Der Domainkonflikt – eine Zwischenbilanz (März 2000)




TT-HOME

TT-ARCHIV


TT-NEWS
RA KRIEGER
SUCHE:
in anderen TT-Seiten
Literatur in ADVOBOOK

editorial – März 2000



Der Domainkonflikt – eine Zwischenbilanz

von H. Jochen Krieger




Der derzeit bestehende Domainkonflikt kann nicht ohne
Betrachtung der
Geschichte des Internet
, oder genauer des World-Wide-Web,
verstanden werden. Das Netz ist bekanntlich gewachsen, ohne dass eine
Rechtsordnung vorgegeben war. Soweit es nicht dem wissenschaftlichen
Informationsaustausch diente, wurde es von unbefangenen Benutzern
bevölkert, teils als Erstellende von Webseiten, teils als reine Surfer. Für die Domainbezeichnungen galt das Recht der Schnellen. Wer zuerst kam, der erhielt den Namen zugeteilt. Der Nächste, der den Begriff oder Namen benutzen wollte, war gezwungen auszuweichen und siedelte sich in der Regel nahebei an, entweder dadurch, dass er denselben Namen unter einer anderen Top-Level-Domain (TLD) beantragte und erhielt, oder dadurch, dass er den Begriff geringfügig abwandelte, etwa durch die Verwendung der Mehrzahl oder durch die Verwendung eines Bindestriches bei zusammengesetzten Begriffen.



Das änderte sich, als zunehmend Wirtschaftsunternehmen
den Wert des WWW zur Selbstdarstellung entdeckten. Sie mussten feststellen,
dass ihre Namen schon belegt waren, teils von ganz Schlauen, die glaubten,
diese Namen dann verkaufen zu können, teils von gutgläubig ihre
Namen Nutzenden. Ersteren, den sogenannten Domaingrabbern hat die
Rechtsprechung schon sehr bald das Spiel verdorben, indem sie Domaingrabbing
schlicht für sittenwidrig erklärten, aber auch aus dem Namensrecht –
und damit begann der Konflikt brisant zu werden, zumal schon bald alle
Kennzeichenrechte des Markengesetzes einbezogen wurden, also auch Geschäftskennzeichen, die durch Benutzung entstehen, Werktitel und Firmen. Ursprünglich wurde umgekehrt nicht anerkannt, dass auch eine benutzte Domain ein eigenes Recht sein könne. Das führte zu einer Fülle teils abenteuerlicher Markenanmeldungen zur Absicherung der eigenen Domain. Heute ist die Rechtsprechung wohl überwiegend der Auffassung, das
eine benutzte Domain ohne weiteres auch als Geschäftskennzeichen oder
Werktitel betrachtet werden kann. Schwierigkeiten bestehen
"lediglich" in der Ermittlung der Priorität, sprich, der Frage,
ab wann der Schutz entstanden ist, wer also im Falle des Konfliktes, die
älteren, sprich besseren Rechte hat.



Damit sind Konflikte vorprogrammiert. Einmal können
nunmehr alle Marken-, Geschäftszeichen- und Werktitel-Inhaber ältere
Rechte geltend machen. Zum anderen haben sich neue Piraten gefunden, die
Markengrabber. Diese melden auf gut Glück und teilweise auch ohne jede
Geschäftsabsicht Marken namentlich für solche Begriffe an, die im
Netz üblich geworden, aber noch in keinem Wörterbuch verzeichnet
sind und versuchen Lizenzgebühren einzutreiben. Ist eine solche Marke
einmal eingetragen, so ist sie bis zu ihrer Löschung gültig – und
das ist ein langwieriges Verfahren.



Beide Konflikte haben erhebliche Unruhe ausgelöst. Das
Problem des Markengrabbing kann nur durch verbesserte Prüfungen auf
objektive Eintragungshindernisse minimiert werden.

Der Pressemitteilung des Deutschen Patent- und Markenamts anläßlich des Falles WEBSPACE ist zu entnehmen, dass das DPMA sich dieser Problematik zunehmend bewusster wird. Soeben ist WEBSPACE auf Antrag gelöscht worden – noch nicht rechtskräftig. Das gesamte Verfahren ist bei „Freedom for Links“ veröffentlicht.


Das zweite Problem ist schwerer zu lösen, namentlich wenn berücksichtigt wird, dass einerseits Netzinhalte weltweit empfangen werden können und andererseits die Kennzeichenrechte nur territorial Schutz gewähren. Verschärft hat die Rechtsprechung den Konflikt einmal dadurch, das die TLD bei der Prüfung der Verwechslungsgefahr praktisch unberücksichtigt bleibt und zum anderen, dass sie nicht die Verkehrsauffassung der beteiligten Verkehrskreise berücksichtigt, die sich bei Netznutzern in verschärfter Aufmerksamkeit äußert.



