche Frist später abläuft, die zuständige mit der
    internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
    anzugeben, an die der Antrag weitergeleitet werden soll.

d) Wird die nach Absatz c Ziffer ii geforderte Angabe gemacht, so
leitet das Internationale Büro den Antrag unverzüglich an die vom
Anmelder angegebene mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde weiter. Andernfalls gilt der Antrag als nicht gestellt
und wird vom Internationalen Büro für nicht gestellt erklärt.

e) Wird der Antrag nach Absatz c an eine zuständige mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
weitergeleitet, so gilt er als an dem Datum, das nach Absatz a bzw. Absatz b
darauf vermerkt ist, für diese Behörde entgegengenommen und nach
seiner Weiterleitung als an diesem Datum bei der Behörde eingegangen.

f) Beschließt ein Amt oder eine Behörde, bei dem oder bei
der der Antrag nach Absatz a gestellt worden ist, den Antrag unmittelbar an die
zuständige mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde weiterzuleiten, so sind die Absätze c bis e
entsprechend anzuwenden.

Regel 60
Bestimmte Mängel des
Antrags

60.1
Mängel des Antrags

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im
besonderen Anmerkung 9.
]

a) Entspricht
der Antrag nicht den Regeln 53.1, 53.2
Absatz a Ziffern i bis iii, 53.2 Absatz b, 53.3 bis 53.8 und 55.1, so fordert die mit
der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
vorbehaltlich der Absätze abis und ater den Anmelder
auf, diese Mängel innerhalb einer den Umständen nach angemessenen
Frist zu beheben. Diese Frist darf nicht früher als einen Monat nach dem
Zeitpunkt der Aufforderung ablaufen. Sie kann von der mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde jederzeit
verlängert werden, solange noch keine Entscheidung getroffen worden
ist.

abis) Für die Zwecke der Regel 53.4
reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn die in Regel
4.5
Absatz a Ziffern ii und iii genannten Angaben für einen von ihnen
gemacht werden, der nach Regel 54.2 zur Antragstellung
berechtigt ist.

ater) Für die Zwecke der Regel 53.8
reicht es bei zwei oder mehr Anmeldern aus, wenn einer von ihnen den Antrag
unterzeichnet.

b) Kommt der Anmelder der Aufforderung innerhalb der Frist nach Absatz
a nach, so gilt der Antrag als zum Zeitpunkt seiner tatsächlichen
Einreichung eingegangen, sofern der Antrag in der eingereichten Fassung die
internationale Anmeldung hinreichend kennzeichnet; andernfalls gilt der Antrag
als zu dem Zeitpunkt eingegangen, zu dem die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde die Berichtigung erhalten
hat.

c) Kommt der Anmelder der Aufforderung nicht innerhalb der Frist nach
Absatz a nach, so gilt der Antrag als nicht gestellt und wird von der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde für
nicht gestellt erklärt.

d) [Gestrichen]

e) Wird der Mangel durch das Internationale Büro festgestellt, so
unterrichtet es die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde, die sodann nach den Absätzen a bis c
verfährt.

f) Enthält der Antrag keine Erklärung betreffend Änderungen,
so verfährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde nach den Regeln 66.1 und 69.1 Absatz a oder b.

g) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen einen Hinweis,
dass zusammen mit dem Antrag Änderungen nach Artikel 34
eingereicht werden (Regel 53.9 Absatz c), werden diese
jedoch nicht eingereicht, so fordert die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde den Anmelder auf, die
Änderungen innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist einzureichen,
und verfährt nach Regel 69.1 Absatz e.

60.2
[Gestrichen]

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung 10.]

Regel 61
Mitteilung über den Antrag und
die Auswahlerklärung

61.1
Mitteilungen an das Internationale
Büro und den Anmelder

[Anmerkung des Herausgebers:
Siehe Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung
11
.
]

a) Die mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde vermerkt auf dem Antrag das Eingangsdatum
oder gegebenenfalls den in Regel 60.1 Absatz b genannten
Zeitpunkt. Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde sendet dem Internationalen Büro unverzüglich entweder den
Antrag zu und behält eine Kopie in ihren Akten oder sie sendet dem
Internationalen Büro eine Kopie zu und behält den Antrag in ihren
Akten.

b) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde teilt dem Anmelder unverzüglich das Eingangsdatum
des Antrags mit. Gilt der Antrag nach den Regeln 54.4, 55.2 Absatz d, 58bis.1 Absatz
b oder 60.1 Absatz c als nicht gestellt, so teilt die mit
der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde dies
dem Anmelder und dem Internationalen Büro mit.

c) [Gestrichen]

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im besonderen
Anmerkung 12.
]

61.2
Mitteilung an die ausgewählten
Ämter

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe
Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung
13
.
]

a) Die in Artikel 31 Absatz 7
vorgesehene Mitteilung wird durch das Internationale Büro vorgenommen.

b) In der Mitteilung werden das Aktenzeichen und das Anmeldedatum der
internationalen Anmeldung, der Name des Anmelders, das Anmeldedatum der
Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird (wenn eine Priorität
beansprucht wird) und das Eingangsdatum des Antrags bei der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
angegeben.

c) Die Mitteilung an das ausgewählte Amt erfolgt zusammen mit der
in Artikel 20
vorgeschriebenen Übermittlung. Auswahlerklärungen, die nach dieser
Übermittlung erfolgen, werden dem ausgewählten Amt unverzüglich
mitgeteilt.

d) Stellt der Anmelder vor der internationalen Veröffentlichung
der internationalen Anmeldung einen ausdrücklichen Antrag nach Artikel 40 Absatz 2
bei einem ausgewählten Amt, so nimmt das Internationale Büro auf
Antrag des Anmelders oder des ausgewählten Amts die in Artikel 20
vorgesehene Übermittlung an dieses Amt unverzüglich vor.

61.3
Unterrichtung des
Anmelders

Das Internationale Büro unterrichtet den
Anmelder schriftlich davon, dass es die Mitteilung nach Regel 61.2 vorgenommen und welche ausgewählten Ämter es
nach Artikel 31
Absatz 7 benachrichtigt hat.

61.4
Veröffentlichung im
Blatt

Das Internationale Büro veröffentlicht
entsprechend den Verwaltungsvorschriften unverzüglich nach der
Antragstellung, jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der
internationalen Anmeldung, Angaben über den Antrag und die
ausgewählten Staaten im Blatt.

Regel 62
Kopie des schriftlichen Bescheids
der Internationalen Recherchenbehörde und der Änderungen nach Artikel 19
für die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde

62.1
Kopie des schriftlichen Bescheids der
Internationalen Recherchenbehörde und der vor Antragstellung eingereichten
Änderungen

[Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2011]

Nachdem das Internationale Büro von der mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde einen Antrag oder eine
Kopie davon erhalten hat, leitet es an diese Behörde unverzüglich
Folgendes weiter:

    i) eine Kopie des schriftlichen Bescheids nach Regel
    43bis.1
    , sofern nicht das nationale Amt oder die
    zwischenstaatliche Organisation, das bzw. die als Internationale
    Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen
    vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt;

    ii) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
    1.7.2011
    ] eine Kopie der Änderungen nach Artikel 19, jeder in
    diesem Artikel genannten Erklärung und des nach Regel
    46.5
    Absatz b erforderlichen Begleitschreibens, sofern die Behörde
    nicht mitgeteilt hat, dass sie bereits eine Kopie erhalten hat.

62.2
Nach Antragstellung eingereichte
Änderungen

[Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom
1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2011
]

Ist zum Zeitpunkt der Einreichung von Änderungen nach Artikel 19 bereits
ein Antrag gestellt worden, so soll der Anmelder gleichzeitig mit der
Einreichung von Änderungen beim Internationalen Büro möglichst auch
eine Kopie der Änderungen, jeder Erklärung nach Artikel 19 und des
nach Regel 46.5 b) erforderlichen Begleitschreibens bei der
mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
einreichen. Das Internationale Büro leitet in jedem Fall unverzüglich
eine Kopie der Änderungen, der Erklärung und des Begleitschreibens an diese
Behörde weiter.

Regel 62bis
Übersetzung
des schriftlichen Bescheids der Internationalen Recherchenbehörde für
die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde

62bis.1
Übersetzung und
Stellungnahme

a) Auf Antrag der mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ist der nach Regel 43bis.1 erstellte schriftliche Bescheid vom
Internationalen Büro oder unter dessen Verantwortung in die englische
Sprache zu übersetzen, wenn er nicht in englischer Sprache oder in einer
von dieser Behörde zugelassenen Sprache abgefaßt ist.

b) Das Internationale Büro übermittelt der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
innerhalb von zwei Monaten nach dem Eingangsdatum des Übersetzungsantrags
eine Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder
eine Kopie.

c) Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit der Übersetzung
Stellung nehmen und hat eine Abschrift dieser Stellungnahme der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde und dem
Internationalen Büro zu übermitteln.

Regel 63
Mindestanforderungen für die
mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörden

63.1
Aufzählung der
Mindestanforderungen

Die Mindestanforderungen nach Artikel 32 Absatz 3
sind folgende:

    i) das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation müssen
    mindestens 100 hauptamtliche Beschäftigte mit ausreichender technischer
    Qualifikation zur Durchführung der Prüfungen haben;

    ii) das Amt oder die Organisation müssen mindestens den in Regel 34 erwähnten Mindestprüfstoff in einer für
    Prüfzwecke geordneten Form besitzen;

    iii) das Amt oder die Organisation müssen über einen Stab von
    Mitarbeitern verfügen, der Prüfungen auf den erforderlichen
    technischen Gebieten durchführen kann und ausreichende Sprachkenntnisse
    besitzt, um wenigstens die Sprachen zu verstehen, in denen der
    Mindestprüfstoff nach Regel 34 abgefaßt oder in die
    er übersetzt ist;

    iv) das Amt oder die Organisation muss über ein
    Qualitätsmanagementsystem mit internen Revisionsvorkehrungen entsprechend
    den gemeinsamen Regeln für die Durchführung der internationalen
    vorläufigen Prüfung verfügen;

    v) das Amt oder die Organisation muss als Internationale
    Recherchenbehörde eingesetzt sein.

Regel 64
Stand der Technik für die
internationale vorläufige Prüfung

64.1
Stand der Technik

a) Für die Anwendung des Artikels 33
Absätze 2 und 3 wird alles, was der Öffentlichkeit irgendwo in der Welt
durch schriftliche Offenbarung (unter Einschluß von Zeichnungen und
anderen Darstellungen) vor dem maßgeblichen Zeitpunkt zugänglich war,
zum Stand der Technik gerechnet.

b) Für die Anwendung des Absatzes a ist maßgeblicher
Zeitpunkt:

    i) vorbehaltlich der Ziffern ii und iii das internationale Anmeldedatum
    der vorläufig zu prüfenden internationalen Anmeldung;

    ii) wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die
    Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales
    Anmeldedatum hat, das innerhalb der Prioritätsfrist liegt, das Anmeldedatum
    der früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der internationalen
    vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der Auffassung,
    dass der Prioritätsanspruch nicht gültig ist;

    iii) wenn die vorläufig zu prüfende internationale Anmeldung die
    Priorität einer früheren Anmeldung beansprucht und ein internationales
    Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen
    ist, aber innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten seit diesem Datum liegt,
    das Anmeldedatum dieser früheren Anmeldung, es sei denn, die mit der
    internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ist der
    Auffassung, dass der Prioritätsanspruch aus anderen Gründen als
    der Tatsache, dass die internationale Anmeldung ein internationales
    Anmeldedatum hat, das nach dem Datum, an dem die Prioritätsfrist abgelaufen
    ist, nicht gültig ist.

64.2
Nicht-schriftliche Offenbarungen

Sind der Öffentlichkeit vor dem nach Regel 64.1 Absatz b maßgeblichen Zeitpunkt Kenntnisse durch mündliche Offenbarung, Benutzung, Ausstellung oder auf andere
nicht-schriftliche Weise zugänglich gemacht worden („nicht-schriftliche Offenbarung„) und ist das Datum einer solchen Offenbarung in einer
schriftlichen Offenbarung enthalten, die der Öffentlichkeit zu diesem oder einem
späteren Zeitpunkt zugänglich gemacht worden ist, so wird die
nicht-schriftliche Offenbarung nicht zum Stand der Technik nach Artikel 33
Absätze 2 und 3 gerechnet. Im internationalen vorläufigen
Prüfungsbericht wird jedoch auf solche nicht-schriftlichen Offenbarungen
nach Regel 70.9 hingewiesen.

64.3
Bestimmte veröffentlichte
Unterlagen

Anmeldungen oder Patente, die nach Artikel 33
Absätze 2 und 3 zum Stand der Technik zu rechnen wären, hätte
ihre Veröffentlichung vor dem in Regel 64.1 genannten
Zeitpunkt stattgefunden, die aber erst zu dem in Regel 64.1
genannten maßgeblichen oder zu einem späteren Zeitpunkt
veröffentlicht, jedoch vor dem maßgeblichen Zeitpunkt eingereicht
worden sind oder die Priorität einer vor diesem Zeitpunkt eingereichten
früheren Anmeldung beanspruchen, gelten nicht als Stand der Technik nach Artikel 33
Absätze 2 und 3. Im internationalen vorläufigen Prüfungsbericht
wird jedoch auf solche Anmeldungen oder Patente nach Regel
70.10
hingewiesen.

Regel 65
Erfinderische Tätigkeit oder
Nichtoffensichtlichkeit

65.1
Bewertung des Standes der
Technik

Für Artikel 33 Absatz 3
wird in der internationalen vorläufigen Prüfung das Verhältnis
eines bestimmten Anspruchs zum Stand der Technik in seiner Gesamtheit in
Betracht gezogen. Dabei wird nicht nur das Verhältnis des Anspruchs nur zu
den einzelnen Unterlagen oder Teilen derselben berücksichtigt, sondern auch
das Verhältnis zu Kombinationen von solchen Unterlagen oder Teilen
derselben, wenn solche Kombinationen für einen Fachmann offensichtlich
sind.

65.2
Maßgeblicher
Zeitpunkt

Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3
ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung des Beruhens auf
erfinderischer Tätigkeit (der Nichtoffensichtlichkeit) der in Regel 64.1 vorgeschriebene Zeitpunkt.

Regel 66
Verfahren vor der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde

66.1
Grundlagen der internationalen
vorläufigen Prüfung

[Anmerkung des
Herausgebers
: Regel 66.1 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet
keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales
Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe, dass sie
auf schriftliche Bescheide und internationale vorläufige
Prüfungsberichte Anwendung findet, die am oder nach dem 1. April 2007
erstellt werden für internationale Anmeldungen deren internationales
Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, als ob die Bezugnahme in dieser Regel
auf eine Zustimmung zu einer Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach
der geänderten Regel 91.1 eine Bezugnahme wäre auf
eine Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach der vor dem 1. April 2007
geltenden Regel 91.1.]

a) Vorbehaltlich Absätze b bis d wird der internationalen
vorläufigen Prüfung die internationale Anmeldung in der
ursprünglich eingereichten Fassung zugrunde gelegt.

b) Der Anmelder kann bei Antragstellung oder, vorbehaltlich Regel 66.4bis, bis zur Erstellung des
internationalen vorläufigen Prüfungsberichts Änderungen nach Artikel 34
einreichen.

c) Vor der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach Artikel 19 sind bei
der internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen,
sofern sie nicht durch eine Änderung nach Artikel 34
überholt sind oder als überholt gelten.

d) Nach der Antragstellung vorgenommene Änderungen nach Artikel 19 und bei
der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde eingereichte Änderungen nach Artikel 34 sind,
vorbehaltlich Regel 66.4bis, bei der
internationalen vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen.

dbis) Eine Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers, der
nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, ist vorbehaltlich der Regel 66.4bis von der mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bei der internationalen
vorläufigen Prüfung zu berücksichtigen.

e) Auf Ansprüche, die sich auf Erfindungen beziehen, für die
kein internationaler Recherchenbericht erstellt worden ist, muss sich die
internationale vorläufige Prüfung nicht erstrecken.

66.1bis
Schriftlicher
Bescheid der Internationalen Recherchenbehörde

a)
Vorbehaltlich des Absatzes b gilt der nach Regel
43bis.1
von der Internationalen Recherchenbehörde erstellte
schriftliche Bescheid für die Zwecke der Regel 66.2
Absatz a als schriftlicher Bescheid der mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörde.

b) Eine mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde kann dem Internationalen Büro mitteilen, dass
Absatz a im Verfahren vor ihr nicht für schriftliche Bescheide gilt, die
nach Regel 43bis.1 von einer oder mehreren in
der Mitteilung angeführten Internationalen Recherchenbehörden erstellt
worden sind, vorausgesetzt, dass eine solche Mitteilung nicht auf
Fälle angewandt wird, in denen das nationale Amt oder die
zwischenstaatliche Organisation, das beziehungsweise die als Internationale
Recherchenbehörde tätig war, auch als mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt. Das
Internationale Büro veröffentlicht derartige Mitteilungen
unverzüglich im Blatt. [Anmerkung des Herausgebers: Diese
Information wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.]

c) Gilt der nach Regel 43bis.1 von
der Internationalen Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid
aufgrund einer Mitteilung nach Absatz b für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a nicht als schriftlicher Bescheid der mit
der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, so
teilt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde dies dem Anmelder schriftlich mit.

d) Ein nach Regel 43bis.1 von der
Internationalen Recherchenbehörde erstellter schriftlicher Bescheid, der
aufgrund einer Mitteilung nach Absatz b für die Zwecke der Regel 66.2 Absatz a nicht als schriftlicher Bescheid der mit
der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
gilt, wird von der mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörde im Verfahren nach Regel 66.2
Absatz a dennoch berücksichtigt.

66.1ter
Zusätzliche Recherche

[Neu eingefügt ab 1.7.2014]

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
führt eine Recherche („zusätzliche Recherche„) durch, um Unterlagen im Sinne der Regel 64 zu ermitteln, die nach dem Datum, an dem der
internationale Recherchenbericht erstellt wurde, veröffentlicht oder der genannten Behörde zum Zwecke der Recherche zugänglich gemacht worden sind,
es sei denn, sie ist der Auffassung, dass eine solche Recherche nicht zweckmäßig ist. Stellt die Behörde fest, dass einer der in Artikel 34 Absatz 3 oder 4 oder Regel 66.1
Buchstabe e genannten Fälle vorliegt, umfasst die zusätzliche Recherche nur die Teile der internationalen Anmeldung, die Gegenstand einer
internationalen vorläufigen Prüfung sind.

66.2
Schriftlicher Bescheid der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde

a) Wenn die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde

    i) der Auffassung ist, dass einer der in Artikel 34 Absatz 4
    genannten Fälle vorliegt,

    ii) der Auffassung ist, dass der internationale vorläufige
    Prüfungsbericht zu einem Anspruch negativ ausfallen wurde, weil die dann
    beanspruchte Erfindung nicht neu, nicht auf erfinderischer Tätigkeit zu
    beruhen (nahezuliegen) oder nicht gewerblich anwendbar zu sein scheint,

    iii) feststellt, dass die internationale Anmeldung nach Form oder Inhalt
    im Sinne des Vertrags oder der Ausführungsordnung mangelhaft ist,

    iv) der Auffassung ist, dass eine Änderung über den
    Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung in der ursprünglich
    eingereichten Fassung hinausgeht,

    v) dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht Bemerkungen zur Klarheit der Ansprüche, Beschreibung
    oder Zeichnungen oder zu der Frage, ob die Ansprüche in vollem Umfang durch
    die Beschreibung gestützt werden, hinzuzufügen wünscht,

    vi) der Auffassung ist, dass sich ein Anspruch auf eine Erfindung
    bezieht, für die kein internationaler Recherchenbericht erstellt worden
    ist, und beschlossen hat, keine internationale vorläufige Prüfung
    für diesen Anspruch durchzuführen, oder

    vii) der Auffassung ist, dass kein Protokoll einer Nucleotid- und/oder
    Aminosäuresequenz in einer Form vorliegt, die eine sinnvolle internationale
    vorläufige Prüfung ermöglicht,

so teilt die Behörde dies dem Anmelder schriftlich mit. Gestattet es das
nationale Recht des als mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörde handelnden nationalen Amts nicht, dass mehrfach
abhängige Ansprüche anders als nach Regel 6.4
Buchstabe a Satz 2 und 3 abgefasst werden, so kann die Behörde Artikel 34 Absatz 4
Buchstabe b anwenden, wenn die Ansprüche nicht so abgefasst sind. In
diesem Fall teilt sie dies dem Anmelder schriftlich mit.

b) Die Auffassung der mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörde ist in dem Bescheid eingehend zu
begründen.

c) In dem Bescheid ist der Anmelder aufzufordern, eine schriftliche
Stellungnahme und, wo dies angebracht ist, Änderungen einzureichen.

d) In dem Bescheid ist eine für die Stellungnahme den
Umständen nach angemessene Frist zu setzen, die normalerweise zwei Monate
seit dem Datum der Mitteilung beträgt. Sie darf nicht kürzer sein als
ein Monat und beträgt wenigstens zwei Monate, wenn der internationale
Recherchenbericht gleichzeitig mit der Mitteilung zugesandt wird. Sie darf
vorbehaltlich des Absatzes e nicht länger sein als drei Monate.

e) Die Frist für eine Stellungnahme zu der Mitteilung kann
verlängert werden, wenn der Anmelder dies vor Ablauf der Frist
beantragt.

66.3
Förmliche Stellungnahme
gegenüber der mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörde

a) Der Anmelder kann auf die
Aufforderung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörde nach Regel 66.2 Absatz c mit
Änderungen oder – falls er mit der Auffassung der Behörde nicht
übereinstimmt – mit Gegenvorstellungen antworten oder beides tun.

b) Jede Antwort ist unmittelbar an die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu richten.

66.4
Zusätzliche Möglichkeiten
zur Einreichung von Änderungen oder Gegenvorstellungen

a) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde kann nach ihrem Ermessen einen oder mehrere zusätzliche
schriftliche Bescheide abgeben; hierauf sind die Regeln 66.2
und 66.3 anzuwenden.

b) Auf Antrag des Anmelders kann die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde ihm eine oder mehrere
zusätzliche Möglichkeiten zur Änderung oder Gegenvorstellung
einräumen.

66.4bis
Berücksichtigung
von Änderungen, Gegenvorstellungen und Berichtigungen offensichtlicher
Fehler

[Anmerkung des Herausgebers: Regel
66.4bis in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet keine
Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor
dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe, dass sie auf schriftliche
Bescheide und internationale vorläufige Prüfungsberichte Anwendung
findet, die am oder nach dem 1. April 2007 erstellt werden für
internationale Anmeldungen deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April
2007 liegt, als ob die Bezugnahmen in dieser Regel auf Zustimmungen zu
Berichtigungen offensichtlicher Fehler nach der geänderten Regel 91.1 Bezugnahmen wären auf Berichtigungen
offensichtlicher Fehler nach der vor dem 1. April 2007 geltenden Regel 91.1.]

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde muss Änderungen, Gegenvorstellungen oder Berichtigungen
offensichtlicher Fehler in einem schriftlichen Bescheid oder im internationalen
vorläufigen Prüfungsbericht nicht berücksichtigen, wenn diese zu
einem Zeitpunkt eingehen, sie diesen zu einem Zeitpunkt zustimmt bzw. sie ihr zu
einem Zeitpunkt mitgeteilt werden, zu dem die Behörde bereits mit der
Erstellung des Bescheids oder Berichts begonnen hat.

66.5
Änderungen

Jede
Abänderung der Ansprüche, der Beschreibung oder der Zeichnungen
einschließlich einer Streichung von Ansprüchen, von Teilen der
Beschreibung oder von einzelnen Zeichnungen, mit Ausnahme der Berichtigung
offensichtlicher Fehler, gilt als Änderung.

66.6
Formlose Erörterung mit dem
Anmelder

Die mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde kann jederzeit formlos telefonisch,
schriftlich oder in einer Anhörung mit dem Anmelder in Verbindung treten.
Die Behörde hat nach eigenem Ermessen zu entscheiden, ob sie mehr als eine
Anhörung gewähren soll, falls dies vom Anmelder beantragt wird, oder
ob sie auf formlose schriftliche Mitteilungen des Anmelders antworten will.

66.7
Kopie und Übersetzung der
früheren Anmeldung, deren Priorität beansprucht wird

a) Benötigt die mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde eine Kopie der Anmeldung, deren
Priorität für die internationale Anmeldung beansprucht wird, so
übermittelt ihr das Internationale Büro auf Aufforderung
unverzüglich eine solche Kopie. Wird diese Kopie der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde nicht
übermittelt, weil der Anmelder die Vorschriften der Regel
17.1
nicht erfüllt hat, und ist diese frühere Anmeldung nicht bei
dieser Behörde in ihrer Eigenschaft als nationales Amt eingereicht worden
oder steht der Prioritätsbeleg dieser Behörde nicht wie in den
Verwaltungsvorschriften vorgesehen in einer digitalen Bibliothek zur
Verfügung, so kann der internationale vorläufige Prüfungsbericht
erstellt werden, als wäre keine Priorität beansprucht worden.

b) Ist die Anmeldung, deren Priorität in der internationalen
Anmeldung beansprucht wird, in einer anderen Sprache als der Sprache oder einer
der Sprachen der mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörde abgefaßt, so kann diese den Anmelder auffordern,
innerhalb von zwei Monaten nach dem Datum der Aufforderung eine Übersetzung
in diese oder eine dieser Sprachen einzureichen, sofern die Gültigkeit des
Prioritätsanspruchs für die Abfassung des Gutachtens nach Artikel 33 Absatz 1
erheblich ist. Wird die Übersetzung nicht fristgerecht eingereicht, so
kann der internationale vorläufige Prüfungsbericht erstellt werden,
als wäre keine Priorität beansprucht worden.

66.8
Form der Änderungen

a) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2010
] Vorbehaltlich des Absatzes b hat der Anmelder bei Änderungen
der Beschreibung oder der Zeichnungen für jedes Blatt der internationalen
Anmeldung, das aufgrund einer Änderung von einem früher eingereichten
Blatt abweicht, ein Ersatzblatt einzureichen. Dem Ersatzblatt oder den
Ersatzblättern ist ein Begleitschreiben beizufügen, das auf die
Unterschiede zwischen den ausgetauschten Blättern und den
Ersatzblättern hinzuweisen und die Grundlage für die Änderung in
der ursprünglich eingereichten Anmeldung anzugeben hat und möglichst
auch die Gründe für die Änderung erläutern sollte.

b) Besteht die Änderung in der Streichung von Abschnitten oder in
geringfügigen Änderungen oder Hinzufügungen, so kann als Ersatzblatt
nach Absatz a eine Kopie des betreffenden Blattes der internationalen Anmeldung
verwendet werden, auf der die Änderungen oder Hinzufügungen eingetragen
sind, sofern dies die Klarheit und unmittelbare Reproduzierbarkeit dieses
Blattes nicht beeinträchtigt. Führt die Änderung zum Fortfall eines
ganzen Blattes, so ist dies in einem Schreiben mitzuteilen, in welchem
möglichst auch die Gründe für die Änderung erläutert werden
sollten.

c) [Regel 66.8 c) neu eingefügt ab 1.7.2009] Werden die
Ansprüche geändert, so ist Regel 46.5 entsprechend
anzuwenden. Der Satz von Ansprüchen, welcher nach der gemäß
diesem Absatz anwendbaren Regel 46.5 eingereicht wurde,
ersetzt alle ursprünglich eingereichten oder früher nach Artikel 19 oder 34 geänderten
Ansprüche.]

66.9 [Gestrichen]
Sprache der
Änderungen

[Gestrichen durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009,
in Kraft ab 1.7.2011
]

Regel 67
Anmeldungsgegenstand nach Artikel 34
Absatz 4 Buchstabe a Ziffer i

[Artikel 34
PCT
]

67.1
Begriffsbestimmung

Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde ist nicht verpflichtet, eine internationale vorläufige
Prüfung einer internationalen Anmeldung durchzuführen, wenn und soweit
der Anmeldungsgegenstand folgende Gebiete betrifft:

    i) wissenschaftliche und mathematische Theorien,

    ii) Pflanzensorten oder Tierarten sowie im wesentlichen biologische Verfahren
    zur Züchtung von Pflanzen und Tieren mit Ausnahme mikrobiologischer
    Verfahren und der mit Hilfe dieser Verfahren gewonnenen Erzeugnisse,

    iii) Pläne, Regeln und Verfahren für eine geschäftliche
    Tätigkeit,für rein gedankliche Tätigkeiten oder für
    Spiele,

    iv) Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des
    menschlichen oder tierischen Körpers sowie Diagnostizierverfahren,

    v) bloße Wiedergabe von Informationen,

    vi) Programme von Datenverarbeitungsanlagen insoweit, als die mit der
    internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht
    dafür ausgerüstet ist, für solche Programme eine internationale
    vorläufige Prüfung durchzuführen.

Regel 68
Mangelnde Einheitlichkeit der
Erfindung (internationale vorläufige Prüfung)

68.1
Keine Aufforderung zur
Einschränkung oder Zahlung

Stellt die mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde fest,
dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt
ist, und beschließt sie, den Anmelder nicht zur Einschränkung der
Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren aufzufordern, so
fährt sie mit der internationalen vorläufigen Prüfung –
vorbehaltlich Artikel
34
Absatz 4 Buchstabe b und Regel 66.1 Absatz e –
für die gesamte internationale Anmeldung fort, weist jedoch in allen
schriftlichen Bescheiden und im internationalen vorläufigen
Prüfungsbericht darauf hin, dass nach ihrer Auffassung das Erfordernis
der Einheitlichkeit der Erfindung nicht erfüllt ist, und gibt die
Gründe hierfür an.

68.2
Aufforderung zur Einschränkung
oder Zahlung

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe
Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung 7; neu
gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005
]

Stellt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde fest, dass das Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung
nicht erfüllt ist, und entschließt sie sich, den Anmelder nach seiner
Wahl entweder zur Einschränkung der Ansprüche oder zur Zahlung
zusätzlicher Gebühren aufzufordern, so hat sie in der
Aufforderung:

    i) mindestens eine Möglichkeit zur Einschränkung anzugeben, die
    nach Auffassung der mit der internationalen vorläufigen Prüfung
    beauftragten Behörde diesem Erfordernis entspricht,

    ii) die Gründe anzugeben, aus denen nach ihrer Auffassung die
    internationale Anmeldung dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung nicht
    genügt,

    iii) den Anmelder aufzufordern, der Aufforderung innerhalb eines Monats nach
    dem Datum der Aufforderung nachzukommen,

    iv) den Betrag der erforderlichen zusätzlichen Gebühren zu nennen,
    die zu entrichten sind, wenn der Anmelder diese Möglichkeit wählt,
    und

    v) den Anmelder aufzufordern, gegebenenfalls die Widerspruchsgebühr nach
    Regel 68.3 Absatz e innerhalb eines Monats nach dem Datum
    der Aufforderung zu entrichten, und den Betrag der zu entrichtenden Gebühr
    zu nennen.

68.3
Zusätzliche
Gebühren

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe
Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung 8; neu
gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab 1.4.2005
]

a) Die Höhe der zusätzlichen Gebühren für die
internationale vorläufige Prüfung nach Artikel 34 Absatz 3
Buchstabe a wird durch die zuständige mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde festgesetzt.

b) Die zusätzlichen Gebühren, die nach Artikel 34 Absatz 3
Buchstabe a für die internationale vorläufige Prüfung zu
entrichten sind, sind unmittelbar an die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde zu zahlen.

c) Der Anmelder kann die zusätzlichen Gebühren unter
Widerspruch zahlen, das heißt, unter Beifügung einer Begründung
des Inhalts, dass die internationale Anmeldung das Erfordernis der
Einheitlichkeit der Erfindung erfülle oder dass der Betrag der
geforderten zusätzlichen Gebühren überhöht sei. Der
Widerspruch wird von einem im Rahmen der mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde gebildeten
Überprüfungsgremium geprüft; kommt das
Überprüfungsgremium zu dem Ergebnis, dass der Widerspruch
begründet ist, so ordnet es die vollständige oder teilweise
Rückzahlung der zusätzlichen Gebühren an den Anmelder an. Auf
Antrag des Anmelders wird der Wortlaut des Widerspruchs und der Entscheidung
hierüber den ausgewählten Ämtern als Anhang zum internationalen
vorläufigen Prüfungsbericht mitgeteilt.

d) Die Person, die die Entscheidung, die Gegenstand des Widerspruchs
ist, getroffen hat, darf dem Überprüfungsgremium nach Absatz c
angehören, aber das Überprüfungsgremium darf nicht nur aus dieser
Person bestehen.

e) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde kann die Prüfung eines Widerspruchs nach Absatz c
davon abhängig machen, dass zu ihren Gunsten eine
Widerspruchsgebühr an sie entrichtet wird. Hat der Anmelder eine
gegebenenfalls zu entrichtende Widerspruchsgebühr nicht innerhalb der Frist
nach Regel 68.2 Ziffer v entrichtet, so gilt der Widerspruch
als nicht erhoben und die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde erklärt ihn als nicht erhoben. Die
Widerspruchsgebühr ist an den Anmelder zurückzuzahlen, wenn das in
Absatz c genannte Überprüfungsgremium den Widerspruch für in
vollem Umfang begründet befindet.

68.4
Verfahren im Fall der nicht
ausreichenden Einschränkung der Ansprüche

Schränkt der Anmelder die Ansprüche ein, ohne in ausreichendem
Maße dem Erfordernis der Einheitlichkeit der Erfindung zu entsprechen, so
verfährt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde nach Artikel 34 Absatz 3
Buchstabe c.

68.5
Haupterfindung

Bestehen Zweifel darüber, welche Erfindung die Haupterfindung im Sinne des
Artikels 34
Absatz 3 Buchstabe c ist, so ist die in den Ansprüchen zuerst genannte
Erfindung als Haupterfindung anzusehen.

Regel 69
Beginn der internationalen
vorläufigen Prüfung und Prüfungsfrist

69.1
Beginn der internationalen
vorläufigen Prüfung

[Anmerkung des Herausgebers:
Siehe Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung
9
.
]

a) Vorbehaltlich Absätze b bis e beginnt die mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der
internationalen vorläufigen Prüfung, wenn alles im folgenden
Genanntein ihrem Besitz ist:

    i) der Antrag,

    ii) der (vollständige) fällige Betrag für die
    Bearbeitungsgebühr und die Gebühr für die vorläufige
    Prüfung, gegebenenfalls einschließlich der Gebühr für
    verspätete Zahlung nach Regel 58bis.2
    und

    iii) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab
    1.4.2005
    ] entweder der internationale Recherchenbericht oder die
    Erklärung der Internationalen Recherchenbehörde nach Artikel 17 Absatz 2
    Buchstabe a, dass kein internationaler Recherchenbericht erstellt wird, und
    der schriftliche Bescheid nach Regel
    43bis.1
    ,

wobei die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde nicht vor Ablauf der nach Regel
54bis.1
Absatz a maßgeblichen Frist mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beginnt, es sei denn, der Anmelder beantragt
ausdrücklich einen früheren Beginn.

b) Wird das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, das
beziehungsweise die als Internationale Recherchenbehörde handelt, auch als
mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
tätig, so kann die internationale vorläufige Prüfung, falls das
nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation dies wünscht,
vorbehaltlich der Absätze d und e gleichzeitig mit der internationalen
Recherche beginnen.

bbis) Falls das nationale Amt oder die zwischenstaatliche
Organisation, das beziehungsweise die sowohl als Internationale
Recherchenbehörde als auch als mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde tätig wird, nach Absatz b die
internationale vorläufige Prüfung gleichzeitig mit der internationalen
Recherche zu beginnen wünscht und alle Voraussetzungen des Artikels 34 Absatz 2
Buchstabe c Ziffern i bis iii als erfüllt ansieht, braucht das nationale
Amt oder die zwischenstaatliche Organisation in ihrer Eigenschaft als
Internationale Recherchenbehörde einen schriftlichen Bescheid nach Regel 43bis.1 nicht zu erstellen.

c) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe,
dass Änderungen nach Artikel 19 zu
berücksichtigen sind (Regel 53.9 Absatz a Ziffer i), so
beginnt die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn
sie eine Kopie der betreffenden Änderungen erhalten hat.

d) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe,
dass der Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung
aufgeschoben werden soll (Regel 53.9 Absatz b), so beginnt
die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde mit der internationalen vorläufigen Prüfung erst, wenn
das erste der im Folgenden genannten Ereignisse eintritt:

    i) Sie hat eine Kopie nach Artikel 19
    vorgenommener Änderungen erhalten;

    ii) sie hat eine Erklärung des Anmelders erhalten, dass er keine
    Änderungen nach Artikel 19 vornehmen
    möchte; oder

    iii) [Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 5.10.2004, in Kraft ab
    1.4.2005
    ] der Ablauf der maßgeblichen Frist nach Regel
    46.1
    .

e) Enthält die Erklärung betreffend Änderungen eine Angabe,
dass zusammen mit dem Antrag Änderungen nach Artikel 34
eingereicht werden (Regel 53.9 Absatz c), werden diese
jedoch nicht eingereicht, so beginnt die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der internationalen
vorläufigen Prüfung erst nach Eingang dieser Änderungen oder nach
Ablauf der in der Aufforderung nach Regel 60.1 Absatz g
festgesetzten Frist, je nachdem, was zuerst eintritt.

69.2
Frist für die internationale
vorläufige Prüfung

Die Frist für die Erstellung
des internationalen Prüfungsberichts ist diejenige der im Folgenden
genannten Fristen, die zuletzt abläuft:

    i) 28 Monate ab dem Prioritätsdatum oder

    ii) sechs Monate ab dem in Regel 69.1 vorgesehenen
    Zeitpunkt für den Beginn der internationalen vorläufigen Prüfung
    oder

    iii) sechs Monate ab dem Datum des Eingangs der nach Regel
    55.2
    eingereichten Übersetzung bei der mit der internationalen
    vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde.

Regel 70
Der internationale vorläufige
Bericht zur Patentfähigkeit seitens der mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde (Internationaler
vorläufiger Prüfungsbericht)

70.1
Begriffsbestimmung

Im Sinne dieser Regel bedeutet „Bericht“ den internationalen
vorläufigen Prüfungsbericht.

70.2
Grundlage für den
Bericht

a) Sind die Ansprüche geändert
worden, so wird der Bericht auf der Grundlage der geänderten Ansprüche
erstellt.

b) Ist der Bericht gemäß Regel 66.7
Absatz a oder b erstellt worden, als wäre keine Priorität beansprucht
worden, so wird hierauf im Bericht hingewiesen.

c) Ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde der Auffassung, dass eine Änderung über den
Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung, wie sie eingereicht worden
ist, hinausgeht, so wird der Bericht ohne Berücksichtigung der Änderung
erstellt und hierauf im Bericht hingewiesen. Die Behörde gibt
außerdem die Gründe an, aus denen nach ihrer Auffassung die Änderung
über den Offenbarungsgehalt hinausgeht.

c-bis) [Neu eingefügt durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in
Kraft ab 1.7.2010, und geändert durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in
Kraft ab 1.7.2011
] Sind die Ansprüche, die Beschreibung oder die
Zeichnungen geändert worden und war dem Ersatzblatt oder den
Ersatzblättern kein Begleitschreiben beigefügt, in dem die Grundlage
für die Änderung in der ursprünglich eingereichten Anmeldung nach
der gemäß Regel 66.8 Absatz c geltenden Regel 46.5 Absatz b Ziffer iii bzw. nach Regel
66.8
Absatz a angegeben warangegeben war, so kann der Bericht so erstellt
werden, als sei die Änderung nicht vorgenommen worden; in diesem Fall ist
hierauf in dem Bericht hinzuweisen.

d) Beziehen sich Ansprüche auf Erfindungen, für die kein
internationaler Recherchenbericht erstellt und daher auch keine internationale
vorläufige Prüfung durchgeführt worden ist, so wird im
internationalen vorläufigen Prüfungsbericht hierauf hingewiesen.

e) Wird die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 66.1 berücksichtigt, so wird dies im Bericht
angegeben. Wird die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers nach Regel 66.4bis nicht berücksichtigt, so wird
dies, wenn möglich, im Bericht angegeben; andernfalls hat die mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde das
Internationale Büro davon zu unterrichten, und das Internationale Büro
verfährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften. [Anmerkung des
Herausgebers
: Regel 70.2 Absatz e in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung
findet keine Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales
Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit der Maßgabe dass sie
auf internationale vorläufige Prüfungsberichte Anwendung findet, die
am oder nach dem 1. April 2007 erstellt werden für internationale
Anmeldungen deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, so
als ob die Bezugnahmen in dieser Regel auf Zustimmungen zu Berichtigungen
offensichtlicher Fehler nach der geänderten Regel 91.1
Bezugnahmen wären auf Berichtigungen offensichtlicher Fehler nach der vor
dem 1. April 2007 geltenden Regel 91.1.]

f) [Eingefügt ab 1.7.2014] In dem Bericht ist entweder das Datum anzugeben, an dem eine zusätzliche
Recherche nach Regel 66.1ter durchgeführt worden ist, oder stattdessen festzustellen,
dass keine zusätzliche Recherche durchgeführt worden ist.