Der Vorschlag, das WWW als ein eigenes Territorium zu
betrachten, in dem zunächst einmal das Erstbenutzerprinzip gilt, das dann
bei Gleichnamigkeit nach dem UWG-Prinzip des Rechtes der Gleichnamigen zu
lösen ist – also der Zweite hat Abstand zu halten – hat bei der
Rechtsprechung keine Gegenliebe gefunden. Das hat zur Folge, dass jede
ältere Marke oder jedes ältere Geschäftskennzeichen zumindest
jede Domain auf einem ähnlichen Produktgebiet untersagen kann. Der
Vorschlag, die Priorität der Netznutzung zugrundezulegen, wird zwar bei
den Marken- und Firmeninhabern einen Sturm der Entrüstung auslösen,
da sie alte Pfründe in Gefahr sehen. Einmal dürfte aber die
Verwässerungsgefahr durch kleine Webseitenbetreiber überschätzt
werden, zum anderen dürften internationale Konflikte kaum anders
gelöst werden können. Man denke nur an den derzeitigen
EXPLORER-Konflikt. FTP-Explorer ist eine in den Vereinigten Staaten
unbeanstandete Bezeichnung einer Software. In Deutschland gibt es eine
einschlägige Marke EXPLORER. Dort geht es vorwiegend zwar nicht um einen
Domainkonflikt, Die Problematik ist aber dieselbe. Wenn sich identische, im
jeweiligen Land gültige Marken gegenüberstehen, gibt es ohnehin
keine andere Lösung als die, dem Erstnutzer im Netz die Priorität
einzuräumen und zu belassen, anderenfalls würde ein Justizkrieg vom
Zaun gebrochen, nach dem Motto: Untersagst Du die amerikanische Domain in
Deutschland wegen einer deutschen Marke, untersage ich die deutsche Domain
wegen einer amerikanischen Marke. Lösbar scheint mir der Konflikt nur
dadurch, dass das Netz gewissermaßen als neutraler Boden, wie etwa die
hohe See, betrachtet wird. Probleme der Ausnutzung fremden Rufes, etwa
berühmter Marken, sind dann leicht nach dem Gesetz des unlauteren
Wettbewerbs
zu lösen.



Letztlich ist der Konflikt vorprogrammiert, weil die
Kennzeichenrechte regional beschränkt sind und ein Netzangebot global
ausgerichtet ist. Diesem Gesichtspunkt wird die deutsche Rechtsprechung
schlicht nicht gerecht. Nicht gerecht wird sie schließlich dem Recht
eines jeden, unter seinem Namen Geschäfte zu treiben. Die Fälle
Krupp.de und Shell.de sind hier beredtes Beispiel.
In beiden Fällen handelte es sich um Personen, denen das Betreiben einer Domain unter ihrem Namen untersagt wurde, obwohl dies ihr vollständiger Nachname war, während die genannten Firmen ohne weiteres eine Domain unter ihrer vollen Firmenbezeichnung hätten führen können.
Hierüber mag man ja noch streiten können, da es sich in beiden Fällen um berühmte Kennzeichen handelt, und der Träger des natürlichen Namens auf den Zusatz seines Vornamens ausweichen kann. Auch über den Vorrang von eingetragenen Marken lässt sich sicher reden, obwohl diese anders als die Domain nur regionalen Schutz genießen. Hier kann man sich durch eine vorherige Recherche nach älteren Rechten schützen. Auf absolutes Unverständnis stößt in der Netzgemeinde aber, wenn selbst Bundesämtern, wie dem Bundesamt für den Zivildienst, Namensschutz zugebilligt wird. Da es Ämter für alle Lebenslagen gibt, wird jede Domain, die einen Lebenstatbestand kennzeichnet, zum Abenteuer.



Alle diese Konflikte würden entschärft, wenn die deutsche Rechtsprechung und ihr folgend, dann auch andere nationale Gerichte das Netz nicht gewissermaßen zu ihrem Vorgarten erklärten, sondern als gemeinsames Territorium betrachteten, in dem das Erstgeburtsrecht gilt. Es blieben noch genug Probleme, die dann aber nach dem Recht des unlauteren
Wettbewerbs gelöst werden könnten, wobei der Begriff der "Unsittlichkeit" allerdings internationalen Anpassungen unterliegen müsste.



HJK




TT-HOME

TT-ARCHIV


TT-NEWS
RA KRIEGER
SUCHE:
in anderen TT-Seiten
Literatur in ADVOBOOK