70.3
Angaben

In dem
Bericht ist die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde, die den Bericht erstellt hat, mit ihrer amtlichen
Bezeichnung anzugeben; die internationale Anmeldung ist durch Angabe des
internationalen Aktenzeichens, des Namens des Anmelders und des internationalen
Anmeldedatums zu kennzeichnen.

70.4
Daten

In dem Bericht
werden angegeben:

    i) das Datum der Einreichung des Antrags und

    ii) das Datum des Berichts; dieses Datum ist das Datum, an welchem der Bericht
    fertiggestellt worden ist.

70.5
Klassifikation

a) In dem Bericht ist die nach Regel 43.3 angegebene
Klassifikation zu wiederholen, falls die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde mit der Klassifikation
einverstanden ist.

b) Andernfalls gibt die mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde im Bericht die Klassifikation an, die von
ihr als richtig angesehen wird, wobei sie zumindest die Internationale
Patentklassifikation zugrunde legt.

70.6
Feststellung nach Artikel 35 Absatz
2

a) Die Feststellung nach Artikel 35 Absatz 2
besteht aus den Wörtern „JA“ oder „NEIN“ oder den
entsprechenden Wörtern in der im Bericht verwendeten Sprache oder aus
geeigneten, in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Symbolen und soll
gegebenenfalls die Angaben, Erklärungen und Bemerkungen nach Artikel 35 Absatz 2
letzter Satz enthalten.

b) Ist eines der drei Merkmale nach Artikel 35 Absatz 2
(nämlich Neuheit, erfinderische Tätigkeit [Nichtoffensichtlichkeit],
gewerbliche Anwendbarkeit) nicht in ausreichendem Maße gegeben, so ist die
Feststellung negativ. Wird in einem solchen Fall einem der Merkmale, für
sich allein genommen, genügt, so sollen in dem Bericht das Merkmal oder die
Merkmale angegeben werden, denen genügt wird.

70.7
Angabe der Unterlagen nach Artikel 35
Absatz 2

a) In dem Bericht sind die Unterlagen
anzugeben, die als wesentliche Grundlage für die Feststellungen nach Artikel 35 Absatz 2
angesehen werden, unabhängig davon, ob sie im internationalen
Recherchenbericht aufgeführt waren oder nicht. Im internationalen
Recherchenbericht aufgeführte Unterlagen brauchen nur dann im
Prüfungsbericht angegeben zu werden, wenn die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde sie als wesentlich
ansieht.

b) Regel 43.5 Absätze b und e findet auch auf
den Bericht Anwendung.

70.8
Erläuterung nach Artikel 35
Absatz 2

Die Verwaltungsvorschriften werden Leitsätze
darüber enthalten, in welchen Fällen die nach Artikel 35 Absatz 2
vorgesehenen Erläuterungen abgegeben oder nicht abgegeben werden und wie
sie zu fassen sind. Diese Leitsätze werden sich auf die nachfolgenden
Grundsätze stützen:

    i) eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung im Hinblick
    auf irgendeinen Anspruch negativ ist;

    ii) eine Erläuterung wird abgegeben, wenn die Feststellung positiv ist,
    sofern der Grund für die Angabe der Unterlagen nicht ohne weiteres durch
    eine Einsichtnahme in die angegebenen Unterlagen zu erkennen ist;

    iii) im allgemeinen wird eine Erläuterung dann abgegeben, wenn der im
    letzten Satz der Regel 70.6 Absatz b vorgesehene Fall
    gegeben ist.

70.9
Nicht-schriftliche
Offenbarungen

Nicht-schriftliche Offenbarungen, die im Bericht
aufgrund der Regel 64.2 erwähnt sind, werden durch
Angabe ihrer Art, durch Angabe des Datums, an welchem die schriftliche
Offenbarung, die sich auf die nicht-schriftliche Offenbarung bezieht, der
Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde und des Datums, an welchem die
nicht-schriftliche Offenbarung der Öffentlichkeit bekannt wurde,
gekennzeichnet.

70.10
Bestimmte veröffentlichte
Unterlagen

Veröffentlichte Anmeldungen oder Patente, auf
die sich der Bericht gemäß Regel 64.3 bezieht,
sind als solche unter Angabe ihres Veröffentlichungsdatums und ihres
Anmeldedatums oder ihres etwa beanspruchten Prioritätsdatums zu
erwähnen. Der Bericht kann in bezug auf jedes in den genannten Unterlagen
beanspruchte Prioritätsdatum angeben, dass nach Meinung der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde das
Prioritätsdatum nicht zu Recht beansprucht worden ist.

70.11
Hinweis auf Änderungen

Sind vor der mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörde Änderungen vorgenommen worden, so wird hierauf im
Bericht hingewiesen. Führt die Änderung zum Fortfall eines ganzen Blattes,
so wird auch dies im Bericht angegeben.

70.12
Erwähnung bestimmter
Mängel und anderer Sachverhalte

Ist die mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde der
Auffassung, dass bei Erstellung des Berichts

    i) die internationale Anmeldung Mängel der in Regel
    66.2
    Absatz a Ziffer iii genannten Art aufweist, so wird im Bericht auf
    diese Auffassung und die Begründung hierfür hingewiesen;

    ii) die internationale Anmeldung zu den in Regel 66.2
    Absatz a Ziffer v genannten Bemerkungen Anlaß gibt, kann sie im Bericht
    auch auf diese Auffassung hinweisen und hat in diesem Fall ihre Auffassung zu
    begründen;

    iii) einer der in Artikel 34 Absatz 4
    genannten Fälle vorliegt, so weist sie im Bericht unter Angabe der
    Gründe darauf hin;

    iv) kein Protokoll einer Nucleotid und/oder Aminosäuresequenz in einer
    Form vorliegt, die eine sinnvolle internationale vorläufige Prüfung
    ermöglicht, so weist sie im Bericht darauf hin.

70.13
Bemerkungen in bezug auf die
Einheitlichkeit der Erfindung

Hat der Anmelder
zusätzliche Gebühren für die internationale vorläufige
Prüfung bezahlt oder ist die internationale Anmeldung oder die
internationale vorläufige Prüfung nach Artikel 34 Absatz 3
eingeschränkt worden, so gibt der Bericht dies an. Ist die internationale
vorläufige Prüfung nur für eingeschränkte Ansprüche (Artikel 34 Absatz 3
Buchstabe a) oder nur für die Haupterfindung (Artikel 34 Absatz 3
Buchstabe c) durchgeführt worden, so gibt der Bericht ferner an, welche
Teile der internationalen Anmeldung geprüft worden sind und welche nicht.
Der Bericht enthält die Angaben nach Regel 68.1, wenn
die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde beschlossen hat, den Anmelder nicht zur Einschränkung der
Ansprüche oder zur Zahlung zusätzlicher Gebühren
aufzufordern.

70.14
Zuständiger
Bediensteter

Im Bericht ist der Name des für den Bericht
verantwortlichen Bediensteten der mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörde anzugeben.

70.15
Form; Titel

a) Die Formerfordernisse für den Bericht werden durch die
Verwaltungsvorschriften geregelt.

b) Der Bericht trägt den Titel „internationaler
vorläufiger Bericht zur Patentfähigkeit (Kapitel II des Vertrags
über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Patentwesens)
“ und enthält eine Angabe, dass es sich um den
internationalen vorläufigen Prüfungsbericht der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde
handelt.

70.16
Anlagen zum Bericht

[Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab
1.7.2011
]

a) Die folgenden Ersatzblätter und Begleitschreiben sind dem Bericht
als Anlage beizufügen:

sofern die betreffenden Ersatzblätter nicht durch später eingereichte
Ersatzblätter oder durch Änderungen, die zum Fortfall eines ganzen
Blattes nach Regel 66.8 Absatz b führen, überholt
sind oder als überholt gelten, und,

    iv) wenn der Bericht eine Angabe nach Regel 70.2 Absatz
    e enthält, jedes Blatt oder Schreiben, das sich auf die Berichtigung eines
    offensichtlichen Fehlers bezieht, die nach Regel
    66.4bis
    nicht berücksichtigt wird.

b) Ungeachtet des Absatzes a sind dem Bericht die in in Absatz a
genannten überholtes oder als überholt geltenden Ersatzblätter
und die in Absatz a genannten Schreiben, die sich auf ein solches
überholtes oder als überholt geltendes Ersatzblatt bezieht, ebenfalls
als Anlage beizufügen, wenn

    i) die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
    Behörde der Auffassung ist, dass die betreffende spätere
    Änderung über den Offenbarungsgehalt der internationalen Anmeldung,
    wie sie eingereicht worden ist, hinausgeht, und der Bericht eine Angabe
    gemäß Regel 70.2 Absatz c enthält;

    ii) der betreffenden späteren Änderung kein Begleitschreiben
    beigefügt war, in dem die Grundlage für die Änderung in der
    ursprünglich eingereichten Anmeldung angegeben war, und der Bericht so
    erstellt wird, als sei die Änderung nicht vorgenommen worden, und er eine
    Angabe nach Regel 70.2 Absatz c-bis
    enthält.

In einem solchen Fall ist das überholte oder als überholt geltende
Ersatzblatt wie in den Verwaltungsvorschriften angegeben zu kennzeichnen.

70.17
Sprache des Berichts und der
Anlagen

Der Bericht und alle Anlagen werden in der Sprache, in
der die betreffende internationale Anmeldung veröffentlicht ist, oder, wenn
die internationale vorläufige Prüfung nach Regel
55.2
auf der Grundlage einer Übersetzung der internationalen Anmeldung
durchgeführt wird, in der Sprache der Übersetzung abgefaßt.

Regel 71
Übersendung des internationalen
vorläufigen Prüfungsberichts

71.1
Empfänger

Je
eine Ausfertigung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und
seiner etwa vorhandenen Anlagen übersendet die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde am gleichen Tag dem
Internationalen Büro und dem Anmelder.

71.2
Kopien angegebener
Unterlagen

a) Der Antrag nach Artikel 36 Absatz 4
kann jederzeit innerhalb von sieben Jahren, gerechnet vom internationalen
Anmeldedatum der internationalen Anmeldung, auf die sich der Bericht bezieht,
gestellt werden.

b) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde kann verlangen, dass der Antragsteller (Anmelder
oder ausgewähltes Amt) die Kosten der Herstellung und Versendung der Kopien
erstattet. Die Höhe der Herstellungskosten wird in den in Artikel 32 Absatz 2
genannten Vereinbarungen zwischen den mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörden und dem Internationalen Büro
festgesetzt.

c) [Gestrichen]

d) Die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde kann den Verpflichtungen nach den Absätzen a und b
durch eine andere ihr verantwortliche Stelle nachkommen.

Regel 72
Übersetzung des Internationalen
vorläufigen Prüfungsberichts und des schriftlichen Bescheids der
Internationalen Recherchenbehörde

72.1
Sprachen

a)
Jeder ausgewählte Staat kann verlangen, dass der internationale
vorläufige Prüfungsbericht in die englische Sprache übersetzt
wird, wenn dieser nicht in der oder einer der Amtssprachen seines nationalen
Amtes erstellt ist.

b) Jedes Erfordernis dieser Art ist dem Internationalen Büro
mitzuteilen, das die Mitteilung unverzüglich im Blatt
veröffentlicht.

72.2
Kopie der Übersetzung für
den Anmelder

Das Internationale Büro übermittelt dem
Anmelder eine Kopie der in Regel 72.1 Absatz a genannten
Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts zum
gleichen Zeitpunkt, in dem es diese Übersetzung den interessierten
ausgewählten Ämtern übermittelt.

72.2bis
Übersetzung des
nach Regel 43bis.1 erstellten schriftlichen Bescheids der
Internationalen Recherchenbehörde

In dem in Regel 73.2 Absatz b Ziffer ii genannten Fall ist der nach Regel 43bis.1 von der Internationalen
Recherchenbehörde erstellte schriftliche Bescheid auf Antrag des
betreffenden ausgewählten Amts vom Internationalen Büro oder unter
dessen Verantwortung in die englische Sprache zu übersetzen. Das
Internationale Büro übermittelt innerhalb von zwei Monaten nach
Eingang des Übersetzungsantrags dem betreffenden ausgewählten Amt eine
Kopie der Übersetzung; gleichzeitig übermittelt es dem Anmelder eine
Kopie.

72.3
Stellungnahme zu der
Übersetzung

Der Anmelder kann schriftlich zur Richtigkeit
der Übersetzung des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
oder des nach Regel 43bis.1 von der
Internationalen Recherchenbehörde erstellten schriftlichen Bescheids
Stellung nehmen; er hat eine Abschrift dieser Stellungnahme jedem interessierten
ausgewählten Amt und dem Internationalen Büro zu übermitteln.

Regel 73
Übersendung des internationalen
vorläufigen Prüfungsberichts oder des schriftlichen Bescheids der
Internationalen Recherchenbehörde

73.1
Herstellung der Kopien

Das Internationale Büro stellt die Kopien der nach Artikel 36 Absatz 3
Buchstabe a zu übermittelnden Unterlagen her.

73.2
Übersendung an die
ausgewählten Ämter

a) Das Internationale Büro
nimmt gemäß Regel 93bis.1 die in Artikel 36 Absatz 3
Buchstabe a vorgesehene Übersendung an jedes ausgewählte Amt vor,
jedoch nicht vor Ablauf von 30 Monaten ab dem Prioritätsdatum.

b) Stellt der Anmelder nach Artikel 40 Absatz 2
einen ausdrücklichen Antrag bei einem ausgewählten Amt, so wird das
Internationale Büro auf Antrag dieses Amts oder des Anmelders

    i) unverzüglich die in Artikel 36 Absatz 3
    Buchstabe a vorgesehene Übersendung an dieses Amt vornehmen, wenn dem
    Internationalen Büro der internationale vorläufige
    Prüfungsbericht nach Regel 71.1 bereits übersandt
    wurde,

    ii) diesem Amt unverzüglich eine Kopie des nach Regel
    43bis.1
    von der Internationalen Recherchenbehörde erstellten
    schriftlichen Bescheids übersenden, wenn dem Internationalen Büro der
    internationale vorläufige Prüfungsbericht nach Regel
    71.1
    noch nicht übersandt wurde.

c) Hat der Anmelder den Antrag oder eine oder alle
Auswahlerklärungen zurückgenommen, so wird, wenn das Internationale
Büro den internationalen vorläufigen Prüfungsbericht erhalten
hat, die in Absatz a vorgesehene Übersendung an das ausgewählte Amt
beziehungsweise die ausgewählten Ämter, die von der Zurücknahme
betroffen sind, dennoch vorgenommen.

Regel 74
Übersetzung der Anlagen des
internationalen vorläufigen Prüfungsberichts und ihre
Übermittlung

74.1
Inhalt der Übersetzung und Frist
für ihre Übermittlung

a) Verlangt das
ausgewählte Amt nach Artikel 39 Absatz 1
die Übermittlung einer Übersetzung der internationalen Anmeldung, so
hat der Anmelder innerhalb der nach Artikel 39 Absatz 1
maßgebenden Frist diesem Amt eine Übersetzung der in Regel 70.16 genannten, dem internationalen vorläufigen
Prüfungsbericht als Anlage beigefügten Ersatzblätter zuzuleiten,
es sei denn, diese Blätter sind in der Sprache der erforderlichen
Übersetzung der internationalen Anmeldung abgefaßt. Dieselbe Frist
ist maßgebend, wenn eine Übersetzung der internationalen Anmeldung
beim ausgewählten Amt aufgrund einer Erklärung nach Artikel 64 Absatz 2
Buchstabe a Ziffer i innerhalb der nach Artikel 22
maßgebenden Frist einzureichen ist.

b) Verlangt das ausgewählte Amt keine Übersetzung der
internationalen Anmeldung nach Artikel 39 Absatz 1,
so kann es verlangen, dass der Anmelder, wenn die in Regel
70.16
genannten, dem internationalen vorläufigen Prüfungsbericht
als Anlage beigefügten Ersatzblätter nicht in der Sprache der
Veröffentlichung der internationalen Anmeldung abgefaßt sind, eine
Übersetzung in dieser Sprache innerhalb der nach Artikel 39 Absatz 1
maßgebenden Frist einreicht.

Regel 75
[Gestrichen]

Regel 76
Übersetzung des
Prioritätsbelegs; Anwendung bestimmter Regeln auf Verfahren vor den
ausgewählten Ämtern

76.1, 76.2 + 76.3
[Gestrichen]

76.4
Frist für die Übersetzung
des Prioritätsbelegs

Der Anmelder ist nicht verpflichtet,
einem ausgewählten Amt vor Ablauf der nach Artikel 39
anwendbaren Frist eine Übersetzung des Prioritätsbelegs zu
übermitteln.

76.5
Anwendung bestimmter Regeln auf das
Verfahren vor den ausgewählten Ämtern

[Anmerkung des
Herausgebers
: Regel 76.5 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung, soweit
sie sich auf Regel 20.8 Absatz c bezieht, findet Anwendung
auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der 1. April
2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, dass sie
keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder
mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim Anmeldeamt
eingegangen sind. Soweit sie sich auf Regel
49ter.2
bezieht, findet sie keine Anwendung auf internationale
Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt, mit
der Maßgabe, dass sie auf internationale Anmeldungen Anwendung
findet, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. April 2007 liegt und
für welche die in Artikel 39 Absatz 1
Buchstabe a genannten Handlungen am 1. April oder später vorgenommen
werden.]

Die Regeln 13ter.3, 20.8
Absatz c, 22.1 Absatz g, 47.1, 49, 49bis, 49ter und 51bis
finden mit der Maßgabe Anwendung, dass

    i) jede Bezugnahme in diesen Regeln auf das Bestimmungsamt oder den
    Bestimmungsstaat als Bezugnahme auf das ausgewählte Amt oder den
    ausgewählten Staat zu verstehen ist;

    ii) jede Bezugnahme auf Artikel 22 oder Artikel 24 Absatz 2
    in diesen Regeln als Bezugnahme auf Artikel 39 Absatz 1
    oder Artikel 39
    Absatz 3 zu verstehen ist;

    iii) in Regel 49.1 Absatz c die Worte „internationale
    Anmeldungen
    “ durch das Wort „Anträge“ ersetzt werden;

    iv) bei Vorliegen des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts
    eine Übersetzung einer Änderung nach Artikel 19 für
    die Zwecke des Artikels 39 Absatz 1
    nur dann erforderlich ist, wenn diese Änderung dem Bericht als Anlage
    beigefügt ist;

    v) die Bezugnahme in Regel 47.1 Absatz a auf Regel 47.4 als Bezugnahme auf Regel 61.2
    Absatz d zu verstehen ist.

Regel 77
Befugnis nach Artikel 39 Absatz 1
Buchstabe b

77.1
Ausübung der
Befugnis

a) Jeder Vertragsstaat, der eine Frist
festsetzt, die später als die Frist nach Artikel 39 Absatz 1
Buchstabe a abläuft, hat das Internationale Büro hiervon zu
unterrichten.

b) Das Internationale Büro veröffentlicht jede ihm nach
Absatz a zugegangene Mitteilung unverzüglich im Blatt.

c) Mitteilungen über die Verkürzung einer früher
festgesetzten Frist werden für Anträge wirksam, die später als
drei Monate nach der Bekanntmachung der Mitteilung durch das Internationale
Büro eingereicht werden.

d) Mitteilungen über die Verlängerung einer früher
festgesetzten Frist werden mit der Bekanntmachung durch das Internationale
Büro im Blatt für Anträge wirksam, die zu diesem Zeitpunkt
anhängig oder nach dieser Bekanntmachung eingereicht werden; setzt der
Vertragsstaat, der die Mitteilung vornimmt, einen späteren Zeitpunkt fest,
so ist dieser Zeitpunkt maßgeblich.

Regel 78
Änderung der Ansprüche, der
Beschreibung und der Zeichnungen vor den ausgewählten Ämtern

78.1
Frist

a) Der
Anmelder kann das Recht nach Artikel 41 zur
Änderung der Ansprüche, der Beschreibung und der Zeichnungen vor dem
betreffenden ausgewählten Amt innerhalb eines Monats nach Erfüllung
der Erfordernisse des Artikels 39 Absatz 1
Buchstabe a ausüben; ist der internationale vorläufige
Prüfungsbericht bei Ablauf der nach Artikel 39 maßgeblichen Frist
noch nicht nach Artikel 36 Absatz 1
übermittelt worden, so muss er dieses Recht innerhalb von vier Monaten
nach Ablauf dieser Frist ausüben. In jedem Fall kann der Anmelder dieses
Recht zu einem späteren Zeitpunkt ausüben, wenn das nationale Recht
dieses Staats dies gestattet.

b) Das nationale Recht eines ausgewählten Staats, das die
Prüfung von Patentanmeldungen von einem besonderen Antrag abhängig
macht, kann bestimmen, dass für die Frist oder den Zeitpunkt für
die Ausübung des Rechts nach Artikel 41 das
gleiche gilt wie nach dem nationalen Recht für die Einreichung von
Änderungen bei einer auf besonderen Antrag aufgenommenen Prüfung einer
nationalen Anmeldung; diese Frist läuft jedoch nicht vor der nach Absatz a
maßgeblichen Frist ab, und dieser Zeitpunkt darf nicht vor deren Ablauf
liegen.

78.2
[Gestrichen]

78.3
Gebrauchsmuster

Die
Regeln 6.5 und 13.5 sind vor den
ausgewählten Ämtern entsprechend anzuwenden. Wird die Auswahlerklärung
vor Ablauf von 19 Monaten nach dem Prioritätsdatum abgegeben, so wird die
Bezugnahme auf die nach Artikel 22
anwendbare Frist durch eine Bezugnahme auf die Frist nach Artikel 39
ersetzt.

Teil D

Regeln zu Kapitel III des
Vertrags

[Kapitel III
PCT]

Regel 79
Zeitrechnung

79.1
Angabe von Daten

Anmelder, nationale Ämter, Anmeldeämter, Internationale
Recherchenbehörden oder mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörden und das Internationale Büro haben im
Zusammenhang mit diesem Vertrag und der Ausführungsordnung jedes Datum nach
christlicher Zeitrechnung und nach dem Gregorianischen Kalender oder, falls sie
eine andere Zeitrechnung und einen anderen Kalender verwenden, zusätzlich
jedes Datum nach der genannten Zeitrechnung und nach dem genannten Kalender
anzugeben.

Regel 80
Berechnung der
Fristen

80.1
In Jahren bestimmte
Fristen

Ist als Frist ein Jahr oder eine Anzahl von Jahren
bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag
folgt, in den das maßgebliche Ereignis fällt; die Frist endet in dem
maßgeblichen folgenden Jahr in dem Monat und an dem Tag, die durch ihre
Benennung oder Zahl dem Monat und Tag entsprechen, in den das maßgebliche
Ereignis fällt; fehlt in dem betreffenden Monat der für den Ablauf der
Frist maßgebliche Tag, so endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages
dieses Monats.

80.2
In Monaten bestimmte
Fristen

Ist als Frist ein Monat oder eine Anzahl von Monaten
bestimmt, so wird bei der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag
folgt, in den das maßgebliche Ereignis fällt; die Frist endet in dem
maßgeblichen folgenden Monat an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag
entspricht, in den das maßgebliche Ereignis fällt; fehlt in dem
betreffenden Monat, der für den Ablauf der Frist maßgebliche Tag, so
endet die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

80.3
In Tagen bestimmte
Fristen

Ist als Frist eine Anzahl von Tagen bestimmt, wird bei
der Berechnung der Frist mit dem Tag begonnen, der dem Tag folgt, in den das
maßgebliche Ereignis fällt; die Frist endet am letzten Tag der in
Betracht kommenden Anzahl von Tagen.

80.4
Örtliche Daten

a) Das Datum, das als das Anfangsdatum für die Berechnung einer
Frist in Betracht kommt, ist das Datum, welches zur Zeit des Eintritts des
maßgeblichen Ereignisses an diesem Ort galt.

b) Das Datum, an dem eine Frist abläuft. ist das Datum, das an dem
Ort gilt, an dem das angeforderte Schriftstück eingereicht oder die
verlangte Gebühr eingezahlt werden muss.

80.5
Ablauf an einem anderen Tag als einem
Werktag oder an einem offiziellen Feiertag

Endet eine Frist,
innerhalb welcher bei einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen
Organisation ein Schriftstück eingehen oder eine Gebühr eingezahlt
werden muss, an einem Tag,

    i) an dem dieses Amt oder diese Organisation für den Publikumsverkehr
    geschlossen ist,

    ii) an dem gewöhnliche Postsendungen am Ort des Sitzes dieses Amtes oder
    dieser Organisation nicht zugestellt werden,

    iii) der an mindestens einem Sitzort dieses Amtes oder dieser Organisation ein
    offizieller Feiertag ist, wenn dieses Amt oder diese Organisation an mehreren
    Orten einen Sitz hat, und das von diesem Amt oder dieser Organisation anwendbare
    nationale Recht in bezug auf nationale Anmeldungen vorsieht, dass die Frist
    in einem solchen Fall an einem folgenden Tag endet, oder

    iv) der in einem Teil eines Vertragsstaats ein offizieller Feiertag ist, wenn
    dieses Amt die mit der Erteilung von Patenten beauftragte Regierungsbehörde
    eines Vertragsstaats ist, und das von diesem Amt anwendbare nationale Recht in
    bezug auf nationale Anmeldungen vorsieht, dass die Frist in einem solchen
    Fall an einem folgenden Tag endet,

so läuft die Frist an dem nächstfolgenden Tag ab, an welchem keiner
der vier genannten Umstände mehr besteht.

80.6
Datum von
Schriftstücken

Beginnt eine Frist am Tag des Datums eines
Schriftstücks oder eines Schreibens eines nationalen Amtes oder einer
zwischenstaatlichen Organisation und kann ein Beteiligter nachweisen, dass
dieses Schriftstück oder das Schreiben an einem späteren Tag als deren
Datum abgesandt worden ist, so ist das Datum der tatsächlichen Absendung
für die Berechnung der Frist als maßgebend anzusehen. Weist der
Anmelder dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation nach,
dass das Schriftstück oder das Schreiben später als 7 Tage nach
dem Tag zugegangen ist, dessen Datum es trägt, so verlängert sich
ungeachtet des Absendedatums die Frist, die durch das Datum des
Schriftstücks oder des Schreibens in Lauf gesetzt wird, um die diese 7 Tage
überschreitende Anzahl von Tagen.

80.7
Ende eines Werktags

a) Eine an einem bestimmten Tag ablaufende Frist endet zu dem Zeitpunkt,
zu dem das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, bei welchen
das Schriftstück eingereicht oder die Gebühr eingezahlt werden
muss, für den Publikumsverkehr geschlossen wird.

b) Jedes Amt und jede Organisation kann von den Bestimmungen des
Absatzes a abweichen, sofern die Frist nicht später als zu Mitternacht des
betreffenden Tages endet.

Regel 81
Änderung von im Vertrag
festgesetzten Fristen

81.1
Änderungsvorschlag

a) Jeder Vertragsstaat oder der Generaldirektor können Änderungen
nach Artikel 47
Absatz 2 vorschlagen.

b) Die Änderungsvorschläge eines Vertragsstaats werden an den
Generaldirektor gerichtet.

81.2
Entscheidung der
Versammlung

a) Ist der Versammlung ein Vorschlag
vorgelegt worden, so teilt der Generaldirektor den Wortlaut allen
Vertragsstaaten mindestens zwei Monate vor der Sitzung der Versammlung mit, in
deren Tagesordnung der Vorschlag aufgenommen worden ist.

b) Während der Behandlung des Vorschlags in der Versammlung kann
dieser geändert oder können Folgeänderungen vorgeschlagen
werden.

c) Der Vorschlag gilt als angenommen, falls keiner der Vertragsstaaten,
die bei der Abstimmung vertreten sind, gegen diesen Vorschlag stimmt.

81.3
Schriftliche Abstimmung

a) Wird der Weg der schriftlichen Abstimmung gewählt, so wird
der Vorschlag in einer schriftlichen Mitteilung des Generaldirektors den
Vertragsstaaten mit der Aufforderung vorgelegt, ihre Stimme schriftlich
abzugeben.

b) Mit der Aufforderung wird eine Frist festgesetzt, innerhalb welcher
eine Antwort mit der schriftlichen Stimmabgabe beim Internationalen Büro
eingehen muss. Diese Frist darf nicht weniger als drei Monate, gerechnet
vom Datum der Aufforderung an, betragen.

c) Antworten müssen positiv oder negativ sein.
Änderungsvorschläge oder bloße Feststellungen gelten nicht als
Stimmabgabe.

d) Der Vorschlag gilt als angenommen, wenn keiner der Vertragsstaaten
die Änderung ablehnt und wenn wenigstens die Hälfte der Vertragsstaaten
ihre Zustimmung, ihr mangelndes Interesse oder ihre Stimmenthaltung erklärt
haben.

Regel 82
Störungen im
Postdienst

82.1
Verzögerung oder Verlust bei der
Postzustellung

a) Jeder Beteiligte kann den Beweis
anbieten, dass er ein Schriftstück oder ein Schreiben fünf Tage
vor Ablauf der Frist bei der Post aufgegeben hat. Dieser Beweis kann nur
angeboten werden, wenn die Beförderung durch Luftpost erfolgte, wobei
Fälle ausgenommen sind, in denen die normale Post in der Regel innerhalb
von zwei Tagen Beförderungszeit am Bestimmungsort eintrifft oder kein
Luftpostdienst besteht. In jedem Fall kann der Beweis nur angeboten werden, wenn
die Aufgabe zur Post eingeschrieben erfolgte.

b) Ist die Aufgabe eines Schriftstücks oder Schreibens bei der
Post nach Absatz a dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation.
an das oder die die Sendung gerichtet ist, hinreichend nachgewiesen worden, so
ist die Verzögerung der Zustellung als entschuldigt anzusehen; ist das
Schriftstück oder Schreiben auf dem Postweg verlorengegangen, so ist dessen
Ersatz durch ein neues Exemplar zu gestatten, wenn der Beteiligte dem Amt oder
der Organisation hinreichend nachweist, dass das als Ersatz vorgelegte
Schriftstück oder Schreiben mit dem verlorengegangenen Schriftstück
oder Schreiben übereinstimmt.

c) In den in Absatz b vorgesehenen Fällen hat der Nachweis,
dass die Aufgabe zur Post innerhalb der vorgeschriebenen Frist erfolgt war
und, im Falle des Verlusts des Schriftstücks oder Schreibens, die Vorlage
des Ersatzschriftstücks oder Ersatzschreibens sowie der Nachweis seiner
Übereinstimmung mit dem verlorenen Schriftstück oder Schreiben
innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt zu erfolgen, an dem der Beteiligte die
Verzögerung oder den Verlust festgestellt hat – oder bei Anwendung
gehöriger Sorgfalt festgestellt hätte -, und in keinem Fall
später als sechs Monate nach Ablauf der jeweils geltenden Frist.

d) Wird ein Schriftstück oder Schreiben durch einen anderen
Übermittlungsdienst als die Post befördert, so sind die Absätze a
bis c entsprechend anzuwenden, wenn das nationale Amt oder die
zwischenstaatliche Organisation dem Internationalen Büro mitgeteilt hat,
dass es so verfahren wird. Der letzte Satz von Absatz a ist jedoch nicht
anzuwenden, und Beweis kann nur angeboten werden, wenn der
Übermittlungsdienst die Einzelheiten der Beförderung bei der Aufgabe
aufgezeichnet hat. In der Mitteilung kann angegeben werden, dass dies nur
für die Beförderung durch bestimmte Übermittlungsdienste oder
Dienste gilt, die näher bezeichnete Anforderungen erfüllen. Das
Internationale Büro veröffentlicht diese Angaben im Blatt.

e) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation kann
auch dann nach Absatz d verfahren, wenn

    i) der benutzte Übermittlungsdienst nicht in der Mitteilung nach
    Absatz d angegeben ist oder nicht die darin genannten Anforderungen
    erfüllt, oder

    ii) das Amt oder die Organisation dem Internationalen Büro keine
    Mitteilung nach Absatz d übermittelt hat.

82.2
Unterbrechung des Postdiensts
[Gestrichen ab 1.7.2012]

[a) Jeder Beteiligte kann den
Beweis anbieten, dass an einem der letzten zehn Tage vor Ablauf der Frist
der Postdienst an seinem Sitz, Wohnsitz, dem Ort der
Geschäftstätigkeit oder dem gewöhnlichen Aufenthaltsort als Folge
eines Krieges, einer Revolution, einer Störung der öffentlichen
Ordnung, eines Streiks, einer Naturkatastrophe oder ähnlicher Ursachen
unterbrochen war.

b) Sind solche Umstände dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen
Organisation, an das oder an die die Sendung gerichtet ist, nachgewiesen worden,
so wird die Verzögerung der Zustellung als entschuldigt angesehen,
vorausgesetzt, dass der Beteiligte dem Amt oder der Organisation nachweist,
dass er den Versand innerhalb von fünf Tagen nach der
Wiederherstellung des Postdiensts vorgenommen hat. Regel
82.1
Absatz c ist entsprechend anzuwenden.
]

Regel 82bis
Vom
Bestimmungsstaat oder ausgewählten Staat zu entschuldigende
Fristüberschreitungen

82bis.1
Bedeutung von „Frist“
in Artikel 48 Absatz 2

Die Bezugnahme auf eine „Frist
in Artikel 48
Absatz 2 ist insbesondere zu verstehen als Bezugnahme auf

    i) eine im Vertrag oder in dieser Ausführungsordnung vorgeschriebene
    Frist;

    ii) eine vom Anmeldeamt, von der Internationalen Recherchenbehörde, von
    der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
    Behörde oder vom Internationalen Büro festgesetzte Frist oder eine
    aufgrund des nationalen Rechtes für das Anmeldeamt geltende Frist;

    iii) eine Frist für eine vom Anmelder vor dem Bestimmungsamt oder
    ausgewählten Amt vorzunehmende Handlung, die dieses Amt festgesetzt oder
    nach dem für es geltenden nationalen Recht anzuwenden hat.

82bis.2
Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand und andere Vorschriften, auf die Artikel 48 Absatz 2
anzuwenden ist

Bei den Vorschriften des in Artikel 48 Absatz 2
genannten nationalen Rechts, die es dem Bestimmungsstaat oder ausgewählten
Staat gestatten, Fristüberschreitungen zu entschuldigen, handelt es sich um
Vorschriften, die die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder die
Weiterbehandlung trotz Fristversäumung vorsehen, sowie um alle anderen
Vorschriften, die eine Fristverlängerung vorsehen oder die Entschuldigung
von Fristüberschreitungen gestatten.

Regel 82ter
Berichtigung von
Fehlern des Anmeldeamts oder des Internationalen Büros

82ter.1
Fehler hinsichtlich
des internationalen Anmeldedatums oder des
Prioritätsanspruchs

[Anmerkung des Herausgebers:
Regel 82ter.1 in der ab 1. April 2007 geltenden Fassung findet
Anwendung auf internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum der
1. April 2007 oder ein späteres Datum ist, mit der Maßgabe, dass
sie keine Anwendung findet auf internationale Anmeldungen, für die ein oder
mehrere der in Artikel 11 Absatz 1
Ziffer iii genannten Bestandteile erstmals vor dem 1. April 2007 beim
Anmeldeamt eingegangen sind.]

a) Weist der Anmelder einem
Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt hinreichend nach, dass das
internationale Anmeldedatum aufgrund eines Fehlers des Anmeldeamts unrichtig ist
oder dass der Prioritätsanspruch vom Anmeldeamt oder vom
Internationalen Büro fälschlicherweise als nichtig angesehen wurde,
und würde dieser Fehler, wäre er vom Bestimmungsamt oder
ausgewählten Amt selbst gemacht worden, von diesem Amt aufgrund des
nationalen Rechts oder der nationalen Praxis berichtigt, so hat dieses Amt den
Fehler zu berichtigen und die internationale Anmeldung so zu behandeln, als
wäre dieser das berichtigte internationale Anmeldedatum zuerkannt worden
oder als wäre der Prioritätsanspruch nicht als nichtig angesehen
worden.

b) Wurde das internationale Anmeldedatum vom Anmeldeamt nach den Regel 20.3 Absatz b Ziffer ii oder 20.5 Absatz d
aufgrund der Einbeziehung eines Bestandteils oder Teils durch Verweis nach den
Regeln 4.18 und 20.6 zuerkannt, stellt
jedoch das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt fest, dass

    i) der Anmelder die Erfordernisse der Regel 17.1 Absatz
    a, b oder bbis hinsichtlich des Prioritätsbelegs nicht
    erfüllt hat,

    ii) ein Erfordernis nach Regel 4.18, 20.6 Absatz a Ziffer i oder 51bis.1 Absatz e Ziffer ii nicht erfüllt ist
    oder

    iii) der Bestandteil oder Teil nicht vollständig im betreffenden
    Prioritätsbeleg enthalten ist,

so kann das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt vorbehaltlich des
Absatzes c die internationale Anmeldung so behandeln, als ob das internationale
Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer i oder 20.5 Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel
20.5
Absatz c berichtigt worden wäre, mit der Maßgabe, dass
Regel 17.1 Absatz c entsprechend Anwendung findet.

c) Das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt darf die
internationale Anmeldung nach Absatz b nicht so behandeln, als ob das
internationale Anmeldedatum nach Regel 20.3 Absatz b Ziffer
i oder 20.5 Absatz b zuerkannt bzw. nach Regel 20.5 Absatz c berichtigt worden wäre, ohne dem
Anmelder innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist die
Gelegenheit zu geben, zu der beabsichtigten Behandlung Stellung zu nehmen oder
einen Antrag nach Absatz d zu stellen.

d) Hat das Bestimmungsamt oder das ausgewählte Amt dem Anmelder nach
Absatz c mitgeteilt, dass es beabsichtigt, die internationale Anmeldung so
zu behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum nach Regel
20.5
Absatz c berichtigt worden wäre, so kann der Anmelder in einer bei
diesem Amt innerhalb der in Absatz c genannten Frist eingereichten Mitteilung
beantragen, dass der betreffende fehlende Teil für das nationale
Verfahren vor diesem Amt nicht berücksichtigt wird; in diesem Fall gilt
dieser Teil als nicht eingereicht, und das Amt wird die internationale Anmeldung
nicht so behandeln, als ob das internationale Anmeldedatum berichtigt worden
wäre.

Regel 82quater
Entschuldigung von
Fristüberschreitungen

[Regel 82quater eingefügt ab 1.7.2012]

82quater.1
Entschuldigung von
Fristüberschreitungen

a) Jeder Beteiligte kann den Beweis anbieten, dass die
Überschreitung einer in der Ausführungsordnung festgesetzten Frist zur
Vornahme einer Handlung vor dem Anmeldeamt, der Internationalen
Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten
Behörde, der mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörde oder dem Internationalen Büro auf einen Krieg,
eine Revolution, eine Störung der öffentlichen Ordnung, einen Streik,
eine Naturkatastrophe oder eine ähnliche Ursache an seinem Sitz oder
Wohnsitz, am Ort seiner Geschäftstätigkeit oder an seinem
gewöhnlichen Aufenthaltsort zurückzuführen ist und dass die
maßgebliche Handlung so bald wie zumutbar vorgenommen wurde.

b) Dieser Nachweis ist spätestens sechs Monate nach Ablauf der
jeweils geltenden Frist an das Amt, die Behörde bzw. das Internationale
Büro zu richten. Sind solche Umstände dem Empfänger hinreichend
nachgewiesen worden, so wird die Fristüberschreitung entschuldigt.

c) Die Entschuldigung der Fristüberschreitung muss von einem
Bestimmungsamt oder ausgewählten Amt nicht berücksichtigt werden, wenn
der Anmelder die in Artikel 22 bzw. Artikel 39 genannten
Handlungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung, die
Fristüberschreitung zu entschuldigen, getroffen wird, bereits vor diesem
Amt vorgenommen hat.

Regel 83
Das Recht zum Auftreten vor
internationalen Behörden

83.1
Nachweis des Rechts

Das Internationale Büro, die zuständige Internationale
Recherchenbehörde und die zuständige mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde können den Nachweis
des Rechts zum Auftreten nach Artikel 49
verlangen.

83.1bis
Das Internationale
Büro als Anmeldeamt

a) Eine Person, die zum
Auftreten vor dem nationalen Amt eines Vertragsstaats oder dem für diesen
Staat handelnden Amt befugt ist, in dem der Anmelder oder, bei zwei oder mehr
Anmeldern, einer der Anmelder seinen Sitz oder Wohnsitz hat oder dessen
Staatsangehöriger ist, ist auch befugt, in Bezug auf die internationale
Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt nach Regel 19.1 Absatz a Ziffer iii aufzutreten.

b) Eine Person, die befugt ist, in Bezug auf eine internationale
Anmeldung vor dem Internationalen Büro als Anmeldeamt aufzutreten, ist
insoweit auch befugt, vor dem Internationalen Büro in jeder anderen
Eigenschaft sowie vor der zuständigen Internationalen
Recherchenbehörde und mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragten Behörde aufzutreten.

83.2
Mitteilung

a)
Das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation, vor denen die
betreffende Person ein Recht zum Auftreten zu haben behauptet, haben auf Antrag
das Internationale Büro, die zuständige Internationale
Recherchenbehörde oder die zuständige mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde darüber zu
unterrichten, ob diese Person das Recht zum Auftreten besitzt.

b) Eine derartige Mitteilung ist für das Internationale Büro,
die Internationale Recherchenbehörde oder die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde bindend.

Teil E

Regeln zu Kapitel V des
Vertrags

Regel 84
Kosten der
Delegationen

84.1
Kostentragung durch
Regierungen

Die Kosten einer Delegation, die an der Sitzung
eines durch diesen Vertrag oder in dessen Anwendung gebildeten Organs teilnimmt,
werden von der Regierung getragen, die die Delegation ernannt hat.

Regel 85
Fehlen des Quorums in der
Versammlung

85.1
Schriftliche Abstimmung

In dem in Artikel
53
Absatz 5 Buchstabe b vorgesehenen Fall übermittelt das
Internationale Büro die Beschlüsse der Versammlung (sofern sie nicht
das Verfahren der Versammlung selbst betreffen) den Vertragsstaaten, die nicht
vertreten waren, und fordert diese auf, ihre Stimme innerhalb einer Frist von
drei Monaten, vom Datum der Mitteilung an gerechnet, schriftlich abzugeben oder
Stimmenthaltung mitzuteilen. Erreicht bei Ablauf dieser Frist die Anzahl von
Vertragsstaaten, die auf diese Weise ihre Stimme abgegeben oder Stimmenthaltung
mitgeteilt haben, die Anzahl von Vertragsstaaten, die zur Erreichung des Quorums
während der Sitzung selbst fehlten, so werden die Beschlüsse wirksam,
vorausgesetzt, dass zur gleichen Zeit die erforderliche Mehrheit erreicht
bleibt.

Regel 86
Blatt

86.1
Inhalt

[Regel
86.1 neu gefasst ab 1.4.2006; Anmerkung des Herausgebers: Regel 86.1 in der ab
dem 1. April 2006 geltenden Fassung findet Anwendung auf Ausgaben des Blatts,
die nach Artikel 21 am 1. April 2006 oder an einem späteren Datum
veröffentlicht werden, und zwar ungeachtet des internationalen
Anmeldedatums der internationalen Anmeldungen, auf die sich diese Ausgaben
beziehen.
]

Das in Artikel
55
Absatz 4 erwähnte Blatt enthält:

    i) für jede veröffentlichte internationale Anmeldung die der
    Titelseite der Veröffentlichung der internationalen Anmeldung entnommenen
    und durch die Verwaltungsvorschriften festgesetzten Angaben, die auf dieser
    Titelseite wiedergegebene Zeichnung (falls vorhanden) und die
    Zusammenfassung,

    ii) die Liste aller Gebühren, die an die Anmeldeämter, das
    Internationale Büro, die Internationale Recherchenbehörde und die mit
    der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
    gezahlt werden müssen,

    iii) Hinweise, deren Veröffentlichung nach dem Vertrag oder nach dieser
    Ausführungsordnung vorgeschrieben ist,

    iv) wenn und soweit Bestimmungsämter und ausgewählte Ämter sie dem
    Internationalen Büro übermitteln, Informationen darüber, ob die
    Erfordernisse der Artikel 22 oder 39 in Bezug auf
    internationale Anmeldungen erfüllt worden sind, für welche die
    betreffenden Ämter bestimmt oder ausgewählt sind,

    v) jede andere zweckdienliche Mitteilung, welche durch die
    Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben ist, falls solche Mitteilungen nach dem
    Vertrag oder dieser Ausführungsordnung nicht unzulässig sind.

86.2
Sprachen; Form und Art und Weise der
Veröffentlichung; Zeitvorgaben

[Regel 86.2 neu gefasst
ab 1.4.2006; Anmerkung des Herausgebers: Regel 86.2 in der ab dem 1. April 2006
geltenden Fassung findet Anwendung auf Ausgaben des Blatts, die nach Artikel 21
am 1. April 2006 oder an einem späteren Datum veröffentlicht werden,
und zwar ungeachtet des internationalen Anmeldedatums der internationalen
Anmeldungen, auf die sich diese Ausgaben beziehen.
]

a) Das Blatt wird gleichzeitig in Englisch und Französisch
veröffentlicht. Das Internationale Büro stellt die Übersetzung in
die englische und die französische Sprache sicher.

b) Die Versammlung kann eine Ausgabe des Blattes in anderen als in den
nach Absatz a erwähnten Sprachen anordnen.

c) Die Form und die Art und Weise der Veröffentlichung des Blattes
werden in den Verwaltungsvorschriften geregelt.

d) Das Internationale Büro stellt sicher, dass die Angaben nach Regel 86.1 Ziffer i für jede veröffentlichte
internationale Anmeldung am Tag der Veröffentlichung der internationalen
Anmeldung oder baldmöglichst danach im Blatt veröffentlicht
werden.

86.3
Erscheinungsfolge

Die Erscheinungsfolge des Blattes wird vom Generaldirektor festgelegt.

86.4
Verkauf

Der
Abonnementpreis und andere Verkaufspreise des Blattes werden vom Generaldirektor
festgesetzt.

86.5
Titel

Der Titel des
Blattes wird vom Generaldirektor festgelegt.

86.6
Weitere Einzelheiten

Weitere das Blatt betreffende Einzelheiten können in den
Verwaltungsvorschriften vorgeschrieben werden.

Regel 87
Übermittlung von
Veröffentlichungen

[Regel 87 neu gefasst ab 1.4.2006; Anmerkung des Herausgebers: Regel 87 in
der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung findet Anwendung auf die
Übermittlung internationaler Anmeldungen, das Blatt oder sonstige
Veröffentlichungen am oder nach dem 1. April 2006, und zwar ungeachtet des
internationalen Anmeldedatums der betroffenen internationalen
Anmeldungen.

87.1
Übermittlung von
Veröffentlichungen auf Antrag

Das internationale
Büro übermittelt den Internationalen Recherchenbehörden, den mit
der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörden und
den nationalen Ämtern auf Antrag der betreffenden Behörde oder des
betreffenden Amtes kostenlos jede veröffentlichte internationale Anmeldung,
das Blatt und jede andere Veröffentlichung von allgemeinem Interesse, die
das Internationale Büro im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dieser
Ausführungsordnung veröffentlicht hat. Weitere Einzelheiten
hinsichtlich der Form und der Art und Weise der Übermittlung von
Veröffentlichungen werden in den Verwaltungsvorschriften geregelt.

Regel 88
Änderung der
Ausführungsordnung

88.1
Erfordernis der
Einstimmigkeit

Eine Änderung der folgenden Bestimmungen dieser
Ausführungsordnung setzt voraus, dass kein Staat, der in der
Versammlung Stimmrecht hat, gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt:

    i) Regel 14.1 (Übermittlungsgebühr),

    ii) [Gestrichen]

    iii) Regel 22.3 (Frist gemäß Artikel 12 Absatz
    3),

    iv) Regel 33 (Einschlägiger Stand der Technik für
    die internationale Recherche),

    v) Regel 64 (Stand der Technik für die internationale
    vorläufige Prüfung),

    vi) Regel 81 (Änderung von im Vertrag festgesetzten
    Fristen),

    vii) dieser Absatz (d.h. Regel 88.1).

88.2
[Gestrichen]

88.3
Erfordernis, dass bestimmte
Staaten nicht widersprechen

Eine Änderung der folgenden
Bestimmungen dieser Ausführungsordnung setzt voraus, dass keiner der
in Artikel 58
Absatz 3 Buchstabe a Ziffer ii genannten Staaten, die in der Versammlung
Stimmrecht haben, gegen die vorgeschlagene Änderung stimmt:

88.4
Verfahren

Jeder
Vorschlag zur Änderung einer der in Regel 88.1 oder 88.3 genannten Bestimmungen, über den die Versammlung
entscheiden soll, ist allen Vertragsstaaten mindestens zwei Monate vor Beginn
der Tagung der Versammlung mitzuteilen, auf der über den Vorschlag
entschieden werden soll.

Regel 89
Verwaltungsvorschriften

[Verwaltungsvorschriften siehe WIPO-Hinterlegung (engl.) unter: http://www.wipo.int/pct/en/texts/index.htm]

89.1
Umfang

a) Die Verwaltungsvorschriften enthalten Bestimmungen,

    i) die Angelegenheiten betreffen, hinsichtlich derer diese
    Ausführungsordnung ausdrücklich auf diese Richtlinien Bezug nimmt,

    ii) die Einzelheiten für die Anwendung dieser Ausführungsordnung
    betreffen.

b) Die Verwaltungsvorschriften dürfen nicht zu den Bestimmungen
des Vertrags, dieser Ausführungsordnung oder irgendeiner Vereinbarung, die
zwischen dem Internationalen Büro und einer Internationalen
Recherchenbehörde oder einer mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörde geschlossen worden ist, im Widerspruch
stehen.

89.2
Entstehung

a) Die Verwaltungsvorschriften sind vom
Generaldirektor nach Anhörung der Anmeldeämter, der Internationalen
Recherchenbehörden und der mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörden auszuarbeiten und zu erlassen.

b) Sie können durch den Generaldirektor nach Anhörung der
Ämter oder Behörden, die ein unmittelbares Interesse an der vorgesehenen
Änderung haben, geändert werden.

c) Die Versammlung kann den Generaldirektor auffordern, die
Verwaltungsvorschriften zu ändern; der Generaldirektor muss der
Aufforderung Folge leisten.

89.3
Erlaß und
Inkrafttreten

a) Die Verwaltungsvorschriften und ihre
Änderungen werden im Blatt bekanntgemacht.

b) In jeder Bekanntmachung wird der Zeitpunkt angegeben, an dem die
bekanntgemachten Vorschriften in Kraft treten. Die Zeitpunkte können
für verschiedene Vorschriften unterschiedlich sein, jedoch kann keine
Vorschrift vor ihrer Bekanntmachung im Blatt in Kraft treten.

Teil F

Regeln zu mehreren Kapiteln des
Vertrags

Regel 89bis
Einreichung,
Bearbeitung und Übermittlung internationaler Anmeldungen und anderer
Schriftstücke in elektronischer Form oder mit elektronischen
Mitteln

89bis.1
Internationale
Anmeldungen

a) Internationale Anmeldungen können
vorbehaltlich der Absätze b bis e in elektronischer Form oder mit
elektronischen Mitteln gemäß den Verwaltungsvorschriften eingereicht
und bearbeitet werden mit der Maßgabe, dass jedes Anmeldeamt die
Einreichung internationaler Anmeldungen auf Papier gestatten muss.

b) Diese Ausführungsordnung ist auf internationale Anmeldungen,
die in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln eingereicht worden,
vorbehaltlich besonderer Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften,
entsprechend anzuwenden.

c) In den Verwaltungsvorschriften werden die Vorschriften und
Erfordernisse für die Einreichung und Bearbeitung internationaler
Anmeldungen festgelegt, die ganz oder teilweise in elektronischer Form oder mit
elektronischen Mitteln eingereicht werden, einschließlich, aber nicht
begrenzt auf Vorschriften und Erfordernisse betreffend die
Empfangsbescheinigung, die Verfahren für die Zuerkennung eines
internationalen Anmeldedatums, die Formerfordernisse und die Folgen im Fall
einer Nichterfüllung dieser Erfordernisse, die Unterzeichnung von
Schriftstücken, die Mittel zur Bescheinigung der Echtheit von
Schriftstücken und der Identität von Beteiligten im Schriftverkehr mit
den Ämtern und Behörden, und die Durchführung des Artikels 12 im
Zusammenhang mit dem Anmeldeamts-, dem Akten- und dem Recherchenexemplar; sie
können ferner unterschiedliche Vorschriften und Erfordernisse für in
unterschiedlichen Sprachen eingereichte internationale Anmeldungen
enthalten.

d) Kein nationales Amt und keine zwischenstaatliche Organisation ist
verpflichtet, in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln
eingereichte internationale Anmeldungen entgegenzunehmen und zu bearbeiten, es
sei denn, dieses Amt oder diese Organisation hat dem Internationalen Büro
mitgeteilt, dass es bzw. sie hierzu unter Beachtung der
diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften bereit ist. Das Internationale
Büro veröffentlicht diese Mitteilung im Blatt.

e) Kein Anmeldeamt, das dem internationalen Büro eine Mitteilung
nach Absatz d zugeleitet hat, darf die Bearbeitung einer in elektronischer Form
oder mit elektronischen Mitteln eingereichten internationaler Anmeldung, die den
diesbezüglichen Erfordernissen der Verwaltungsvorschriften entspricht,
ablehnen.

89bis.2
Andere
Schriftstücke

Regel
89bis.1
ist auf andere im Zusammenhang mit internationalen
Anmeldungen stehende Unterlagen und Schriftstücke entsprechend
anzuwenden.

89bis.3
Übermittlung
zwischen Ämtern

Die im Vertrag, in dieser
Ausführungsordnung oder in den Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene
Übermittlung, Zustellung oder Übersendung („Übermittlung„)
von internationalen Anmeldungen, Mitteilungen, Schriftstücken, Schreiben
oder anderen Unterlagen von einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen
Organisation an ein anderes nationales Amt oder eine andere zwischenstaatliche
Organisation kann in elektronischer Form oder mit elektronischen Mitteln
erfolgen, wenn Absender und Empfänger dies miteinander vereinbart
haben.

Regel 89ter
Kopien in
elektronischer Form von auf Papier eingereichten
Schriftstücken

89ter.1
Kopien in
elektronischer Form von auf Papier eingereichten
Schriftstücken

Jedes nationale Amt oder jede
zwischenstaatliche Organisation kann vorsehen, dass der Anmelder, der eine
internationale Anmeldung oder ein dazugehöriges Schriftstück auf
Papier eingereicht hat, eine Kopie davon in elektronischer Form nach
Maßgabe der Verwaltungsvorschriften einreichen kann.

Regel 90
Anwälte und gemeinsame
Vertreter

90.1
Bestellung als Anwalt

a) [Neu gefasst ab 1.1.2009] Eine Person, die befugt ist, vor
dem nationalen Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht wird, oder,
wenn die internationale Anmeldung beim Internationalen Büro eingereicht
wird, in bezug auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen
Büro als Anmeldeamt aufzutreten, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner
Vertretung vor dem Anmeldeamt, dem Internationalen Büro, der
Internationalen Recherchenbehörde, einer für eine ergänzende
Recherche bestimmten Behörde und der mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde bestellt werden.

b) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der
zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als Internationale
Recherchenbehörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner
Vertretung speziell vor dieser Behörde bestellt werden.

bbis) [Neu eingefügt ab 1.1.2009] Eine Person, die
befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation
aufzutreten, die als für die ergänzende Recherche bestimmte
Behörde handelt, kann vom Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell
vor dieser Behörde bestellt werden.

c) Eine Person, die befugt ist, vor dem nationalen Amt oder der
zwischenstaatlichen Organisation aufzutreten, die als mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde handelt, kann vom
Anmelder als Anwalt zu seiner Vertretung speziell vor dieser Behörde
bestellt werden.

d) Ein nach Absatz a bestellter Anwalt kann, sofern in dem
Schriftstück, in dem er bestellt wird, nichts anderes angegeben ist, einen
oder mehrere Unteranwälte bestellen zur Vertretung des Anmelders:

    i) [i) neu gefasst ab 1.1.2009] vor dem Anmeldeamt, dem
    Internationalen Büro, der Internationalen Recherchenbehörde, einer
    für eine ergänzende Recherche bestimmten Behörde und der mit der
    internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde, sofern
    die als Unteranwälte bestellten Personen befugt sind, vor dem nationalen
    Amt, bei dem die internationale Anmeldung eingereicht worden ist, oder in Bezug
    auf die internationale Anmeldung vor dem Internationalen Büro als
    Anmeldeamt aufzutreten;

    ii) [ii) neu gefasst ab 1.1.2009] speziell vor der Internationalen
    Recherchenbehörde, einer für eine ergänzende Recherche bestimmten
    Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung
    beauftragten Behörde, sofern die als Unteranwälte bestellten Personen
    befugt sind, vor dem nationalen Amt oder der zwischenstaatlichen Organisation
    aufzutreten, die als Internationale Recherchenbehörde, als für eine
    ergänzende Recherche bestimmte Behörde oder als mit der
    internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
    handelt.

90.2
Gemeinsamer Vertreter

a) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen Anwalt zur gemeinsamen
Vertretung nach Regel 90.1 Absatz a („gemeinsamer
Anwalt
„) bestellt, so kann einer der nach Artikel 9 zur
Einreichung einer internationalen Anmeldung berechtigten Anmelder von den
übrigen Anmeldern als ihr gemeinsamer Vertreter bestellt werden.

b) Haben zwei oder mehr Anmelder keinen gemeinsamen Anwalt nach Regel 90.1 Absatz a oder keinen gemeinsamen Vertreter nach
Absatz a bestellt, so gilt der im Antrag zuerst genannte Anmelder, der nach Regel 19.1 zur Einreichung einer internationalen Anmeldung beim
Anmeldeamt berechtigt ist, als gemeinsamer Vertreter aller Anmelder.

90.3
Wirkungen von Handlungen, die durch
Anwälte und gemeinsame Vertreter oder diesen gegenüber vorgenommen
werden

a) Eine von einem Anwalt oder ihm gegenüber
vorgenommene Handlung hat die gleiche Wirkung wie eine von dem oder den
Anmeldern oder ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.

b) Vertreten zwei oder mehr Anwälte den- oder dieselben Anmelder,
so hat eine von einem dieser Anwälte oder ihm gegenüber vorgenommene
Handlung die gleiche Wirkung wie eine von diesem oder diesen Anmeldern oder
ihm/ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.

c) Vorbehaltlich Regel 90bis.5 Absatz
a Satz 2 hat eine von einem gemeinsamen Vertreter oder dessen Anwalt oder ihm
gegenüber vorgenommene Handlung die gleiche Wirkung wie eine von allen
Anmeldern oder ihnen gegenüber vorgenommene Handlung.

90.4
Bestellung eines Anwalts oder
gemeinsamen Vertreters

a) Ein Anwalt ist vom Anmelder
durch Unterzeichnung des Antrags, des Antrags auf internationale vorläufige
Prüfung oder einer gesonderten Vollmacht zu bestellen. Die Bestellung eines
gemeinsamen Anwalts oder gemeinsamen Vertreters erfolgt bei zwei oder mehr
Anmeldern durch jeden Anmelder und zwar wahlweise durch Unterzeichnung des
Antrags, des Antrags auf internationale vorläufige Prüfung oder einer
gesonderten Vollmacht.

b) [Neu gefasst ab 1.1.2009] Vorbehaltlich der Regel 90.5 ist eine gesonderte Vollmacht entweder beim
Anmeldeamt oder Internationalen Büro einzureichen; wird jedoch mit der
Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b,
b-bis, c oder d Ziffer ii bestellt, so ist sie bei der Internationalen
Recherchenbehörde, der für die ergänzende Recherche bestimmten
Behörde oder der mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde einzureichen.

c) Ist die gesonderte Vollmacht nicht unterzeichnet, fehlt sie oder
entspricht die Angabe des Namens oder der Anschrift des Vertreters nicht der Regel 4.4, so gilt die Vollmacht bis zur Behebung dieses Mangels
als nicht erteilt.

d) [Neu gefasst ab 1.1.2009] Vorbehaltlich des Absatzes e kann
jedes Anmeldeamt, jede Internationale Recherchenbehörde, jede für
ergänzende Recherchen zuständige Behörde, jede mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde und das
Internationale Büro auf das Erfordernis nach Absatz b verzichten, wonach
bei ihm beziehungsweise bei ihr eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist; in
diesem Fall ist Absatz c nicht anzuwenden.

e) Reicht der Anwalt oder der gemeinsame Vertreter eine
Zurücknahmeerklärung gemäß den Regeln
90bis.1 bis 90bis.4
ein, so wird nicht
gemäß Absatz d auf das Erfordernis nach Absatz b verzichtet, wonach
eine gesonderte Vollmacht einzureichen ist.

90.5
Allgemeine Vollmacht

a) In bezug auf eine bestimmte internationale Anmeldung kann ein Anwalt
dadurch bestellt werden, dass im Antrag, im Antrag auf internationale
vorläufige Prüfung oder in einer gesonderten Mitteilung auf eine
bereits vorhandene gesonderte Vollmacht, in der dieser Anwalt zur Vertretung des
Anmelders für alle internationalen Anmeldungen dieses Anmelders bestellt
worden ist (d. h. eine „allgemeine Vollmacht„), Bezug genommen wird,
sofern

    i) die allgemeine Vollmacht nach Absatz b hinterlegt worden ist und

    ii) eine Abschrift davon dem Antrag, dem Antrag auf internationale
    vorläufige Prüfung oder der gesonderten Mitteilung beigefügt ist.
    Diese Abschrift muss nicht unterzeichnet sein.

b) [Neu gefasst ab 1.1.2009] Die allgemeine Vollmacht ist beim
Anmeldeamt zu hinterlegen; wird jedoch mit der Vollmacht ein Anwalt nach Regel 90.1 Absatz b, b-bis, c oder d Ziffer ii bestellt,
so ist sie bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die
ergänzende Recherche bestimmten Behörde oder der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde zu
hinterlegen.

c) [Neu gefasst ab 1.1.2009] Jedes Anmeldeamt, jede Internationale
Recherchenbehörde, jede für ergänzende Recherchen zuständige
Behörde und jede mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde kann auf das Erfordernis nach Absatz a Ziffer ii
verzichten, wonach eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht dem Antrag, dem
Antrag auf internationale vorläufige Prüfung oder der gesonderten
Mitteilung beigefügt sein muss.

d) [Neu gefasst ab 1.1.2009] Reicht der Anwalt beim Anmeldeamt,
bei der Internationalen Recherchenbehörde, der für die ergänzende
Recherche bestimmten Behörde oder der mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde eine
Zurücknahmeerklärung nach Regel 90bis.1
bis 90bis.4
ein, so ist diesem Amt oder dieser Behörde
ungeachtet des Absatzes c eine Abschrift der allgemeinen Vollmacht
vorzulegen.

90.6
Widerruf und Verzicht

a) Die Bestellung eines Anwalts oder gemeinsamen Vertreters kann von
den Personen, die die Bestellung vorgenommen haben, oder von ihren
Rechtsnachfolgern widerrufen werden; in diesem Fall gilt die Bestellung eines
Unteranwalts nach Regel 90.1 Absatz d ebenfalls als
widerrufen. Die Bestellung eines Unteranwalts nach Regel
90.1
Absatz d kann auch vom Anmelder widerrufen werden.

b) Die Bestellung eines Anwalts nach Regel 90.1
Absatz a hat, sofern nichts anderes angegeben ist, die Wirkung eines Widerrufs
der nach dieser Regel vorgenommenen früheren Bestellung eines Anwalts.

c) Die Bestellung eines gemeinsamen Vertreters hat, sofern nichts
anderes angegeben ist, die Wirkung eines Widerrufs der früheren Bestellung
eines gemeinsamen Vertreters.

d) Ein Anwalt oder gemeinsamer Vertreter kann durch eine von ihm
unterzeichnete Mitteilung auf seine Bestellung verzichten.

e) Regel 90.4 Absätze b und c gilt
entsprechend für ein Schriftstück, das einen Widerruf oder einen
Verzicht nach dieser Regel enthält.

Regel 90bis
Zurücknahmen

90bis.1
Zurücknahme der
internationalen Anmeldung

a) Der Anmelder kann die
internationale Anmeldung vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum
jederzeit zurücknehmen.

b) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das
Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Artikel 39 Absatz 1
anwendbar ist, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam.

c) Die internationale Veröffentlichung der internationalen
Anmeldung unterbleibt, wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das
Anmeldeamt oder die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde übermittelte Zurücknahmeerklärung beim
Internationalen Büro vor Abschluß der technischen Vorbereitungen
für die internationale Veröffentlichung eingeht.

90bis.2
Zurücknahmen von
Bestimmungen

a) Der Anmelder kann die Bestimmung eines
Bestimmungsstaates vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum
jederzeit zurücknehmen. Die Zurücknahme der Bestimmung eines
ausgewählten Staates bewirkt die Zurücknahme der entsprechenden
Auswahlerklärung nach Regel 90bis4.

b) Ist ein Staat zur Erlangung sowohl eines nationalen als auch eines
regionalen Patents bestimmt worden, so gilt die Zurücknahme der Bestimmung
dieses Staates nur als Zurücknahme der Bestimmung für ein nationales
Patent, sofern nichts anderes angegeben ist.

c) Die Zurücknahme der Bestimmungen aller Bestimmungsstaaten gilt
als Zurücknahme der internationalen Anmeldung nach Regel
90bis.1
.

d) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das
Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Artikel 39 Absatz 1
anwendbar ist, an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam.

e) Die internationale Veröffentlichung der Bestimmung unterbleibt,
wenn die vom Anmelder übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
übermittelte Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro
vor Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale
Veröffentlichung eingeht.

90bis.3
Zurücknahme von
Prioritätsansprüchen

a) Der Anmelder kann
eine nach Artikel
8
Absatz 1 in der internationalen Anmeldung in Anspruch genommenen
Priorität vor Ablauf von 30 Monaten seit dem Prioritätsdatum jederzeit
zurücknehmen.

b) Enthält die internationale Anmeldung mehr als einen
Prioritätsanspruch, so kann der Anmelder das in Absatz a vorgesehene Recht
für einen, mehrere oder für alle Prioritätsansprüche
ausüben.

c) Die Zurücknahme wird mit Eingang einer wahlweise an das
Internationale Büro, das Anmeldeamt oder, wenn Artikel 39 Absatz 1
anwendbar ist, an die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
beauftragte Behörde gerichteten Erklärung des Anmelders wirksam.

d) Führt die Zurücknahme eines Prioritätsanspruchs zu
einer Änderung des Prioritätsdatums, so wird eine aufgrund des
ursprünglichen Prioritätsdatums berechnete und noch nicht abgelaufene
Frist vorbehaltlich Absatz e nach dem geänderten Prioritätsdatum
berechnet.

e) Im Falle der Frist nach Artikel 21 Absatz 2
Buchstabe a kann das Internationale Büro die internationale
Veröffentlichung dennoch auf der Grundlage der nach dem ursprünglichen
Prioritätsdatum berechneten Frist vornehmen, wenn die vom Anmelder
übersandte oder durch das Anmeldeamt oder die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde übermittelte
Zurücknahmeerklärung beim Internationalen Büro nach
Abschluß der technischen Vorbereitungen für die internationale
Veröffentlichung eingeht.

90bis.3bis
Zurücknahme des Antrags auf eine ergänzende Recherche

[Neu eingefügt ab 1.1.2009]

a) Der Anmelder kann den
Antrag auf eine ergänzende Recherche vor dem Datum der nach Regel 45bis.8 Absatz a erfolgenden Übermittlung
des ergänzenden internationalen Recherchenberichts oder der Erklärung,
dass kein solcher Bericht erstellt wird, an den Anmelder und an das
Internationale Büro jederzeit zurücknehmen.

b) Die Zurücknahme wird nach Eingang einer wahlweise an die für
die ergänzende Recherche bestimmte Behörde oder an das Internationale
Büro gerichteten Erklärung des Anmelders innerhalb der in Absatz a
genannten Frist wirksam. Wenn die Erklärung nicht rechtzeitig bei der
für die ergänzende Recherche bestimmten Behörde eingeht, um die
in Absatz a genannte Übermittlung des Berichts oder der Erklärung zu
verhindern, findet die Übermittlung dieses Berichts oder dieser
Erklärung nach Artikel 20 Absatz 1,
der nach Regel 45bis.8 Absatz b anzuwenden ist,
dennoch statt.

90bis.4
Zurücknahme des
Antrags oder von Auswahlerklärungen

a) Der
Anmelder kann den Antrag auf internationale vorläufige Prüfung, eine
oder alle Auswahlerklärungen vor Ablauf von 30 Monaten seit dem
Prioritätsdatum jederzeit zurücknehmen.

b) Die Zurücknahme wird mit Eingang der vom Anmelder an das
Internationale Büro gerichteten Erklärung wirksam.

c) Reicht der Anmelder die Zurücknahmeerklärung bei der mit
der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten Behörde ein,
so vermerkt diese das Eingangsdatum auf der Erklärung und leitet sie
unverzüglich an das Internationale Büro weiter. Die Erklärung
gilt an dem so vermerkten Eingangsdatum beim Internationalen Büro
eingereicht.

90bis.5
Unterschrift

[Neufassung ab 1.1.2013]

Eine Zurücknahmeerklärung nach den Regeln 90bis.1 bis 90bis.4 ist vom
Anmelder oder bei zwei oder mehr Anmeldern von ihnen allen zu unterzeichnen.
Ein Anmelder, der als gemeinsamer Vertreter nach Regel 90.2
Absatz b gilt, ist nicht berechtigt, eine solche Erklärung für die anderen
Anmelder zu unterzeichnen.

90bis.6
Wirkung der

Zurücknahme

a) Die nach Regel
90bis
erfolgte Zurücknahme der internationalen Anmeldung,
einer Bestimmung, eines Prioritätsanspruchs, des Antrags oder einer
Auswahlerklärung hat keine Wirkung für ein Bestimmungsamt oder
ausgewähltes Amt, in dem die Bearbeitung oder Prüfung der
internationalen Anmeldung nach Artikel 23 Absatz 2
oder Artikel 40
Absatz 2 bereits begonnen hat.

b) Wird die internationale Anmeldung nach Regel
90bis.1
zurückgenommen, so wird die internationale
Bearbeitung der internationalen Anmeldung eingestellt.

b-bis) [Neu eingefügt ab 1.1.2009] Wird ein Antrag auf
eine ergänzende Recherche nach Regel
90bis.3bis
zurückgenommen, so wird die ergänzende
internationale Recherche von der betreffenden Behörde eingestellt.

c) Werden der Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
oder alle Auswahlerklärungen nach Regel
90bis.4
zurückgenommen, so wird die Bearbeitung der
internationalen Anmeldung durch die mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde eingestellt.

90bis.7
Regelung nach Artikel
37 Absatz 4 Buchstabe b

a) Ein Vertragsstaat, dessen
nationales Recht die in Artikel 37 Absatz 4
Buchstabe b, 2. Halbsatz, umschriebene Regelung enthält, unterrichtet das
Internationale Büro schriftlich hiervon.

b) Die Mitteilung nach Absatz a wird vom Internationalen Büro
unverzüglich im Blatt veröffentlicht und ist für internationale
Anmeldungen wirksam, die später als einen Monat nach dem Datum dieser
Veröffentlichung eingereicht werden.

Regel 91
Berichtigung offensichtlicher Fehler
in der internationalen Anmeldung und in anderen
Schriftstücken

91.1
Berichtigung offensichtlicher
Fehler

a) Auf Antrag des Anmelders kann ein in der
internationalen Anmeldung oder in einem anderen vom Anmelder eingereichten
Schriftstücken enthaltener offensichtlicher Fehler nach dieser Regel
berichtigt werden.

b) Die Berichtigung eines Fehlers bedarf der Zustimmung der
zuständigen Behörde„, nämlich

    i) im Falle eines Fehlers im Antragsformblatt der internationalen Anmeldung
    oder in einer Berichtigung desselben -­ des Anmeldeamts;

    ii) im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den
    Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, sofern die mit der
    internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde nicht
    nach Ziffer iii zuständig ist -­ der internationalen
    Recherchenbehörde;

    iii) im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder den
    Zeichnungen oder in einer Berichtigung derselben, oder in einer Änderung
    nach Artikel 19
    oder 34, wenn ein
    Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt und nicht
    zurückgenommen wurde und das Datum, an dem die internationale
    vorläufige Prüfung nach Regel 69.1 beginnen
    muss, abgelaufen ist ­ der mit der internationalen vorläufigen
    Prüfung beauftragten Behörde;

    iv) im Falle eines Fehlers in einem Schriftstück, das nicht unter den
    Ziffern i bis iii genannt ist und beim Anmeldeamt, bei der internationalen
    Recherchenbehörde, bei der mit der internationalen vorläufigen
    Prüfung beauftragten Behörde oder beim Internationalen Büro
    eingereicht wurde, unter Ausschluss eines Fehlers in der Zusammenfassung
    oder in einer Änderung nach Artikel 19 ­ –
    dieses Amtes, der Behörde bzw. des Büros.

c) Die zuständige Behörde stimmt der Berichtigung eines Fehlers
nach dieser Regel nur dann zu, wenn es für die zuständige Behörde
offensichtlich ist, dass am nach Absatz f anwendbaren Datum etwas anderes
beabsichtigt war als das, was im betreffenden Schriftstück enthalten ist,
und dass nichts anderes beabsichtigt sein konnte als das, was als
Berichtigung vorgeschlagen wird.

d) Im Falle eines Fehlers in der Beschreibung, den Ansprüchen oder
den Zeichnungen oder in einer Berichtigung oder Änderung derselben
berücksichtigt die zuständige Behörde für die Zwecke des
Absatzes c nur den Inhalt der Beschreibung, der Ansprüche und der
Zeichnungen, und gegebenenfalls die betreffende Berichtigung oder
Änderung.

e) Im Falle eines Fehlers im Antragsformblatt der internationalen
Anmeldung oder in einer Berichtigung desselben oder in einem in Absatz b Ziffer
iv genannten Schriftstück berücksichtigt die zuständige
Behörde für die Zwecke des Absatzes c nur den Inhalt der
internationalen Anmeldung selbst sowie gegebenenfalls den Inhalt der
betreffenden Berichtigung oder des in Absatz b Ziffer iv genannten
Schriftstücks, zusammen mit jedem anderen mit dem Antrag, der Berichtigung
bzw. dem Schriftstück eingereichten Schriftstück, jedem
Prioritätsbeleg betreffend die internationale Anmeldung, der der
Behörde nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zur Verfügung
steht, und jedem anderen Schriftstück, das sich am nach Absatz f
anwendbaren Datum in der Akte der internationalen Anmeldung der Behörde
befindet.

f) Das für die Zwecke der Absätze c und e anwendbare Datum
ist

    i) im Falle eines Fehlers in einem Teil der internationalen Anmeldung in der
    ursprünglich eingereichten Fassung ­ das internationale
    Anmeldedatum;

    ii) im Falle eines Fehlers in einem anderen Schriftstück als in der
    internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung,
    einschließlich eines Fehlers in einer Berichtigung oder Änderung der
    internationalen Anmeldung ­ das Datum, an dem dieses Schriftstück
    eingereicht worden ist.

g) Ein Fehler ist nach dieser Regel nicht berichtigungsfähig,
wenn

    i) der Fehler darin besteht, dass ein oder mehrere ganze in Artikel 3 Absatz 2
    genannte Bestandteile oder eine oder mehrere Blätter der internationalen
    Anmeldung fehlen,

    ii)sich der Fehler in der Zusammenfassung
    befindet,

    iii) sich der Fehler in einer Änderung nach Artikel 19 befindet,
    es sei denn, die mit der internationalen vorläufigen Prüfung
    beauftragte Behörde ist die für die Zustimmung zur Berichtigung eines
    solchen Fehlers nach Absatz b Ziffer iii zuständige Behörde, oder

    iv) sich der Fehler in einem Prioritätsanspruch oder in einer Mitteilung
    über die Berichtigung oder Hinzufügung eines Prioritätsanspruchs
    nach Regel 26bis.1 Absatz a befindet und die
    Berichtigung des Fehlers zu einer Änderung des Prioritätsdatums
    führen würde,

mit der Maßgabe, dass dieser Absatz keinen Einfluß auf die
Geltung der Regeln 20.4, 20.5, 26bis und 38.3 hat.

h) Findet das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde, die
mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde
oder das Internationale Büro in der internationalen Anmeldung oder in einem
anderen Schriftstück einen dem Anschein nach berichtigungsfähigen
offensichtlichen Fehler, so kann dieses Amt, diese Behörde bzw. das
Internationale Büro den Anmelder auffordern, einen Antrag auf Berichtigung
nach dieser Regel zu stellen.

91.2
Anträge auf
Berichtigung

Ein Antrag auf Berichtigung nach Regel 91.1 muss bei der zuständigen Behörde
innerhalb einer Frist von 26 Monaten seit dem Prioritätsdatum gestellt
werden. Der Antrag muss den zu berichtigenden Fehler und die vorgeschlagene
Berichtigung im einzelnen darlegen und kann auf Wunsch des Anmelders eine kurze
Erläuterung enthalten. Die Regel 26.4 findet auf die
Art und Weise, wie die vorgeschlagene Berichtigung anzugeben ist, entsprechend
Anwendung.

91.3
Zustimmung zu und Wirkung von
Berichtigungen

a) Die zuständige Behörde
entscheidet unverzüglich darüber, ob sie einer Berichtigung nach Regel 91.1 zustimmt oder die Zustimmung verweigert, und
unterrichtet den Anmelder und das Internationale Büro unverzüglich
über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung und, im Fall einer
Verweigerung, über die Gründe. Das Internationale Büro
verfährt nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften und unterrichtet,
soweit erforderlich, das Anmeldeamt, die internationale Recherchenbehörde,
die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde, die Bestimmungsämter und die ausgewählten Ämter
über die Zustimmung oder die Verweigerung der Zustimmung.

b) Im Falle der Zustimmung zur Berichtigung eines offensichtlichen
Fehlers nach Regel 91.1 wird das betreffende
Schriftstück nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften berichtigt.

c) Wurde der Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers zugestimmt, so
wird diese wirksam:

    i) im Falle eines Fehlers in der internationalen Anmeldung in der
    ursprünglichen Fassung, ab dem internationalen Anmeldedatum;

    ii) im Falle eines Fehlers in einem anderen Schriftstück als der
    internationalen Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung,
    einschließlich eines Fehlers in einer Berichtigung oder Änderung der
    internationalen Anmeldung, ab dem Datum, an dem dieses Schriftstück
    eingereicht wurde.

d) Verweigert die zuständige Behörde die Zustimmung zur
Berichtigung nach Regel 91.1, so veröffentlicht das
Internationale Büro auf Antrag des Anmelders, der innerhalb einer Frist von
zwei Monaten ab dem Datum der Verweigerung der Zustimmung an das Internationale
Büro zu senden ist, und vorbehaltlich der Entrichtung einer besonderen
Gebühr, deren Höhe in den Verwaltungsvorschriften festgesetzt wird,
den Antrag auf Berichtigung, die Gründe für die Verweigerung durch die
Behörde sowie gegebenenfalls jede weitere durch den Anmelder eingereichte
kurze Stellungnahme, sofern möglich, zusammen mit der internationalen
Anmeldung. Eine Kopie des Antrags, der Begründung und gegebenenfalls der
Stellungnahme wird, wenn möglich, in die Übermittlung nach Artikel 20
aufgenommen, sofern die internationale Anmeldung aufgrund des Artikels 64 Absatz 3
nicht veröffentlicht wird.

e) Die Berichtigung eines offensichtlichen Fehlers muss von einem
Bestimmungsamt, das mit der Bearbeitung oder Prüfung der internationalen
Anmeldung bereits vor dem Datum begonnen hat, an dem dieses Amt nach Regel 91.3 Absatz a durch die zuständige Behörde von
der Zustimmung durch die zuständige Behörde zur Berichtigung
unterrichtet wurde, nicht berücksichtigen werden.

f) Ein Bestimmungsamt kann eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde, nur dann unberücksichtigt
lassen, wenn es feststellt, dass es, wäre es die zuständige
Behörde gewesen, dieser Berichtigung nach Regel 91.1
nicht zugestimmt hätte, mit der Maßgabe, dass ein Bestimmungsamt
eine Berichtigung, der nach Regel 91.1 zugestimmt wurde,
nicht unberücksichtigt lassen darf, ohne dem Anmelder vorher innerhalb
einer den Umständen nach angemessenen Frist die Gelegenheit zu geben, zu
dieser Absicht Stellung zu nehmen.

Regel 92
Schriftverkehr

92.1
Erfordernis von Begleitschreiben und
Unterschriften

a) Jedem vom Anmelder im Verlauf des
internationalen Verfahrens gemäß dem Vertrag und dieser
Ausführungsordnung übermittelten Schriftstück, ausgenommen die
internationale Anmeldung selbst, ist, wenn es nicht selbst die Form eines
Schreibens hat, ein Begleitschreiben beizufügen, in dem die internationale
Anmeldung zu bezeichnen ist, auf die sich das Schriftstück bezieht. Das
Begleitschreiben ist vom Anmelder zu unterzeichnen.

b) Sind die Erfordernisse des Absatzes a nicht erfüllt, so wird
der Anmelder hiervon unterrichtet und aufgefordert, das Versäumnis
innerhalb einer in der Aufforderung festgesetzten Frist nachzuholen. Die
festgesetzte Frist hat den Umständen nach angemessen zu sein; auch wenn die
festgesetzte Frist später abläuft als die für die Einreichung des
Schriftstücks maßgebende Frist (oder diese Frist bereits abgelaufen
ist), darf sie jedoch nicht weniger als zehn Tage und nicht mehr als einen Monat
seit der Absendung der Aufforderung betragen. Wird das Versäumnis innerhalb
der in der Aufforderung festgesetzten Frist nachgeholt, so bleibt das
Versäumnis außer Betracht; andernfalls wird der Anmelder davon
unterrichtet, dass das Schriftstück unberücksichtigt bleibt.

c) Waren die Erfordernisse des Absatzes a nicht erfüllt, ist das
Schriftstück jedoch im internationalen Verfahren berücksichtigt
worden, so bleibt die Nichterfüllung außer Betracht.

92.2
Sprachen

a)
[Neu gefasst durch PCT-Versammlung vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2011]
Vorbehaltlich der Regeln 55.1 und 55.3
sowie des Absatzes b ist ein vom Anmelder bei der Internationalen
Recherchenbehörde oder der mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörde eingereichtes Schreiben oder
Schriftstück in derselben Sprache abzufassen wie die zugehörige
internationale Anmeldung. Ist jedoch eine Übersetzung der internationalen
Anmeldung nach Regel 23.1 Absatz b übermittelt oder
nach Regel 55.2 eingereicht worden, so ist die Sprache der
Übersetzung zu verwenden.

b) Jedes Schreiben des Anmelders an die Internationale
Recherchenbehörde oder die mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde kann in einer anderen Sprache als der
Sprache der internationalen Anmeldung abgefaßt sein, wenn diese
Behörde den Gebrauch der anderen Sprache zugelassen hat.

c) [Gestrichen]

d) Jedes Schreiben des Anmelders an das Internationale Büro wird
in englischer oder französischer Sprache abgefaßt.

e) Jedes Schreiben oder jede Mitteilung des Internationalen Büros
an den Anmelder oder an ein nationales Amt wird in englischer oder
französischer Sprache abgefaßt.

92.3
Postversand durch nationale Ämter oder
zwischenstaatliche Organisationen

Ein Schriftstück oder
Schreiben, das von einem nationalen Amt oder einer zwischenstaatlichen
Organisation abgesandt oder übermittelt wird und ein Ereignis darstellt das
den Lauf einer im Vertrag oder dieser Ausführungsordnung vorgesehenen Frist
in Gang setzt, ist als Luftpostsendung aufzugeben; der Versand kann jedoch mit
normaler Post erfolgen, wenn solche Sendungen regelmäßig zwei Tage
nach der Aufgabe beim Empfänger eingehen oder ein Luftpostdienst nicht zur
Verfügung steht.

92.4
Benutzung des Telegrafen,
Fernschreibers, Telefaxgeräts usw.

a) Unbeschadet
der Regeln 11.14 und 92.1 Absatz a und
vorbehaltlich des Absatzes h können die Unterlagen der internationalen
Anmeldung und alle sie betreffenden späteren Schriftstücke oder
Schreiben, soweit möglich, mittels Telegraf, Fernschreiber, Telefax oder
ähnlicher Einrichtungen zur Nachrichtenübermittlung, die zur
Einreichung eines gedruckten oder geschriebenen Schriftstücks führen,
übermittelt werden.

b) Eine Unterschrift auf einem durch Telefax übermittelten
Schriftstück wird für die Zwecke des Vertrags und dieser
Ausführungsordnung als ordnungsgemäße Unterschrift
anerkannt.

c) Hat der Anmelder versucht, ein Schriftstück mit einer der in
Absatz a genannten Einrichtungen zu übermitteln und ist das
übermittelte Schriftstück ganz oder teilweise unleserlich oder
unvollständig eingegangen, so gilt es als nicht eingegangen, soweit es
unleserlich ist oder der Übermittlungsversuch fehlgeschlagen ist. Das
nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation unterrichtet den Anmelder
unverzüglich hiervon.

d) Ein nationales Amt oder eine zwischenstaatliche Organisation kann
verlangen, dass das Original eines mit den in Absatz a genannten
Einrichtungen übermittelten Schriftstücks und ein Begleitschreiben mit
Angaben über diese frühere Übermittlung innerhalb von 14 Tagen
seit dieser Übermittlung eingereicht werden, sofern dieses Erfordernis dem
Internationalen Büro mitgeteilt worden ist und dieses Angaben hierüber
im Blatt veröffentlicht hat. In der Mitteilung ist anzugeben, ob dieses
Erfordernis alle oder nur bestimmte Arten von Schriftstücken betrifft.

e) Versäumt der Anmelder die nach Absatz d erforderliche
Einreichung des Originals eines Schriftstücks, so kann das nationale Amt
oder die zwischenstaatliche Organisation je nach Art des übermittelten
Schriftstücks im Hinblick auf die Regeln 11 und 26.3

    i) von der Einhaltung der Vorschrift nach Absatz d absehen oder

    ii) den Anmelder auffordern, das Original des übermittelten
    Schriftstücks innerhalb einer in der Aufforderung gesetzten und den
    Umständen nach angemessenen Frist einzureichen;

weist jedoch das übermittelte Schriftstück Mängel auf oder ist
daraus ersichtlich, dass das Original Mängel aufweist, zu deren
Behebung das nationale Amt oder die zwischenstaatliche Organisation den Anmelder
auffordern kann, so kann dieses Amt oder diese Organisation dies zusätzlich
oder an Stelle des Verfahrens nach Ziffer i oder ii tun.

f) Ist die Einreichung des Originals eines Schriftstücks nach
Absatz d nicht erforderlich, hält jedoch das nationale Amt oder die
zwischenstaatliche Organisation die Vorlage des Originals des genannten
Schriftstücks für notwendig, so kann dieses Amt oder diese
Organisation den Anmelder hierzu nach Absatz e Ziffer ii auffordern.

g) Kommt der Anmelder einer Aufforderung nach Absatz e Ziffer ii oder
Absatz f nicht nach und handelt es sich bei dem Schriftstück

    i) um die internationale Anmeldung, so gilt diese als zurückgenommen
    und wird vom Anmeldeamt für zurückgenommen erklärt;

    ii) um ein zur internationalen Anmeldung nachgereichtes Schriftstück, so
    gilt das Schriftstück als nicht eingereicht.

h) Ein nationales Amt und eine zwischenstaatliche Organisation ist
nicht verpflichtet, ein durch die in Absatz a genannten Einrichtungen
übermitteltes Schriftstück entgegenzunehmen, es sei denn, das Amt oder
die zwischenstaatliche Organisation hat dem Internationalen Büro
mitgeteilt, dass so übermittelte Schriftstücke entgegengenommen
werden, und das Internationale Büro Angaben hierüber im Blatt
veröffentlicht hat.

Regel 92bis
Eintragung von
Änderungen bestimmter Angaben im Antrag oder im Antrag auf internationale
vorläufige Prüfung

92bis.1
Eintragung von
Änderungen durch das Internationale Büro

a) Auf
Antrag des Anmelders oder des Anmeldeamts vermerkt das Internationale Büro
Änderungen folgender im Antrag oder im Antrag auf internationale vorläufige
Prüfung enthaltener Angaben:

    i) Person, Name, Wohnsitz oder Sitz, Staatsangehörigkeit oder
    Anschrift des Anmelders,

    ii) Person, Name oder Anschrift des Anwalts, des gemeinsamen Vertreters oder
    des Erfinders.

b) Das Internationale Büro trägt die beantragte Änderung
nicht ein, wenn ihm der Eintragungsantrag nach Ablauf von 30 Monaten ab dem
Prioritätsdatum zugeht.

Regel 93
Aufbewahrung von Vorgängen und
Akten

93.1
Das Anmeldeamt

Jedes
Anmeldeamt bewahrt die Vorgänge über jede internationale Anmeldung
oder vorgebliche internationale Anmeldung, einschließlich des
Anmeldeamtsexemplars für eine Zeitdauer von mindestens zehn Jahren nach dem
internationalen Anmeldedatum oder nach dem Eingangsdatum, wenn kein
internationales Anmeldedatum zuerkannt worden ist, auf.

93.2
Das Internationale
Büro

a) Das Internationale Büro bewahrt die
Akten über jede internationale Anmeldung, einschließlich des
Aktenexemplars, für eine Zeitdauer von mindestens 30 Jahren nach Eingang
des Aktenexemplars auf.

b) Die wesentlichen Vorgänge des Internationalen Büros werden
für eine unbeschränkte Zeitdauer aufbewahrt.

93.3
Die Internationalen
Recherchenbehörden und die mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragten Behörden

Jede Internationale
Recherchenbehörde und jede mit der internationalen vorläufigen
Prüfung beauftragte Behörde bewahrt die Akten über jede ihr
übermittelte internationale Anmeldung für eine Zeitdauer von
mindestens zehn Jahren nach dem internationalen Anmeldedatum auf.

93.4
Vervielfältigungen

Für die Zwecke dieser Regel können Vorgänge, Exemplare und
Akten als fotografische, elektronische oder sonstige Vervielfältigungen
aufbewahrt werden, vorausgesetzt, dass die Vervielfältigungen so
beschaffen sind, dass den Verpflichtungen zur Aufbewahrung von
Vorgängen, Exemplaren und Akten nach den Regeln 93.1 bis
93.3
Genüge getan ist.

Regel 93bis
Art der
Übermittlung von Unterlagen

93bis.1
Übermittlung auf
Antrag; Übermittlung über eine digitale Bibliothek

a) Die im Vertrag, in dieser Ausführungsordnung oder in den
Verwaltungsvorschriften vorgeschriebene Übermittlung, Zustellung oder
Übersendung („Übermittlung„) von internationalen Anmeldungen,
Mitteilungen, Schriftstücken, Schreiben oder anderen Unterlagen
(„Unterlagen„) vom Internationalen Büro an ein Bestimmungsamt oder
ein ausgewähltes Amt wird nur auf Anforderung des betreffenden Amts und zu
dem von ihm genannten Zeitpunkt vorgenommen. Die Anforderung kann sich auf
einzeln angegebene Unterlagen oder auf eine angegebene Art beziehungsweise Arten
von Unterlagen beziehen.

b) Eine Übermittlung nach Absatz a gilt, wenn das Internationale
Büro und das betreffende Bestimmungsamt oder das betreffende
ausgewählte Amt dies miteinander vereinbart haben, als zu dem Zeitpunkt
erfolgt, zu dem das Internationale Büro dem Amt die Unterlage in
elektronischer Form nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften in einer
digitalen Bibliothek zur Verfügung stellt, aus der dieses Amt berechtigt
ist, die Unterlage abzurufen.

Regel 94
Akteneinsicht

[Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im besonderen Anmerkung 16.]

94.1
Akteneinsicht beim Internationalen
Büro

a) Auf Antrag des Anmelders oder einer von
ihm bevollmächtigten Person erteilt das Internationale Büro, gegen
Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in seiner Akte befindlichen
Schriftstücken.

b) Vorbehaltlich des Artikels 38 und der
Regel 44ter.1 erteilt das Internationale
Büro nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen
Anmeldung jedermann auf Antrag, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien
von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken.

b) [Fassung ab 1.7.2014] Vorbehaltlich des Artikels 38 erteilt das Internationale
Büro nach der internationalen Veröffentlichung der internationalen
Anmeldung jedermann auf Antrag, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien
von allen in seiner Akte befindlichen Schriftstücken.

c) [Anmerkung des Herausgebers: Siehe Übergangsregelungen, im
besonderen Anmerkung 17.
] Auf Antrag eines
ausgewählten Amts stellt das Internationale Büro im Namen dieses Amtes
Kopien des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts nach Absatz b
zur Verfügung. Das Internationale Büro veröffentlicht die
Einzelheiten eines solchen Antrags unverzüglich im Blatt. [Anmerkung des
Herausgebers
: Informationen betreffend ausgewählte Staaten, die das
Internationale Büro mit der Übermittlung von Kopien des
internationalen vorläufigen Prüfungsberichts beauftragt haben, werden
auf der Internetseite der WIPO unter www.wipo.int/pct/en/texts/pdf/access_iper.pdf (auf
Englisch) veröffentlicht.]

94.2
Akteneinsicht bei der mit der
internationalen vorläufigen Prüfung beauftragten
Behörde

Auf Antrag des Anmelders, jeder von ihm
bevollmächtigten Person oder – nach Erstellung des internationalen
vorläufigen Prüfungsberichts – jeden ausgewählten Amts erteilt
die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde, gegen Erstattung der entstehenden Kosten, Kopien von allen in
ihrer Akte befindlichen Schriftstücken.

94.3
Akteneinsicht beim ausgewählten
Amt

Gestattet das vom ausgewählten Amt anzuwendende
nationale Recht Dritten Einsicht in die Akte einer nationalen Anmeldung, so kann
dieses Amt – jedoch nicht vor der internationalen Veröffentlichung der
internationalen Anmeldung – in dem nach dem nationalen Recht für die
nationale Akteneinsicht vorgesehenen Umfang in alle zu einer internationalen
Anmeldung gehörigen und in der Akte befindlichen Schriftstücke sowie
in diejenigen Schriftstücke Einsicht gewähren, die sich auf die
internationale vorläufige Prüfung beziehen. Die Ausstellung von Kopien
von Schriftstücken kann von der Erstattung der entstehenden Kosten
abhängig gemacht werden.

Regel 95
Vorlage von
Übersetzungen

95.1
Kopien der
Übersetzungen

a) Jedes Bestimmungsamt oder
ausgewählte Amt übersendet dem Internationalen Büro auf dessen
Antrag eine Kopie der bei ihm vom Anmelder eingereichten Übersetzung der
internationalen Anmeldung.

b) Auf Antrag und gegen Kostenerstattung übersendet das
Internationale Büro Kopien der nach Absatz a erhaltenen Übersetzungen
an jedermann.

Regel 96
Gebührenverzeichnis

96.1
Gebührenverzeichnis im Anhang zur
Ausführungsordnung

[Neu gefasst durch PCT-Versammlung
vom 1.10.2009, in Kraft ab 1.7.2010
]

Die Beträge der in den Regeln 15, 45bis.2 und 57 genannten
Gebühren werden in Schweizer Währung angegeben. Sie ergeben sich aus
dem Gebührenverzeichnis, das im Anhang zu dieser
Ausführungsordnung erscheint und Bestandteil hiervon ist.

Gebührenverzeichnis

[Fassung ab 1. Januar 2009 zum Stand 1. Juli 2010 (BGBl. II/2009, S.
458
)]

Gebühren / Beträge

1. Internationale
Anmeldegebühr (Regel 15.2): 1.330 Schweizer
Franken

zuzüglich 15 Schweizer Franken
für das 31.
und jedes weitere Blatt der internationalen Anmeldung

2. Bearbeitungsgebühr für die ergänzende Recherche (Regel 45bis.2): 200 Schweizer Franken

3. Bearbeitungsgebühr (Regel 57.2): 200
Schweizer Franken

Ermäßigungen

4. Die internationale Anmeldegebühr ermäßigt sich um
folgenden Betrag, wenn die internationale Anmeldung in einer der in den
Verwaltungsvorschriften vorgesehenen Formen eingereicht wird:

    a) in Papierform zusammen mit einer Kopie in elektronischer Form des
    Antrags und der Zusammenfassung in zeichenkodiertem Format: 100 Schweizer
    Franken

    b) in elektronischer Form, wenn der Antrag nicht zeichenkodiert ist: 100
    Schweizer Franken

    c) in elektronischer Form, wenn der Antrag zeichenkodiert ist: 200
    Schweizer Franken

    d) in elektronischer Form, wenn Antrag, Beschreibung, Ansprüche und
    Zusammenfassung zeichenkodiert sind: 300 Schweizer Franken

5. Die internationale Anmeldegebühr gemäß Nummer 1
(gegebenenfalls ermäßigt um den in Nummer 4 genannten Betrag), die
Bearbeitungsgeb&uuml;hr für die ergänzende Recherche
gemäß Nummer 2 und die Bearbeitungsgebühr gemäß
Nummer 3 ermäßigen sich um 90 %, wenn die internationale Anmeldung
von einem Anmelder eingereicht wird, der

    a) eine natürliche Person und Staatsangehöriger eines Staates
    ist und in einem Staat seinen Wohnsitz hat, dessen nationales Pro-Kopf-Einkommen
    unter 3000 US-Dollar liegt (entsprechend dem von den Vereinten Nationen für
    die Festlegung ihrer Beitragsskala für die in den Jahren 1995, 1996 und
    1997 zu zahlenden Beiträge verwandten durchschnittlichen nationalen
    Pro-Kopf-Einkommen), oder, bis zu einer Entscheidung der PCT-Versammlung
    über die in diesem Unterabsatz erwähnten Berechtigungskriterien, eines
    der folgenden Staaten: Antigua und Barbuda, Bahrain, Barbados,
    Libysch-Arabische Volks-Dschamahirija, Oman, Seychellen, Singapur, Trinidad und
    Tobago und Vereinigte Arabische Emirate
    oder

    b) unabhängig davon, ob es sich um eine natürliche Person handelt
    oder nicht, Staatsangehöriger eines Staates ist und seinen Wohnsitz oder
    Sitz in einem Staat hat, der von den Vereinten Nationen als eines der am
    wenigsten entwickelten Länder eingestuft wird,

wobei bei mehreren Anmeldern jeder die in Unterabsatz a oder b genannten
Kriterien erfüllen muss.

Übergangsregelungen

Zu näheren Einzelheiten im Zusammenhang mit Änderungen zum PCT-Vertrag
und der Ausführungsordnung zum PCT sowie zum Zugang zu den Beschlüssen
der Versammlung des Verbands für die internationale Zusammenarbeit auf dem
Gebiet des Patentwesens (PCT-Versammlung) über das Inkrafttreten und die
Übergangsregelungen wird auf die entsprechenden Berichte der
PCT-Versammlung verwiesen, die beim Internationalen Büro erhältlich
oder auf der Website der WIPO unter:

Anmerkung 1

Absätze a
und b der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung der
Regel 4.10
gelten nicht für diejenigen Bestimmungsämter, die, wie in Absatz d
dieser Regel vorgesehen, das Internationale Büro von der Unvereinbarkeit
dieser Regel mit dem von ihnen anzuwendenden nationalen Recht unterrichtet
haben. Hinsichtlich dieser Bestimmungsämter sind die Absätze a und b
in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Datum
weiterhin anzuwenden, solange die Unvereinbarkeit dieser Absätze in der
geänderten Fassung mit dem anzuwendenden nationalen Recht besteht. Beim
Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über solche
Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Website der WIPO unter: http://www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht. Der Wortlaut der Absätze a und b in der bis zum 31.
Dezember 1999 geltenden Fassung ist im folgenden abgedruckt:

4.10 Prioritätsanspruch

a) Jede Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1
(„Prioritätsanspruch“) muss, vorbehaltlich der Regel 26bis.1, im Antrag abgegeben werden; sie
besteht aus einer Erklärung des Inhalts, dass die Priorität einer
früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, und muss enthalten:

    i) das Datum, an dem die frühere Anmeldung eingereicht worden ist;
    dieses Datum muss innerhalb des dem internationalen Anmeldedatum
    vorausgehenden Zeitraums von 12 Monaten liegen,

    ii) das Aktenzeichen der früheren Anmeldung,

    iii) wenn die frühere Anmeldung eine nationale Anmeldung ist, das
    Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen
    Eigentums, in dem sie eingereicht worden ist,

    iv) wenn die frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung ist, die
    Behörde, die nach dem jeweiligen regionalen Patentvertrag mit der
    Erteilung regionaler Patente beauftragt ist,

    v) wenn die frühere Anmeldung eine internationale Anmeldung ist, das
    Anmeldeamt, bei dem sie eingereicht worden ist.

b) Zusätzlich zu den nach Absatz a Ziffer iv oder v erforderlichen
Angaben

    i) können im Prioritätsanspruch ein oder mehrere
    Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
    gewerblichen Eigentums angegeben werden, für die die frühere Anmeldung
    eingereicht worden ist, wenn diese eine regionale oder internationale Anmeldung
    ist;

    ii) ist im Prioritätsanspruch mindestens ein Verbandsland anzugeben,
    für das die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, wenn die
    frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung ist und die Mitgliedstaaten des
    regionalen Patentvertrags nicht alle auch Verbandsländer der Pariser
    Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
    sind.“

Anmerkung 2

Regel 15.4 in der ab 1. Januar 2004 geltenden Fassung gilt
für internationale Anmeldungen, die an oder nach diesem Datum eingereicht
werden.

Regel 15.4 in der vor diesem Datum geltenden Fassung gilt weiter für
internationale Anmeldungen, die vor dem 1. Januar 2004 beim Anmeldeamt eingehen
und denen ein internationales Anmeldedatum zuerkannt wird, das auf den 1. Januar
2004 oder ein späteres Datum fällt. Regel 15.4 in der bis zum 1.
Januar 2004 geltenden Fassung lautet wie folgt:

15.4 Zahlungsfrist; zu zahlender Betrag

a) Die Grundgebühr ist innerhalb eines Monats nach Eingang der
internationalen Anmeldung zu entrichten. Zu zahlen ist der zum Zeitpunkt des
Eingangs geltende Betrag.

b) Die Bestimmungsgebühr ist zu entrichten innerhalb

    i) eines Jahres nach dem Prioritätsdatum oder

    ii) eines Monats nach Eingang der internationalen Anmeldung, wenn diese
    Monatsfrist später als ein Jahr nach dem Prioritätsdatum
    abläuft.

c) Wird die Bestimmungsgebühr vor Ablauf eines Monats nach Eingang
der internationalen Anmeldung gezahlt, so ist der zum Zeitpunkt des Eingangs
geltende Betrag zu zahlen. Ist die Frist nach Absatz b Ziffer i maßgebend
und wird die Bestimmungsgebühr vor Ablauf dieser Frist, aber später
als einen Monat nach Eingang der internationalen Anmeldung gezahlt, so ist der
am Zahlungstag geltende Betrag zu zahlen.

Anmerkung 3

Regel 47.1 Absatz c und Absatz e findet auf internationale
Anmeldungen Anwendung, wenn deren internationales Anmeldedatum der 1. Januar
2004 oder ein späteres Datum ist und sie ein Bestimmungsamt betreffen, das
eine Mitteilung nach Absatz 2 der in PCT/A/30/7 Anlage IV enthaltenen
Beschlüsse der Versammlung gemacht hat (des Inhalts, dass die Änderung der
in Artikel 22 Absatz 1 festgesetzten Frist mit dem von diesem Amt am 3. Oktober
2001 anzuwendenden nationalen Recht nicht vereinbar war) und diese Mitteilung
nicht gemäß Absatz 3 dieser Beschlüsse zurückgenommen hat.
Regel 47.1 Absatz c und Absatz e findet in der Form
Anwendung, als wäre die Bezugnahme auf „28 Monate“ in Regel 47.1 Absatz c
und Absatz e eine Bezugnahme auf „19 Monate“, was zur Folge hat, dass für
eine solche Anmeldung gegebenenfalls zwei Mitteilungen nach Regel 47.1 Absatz c
verschickt werden. Beim Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen
über solche Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Website der WIPO
unter: http://www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf veröffentlicht.

Anmerkung 4

i) Regel 49.6 Absatz a bis Absatz e findet, vorbehaltlich der
Ziffer iii, auf internationale Anmeldungen Anwendung, deren internationales
Anmeldedatum vor dem 1. Januar 2003 liegt und für welche die Frist nach
Artikel 22 am 1. Januar 2003 oder später abläuft;

ii) soweit die neue Regel 49.6 Absatz a bis Absatz
e aufgrund von Regel 76.5 Anwendung findet, findet die
letztere Regel, vorbehaltlich der Ziffer iii, auf internationale Anmeldungen,
deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Januar 2003 liegt und für
welche die Frist nach Artikel 39 Absatz 1 am oder nach dem 1. Januar 2003
abläuft, Anwendung;

iii) teilt ein Bestimmungsamt dem Internationalen Büro nach Regel 49.6 Absatz f mit, dass Absatz a bis Absatz e dieser
Regel mit dem von diesem Amt anzuwendenden nationalen Recht nicht vereinbar
sind, so finden die Ziffern i und ii dieses Absatzes hinsichtlich dieses Amts
Anwendung, jedoch ist jede Bezugnahme auf das Datum vom 1. Januar 2003 in diesen
Ziffern als Bezugnahme auf das Datum des Inkrafttretens von Regel 49.6 Absatz a
bis Absatz e hinsichtlich dieses Amts zu verstehen.

Beim Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über solche
Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Website der WIPO unter: http://www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.

Anmerkung 5

Regel 53.2 in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung
findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, für die am 1. Januar 2004
oder später ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
gestellt wird, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der
internationalen Anmeldung der 1. Januar 2004, ein früheres oder ein
späteres Datum ist.

Anmerkung 6

Regel 53.4 in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung
findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, für die am 1. Januar 2004
oder später ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
gestellt wird, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der
internationalen Anmeldung der 1. Januar 2004, ein früheres oder ein
späteres Datum ist.

Anmerkung 7

Regel 53.7 in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung
findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, für die am 1. Januar 2004
oder später ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
gestellt wird, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der
internationalen Anmeldung der 1. Januar 2004, ein früheres oder ein
späteres Datum ist.

Anmerkung 8

Die Streichung
von Regel 56 findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, für die am 1.
Januar 2004 oder später ein Antrag auf internationale vorläufige
Prüfung gestellt wird, unabhängig davon, ob das internationale
Anmeldedatum der internationalen Anmeldung der 1. Januar 2004, ein früheres
oder ein späteres Datum ist.

Anmerkung 9

Regel 60.1 in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung
findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, für die am 1. Januar 2004
oder später ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
gestellt wird, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der
internationalen Anmeldung der 1. Januar 2004, ein früheres oder ein
späteres Datum ist.

Anmerkung 10

Die
Streichung von Regel 60.2 findet Anwendung auf internationale Anmeldungen,
für die am 1. Januar 2004 oder später ein Antrag auf internationale
vorläufige Prüfung gestellt wird, unabhängig davon, ob das
internationale Anmeldedatum der internationalen Anmeldung der 1. Januar 2004,
ein früheres oder ein späteres Datum ist.

Anmerkung 11

Regel 61.1 in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung
findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, für die am 1. Januar 2004
oder später ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
gestellt wird, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der
internationalen Anmeldung der 1. Januar 2004, ein früheres oder ein
späteres Datum ist.

Anmerkung 12

Die
Streichung von
Regel 61.1 Absatz c findet Anwendung auf
internationale Anmeldungen, für die am 1. Januar 2004 oder später ein
Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt wird,
unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der internationalen
Anmeldung der 1. Januar 2004, ein früheres oder ein späteres Datum
ist.

Anmerkung 13

Regel 61.2 in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung
findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, für die am 1. Januar 2004
oder später ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
gestellt wird, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der
internationalen der 1. Januar 2004, ein früheres oder ein späteres
Datum ist.

Anmerkung 14

Regel 70.16 in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden Fassung
findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, die an diesem Datum eingereicht
werden. Regel 70.16 findet auch Anwendung auf internationale Anmeldungen,
für die der internationale vorläufige Prüfungsbericht am 1.
Januar 2004 oder später erstellt wird, unabhängig davon, ob das
internationale Anmeldedatum der internationalen Anmeldung der 1. Januar 2004,
ein früheres oder ein späteres Datum ist.

Anmerkung 15

Regel 90bis.5 Absatz b in der ab dem 1. Januar
2004 geltenden Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, für
die am 1. Januar 2004 oder später ein Antrag auf internationale
vorläufige Prüfung gestellt wird, unabhängig davon, ob das
internationale Anmeldedatum der internationalen Anmeldung der 1. Januar 2004,
ein früheres oder ein späteres Datum ist.

Anmerkung 16

Regel 94 in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung findet nur
Anwendung auf internationale Anmeldungen, die an diesem Datum oder später
eingereicht werden. Regel 94 in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung findet
nach diesem Datum weiterhin auf internationale Anmeldungen Anwendung, die vor
diesem Datum eingereicht worden sind. Regel 94 in der bis zum 1. Juli 1998
geltenden Fassung lautet wie folgt:

Regel 94
Erteilung von Kopien durch das Internationale Büro und
die mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde

94.1 Verpflichtung zur Erteilung

Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person
erteilen das Internationale Büro und die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gegen Erstattung der
entstehenden Auslagen Kopien eines jeden Schriftstücks, das sich in den
Akten der internationalen Anmeldung oder vorgeblichen internationalen Anmeldung
des Anmelders befindet.

Anmerkung 17

Regel 94.1 Absatz c in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden
Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, die an diesem Datum
eingereicht werden. Regel 94.1 Absatz c findet auch Anwendung auf die Erteilung
von Kopien des internationalen vorläufigen Prüfungsberichts zu einer
internationalen Anmeldung am oder nach dem 1. Januar 2004, unabhängig
davon, ob das internationale Anmeldedatum der Anmeldung der 1. Januar 2004, ein
früheres oder ein späteres Datum ist.


ÜBERGANGSREGELUNGEN
zu
der Ausführungsordnung zum Vertrag über die internationale
Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens
(in der ab 1. April 2005
geltenden Fassung)

Zu näheren Einzelheiten im
Zusammenhang mit Änderungen zum Vertrag und der Ausführungsordnung sowie
zum Zugang zu den Beschlüssen der Versammlung des Verbands für die
internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT-Versammlung)
über deren Inkrafttreten und die Übergangsregelungen wird auf die
entsprechenden Berichte der PCT-Versammlung verwiesen, die beim Internationalen
Büro oder auf der Internet-Seite der WIPO unter: www.wipo.int/
ct/en/meetings/assemblies/reports.htm
verfügbar sind. Im Hinblick
auf bestimmte Änderungen sind Übergangsregelungen beschlossen worden.
Einzelheiten zu den Übergangsregelungen, von denen anzunehmen ist,
dass sie zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des vorliegenden Textes
auf eine bedeutende Anzahl internationaler Anmeldungen Anwendung finden, sind im
Nachfolgenden wiedergegeben.

Anmerkung 1

Diese Information
wird auch auf der Internet-Seite der WIPO unter
www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.

Anmerkung 2

Absätze a und b
der ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung der
Regel 4.10
gelten nicht für diejenigen Bestimmungsämter, die, wie in Absatz d
dieser Regel vorgesehen, das Internationale Büro von der Unvereinbarkeit
dieser Regel mit dem von ihnen anzuwendenden nationalen Recht unterrichtet
haben. Hinsichtlich dieser Bestimmungsämter sind die Absätze a und b
in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung auch nach diesem Datum
weiterhin anzuwenden, solange die Unvereinbarkeit dieser Absätze in der
geänderten Fassung mit dem anzuwendenden nationalen Recht besteht. Beim
Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über solche
Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Internet-Seite der WIPO unter:
www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht. Der Wortlaut der Absätze a und b in der bis zum 31.
Dezember 1999 geltenden Fassung ist im folgenden abgedruckt:

4.10 Prioritätsanspruch

a) Jede Erklärung nach Artikel 8 Absatz 1 („Prioritätsanspruch“)
muss, vorbehaltlich der Regel 26bis.1, im Antrag abgegeben werden; sie
besteht aus einer Erklärung des Inhalts, dass die Priorität einer
früheren Anmeldung in Anspruch genommen wird, und muss enthalten:

    i) das Datum, an dem die frühere Anmeldung eingereicht worden ist;
    dieses Datum muss innerhalb des dem internationalen Anmeldedatum
    vorausgehenden Zeitraums von 12 Monaten liegen,

    ii) das Aktenzeichen der
    früheren Anmeldung,

    iii) wenn die frühere Anmeldung eine nationale
    Anmeldung ist, das Verbandsland der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz
    des gewerblichen Eigentums, in dem sie eingereicht worden ist,

    iv) wenn die
    frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung ist, die Behörde, die nach
    dem jeweiligen regionalen Patentvertrag mit der Erteilung regionaler Patente
    beauftragt ist,

    v) wenn die frühere Anmeldung eine internationale
    Anmeldung ist, das Anmeldeamt, bei dem sie eingereicht worden ist.

b) Zusätzlich zu den nach Absatz a Ziffer iv oder v erforderlichen
Angaben

    i) können im Prioritätsanspruch ein oder mehrere
    Verbandsländer der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des
    gewerblichen Eigentums angegeben werden, für die die frühere Anmeldung
    eingereicht worden ist, wenn diese eine regionale oder internationale Anmeldung
    ist;

    ii) ist im Prioritätsanspruch mindestens ein Verbandsland anzugeben,
    für das die frühere Anmeldung eingereicht worden ist, wenn die
    frühere Anmeldung eine regionale Anmeldung ist und die Mitgliedstaaten des
    regionalen Patentvertrags nicht alle auch Verbandsländer der Pariser
    Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums
    sind.

Anmerkung 3

Regel 13ter.2 in der ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung
findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, für die am 1. April 2005
oder später ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung
gestellt wird, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der
internationalen Anmeldung der 1. April 2005, ein früheres oder ein
späteres Datum ist.

Anmerkung 4

Regel 47.1 Absatz c und e findet auf internationale Anmeldungen
Anwendung, wenn deren internationales Anmeldedatum der 1. Januar 2004 oder ein
späteres Datum ist und sie ein Bestimmungsamt betreffen, das eine
Mitteilung nach Absatz 2 der in PCT/A/30/7 Anlage IV enthaltenen Beschlüsse
der Versammlung gemacht hat (des Inhalts, dass die Änderung der in Artikel 22 Absatz 1
festgesetzten Frist mit dem von diesem Amt am 3. Oktober 2001 anzuwendenden
nationalen Recht nicht vereinbar war) und diese Mitteilung nicht
gemäß Absatz 3 dieser Beschlüsse zurückgenommen hat. Regel 47.1 Absatz c und Absatz e findet in der Form Anwendung,
als wäre die Bezugnahme auf „28 Monate“ in Regel 47.1 Absatz c und e eine
Bezugnahme auf „19 Monate“, was zur Folge hat, dass für eine solche
Anmeldung gegebenenfalls zwei Mitteilungen nach Regel 47.1 Absatz c verschickt
werden. Beim Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über
solche Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Internet-Seite der WIPO
unter: www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.

Anmerkung 5

Regel 49.6 Absätze a bis e finden keine Anwendung auf
internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Januar
2003 liegt, mit folgender Maßgabe:

    i) diese Absätze finden, vorbehaltlich der Ziffer iii, Anwendung auf
    internationale Anmeldungen, deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Januar
    2003 liegt und für welche die Frist nach Artikel 22 am 1.
    Januar 2003 oder später abläuft;

    ii) soweit diese Absätze
    aufgrund von Regel 76.5 Anwendung finden, findet die
    letztere Regel, vorbehaltlich der Ziffer iii, auf internationale Anmeldungen,
    deren internationales Anmeldedatum vor dem 1. Januar 2003 liegt und für
    welche die Frist nach Artikel 39 Absatz 1
    am oder nach dem 1. Januar 2003 abläuft, Anwendung;

    iii) hat ein
    Bestimmungsamt dem Internationalen Büro nach Regel 49.6
    Absatz f mitgeteilt, dass Absätze a bis e dieser Regel mit dem von
    diesem Amt anzuwendenden nationalen Recht nicht vereinbar sind, so finden die
    Ziffern i und ii dieses Absatzes hinsichtlich dieses Amts Anwendung, jedoch ist
    jede Bezugnahme auf das Datum vom 1. Januar 2003 in diesen Ziffern als
    Bezugnahme auf das Datum des Inkrafttretens von Regel 49.6
    Absatz a bis Absatz e hinsichtlich dieses Amts zu verstehen.

Beim
Internationalen Büro eingegangene Mitteilungen über solche
Unvereinbarkeiten werden im Blatt und auf der Internet-Seite der WIPO unter:
www.wipo.int/pct/de/texts/reservations/res_incomp.pdf
veröffentlicht.

Anmerkung 6

Regel 53.9 in der ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung findet
Anwendung auf internationale Anmeldungen, für die am 1. April 2005 oder
später ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt
wird, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der
internationalen Anmeldung der 1. April 2005, ein früheres oder ein
späteres Datum ist.

Anmerkung 7

Regel 68.2 in der ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung findet
Anwendung auf internationale Anmeldungen, für die am 1. April 2005 oder
später ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt
wird, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der
internationalen Anmeldung der 1. April 2005, ein früheres oder ein
späteres Datum ist.

Anmerkung 8

Regel 68.3 in der ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung findet
Anwendung auf internationale Anmeldungen, für die am 1. April 2005 oder
später ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt
wird, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der
internationalen Anmeldung der 1. April 2005, ein früheres oder ein
späteres Datum ist.

Anmerkung 9

Regel 69.1 in der ab dem 1. April 2005 geltenden Fassung findet
Anwendung auf internationale Anmeldungen, für die am 1. April 2005 oder
später ein Antrag auf internationale vorläufige Prüfung gestellt
wird, unabhängig davon, ob das internationale Anmeldedatum der
internationalen Anmeldung der 1. April 2005, ein früheres oder ein
späteres Datum ist.

Anmerkung 10

Regel 94 in der ab dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung findet nur
Anwendung auf internationale Anmeldungen, die an diesem Datum oder später
eingereicht werden. Regel 94 in der bis zu diesem Datum geltenden Fassung findet
nach diesem Datum weiterhin Anwendung auf internationale Anmeldungen, die vor
diesem Datum eingereicht worden sind. Regel 94 in der bis zum 30. Juni 1998
geltenden Fassung lautet wie folgt:

Regel 94 Erteilung von Kopien durch das Internationale Büro und die
mit der internationalen vorläufigen Prüfung beauftragte
Behörde

94.1 Verpflichtung zur Erteilung

Auf Antrag des Anmelders oder einer von ihm bevollmächtigten Person
erteilen das Internationale Büro und die mit der internationalen
vorläufigen Prüfung beauftragte Behörde gegen Erstattung der
entstehenden Auslagen Kopien eines jeden Schriftstücks, das sich in den
Akten der internationalen Anmeldung oder vorgeblichen internationalen Anmeldung
des Anmelders befindet.

Anmerkung 11

Regel 94.1 Absatz c in der ab dem 1. Januar 2004 geltenden
Fassung findet Anwendung auf internationale Anmeldungen, die an diesem Datum
oder später eingereicht werden. Regel 94.1 Absatz c
findet auch Anwendung auf die Erteilung von Kopien des internationalen
vorläufigen Prüfungsberichts zu einer internationalen Anmeldung am
oder nach dem 1. Januar 2004, unabhängig davon, ob das internationale
Anmeldedatum der Anmeldung der 1. Januar 2004, ein früheres oder ein
späteres Datum ist.


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